Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_49/2007 /leb

Urteil vom 9. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Zollnachlass,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 7. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die in Deutschland domizilierte X.________ GmbH, Transportunternehmen, ersuchte am 30. März 2005 die Oberzolldirektion um Erlass einer Zollabgabe in Höhe von Fr. 6'237.40.-- wegen besonderer finanzieller Härte. Die Oberzolldirektion lehnte das Erlassgesuch am 24. Mai 2005 ab. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den negativen Erlassentscheid erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007, an das Bundesverwaltungsgericht adressiert und dort am 5. März 2007 eingegangen, erklärte die X.________ GmbH, zur Fristwahrung vorsorglich ein Rechtsmittel einzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Schreiben mitsamt einer Kopie seines Urteils vom 7. Februar 2007 am 7. März 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt.
2.
2.1 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Es kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff . BGG) angefochten werden; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Gemeint sind alle Arten von Abgaben (Hansjörg Seiler, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 84 zu Art. 83 , S. 331). Zölle sind Abgaben, und Entscheide über den Zollnachlass (Art. 127 des Zollgesetzes [ZG; SR 631.0]) werden von dieser Bestimmung erfasst. Vorliegend kann gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden. Auf die Beschwerde könnte, selbst wenn sie zulässig wäre, aus einem weiteren Grund nicht eingetreten werden: Die gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung des anzufechtenden Entscheids beim Bundesgericht einzureichende Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und BGG); das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2007 erweist sich als blosse
Beschwerdeanmeldung, welche zur Fristwahrung nicht genügt.
2.2 Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_49/2007
Date : 09. März 2007
Published : 20. März 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Zollnachlass


Legislation register
BGG: 42  65  66  82  83  100  108
ZG: 83  127
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