«AZA 7»
I 548/00 Ca
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 9. Februar 2001
in Sachen
J.________, 1942, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 teilte die IVStelle für Versicherte im Ausland der verheirateten, seit Mai 1996 zu 60 % invalid eingestuften J.________ (geboren 1942) nach Prüfung ihres Gesuchs um Revision des Invaliditätsgrades mit, dieser betrage weiterhin weniger als zwei Drittel, weshalb es beim bisherigen Leistungsanspruch bleibe; da ihr Ehemann zu mehr als zwei Dritteln invalid sei, stehe ihr wie bisher die Hälfte einer ganzen EhepaarInvalidenrente zu.
B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher J.________ sinngemäss die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragen liess, trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 23. August 2000 nicht ein.
C.- J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei, insbesondere auch im Hinblick auf ihren Leistungsanspruch aus der beruflichen Vorsorge, ein höherer Invaliditätsgrad festzustellen.
Während die IV-Stelle auf einen Antrag verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs im Rahmen der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
und 1bis
IVG), den Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente (altArt. 33 Abs. 1 IVG; in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1996) sowie die Voraussetzungen einer Revision der Rente (Art. 41
IVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Eidgenössische Rekurskommission zudem die Rechtsprechung zur selbstständigen Anfechtbarkeit des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa mit Hinweisen) und insbesondere zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses an einer entsprechenden Feststellungsverfügung (Art. 25 Abs. 2
VwVG; BGE 126 II 303 Erw. 3c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
b) Zu ergänzen ist, dass Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindesten 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss Art. 23
BVG haben. Nach Art. 24 Abs. 1
BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Rechtsprechung folgt aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit der erwerbliche Bereich betroffen ist, es sei denn, die Invaliditätsschätzung erweise sich als offensichtlich unhaltbar (zur Publikation bestimmtes Urteil S. vom 26. Oktober 2000 [B 42/99], BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 f. Erw. 3c; SZS 1999 S. 129, je mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hat.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ein höherer Invaliditätsgrad vorliegend keine Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs bewirkt. Selbst bei Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % beträgt der Rentenanspruch nach IVG weiterhin die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente nach der anwendbaren Regelung des altArt. 33 Abs. 1 IVG. In Fällen, in denen wie vorliegend nicht die exakte Bemessung der Invalidität im Vordergrund steht - insbesondere weil ein Ehepartner zu mehr als 66 2/3 % invalid ist und daher im Hinblick auf eine Ehepaarrente gemäss altArt. 33 IVG die Feststellung genügt, dass der Invaliditätsgrad des andern mindestens 40 % beträgt - entfaltet der invalidenversicherungsrechtlich ermittelte Invaliditätsgrad nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkung für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (unveröffentlichte Urteile B. vom 28. September 1998 [I 164/98], S. vom 8. Juni 1998 [B 36/97], B. vom 27. Februar 1998 [I 196/97], S. vom 12. Juni 1997 [I 282/96]). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine präjudizierende Wirkung hinsichtlich einer Überprüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
I 548/00 Ca
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Amstutz
Urteil vom 9. Februar 2001
in Sachen
J.________, 1942, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 teilte die IVStelle für Versicherte im Ausland der verheirateten, seit Mai 1996 zu 60 % invalid eingestuften J.________ (geboren 1942) nach Prüfung ihres Gesuchs um Revision des Invaliditätsgrades mit, dieser betrage weiterhin weniger als zwei Drittel, weshalb es beim bisherigen Leistungsanspruch bleibe; da ihr Ehemann zu mehr als zwei Dritteln invalid sei, stehe ihr wie bisher die Hälfte einer ganzen EhepaarInvalidenrente zu.
B.- Auf die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher J.________ sinngemäss die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades beantragen liess, trat die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 23. August 2000 nicht ein.
C.- J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei, insbesondere auch im Hinblick auf ihren Leistungsanspruch aus der beruflichen Vorsorge, ein höherer Invaliditätsgrad festzustellen.
Während die IV-Stelle auf einen Antrag verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs im Rahmen der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
||||||
| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 41 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
b) Zu ergänzen ist, dass Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindesten 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss Art. 23
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 23 [1] Leistungsanspruch |
||||||
| Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: | ||||||
| im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; | ||||||
| infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; | ||||||
| als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG [2]) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 24 [1] Berechnung der ganzen Invalidenrente [2] |
||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. | ||||||
| Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: | ||||||
| dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; | ||||||
| der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. | ||||||
| Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. | ||||||
| Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB [4] übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] SR 210 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit der erwerbliche Bereich betroffen ist, es sei denn, die Invaliditätsschätzung erweise sich als offensichtlich unhaltbar (zur Publikation bestimmtes Urteil S. vom 26. Oktober 2000 [B 42/99], BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 f. Erw. 3c; SZS 1999 S. 129, je mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 25 Abs. 2
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ein höherer Invaliditätsgrad vorliegend keine Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs bewirkt. Selbst bei Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % beträgt der Rentenanspruch nach IVG weiterhin die Hälfte einer ganzen Ehepaar-Invalidenrente nach der anwendbaren Regelung des altArt. 33 Abs. 1 IVG. In Fällen, in denen wie vorliegend nicht die exakte Bemessung der Invalidität im Vordergrund steht - insbesondere weil ein Ehepartner zu mehr als 66 2/3 % invalid ist und daher im Hinblick auf eine Ehepaarrente gemäss altArt. 33 IVG die Feststellung genügt, dass der Invaliditätsgrad des andern mindestens 40 % beträgt - entfaltet der invalidenversicherungsrechtlich ermittelte Invaliditätsgrad nach der Rechtsprechung keine Bindungswirkung für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge (unveröffentlichte Urteile B. vom 28. September 1998 [I 164/98], S. vom 8. Juni 1998 [B 36/97], B. vom 27. Februar 1998 [I 196/97], S. vom 12. Juni 1997 [I 282/96]). Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine präjudizierende Wirkung hinsichtlich einer Überprüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat, sodass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
BVG 23
BVG 24
IVG 28
IVG 41
VwVG 25
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 23 [1] Leistungsanspruch |
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| Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: | ||||||
| im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; | ||||||
| infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; | ||||||
| als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG [2]) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 24 [1] Berechnung der ganzen Invalidenrente [2] |
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| ... [3] | ||||||
| Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz. | ||||||
| Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: | ||||||
| dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat; | ||||||
| der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. | ||||||
| Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. | ||||||
| Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB [4] übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). Siehe auch die UeB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Ende dieses Erlasses. [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] SR 210 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 41 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
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| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
SZS
1999 S.129