Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_265/2008/leb

Urteil vom 9. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn, Hauptgasse 70, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz 1995/96/97/98,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 2. Juni 2003.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 2. Juni 2003 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde von X.________ gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn vom 22. August 2002 betreffend Wehrpflichtersatz 1995-1998 ab.

Mit als Nichtigkeitsklage bezeichneter Eingabe vom 4. April 2008 stellt X.________ dem Bundesgericht die Anträge, das Urteil des Steuergerichts vom 2. Juni 2003 nichtig zu erklären, für alle auf dieses Urteil gestützten Rechtsöffnungsgesuche ebenfalls die Nichtigkeit festzustellen und ihm eine angemessene Entschädigung für erlittenen Psychoterror und seelischen Schaden zuzuerkennen.

2.
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]) in Kraft getreten. Das angefochtene Urteil datiert vom 2. Juni 2003, sodass auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG; BS 3 531]) anwendbar sind (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers kann einzig als Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrachtet werden. Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG ist dieses Rechtsmittel dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen.
2.2.1 Die am 4. April 2008 zur Post gegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anfechtung des am 18. Juni 2003 zur Post gegebenen Urteils des Steuergerichts ist offensichtlich verspätet.

Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, er habe gegen dieses Urteil bereits am 17. Juli 2003 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, diese aber fälschlicherweise an das Oberamt Solothurn geschickt. Träfe dies zu, wäre die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, vgl. BGE 111 V 406; im Unterschied dazu Art. 32 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG für die staatsrechtliche Beschwerde, vgl. BGE 121 I 173 E. 3). Es ist daher zu prüfen, wie es sich mit der behaupteten Beschwerdeerhebung im Jahr 2003 verhält.
2.2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257); dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b S. 184 f.; Urteil 2A.500/2001 vom 30. Januar 2002 E. 2b, zusammengefasst in StR 57/2002 668).

Zum Beweis legt der Beschwerdeführer die Kopie einer mit "Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil vom 18.6.2003" betitelten und mit der Adresse des Bundesgerichts versehenen Rechtsschrift sowie die Kopie einer Postquittung vom 17. Juli 2003 über eine an das Oberamt Solothurn-Lebern gerichtete Postsendung vor. Dass die Postquittung tatsächlich eine für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschrift betraf, ist nicht erstellt. Die Adressierung an das Oberamt in einer solchen Angelegenheit erscheint wenig plausibel und lässt sich am ehesten damit erklären, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in einer anderen Angelegenheit an jene Amtsstelle zu gelangen hatte und die Quittung die entsprechende Eingabe betrifft. Die behauptete Beschwerdeerhebung ist sodann auch darum äusserst unwahrscheinlich, weil nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer, wäre er wirklich davon ausgegangen, beim Bundesgericht sei ein Verfahren anhängig, sich im Verlauf der bald fünf Jahre seit der behaupteten Beschwerdeerhebung zumindest einmal wegen des Ausbleibens jeglicher prozessualen Anordnung bei diesem erkundigt hätte.

Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht erbracht. Unter den gegebenen Umständen sieht das Bundesgericht auch keinen Anlass, von Amtes wegen weitere Beweismassnahmen anzuordnen; es ist nicht ersichtlich, wie zum heutigen Zeitpunkt sachdienliche Beweismittel über die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache beschafft werden könnten.

2.3 Mangels Nachweises der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung ist gestützt auf Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung "für ein allfälliges Verfahren" ist nicht zu entsprechen, da die Beschwerde von vornherein als offensichtlich aussichtslos erschien (Art. 152 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 153
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und 153a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
und 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Wehrpflichtersatz-Verwaltung Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_265/2008
Datum : 09. April 2008
Publiziert : 21. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Wehrpflichtersatz 1995/96/97/98


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG: 32  36a  106  107  152  153  153a  156
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
109-IA-183 • 111-V-406 • 121-I-173 • 92-I-253
Weitere Urteile ab 2000
2A.500/2001 • 2C_265/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesrechtspflegegesetz • leben • kopie • 1995 • gerichtsschreiber • gerichtskosten • nichtigkeit • unentgeltliche rechtspflege • beweismittel • bundesgesetz über das bundesgericht • entscheid • solothurn • kantonales rechtsmittel • rechtsmittel • staatsrechtliche beschwerde • einspracheentscheid • wiese • beweislast • lausanne
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StR
57/2002