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8C_889/2008 - 2009-04-09 - Unfallversicherung - Unfallversicherung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 889/2008

Urteil vom 9. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene P.________ arbeitete ab Januar 2000 bei der Firma K.________, Strassen- und Tiefbau, als Bauarbeiter und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 29. Oktober 2003 löste sich gemäss Unfallmeldung vom 10. November 2003 beim Schwenken eines Baggerlöffels ein Kübel, der den Versicherten, welcher auf einem Dumper sass, an Kopf und Rücken traf. Das Spital X.________, wohin der Versicherte eingeliefert wurde, stellte eine Rissquetschwunde hochparietal links, Commotio cerebri sowie Deckplattenimpressionsfraktur auf Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) Th12 fest; die stationäre Commotio-Überwachung verlief unauffällig (Berichte vom 3. November und 3. Dezember 2003). Gestützt auf weitere klinische und radiologische Untersuchungen sowie die Ergebnisse der konservativen medizinischen Behandlungen kam Dr. med. O.________, Orthopäd. Chirurgie FMH, Kreisarzt SUVA, zum Schluss (Berichte vom 9. und 15. März 2004), dass eine operative Sanierung (Spondylodese) indiziert war, zu der sich der Versicherte jedoch nicht entschliessen konnte. Der Kreisarzt empfahl daher eine stationäre Rehabilitation, die vom 21. April bis 12. Mai 2004 in der
Rehabilitationsklinik Y.________ stattfand und zu einer leichten Verbesserung der Wirbelsäulenstabilität und -beweglichkeit sowie einer allgemeinen Rekonditionierung führte (Austrittsbericht vom 2. Juni 2004). Dennoch war eine Wiederaufnahme der Arbeit im angestammten Beruf nicht möglich (Bericht des Dr. med. O.________ vom 7. September 2004). Nach einer weiteren klinischen Exploration vom 11. November 2005 und Bestellung neuer radiologischer Aufnahmen hielt Dr. med. O.________ fest, die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei wegen leichter Instabilität und Fehlform vermindert; "bei einem Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen alle 30 Minuten und einem Arbeiten in aufrechter Körperstellung ohne grössere Verdrehungen des Rumpfes, mit Lasten bis höchstens 10 kg, darf theoretisch ein Arbeitseinsatz von 2 mal 3 Stunden täglich verlangt werden" (Bericht vom 16. Januar 2006). In einer separaten Beurteilung vom gleichen Tag bezifferte er den Integritätsschaden auf 20 %. In Kenntnis dieser medizinischen Einschätzungen machte der Versicherte u.a. gestützt auf die Berichte des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Oktober 2005 sowie 25. Mai 2006 Einwände geltend, zu welchen Dr. med. O.________ am 27. Juli 2006 Stellung nahm.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 44 % mit Beginn ab 1. Juli 2006 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Einbusse von 20 % zu. Eine Einsprache, welcher ein weiterer Bericht des Dr. med. M.________ vom 11. Oktober 2006 beigegeben war, lehnte sie nach Beizug der Ergebnisse einer computertomografischen Abklärung der Brustwirbelsäule (BWS) vom 3. Oktober 2006 (Bericht des Spitals Z.________ vom 4. Oktober 2006) ab (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2006).

B.
Hiegegen liess P.________ unter Auflage eines von ihm bestellten Gutachtens des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. März 2007 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 70 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von mindestens 40 % zuzusprechen; eventualiter sei zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit eine zusätzliche Expertise eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen. Die SUVA legte vernehmlassungsweise eine Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 12. Juni 2007 auf, wozu P.________ eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2007 eingeben liess. Mit Entscheid vom 30. August 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen; zusätzlich beantragt er eventualiter, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 96   Ausländisches Recht
  Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b.   das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG). Daher kommt dem wiederholt geltend gemachten Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, das kantonale Gericht habe die ärztlichen Unterlagen teilweise in Verletzung des Willkürverbots gewürdigt, keine selbstständige Bedeutung zu.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu Entstehung und Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
und Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) sowie Integritätsentschädigung (Art. 24
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 24   Anspruch
  1.   Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1]
  2.   Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG; Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 36  
  1.   Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. [1]
  2.   Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
  3.   Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. [2] Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
  4.   Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. [3]
  5.   Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
UVV; Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 25   Höhe
  1.   Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 36  
  1.   Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. [1]
  2.   Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
  3.   Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. [2] Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
  4.   Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. [3]
  5.   Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
UVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und des Beweiswertes eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere eines Parteigutachtens (BGE 125 V 351 E. 3b/cc und E. 3c S. 354 f.) sowie von Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 354 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden nur insoweit haftet, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f., 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.
Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit als wesentlichen Voraussetzungen des Invalideneinkommens auf die Angaben des SUVA-Kreisarztes Dr. med. O.________, wie die Vorinstanz annimmt, oder aber auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ abzustellen ist, wonach dem Versicherten nur noch Arbeitstätigkeiten im Umfang von maximal 30 % zuzumuten sind.
3.1
3.1.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat Prof. Dr. med. E.________ keine Befunde erhoben, die die Einschätzung zumutbarer Arbeitstätigkeiten des Dr. med. O.________ in Frage zu stellen vermöchten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das kantonale Gericht habe die ärztlichen Unterlagen teils willkürlich, jedenfalls aber unvollständig gewürdigt. Prof. Dr. med. E.________ habe anlässlich einer eingehenden Exploration des Versicherten klar objektivierbare Befunde festgestellt, die der SUVA-Kreisarzt bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt habe.
3.2
3.2.1 Als Folge des Unfalles vom 29. Oktober 2003 verblieben laut Berichten des Dr. med. O.________ vom 11. November 2005 und 16. Januar 2006 eine ausgeprägte Fehlstellung der Wirbelsäule mit Knickbildung (Kyphosierung von 25° über der Norm) auf Höhe der Fraktur (BWK Th12) und mit einer leichten Instabilität auf diesem Niveau. Die Beweglichkeit des Rumpfes war erheblich, insbesondere in der Rotation mindestens hälftig eingeschränkt. Zudem bestanden Dauerschmerzen, die sich unter Belastung verstärkten und auch in Ruhe nicht vollständig abklangen.
3.2.2 Gemäss Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ im Gutachten vom 19. März 2007, die in Kenntnis sämtlicher Akten sowie gestützt auf eine eigene klinische Untersuchung erfolgte, verblieb im Bereich der BWK-Fraktur bzw. des thorakolumbalen Überganges eine streng lokal gebliebene Schmerzsymptomatik, von der auch angrenzende ligamentäre Strukturen in der unteren BWS und der oberen LWS betroffen seien. Bewegungen dieses Wirbelsäulenabschnitts seien, wenn überhaupt fassbar, minimal ausführbar, und zudem in allen Richtungen, vor allem bei Rotation äusserst schmerzhaft. Begleitet werde die lokal begrenzte Dauerschmerzhaftigkeit von einer ausgeprägten, ebenfalls lokal bleibenden Überempfindlichkeit bei vor allem axialen Belastungen und Erschütterungen. Sämtliche Bewegungen und Kraftleistungen innerhalb der vier Extremitäten führten zu Schmerzverstärkung, was auf die aussergewöhnliche Irritierbarkeit des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts hinweise, und zudem eine eindrückliche Fehlhaltung in Form eines in der unteren BWS auftretenden Links-Shifts verbunden mit einer weitgeschwungenen Linkskonvexität der übrigen BWS und mit einem Schulterhochstand links zur Folge habe, die den Rumpf bzw. die Rumpfmuskulatur asymmetrisch be- bzw.
überlaste. "Dem Patienten sind längerdauernde (über 15 Min.) monotone Halteleistungen, sämtliche zügig-flüssigen Bewegungen unter Einschluss der Extremitäten und des Rumpfes, sämtliche einigermassen zeitgerechten Transfers vom und zum Sitzen oder Liegen, sowie Rumpfbeugungen nach vorn bspw. zum Heben von auch nur kleinen Gewichten (sicher unter 5 kg) und schnelle repetitive Rumpfbewegungen nicht mehr zumutbar"; es bestehe eine Arbeitsfähigkeit für allein im Sitzen zumutbare Tätigkeiten von maximal 30 %.
3.2.3 Laut Ärztlicher Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 2007 ergeben sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ keine neuen Erkenntnisse. Dieser stelle deskriptive Pseudo-Diagnosen aufgrund von psychosomatisch bedingten Weichteilbeschwerden, ohne entsprechende strukturelle Befunde erhoben zu haben (ausser der unbestrittenen BWK-Fraktur Th12). Bei Schmerzen könne nicht allein auf die subjektiven Angaben abgestellt werden, speziell nicht bei offensichtlicher psychogener Überlagerung. Dr. med. O.________ habe gestützt auf medizinische Erfahrung das Ausmass der Beschwerden plausibel eingeschätzt, weshalb von dessen Beurteilung nicht abzuweichen sei.
3.2.4 In der Stellungnahme vom 12. Juli 2007 hält Prof. Dr. med. E.________ fest, die Schmerzhaftigkeit der para- und vertebralen ligamentären Strukturen beschränke sich nicht auf den Bereich des 12. Brustwirbelkörpers, sondern umfasse auch den kaudalen Teil der BWS und kranialen Teil der LWS, was für eine Mitbeteiligung der beim Unfall traumatisierten Weichteile spreche; nach Frakturen spielten bekanntermassen für den weiteren Verlauf der Beschwerden und Funktionsminderungen die mitbetroffenen Weichteilstrukturen zumeist eine grössere Rolle als die Fraktur selbst, auch wenn keine neurologischen Ausfälle vorhanden seien. Wirbelkörperfrakturen mit begleitenden Weichteilschädigungen (Ligamente; Gelenkskapseln; Sehnen und Sehnenansätze der Muskeln) könnten zu algetisch bedingten Ausweichhaltungen oder asymmetrischen Gewichtsverlagerungen führen, welche die Chronifizierung der Weichteilschmerzen förderten. Solche Chronifizierungsprozesse seien allseitig bekannt und in ihrer Ätiopathogenese verstanden worden. Gerade beim Versicherten sei der eindrückliche Links-Shift der Wirbelsäule - was keiner Skoliose entspreche - für die Fehlstatik entscheidend, wobei die Ursache überwiegend wahrscheinlich in der traumatisierten Wirbelsäule - nicht
nur des Wirbelkörpers - gesucht werden müsse. Bei der Beurteilung von Schmerzzuständen gehe es um das Aufzeigen von Korrelationen manualdiagnostisch oder aber palpatorisch fassbarer Befunde, was im Gutachten vom 19. März 2007 erfolgt sei. Daher liege entgegen der Auffassung des Dr. med. S.________ eindeutig ein strukturelles Substrat vor, welches nicht psychosomatischer oder psychogener Natur sei.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ im vorinstanzlichen Verfahren mit der Begründung in Frage gestellt, dieser habe keine eigene klinische Untersuchung getätigt. Indessen ist nach der Rechtsprechung ein reines Aktengutachten nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370, U 10/87 E. 5b mit Hinweisen [in BGE 114 V 109 nicht publiziert]; Urteile 8C 407/2008 vom 28. August 2008 E. 4.1 und I 394/00 vom 18. Dezember 2001 E. 3b; vgl. BGE 127 I 54 E. 2f S. 58 und SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor, weshalb der Bericht des Dr. med. S.________ in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist.
3.3.2 Zu prüfen ist weiter die von den Parteien diskutierte Frage, inwieweit die Schmerzzustände des Beschwerdeführers objektiv fassbar sind.
3.3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass auf die Kontroverse, ob Prof. Dr. med. E.________ als Physikalischem Mediziner die Kompetenz zur Beurteilung einer traumatologischen Problematik abgeht (vgl. Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 2007 und Stellungnahme des Prof. Dr. med. E.________ vom 12. Juli 2007), nicht näher einzugehen ist. Die Aufgabe des Gerichts ist darauf beschränkt, die Unfallkausalität aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234 mit Hinweisen).
3.3.2.2 Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl. URS PILGRIM, Nicht oder schwer objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Erfahrungen des Hausarztes und Rheumatologen, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts, Freiburger Sozialrechtstage 2006, S. 3 f.). Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden können (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 5.4 mit Hinweisen; Urteil 8C 806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). So sind beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom, myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C 744/2007 vom 5. November 2008 E. 4.5
mit weiteren Hinweisen). Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3, U 328/06 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile 8C 33/2008 vom 20. August 2008 und 8C 806/2007 vom 7. August 2008).
3.3.2.3 Diese Rechtsprechung, worauf sich die Vorinstanz mit dem im angefochtenen Entscheid zitierten Urteil 8C 756/2007 vom 2. Juli 2008 E. 5.4 berufen hat, erging in Fällen, in welchen die versicherten Personen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine diesem gleichgestellte Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.1 S. 122 mit Hinweisen) erlitten hatten, ohne dass eine direkte Einwirkung eines Gegenstandes auf den Körper vorlag und ohne dass ossäre oder andere körperliche Läsionen nachweisbar waren. Hier wurde der Versicherte von einem herunterfallenden Kübel an Kopf und Rücken getroffen; eine Commotio zog er sich unstreitig nicht zu, er erlitt aber eine Kompressionsfraktur auf Höhe des BWK Th12, die eine deutliche Fehlhaltung und/oder -stellung der Wirbelsäule (Kyphosierung um 25° über der Norm) hinterliess. Der vorinstanzlichen Auffassung, für die von Prof. Dr. med. E.________ ausgemachten muskulären Beschwerden sei kein organisches Substrat vorhanden, kann daher nicht ohne weiteres gefolgt werden.
3.3.2.4 Prof. Dr. med. E.________ stellte vor allem ligamentäre, lokal eingrenzbare Schmerzen fest, die durch die unfallbedingte Fehlhaltung oder -stellung entstünden. Für die von Dr. med. S.________ getroffene Annahme, diese Schmerzen seien rein psychosomatischer Natur oder beruhten auf einer offensichtlichen psychogenen Überlagerung, findet sich in den Akten keine Stütze. Wohl diagnostizierte Prof. Dr. med. E.________ im Gutachten vom 19. März 2007 eine "erhebliche Anpassungsstörung". Aus seiner Beschreibung dieser Diagnose ergibt sich aber, dass er damit einzig die als schwerwiegend bezeichneten sozialen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unterstreichen wollte. Er begründete denn auch seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einzig mit medizinischen und nicht mit den angegebenen psychosozialen Befunden. Zudem verneinte er in Übereinstimmung mit der Aktenlage eine psychogene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 12. Juli 2007). Sodann ist die von Dr. med. S.________ zitierte Unfallstatistik, wonach bei isolierten und unkomplizierten Wirbelbrüchen jährlich lediglich 32 von 636 Versicherten eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von durchschnittlich 38.8 %) erhielten, nicht aussagekräftig, nachdem hier
eine unfallbedingte Invalidität vorliegt und einzig das Ausmass der schmerzhaften Funktionseinschränkungen des Rumpfes streitig ist. Zu würdigen ist mithin die Glaubhaftigkeit der angegebenen Schmerzen und Minderbelastbarkeit des Rückens, wobei das Gericht auf die Befunde und Wahrnehmungen der behandelnden und gutachterlich tätigen Ärzte im konkreten Fall angewiesen ist (Urteil U 26/97 vom 4. November 1998 E. 5b; vgl. auch Urteil 8C 744/2007 E. 4.6). Insgesamt ist in Anbetracht der erheblich divergierenden medizinischen Auffassungen eine schlüssige Beurteilung der schmerzhaften Funktionseinschränkungen und damit der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, die unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Art. 44
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 44 [1]   Gutachten
  1.   Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a.   monodisziplinäres Gutachten;
b.   bidisziplinäres Gutachten;
c.   polydisziplinäres Gutachten.
  2.   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
  3.   Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
  4.   Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
  5.   Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
  6.   Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
  7.   Der Bundesrat:
a.   kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b.   erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c.   schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
ATSG ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen haben wird.

4.
Die SUVA hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2008 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder
8C_889/2008 09. April 2009 27. April 2009 Bundesgericht Unpubliziert Unfallversicherung

Gegenstand Unfallversicherung

Gesetzesregister
ATSG 8
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG 44
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 44 [1]   Gutachten
  1.   Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a.   monodisziplinäres Gutachten;
b.   bidisziplinäres Gutachten;
c.   polydisziplinäres Gutachten.
  2.   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
  3.   Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
  4.   Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
  5.   Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
  6.   Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
  7.   Der Bundesrat:
a.   kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b.   erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c.   schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
BGG 66
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 66   Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten
  1.   Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
  2.   Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
  3.   Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
  4.   Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
  5.   Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG 68
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 68   Parteientschädigung
  1.   Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
  2.   Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
  3.   Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
  4.   Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
  5.   Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG 95
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 95   Schweizerisches Recht
  Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a.   Bundesrecht;
b.   Völkerrecht;
c.   kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d.   kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e.   interkantonalem Recht.
BGG 96
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 96   Ausländisches Recht
  Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b.   das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG 97
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 97   Unrichtige Feststellung des Sachverhalts
  1.   Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
  2.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 105
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 105   Massgebender Sachverhalt
  1.   Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
  2.   Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
  3.   Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079).
BGG 106
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 106   Rechtsanwendung
  1.   Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
  2.   Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG 18
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 [1]   Invalidität
  1.   Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG [2]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters [3] ereignet hat. [4]
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG 24
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 24   Anspruch
  1.   Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. [1]
  2.   Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern. [2]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
UVG 25
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 25   Höhe
  1.   Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
  2.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVV 36
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 36  
  1.   Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. [1]
  2.   Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
  3.   Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. [2] Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
  4.   Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. [3]
  5.   Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
SZS
2008 S.393