5C.244/2000/bie
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
9. Januar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Schneeberger.
_________
In Sachen
E.________, Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann, Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich,
gegen
Krankenkasse X.________, Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,
betreffend
Zusatzversicherung, hat sich ergeben:
A.- E.________ ist seit 1980 bei der Krankenkasse X.________ (nachstehend: X.________ ) u.a. durch die Zusatzversicherungen BASIC 1 und 2 versichert. Das Produkt BASIC 2 ist für die Zeiträume nach dem 1. Januar 1996 ein erstes und nach dem 1. Januar 1997 ein zweites Mal geändert worden.
Mit Klage vom 8. September 1997 gegen die X.________ verlangte E.________, die Beklagte sei auf Grund des erweiterten Versicherungsschutzes, der sich auf Kosten für Zahnbehandlungen erstrecke und ihr die freie Wahl des Spitals auf der ganzen Welt garantiere (BASIC 2), zu verpflichten, die Kosten der Vorabklärungen und der in der Folge ab dem 2. Juni 1996 in Deutschland durchgeführten Zahnbehandlungen zu übernehmen.
Die Beklagte begehrte um Abweisung der Klage.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 28. September 2000 ab (Geschäftsnummer:
KK.1997. XXXXX).
C.- Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Weiter ersucht sie darum, die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen; eventuell sei die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegte Verpflichtung, die Beklagte mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen, aufzuheben.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Sozialversicherungsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.- Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesgericht die von E.________ gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts eingelegte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es auf diese eingetreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Kantonal letztinstanzliche Urteile über Versicherungsansprüche, die über das von Art. 24 bis 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832. 10; vgl. dazu auch Art. 33 bis 37 KVV, SR 832. 102) abgedeckte Krankenkassenobligatorium hinausgehen und dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221. 229.1) unterstehen (Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG), gelten als Zivilsachen und sind daher mit Berufung an das Bundesgericht weiterzuziehen (BGE 124 III 229 E. 2b S. 232; 124 III 44 E. 1a/aa und 2a, bestätigt in BGE 126 III 345 E. 2 f. und auch in der nicht publizierten E. 1a von BGE 124 III 434). Wohl wird in BGE 125 III 461 E. 2 a.E. S. 464 ausgeführt, an BGE 124 III 44 könne nicht festgehalten werden, soweit in einem analogen Fall auf eine Berufung eingetreten wurde. Jedoch ist in BGE 125 III 461 nur insofern von BGE 124 III 44 abgewichen worden, als entschieden wurde, die bundesrechtliche Zuständigkeitsregel von Art. 47 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen - 1 Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen. |
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1 | Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen. |
2 | Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200778. |
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG unterbreitet werden müssten; insoweit dürfe in die kantonale Zuständigkeitsordnung nicht eingegriffen werden (BGE 125 III 461 E. 2 S. 463 f.). Mithin ist für den Weiterzug eines kantonal letztinstanzlichen Urteils über Zusatzversicherungen an das Bundesgericht weiterhin die mit BGE 124 III 44 begründete Praxis massgebend.
Nach der Rechtsprechung genügt ein blosser Rückweisungsantrag der Vorschrift von Art. 55 Abs. 1 lit. b
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Die Beklagte macht geltend, die Streitwertgrenze von Art. 46
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2.- Das Sozialversicherungsgericht hat entschieden, die Zusatzversicherung BASIC 2 habe in der seit dem 1. Januar 1996 zwischen den Parteien geltenden Fassung die freie Arzt- und Spitalwahl weltweit nur noch in akuten Fällen zugelassen.
Die ab dem 1. Januar 1997 vereinbarte Fassung habe gar keine Auslandsleistungen mehr vorgesehen. Es stehe dem Richter nicht zu, einen privatautonom geschlossenen Vertrag zu ergänzen; die Leistungsklage, mit der nicht die Bestandesgarantie angerufen werde, gründe auf einem nicht existenten Vertrag und sei somit abzuweisen. Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufungsschrift nicht gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens und fordert im Ergebnis lediglich, die Frage, ob die Bestandesgarantie verletzt sei, hätte materiell behandelt werden müssen.
a) Die Klägerin macht erfolglos geltend, Art. 102 Abs. 2
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Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Rüge im Berufungsverfahren vorgebracht werden kann, beruhen doch prozessuale Regeln zumeist auf kantonalem Recht, dessen Anwendung nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1
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b) Auf eine Berufung, die sich bloss gegen die Urteilsmotive richtet, ist mangels Beschwer nicht einzutreten (Messmer/Imboden, a.a.O. Rz 42 f. S. 63 f. bei Fn 11 f.; BGE 106 II 117 E. 1 S. 118 f.). Daher kann man sich im vorliegenden Verfahren fragen, ob Rügen zur Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2
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3.- In einer zweiten, mit der ersten verwobenen Begründung (E. 2 hiervor) führt das Sozialversicherungsgericht aus, die Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2
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a) Art. 102 Abs. 2
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Diese Bestandesgarantie kommt in der Regel dann zum Tragen, wenn ein über den obligatorischen Standard (Art. 34 Abs. 1
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S. 194 f.).
b) Wie aus dem vorstehend Dargelegten hervorgeht, kann die Bestandesgarantie nur zum Tragen kommen, wenn ein unter altem Recht geschlossener Vertrag über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des KVG (1. Januar 1996) andauert. Andernfalls stellt sich keine übergangsrechtliche Frage und Art. 102 Abs. 2
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Das Sozialversicherungsgericht stellt insoweit unbestritten fest, die Parteien hätten per 1. Januar 1996 und per 1. Januar 1997 je eine neue Zusatzversicherung geschlossen, auf Grund derer die Klägerin für die in Deutschland vorgenommenen Zahnbehandlungen von der Beklagten nicht Kostenersatz verlangen könne. Hat die 1995 zwischen den Parteien geltende Zusatzversicherung nicht über das Datum vom 1. Januar 1996 hinaus Gültigkeit gehabt, fehlt es an einer für die Anwendbarkeit von Art. 102 Abs. 2
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die Bestandesgarantie pochen.
c) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Bestandesgarantie eine Verletzung von Art. 47 Abs. 2
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4.- Bei diesem Ergebnis kommt nichts auf die Rüge der Klägerin an, das Sozialversicherungsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es überspannte Anforderungen an die Formulierung des Klagebegehrens und an die Substanziierung ihres Anspruches gestellt habe (dazu BGE 116 II 215 E. 2b und 4a S. 217 f. und 219). Denn die Vorinstanz hätte die Klage ohne Verletzung von Bundesrecht - wie gesagt - auch abweisen dürfen, wenn ihr ein entsprechendes Klagebegehren zu Grunde gelegen hätte und die Klägerin ihren Anspruch besser substanziiert hätte.
5.- Die Klägerin begründet ihr Begehren um Abänderung des kantonalen Kostenspruchs mit Art. 47 Abs. 3
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schon in einem anderen Fall entschieden und der obsiegenden Krankenkasse eine Parteientschädigung nur deshalb nicht zugesprochen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war (nicht veröffentlichte E. 4 von BGE 124 III 229).
6.- Bleibt die Berufung gemäss den vorstehenden Erwägungen erfolglos, wird die unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts (I. Kammer) des Kantons Zürich vom 28. September 2000 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht (I. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: