Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.364/2005/bie

Urteil vom 9. März 2006
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Lang,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Vollendeter Betrugsversuch
(Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 28. Juli 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________ meldete am 19. Oktober 2003 der Kantonspolizei Aargau, es seien ihr aus dem Garderobekasten Nr. 189 der Damengarderobe des Hallenbads Tägi in Wettingen vier Schmuckstücke im Gesamtwert von rund 9'500.-- Franken gestohlen worden. Am 18. März 2004 fand die Polizei bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung von X.________ drei der vier gemeldeten Schmuckstücke im Schlafzimmerschrank. Die Letztere erklärte, zwei der Ringe seien Mitte Februar 2004 von ihrer vierjährigen Tochter in der Badetasche gefunden worden. Sie informierte aber weder die Polizei noch die Versicherung über den Fund. Ausserdem gestand sie bei der polizeilichen Befragung, fälschlicherweise die Armbanduhr einer Tochter als gestohlen gemeldet zu haben, weil es ihr peinlich gewesen sei, dass sie beim Hallenbadbesuch ein Imitat einer Rolexuhr getragen habe.

Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Baden verurteilte X.________ am 25. Februar 2005 wegen vollendeten Betrugsversuchs zu 10 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege sprach er sie frei. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 28. Juli 2005 die Berufung gegen dieses Urteil ab.
B.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 28. Juli 2005, eventuell die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ihr vorgeworfene Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nicht. Durch ihre Unterlassung, den Fund von als vermisst gemeldeten Schmuckstücken den Winterthur-Versicherungen mitzuteilen, habe sie diese nicht getäuscht.

Die Vorinstanz bejaht eine solche Täuschung, weil die Beschwerdefürerin gestützt auf B 5 Ziff. 22 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur unverzüglichen Meldung über den Fund verpflichtet gewesen war und sie diese Pflicht kannte. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass sie gar nicht Versicherungsnehmerin ist, sondern die Police auf ihren Ehemann lautet. Es kann daher gestützt auf die genannte vertragliche Bestimmung nicht ohne weiteres auf eine ihr obliegende Aufklärungspflicht geschlossen werden. Ausserdem mag es zutreffen, dass zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer im Allgemeinen nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann, das eine Garantenstellung begründet (vgl. Markus Boog, Versicherungsbetrug: strafrechtliche Aspekte, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, N. 22.22 und 22.47).

Die Argumentation der Beschwerdeführerin übergeht indessen, dass sie die Mitteilung unterlassen hat, nachdem sie ihre Ansprüche wegen eines Garderobediebstahls bei der Versicherung angemeldet hatte. Durch diese Schadensmeldung ist sie in eine nähere Beziehung zur Versicherung getreten, in der ihr bestimmte, schon durch das Gesetz umschriebene Pflichten obliegen (vgl. Art. 38
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
-40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 [VVG; SR 221.229.1]). Aus Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG ergibt sich, dass der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern, wahrheitsgemäss mitteilen muss und sie nicht verschweigen darf. Diese Pflicht kann durch ein aktives Tun (Angabe unwahrer Tatsachen) oder durch ein Unterlassen (Schweigen) verletzt werden (Thomas Pfister, Versicherungsbetrug: zivilrechtliche Aspekte, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Basel 1999, N. 21.25). Die Beschwerdeführerin war daher bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift gehalten, die Versicherung über die für die Leistungspflicht massgeblichen Tatsachen zu informieren.

Es kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Meldung des Schadensfalls den dafür vorgesehenen Regeln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterworfen hat. Denn es musste ihr klar sein, dass die Versicherung allein nach diesen Bedingungen zu einer Leistung verpflichtet ist und sie diese Regeln zu respektieren hat, wenn sie eine Entschädigung beanspruchen will. Umgekehrt durfte sie davon ausgehen, dass die Versicherung den von ihr gemeldeten Anspruch entsprechend diesen Regeln prüfen und erfüllen werde. Es bestand demnach zwischen ihr und der Versicherung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das auf klaren Regelungen beruhte (vgl. BGE 107 IV 169 E. 2c S. 171 f.). Dieses vermochte zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen B 5 Ziff. 22 eine Pflicht der Beschwerdeführerin zu begründen, die Versicherung über das Auffinden der als gestohlen gemeldeten Gegenstände zu informieren. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin von der Versicherung bereits eine Zahlung von Fr. 6'000.--, davon Fr. 3'000.-- aus Kulanz, in Aussicht gestellt worden waren, wenn die persönlichen Abklärungen beim rapportierenden Kantonspolizisten nichts Negatives ergäben. Sie hatte damit schon praktisch Gewissheit, dass es ohne ihre
Mitteilung über den Fund zur Auszahlung kommen würde. Wenn die Beschwerdeführerin dies in ihrer Rechtsschrift anzweifelt, weicht sie von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, was im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
BStP).

Die Vorinstanz bejaht daher im Ergebnis zu Recht eine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird die erfolgte Täuschung auch als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bezeichnet. So hätte die Versicherung das nachträgliche Auffinden der Ringe nicht oder nur mit besonderer Mühe feststellen können. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Versicherung von einer näheren Überprüfung ihrer Angaben absehen werde.

Soweit die Beschwerdeführerin wiederum geltend macht, sie habe nicht praktisch sicher davon ausgehen können, dass ihr die Versicherung die in Aussicht gestellte Summe bezahlen werde, wendet sie sich erneut in unzulässiger Weise gegen Sachverhaltsfeststellungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss hoffte, eine weitere Nachforschung nach dem Verbleib der Ringe werde unterbleiben, sondern dass sie aufgrund der Auskunft der Versicherung darauf vertraute und diesen Umstand bewusst ausnutzte. Ihr Verhalten ist nach der Rechtsprechung schon aus diesem Grund als arglistig zu bezeichnen (BGE 99 IV 75 E. 5 S. 79).
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert ebenfalls, dass im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen wird, sie habe bei der Versicherung vorübergehend einen Irrtum über den Verbleib der nachträglich gefundenen Ringe bewirkt und ausserdem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Ihre Einwände beschränken sich auf eine unzulässige Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann zu diesen Punkten auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auf-erlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.364/2005
Datum : 09. März 2006
Publiziert : 31. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Vollendeter Betrugsversuch (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)


Gesetzesregister
BStP: 273  278
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
VVG: 38 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 38
1    Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.
2    Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist das Versicherungsunternehmen befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.
3    Das Versicherungsunternehmen ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, das Versicherungsunternehmen an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.
40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
BGE Register
107-IV-169 • 99-IV-75
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6S.364/2005
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