Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3495/2016

Urteil vom 9. November 2016

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Laura Bucher.

A._______ AG,

vertreten durch
Dr. iur. Roberto Dallafior, Rechtsanwalt, und
Parteien lic. iur. Matthias Gstoehl, Rechtsanwalt,
Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,
Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schadenersatz.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

1.

dass die A._______, bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) mit Eingabe vom 20. Juli 2015 ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von Fr. 16'988'028.43 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2014 einreichte und verschiedene Verfahrensanträge stellte,

dass die A._______ der FINMA am 8. Oktober 2015 mitteilte, sie firmiere neu unter A._______ AG, Sitz und Adresse hätten sich aber nicht geändert,

dass das Schadenersatzbegehren mit rechtswidrigen Handlungen der FINMA im Zusammenhang mit der Aufsicht über die B._______ AG (in Liquidation) (nachfolgend: Bank) begründet wird,

dass die FINMA über die Bank mit Verfügung vom 17. September 2014 per 19. September 2014, 18 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,

dass die FINMA gegen mehrere ehemalige Verwaltungsratsmitglieder der Bank Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, deren Verfahrensnummern, nicht aber deren Inhalt sie der A._______ AG mitgeteilt und sich im Übrigen darauf berufen hat, dass aus Gründen des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes noch keine konkreten Angaben zu diesen Verfahren gemacht werden könnten und namentlich auch kein Einblick in die entsprechenden Verfahrensakten gewährt werden könne,

dass die Bundesanwaltschaft der FINMA am 16. Dezember 2015 bescheinigt hat, gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Bank eine Strafuntersuchung zu führen, ohne jedoch auf den Inhalt des Verfahrens einzugehen,

dass die FINMA - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und entsprechender Stellungnahme durch die A._______ AG - mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 das Schadenersatzverfahren "bis zum Abschluss der Strafverfahren der Bundesanwaltschaft gegen ehemalige Verantwortliche der [Bank], der Verwaltungsverfahren der FINMA gegen ehemalige Verantwortliche der [Bank] sowie des Konkursverfahrens der [Bank]" sistiert hat,

dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Juni 2016 gegen diese Zwischenverfügung an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem Rechtsbegehren, es sei die Zwischenverfügung vom 29. April 2016 ersatzlos aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das streitgegenständliche Staatshaftungsbegehren an die Hand zu nehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse,

dass sich die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 zur Beschwerde äusserte und beantragte, diese unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei,

dass auf die einzelnen Argumente der Parteien, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen wird,

2.
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich des Staatshaftungsrechts sachlich zuständig ist (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]), eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, nicht gegeben ist (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und es sich bei der FINMA um eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts handelt (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt und dass zu diesen Verfügungen gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG zählen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.4; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2148),

dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A 7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.1),

dass der Rechtsmittelzug bei Zwischenentscheiden nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache folgt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.44), d.h. das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung der vorliegenden Zwischenverfügungen zuständig ist, weil es für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig ist,

dass jedoch Zwischenverfügungen - ausser solche über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VG) - nur durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sind, es sei denn, der Zwischenentscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG) oder die Gutheissung der Beschwerde könne direkt einen Endentscheid herbeiführen, wodurch sich die Durchführung eines langen und kostspieligen Beweisverfahrens vermeiden liesse (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG),

dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG von vornherein nicht gegeben ist,

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG vorliegt, wenn ein drohender Schaden auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte und dass der Nachteil nicht rechtlicher Natur sein muss, vielmehr die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen von einigem Gewicht genügt, sofern die betroffene Person nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, dass ebenso wenig erforderlich ist, dass der Nachteil tatsächlich entsteht bzw. entstehen würde, und es genügt, dass er entstehen könnte, das heisst nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; Urteile des BVGer A-7478/2015 vom 19. Februar 2016 E. 1.2.1, A 226/2014 vom 16. November 2015 E. 1.2.2 und A 2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46 Rz. 6 ff.; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 11 ff.),

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beschwerdeführende Partei substantiiert darzulegen hat, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, es sei denn, dessen Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-1631/2015 vom 26. Juni 2015 E. 1.6.3.1, A 3885/2014 vom 19. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 46, mit Hinweisen), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,

dass auf den Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden kann, wenn die Sistierung das Beschleunigungsgebot verletzt, insbesondere wenn die Sistierung für eine unbestimmte Zeit verfügt wird oder wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf welches die betroffene Partei keinen Einfluss hat (BGE 134 IV 43 E. 2.3, Urteil des BGer 1B_273/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.3; Urteile des BVGer A-6748/2015 vom 22.2.2016 E. 1.2, E-3276/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4.2),

dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht worden und der mit Verfügung vom 7. Juni 2016 eingeforderte Kostenvorschuss bezahlt worden ist,

dass somit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wenn die Sistierungsverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, was nachfolgend zu prüfen ist;

3.
dass ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden kann, eine Sistierung jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein muss, so wenn es sich unter dem Aspekt der Prozessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen, insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (vgl. Art. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 6
1    Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
2    Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den besonders bestimmten Fällen und bei Tod einer Partei.
3    Im letzteren Falle ist die Fortsetzung zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter.
4    Sind die für die Verfügung der Fortsetzung erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge weder von der Erbengemeinschaft noch von der Gegenseite erhältlich, so wird der Prozess abgeschrieben.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e; Urteil des BVGer A-4379/2007 vom 29. August 2007 E. 4.2) oder wenn sie aus anderen wichtigen Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.3.2, 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5; Zwischenverfügung des BVGer A-547/2014 vom 20. Februar 2014 E. 5.3), geboten erscheint,

dass die Sistierung jedoch keinesfalls gegen vorrangige öffentliche und private Interessen verstossen darf (Urteile des BVGer A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1 und A-714/2010 vom 22. September 2010 E. 2.1.1. je mit Hinweisen, A 6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2) und sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sogar die Ausnahme bleiben muss (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, 130 V 90 E. 5, 119 II 389 E. 1b mit Hinweisen),

dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorliegt, wenn eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden Grund aufrecht erhält (oder wenn sie eine Sistierung aufrecht hält, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen ist; vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3) und der Rechtsuchende die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung geltend machen kann (vgl. BGE 130 V 90 E. 1; Urteil des BVGer A-7509/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.14 ff. und 5.19),

dass das Bundesgericht bezüglich des Verhältnisses zwischen dem Verfahren auf Entzug des Führerausweises und dem Strafverfahren gegenüber dem fehlbaren Lenker entschieden hat, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten habe (d.h. das Verfahren zu sistieren habe), bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158 E. 2c und 3c; vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 18 Rz. 13 ff. und Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 10 ff.),

dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, den Verwaltungs(justiz)behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.16; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6992/2012 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2, B-8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1) und die Behörde einerseits die Notwendigkeit innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden und andererseits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden bzw. andere Gründe der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen hat wobei im Zweifel das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) stärker zu gewichten ist und entgegenstehenden Interessen vorgeht (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, BGE 119 II 386 E. 1b; Urteil des BVGer B-8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1);

4.
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten,

dass sie den Sistierungsentscheid darauf gestützt hat, dass nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (FINMAG; SR 956.1) die FINMA nur für Schäden haftet, die nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind und dass deshalb allfällige Pflichtverletzungen, die in den hängigen Verwaltungs- und Strafverfahren abgeklärt werden, für die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen im Staatshaftungsverfahren wesentlich sein können und Gleiches auch für Erkenntnisse aus dem hängigen Konkursverfahren über die Bank gelte,

dass aus verfahrensökonomischer Sicht eine Sistierung gerechtfertigt sei und auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einer solchen nicht entgegenstehe, weil sich der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt erst vor gut zwei Jahren abgespielt habe, das Begehren erst vor gut einem Jahr eingereicht worden sei und noch viele Sachverhaltsmomente "offen" seien,

dass die blossen Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz angeführten Verfahren könnten lange dauern und es könnten Beweise verloren gehen, weder substantiiert noch belegt seien,

dass deshalb eine Sistierung im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Entscheide sowie aus verfahrensökonomischer Sicht gerechtfertigt sei;

5.
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber der Auffassung ist, es bestehe keine Gefahr sich widersprechender Urteil, weil die Vorinstanz in den Verwaltungsverfahren ebenfalls die Verfahrensleitung inne habe und das Strafverfahren andere Sachverhalte betreffe,

dass Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG nur dann zum Ausschluss der Haftbarkeit der FINMA führe, wenn das Verschulden der Beaufsichtigten die Schwere eines Unterbrechungsgrundes habe und dass die Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass an den beanstandeten Vorgängen keine Drittpersonen, d.h. andere Personen als die Mitarbeitenden der Vorinstanz, beteiligt gewesen seien, weshalb das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne,

dass das Strafverfahren schon deshalb nicht relevant sei, weil der Angeschuldigte im Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens der Vorinstanz nicht mehr Organ der Bank gewesen sei,

dass weder das Andauern des Konkursverfahrens nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch Effizienzgründe für eine Sistierung sprächen, letztere nicht, weil die Verwaltungs- und das Strafverfahren eine andere Fragestellung beträfen als das Staatshaftungsverfahren,

dass deshalb durch die Sistierung das Beschleunigungsgebot verletzt sei, insbesondere weil die Vorinstanz gleichzeitig verfahrensführende Instanz und Partei eines aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht komplexen Verfahrens sei;

6.
dass somit im Folgenden bezüglich des vorliegenden Verfahrens geprüft wird, ob das verfassungsmässige Beschleunigungsverbot verletzt ist (E. 6.1), was den Verzicht auf die Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zur Folge hätte (vgl. E. 2); dass sich - sollte dies nicht der Fall sein - die Frage stellt, ob sich die Sistierung aus Gründen der Prozessökonomie bzw. der Zweckmässigkeit (E.6.2 ) oder der Vermeidung widersprechender Urteile (E. 6.3) rechtfertigt; dass zudem untersucht wird, ob die Sistierung gegen vorrangige öffentliche oder private Interessen verstosse (E. 6.4) und ob die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum gewahrt habe (E. 6.5); dass aufgrund dieser Überlegungen beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstand, was Voraussetzung wäre, um auf die Beschwerde einzutreten (E. 6.6);

6.1. dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, die bisherige Verfahrensdauer von nicht einmal einem Jahr bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung sei bereits als übermässig zu betrachten, hat doch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden eine Verfahrensdauer von mehr als 13 Jahren (im Verfahren A-714/2010) bzw. von mehr als 7 Jahren (BVGE 2009/42) als übermässig bezeichnet, also massiv längere Verfahrensdauern als die vorliegende, und dass im Verfahren A-3924/2012 die Verfahrensdauer zwar lediglich drei Jahre betrug, dass aber der dort abzuklärende Sachverhalt bereits bis zu 12 Jahre zurücklag, und nicht bloss gut zwei Jahre wie im vorliegenden Verfahren,

dass auch der Umstand, dass die Vorinstanz das Staatshaftungsverfahren mit Ausnahme der Anfrage bei der Bundesanwaltschaft zu allfällig hängigen Strafverfahren noch nicht weiter getrieben hat, keine Verfahrensverzögerung darstellt, hat die Vorinstanz doch die Verwaltungsverfahren gegen Verantwortliche der Bank eingeleitet, was sich aus den von ihr genannten Verfahrensnummern ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten wird,

dass angesichts dieser noch nicht langen und schon gar nicht übermässigen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden kann, selbst wenn, wie vorliegend, die Sistierung für eine unbestimmte Zeit verfügt wurde und die Wiederaufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt, auf welches die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hat,

dass deshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Sistierungsverfügung für die Beschwerdeführerin zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

6.2. dass in den von der Vorinstanz als Grund für die Sistierung angeführten Verwaltungsverfahren, wie sie zu Recht ausführt, eine umfassende Abklärung des Sachverhalts erfolgt, auf die sie sich auch im Staatshaftungsverfahren stützen kann, zumal in beiden Verfahren die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen erfolgt; dass es deshalb zweckmässig ist, den Sachverhalt nicht in beiden Verfahren parallel abzuklären, womit die Sistierung des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens der Prozessökonomie dient,

dass eine Sachverhaltsabklärung auch im gegen den ehemaligen Präsidenten der Bank geführten Strafverfahren erfolgt, und dass sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus den Erkenntnissen des Strafverfahrens auch Folgerungen dazu ziehen lassen, ob die von der Vorinstanz gegenüber der Bank angeordneten Massnahmen gerechtfertigt waren, insbesondere, ob ein Verhalten nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG vorliegt,

dass es im jetzigen Zeitpunkt auch zweckmässig ist, die weitere Entwicklung des Konkursverfahrens abzuwarten, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass die Höhe des Schadenersatzes noch nicht beziffert werden kann, für sich allein genommen nicht für eine Sistierung sprechen muss (vgl. Urteil des Bundeverwaltungsgerichts A-3495/2016 vom 18. Februar 2013 E. 5.1);

6.3. dass in den Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren und im Staatshaftungsverfahren - neben unterschiedlichen - sich auch die gleichen Fragen stellen, so insbesondere, ob die Verantwortlichen der Bank die erforderliche Sorgfalt in der Erfüllung ihrer Pflichten angewendet haben, d.h. ob auf Fahrlässigkeit geschlossen werden kann oder nicht, und dass damit die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht ausgeschlossen werden kann,

dass diese Gefahr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schon dadurch gebannt ist, dass die Vorinstanz sowohl in den zur Diskussion stehenden Verwaltungsverfahren als auch im Staatshaftungsverfahren die Verfahrensleitung inne hat, ist doch nicht ausgeschlossen, dass in den Verwaltungsverfahren - würden diese erst nach dem Staatshaftungsverfahren abgeschlossen - bezüglich des Verhaltens von Organpersonen der Bank Erkenntnisse gewonnen würden, die zum Ausschluss der Staatshaftung geführt hätten,

dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur in Bezug auf den Umfang der Schadenersatzpflicht der Vorinstanz, sondern aufgrund von Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG auch ein weiterer Zusammenhang zwischen den Erkenntnissen bezüglich der Verantwortlichkeit der Organpersonen und jener der FINMA bestehen kann, wobei im vorliegenden Verfahren nicht über die Tragweite des zitierten Gesetzesartikels entschieden werden muss,

dass sich die Bescheinigung der Bundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2015 nicht zum Inhalt der Strafuntersuchung äussert und somit nicht belegt ist, dass in dieser Untersuchung keine Tatsachen zur Diskussion stehen, die einen Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorgeworfenen widerrechtlichen Handlungen aufweisen;

6.4. dass der Sistierung des Verfahrens keine weiteren Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, insbesondere auch nicht die von ihr geltend gemachten Befürchtungen, dass aufgrund des Zeitablaufs Beweise nicht mehr erhoben werden könnten,

dass nach der Rechtsprechung nämlich die einfache Befürchtung, dass der Zeitablauf die Beweismittel verändern könnte, nicht ausreicht, um einen entsprechenden Nachteil zu begründen (Urteil des BGer 2A.167/2002 vom 7. August 2002 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-714/2010 vom 22. September 2010 E. 1.4.3), sondern deren Vorliegen nur bejaht wird, wenn die Beweismittel tatsächlich vom Verschwinden bedroht sind und entscheidende Tatsachen betreffen, die noch nicht dargelegt wurden, dass jedoch die Beschwerdeführerin weder die eine noch die andere dieser beiden Voraussetzungen substantiiert ausgeführt und auch nicht belegt hat,

dass entgegen den in E. 6.1 zitierten Verfahren, wo die Frage der Beibehaltung oder Aufhebung der Sistierung erst nach Jahren der Verfahrensdauer und bezüglich eines Sachverhalts zur Diskussion stand, der sich beträchtliche Zeit vor Einleitung des Staatshaftungsverfahrens ereignet hatte, im vorliegenden Verfahren der zu beurteilende Sachverhalt erst gut zwei Jahre zurückliegt und das Verfahren vor Erlass der Zwischenverfügung nicht einmal ein Jahr gedauert hat, die zu erwartende Dauer der Verwaltungsverfahren für die Beweiserhebung noch keine Rolle spielen kann und entsprechende Befürchtungen, dass Beweise nicht mehr erhoben werden können, nicht berechtigt, sondern im Sinn der Rechtsprechung lediglich "einfache Befürchtungen" sind;

6.5. dass es aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums Sache der Vorinstanz ist, zu entscheiden, ob sie zum jetzigen Zeitpunkt den Ausgang - oder zum Mindesten die weitere Entwicklung - der Verwaltungsverfahren, des Strafverfahrens und des Konkursverfahrens abwarten will, bevor sie das Staatshaftungsverfahren weiter führt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Literatur über die Bedeutung vom Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 19 Verantwortlichkeit - 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
1    Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850.51
2    Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
a  sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und
b  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
FINMAG, wie die Beschwerdeführerin selber anführt, nicht einig ist;

6.6. dass somit - mindestens im jetzigen Zeitpunkt - nicht ersichtlich ist, dass sich die Sistierung des Verfahrens negativ auf die Prozesschancen der Beschwerdeführerin auswirken könnte, weshalb kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben ist (E. 2); dass es aber durchaus denkbar ist - wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid selber ausführt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 41) -, dass ein solcher zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen könnte, weshalb die Beschwerdeführerin dann die Aufhebung der Sistierung mit Erfolg verlangen könnte;

7. dass es der Beschwerdeführerin insgesamt somit nicht gelungen ist, substantiiert darzulegen, dass ihr aus der Sistierung des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG entsteht, welcher Beweis ihr obliegen hätte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

8. dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), diese aus dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu bezahlen sind und der Restbetrag von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist,

dass keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
As. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- wird zu deren Bezahlung verwendet und der Restbetrag von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Laura Bucher

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-3495/2016
Date : 09. November 2016
Published : 08. August 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung (Bund)
Subject : Schadenersatz. Entscheid bestätigt durch BGer.


Legislation register
BGG: 42  82  85
BV: 29
BZP: 6
FINMAG: 19
VG: 19  45
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  45  46  63  64
BGE-register
119-IB-158 • 119-II-386 • 122-II-211 • 123-II-1 • 130-V-90 • 131-V-362 • 134-IV-43 • 135-I-265 • 135-III-127 • 137-III-324 • 138-III-705 • 142-V-26
Weitere Urteile ab 2000
1B_273/2007 • 2A.167/2002 • 2C_1009/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • statement of affairs • federal court • prohibition of summary proceedings • hamlet • bankruptcy proceeding • behavior • evidence • question • suspension of proceedings • responsibility act • federal law on administrational proceedings • duration • advance on costs • final decision • interim decision • weight • federal law on the federal civil proceedings • criminal investigation
... Show all
BVGE
2009/42
BVGer
A-1631/2015 • A-226/2014 • A-2589/2015 • A-3495/2016 • A-3885/2014 • A-3924/2012 • A-4379/2007 • A-547/2014 • A-6748/2015 • A-6992/2010 • A-6992/2012 • A-714/2010 • A-7478/2015 • A-7484/2015 • A-7509/2006 • B-8243/2007 • E-3276/2014