Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4253/2006
{T 0/2}
Urteil vom 9. September 2009
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. März 2005 / N_______.
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus Tunceli mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2003 und gelangte am 23. März 2003 in die Schweiz, wo sie am 25. März 2003 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel um Asyl nachsuchte. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 28. März 2003 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 23. April 2003 hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Eine weitere Anhörung durch das Bundesamt fand am 10. März 2005 statt.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer politisch aktiven Familie. Drei ihrer Verwandten seien in den Bergen als PKK-Kämpfer umgekommen, einer werde noch immer vermisst. Eine weitere Verwandte sei im Gefängnis getötet worden. Am (Datum) sei ihr Bruder, C._______ (N_______), festgenommen worden, weil er sich für die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) engagiert habe und beim Ankleben von Plakaten erwischt worden sei. Er sei eineinhalb Monate in Haft gewesen. Nach der Festnahme habe die Polizei ihr Haus durchsucht, und die Beschwerdeführerin verhört. Im März 1996 sei sie von zwei unbekannten Männern aufgesucht, über den Aufenthaltsort ihres Bruders befragt, erpresst und bedroht worden.
Seit dem Jahr 1999 habe die Beschwerdeführerin - nachdem sie drei Monate angelehrt worden sei - in einer Apotheke gearbeitet. Eines Tages sei D._______, eine Bekannte ihres Bruders, zu ihr in die Apotheke gekommen und habe sie um Medikamente gebeten. Das nächste Mal als sie wiedergekommen sei, habe sie E._______ mitgebracht. Sie seien zusammen Essen gegangen und die beiden hätten ihr erklärt, dass sie für die politischen Häftlinge in den Gefängnissen dringend Medikamente benötigten. Die Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, für sie Medikamente zu besorgen. Daraufhin seien sie in gewissen Abständen - zuerst alle 2-3 dann alle 1-2 Monate - immer wieder gekommen und sie habe ihnen die Medikamente übergeben. Es habe sich insbesondere um Vitamine, Medikamente gegen Rheuma, Schmerzmittel und Magentabletten gehandelt. Auch die Muster von Pharmaunternehmen habe sie weitergereicht. Ihr Chef habe dies bemerkt und sie vor den Konsequenzen gewarnt, selber aber nichts gegen ihr Vorgehen unternommen, zumal er ihr vertraut habe. Am 19. Juni 2002 sei D._______ in Panik zu ihr in die Apotheke gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass E._______ am Tag zuvor festgenommen worden sei und sie sich nun verstecken müssten. Die Beschwerdeführerin habe sich ein paar Tage bei einer Freundin versteckt und erfahren, dass die Polizei bereits bei ihrem Onkel und in der Apotheke nach ihr gesucht und ausgerichtet habe, sie solle sich den Behörden stellen. Nach 10 Tagen sei sie zu ihrer Tante nach Istanbul gereist, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei. In Istanbul sei es ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe sich diesbezüglich behandeln lassen müssen.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 und vom 12. Januar 2005 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Dokumente und Angaben sowie einen ärztlichen Bericht einzureichen. Der ärztliche Bericht ging am 11. Januar 2005 beim BFM ein. Mit Eingaben vom 10. Januar 2005 und vom 10. Februar 2005 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die gewünschten Unterlagen nicht erhältlich gemacht werden könnten.
C.
Anlässlich der direkten Anhörung des BFM vom 10. März 2005 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres türkischen Anwalts vom 21. Februar 2005 ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2005 - eröffnet am 16. März 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit (nicht unterzeichneter) Beschwerde vom 12. April 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2005, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein türkisches Gerichtsurteil samt deutscher Übersetzung und ein Bericht von amnesty international zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Datum vom 25. April 2005 innert Frist die Beschwerdeverbesserung sowie einen in der Beschwerde angekündigten Bericht aus einer türkischen Zeitung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 verwies die Instruktionsrichterin für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Am 6. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen Bezug genommen.
K.
Auf Anfrage des neu zuständigen Instruktionsrichters reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. August 2009 seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz bringt in ihrem ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch insbesondere mit der Festnahme einer Person, für welche sie Medikamente beschafft habe. Es dürfe somit berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin imstande sein müsste, detaillierte Angaben über ihre eigene Tätigkeit sowie über die fluchtauslösenden Ereignisse und deren Begleitumstände zu machen. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien indessen in den wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So habe sie beispielsweise keine Angaben darüber machen können, ob die beiden Personen, für welche sie die Medikamente besorgt habe, für irgendeine Organisation oder Partei tätig gewesen seien oder einer solchen angehört hätten, und kenne deren vollständige Namen nicht. Auch erstaune, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres zwar nachvollziehbaren Engagements keine näheren Erkundigungen eingeholt habe für wen, wo und wie die von ihr angeblich besorgten Medikamente verwendet worden seien.
Trotz Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine aussagekräftigen Dokumente beigebracht, welche ihre Vorbringen bestätigen würden. Ein eingereichtes Schreiben eines türkischen Anwalts bestätige denn auch im Wesentlichen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu unsubstanziiert seien um damit in der Türkei Nachforschungen anstellen zu können.
Schliesslich müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden alles daran gesetzt hätten, etwas über den Verbleib der Beschwerdeführerin in Erfahrung zu bringen, und sich beispielsweise kaum damit begnügt hätten, sich beim Inhaber der Apotheke lediglich nach der Beschwerdeführerin zu erkundigen.
Diese geltend gemachte Verfolgungssituation müsse deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin mache daneben geltend, es sei in den Jahren 1995/96 im Zusammenhang mit Festnahmen ihres Bruders zu Übergriffen auf ihre Person gekommen. Auch befänden sich nahe Verwandte im Gefängnis oder seien getötet worden. Dem BFM seien die Akten des in der Schweiz lebenden Bruders bekannt. Es schliesse deshalb nicht aus, dass die Beschwerdeführerin und Familienangehörige von ihr von den Behörden behelligt worden seien. Im vorliegenden Fall habe indessen die Beschwerdeführerin weder ein politisches Engagement noch staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft darlegen können. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es seit 1995/96 zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Es sei deshalb nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.1.3 Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin qualifizierte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige den psychischen Zustand der Beschwerdführerin von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b). Es falle zudem auf, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach beinahe zweijährigem Aufenthalt in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe und es ihr gemäss eigenen Angaben gut gehe (Akte A15, S. 9).
4.2 Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, ihre Angaben zu den Personen D._______ und E._______ seien zwar tatsächlich etwas vage geblieben, was jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Illegal in der Türkei operierende Gruppen und Personen würden zu ihrem eigenen Schutz nicht zu viele Informationen über sich bekannt geben. Zudem hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder keinen Kontakt mehr zu D._______. Jedoch sei es der Beschwerdeführerin inzwischen mit der Hilfe ihres Bruders gelungen, die Identität von D._______ zu klären: D._______ heisse mit vollem Namen D._______ und sei im Jahr 1995 zusammen mit dem Bruder der Beschwerdeführerin an der Plakataktion beteiligt gewesen und deshalb verurteilt worden. Als Beweis hierfür legt die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteils des Friedenstrafgerichts F._______ samt deutscher Übersetzung ins Recht, mit dem ihr Bruder verurteilt wurde und auch D._______ namentlich als Angeklagte genannt wird. Bei E._______ handle es sich höchstwahrscheinlich um den in einem Artikel der Zeitung (...) erwähnten E._______. Jedoch hätten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder auch zu ihm heute keinen Kontakt mehr. Dem Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Dokumente beigebracht, sei entgegenzuhalten, dass es wahrscheinlich in ihrem Fall gar keine Dokumente gebe, zumal es nicht zu einer Festnahme und einer Weiterung des anfänglichen Verdachts gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Aus der Tatsache, dass kein Datenblatt existiere, keine Fahndung gegen eine Person laufe oder kein Passverbot verhängt worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass eine Person nicht gefährdet sei. Jedenfalls müsse die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Verwicklung in die Medikamentenabgabe jederzeit mit einer Verhaftung rechnen. Es sei zudem davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt bestehe, was mittels einer Botschaftsanfrage zu klären sei. Soweit das BFM die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin damit begründe, die türkischen Behörden hätten intensivere Fahndungsmassnahmen ergriffen, wäre sie wirklich gesucht worden, handle es sich dabei um reine Spekulationen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, weil sie in der Türkei gesucht werde und im Falle einer Rückkehr mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe wegen Unterstützung einer illegalen Organisation zu rechnen habe. Hinzu komme, dass sie als Schwester eines für die MKLP tätigen Aktivisten einer politischen Familie zugerechnet werde und somit Reflexverfolgung zu befürchten habe.
Zudem leide die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen, welche in der Türkei nicht angemessen behandelt werden könnten. Im Falle der Abweisung des Asylgesuchs sei demnach wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zu der in der Beschwerdeschrift verlangten Botschaftsabklärung bezüglich Vorliegen eines Datenblattes fest, solche Abklärungen würden zu den Routineaufgaben des BFM-Attachés in Ankara gehören. In der Regel erstelle die Polizei nach einer Verhaftung einer Person ein Datenblatt und führe die Person anschliessend vor Gericht. Weise das Datenblatt zudem einen Vermerk "unbequeme Person" auf, könne dies ein Hinweis auf eine gerichtliche Anklage oder eine erstinstanzliche Verurteilung sein. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie nie festgenommen worden und habe trotz wiederholter Aufforderung durch das BFM auch keine Angaben gemacht, die darauf schliessen lassen würden, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden wäre. Vorliegend könne deshalb auf eine entsprechende Botschaftsanfrage verzichtet werden. Dass es sich bei der festgenommenen Kontaktperson der Beschwerdeführerin um einen gewissen E._______ handeln soll, sei reine Spekulation. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen werde diese Person weder mit der MLKP noch mit der Zeitung Atilim in Verbindung gebracht. Vielmehr sei E._______ beschuldigt worden, Plakate der Zeitschrift Devrimici Demokrasi aufgehängt zu haben. Dabei handle es sich um das legal erscheinende Organ der linksextremen militanten Maoist Kommunist Partisi MKP. Die MKP wiederum sei eine Abspaltung der TKP/ML. Es falle auf, dass sowohl in den öffentlich zugänglichen Informationsquellen wie auch im beigelegten Zeitungsartikel stehe, diese Person sei am 19. Juni 2002 festgenommen worden, während die Beschwerdeführerin behauptet habe, die Festnahme sei bereits am Tag davor erfolgt.
4.4 In ihrer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung führt die Beschwerdeführerin aus, das BFM bestreite nicht, dass "D._______" D._______ sei, und diese eine Aktivistin der MKLP, der Partei, welcher auch ihr als Flüchtling anerkannter Bruder angehört habe, gewesen sei. Dass es sich bei "E._______" um E._______ handle, sei von der Beschwerdeführerin nur als Vermutung geäussert worden. Dennoch sei trotz der Einwände der Vorinstanz davon auszugehen, dass "E._______" tatsächlich E._______ sei. Obwohl keine Beweismittel in der Türkei erhältlich gemacht werden könnten, sei vorliegend die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht.
5.
Die Vorinstanz verneint in casu die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, was im Folgenden zu überprüfen ist.
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist mithin, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c; 1996 Nr. 27 E. 3c.aa; 1996 Nr. 28 E. 3a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. S. 304 ff.).
5.2 Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinterlässt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einen authentischen Eindruck. Den Einwendungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet seien, kann in dieser Form nicht zugestimmt werden. Ihre Schilderungen sind im Wesentlichen widerspruchsfrei, erscheinen lebensecht und konsistent, enthalten auch weitere Realitätskennzeichen und erwecken insgesamt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem beziehungsweise Befürchtetem. So erscheint es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zum politischen Hintergrund von D._______ und E._______ machen konnte. Ihre Treffen waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kurz und der Kontakt habe sich auf die Übergabe der Medikamente beschränkt. Deshalb erscheint es auch plausibel, dass die Beschwerdeführerin die beiden dem Bekanntenkreis ihres Bruders angehörenden Personen nicht näher kannte und keine detaillierten Angaben über sie machen konnte. Abgesehen davon ist auch bekannt, dass politisch exponierte Personen häufig möglichst wenig Informationen über sich preisgeben, um eine spätere Identifizierung und Verfolgung durch die Behörden zu erschweren. Der Beschwerdeführerin, welche sich offenbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz in einer schlechten psychischen Verfassung befand (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. März 2003 A3/3 sowie Protokoll der kantonalten Anhörung A8/17 S. 3), kann auch nicht ernsthaft vorgehalten werden, dass sie keine Nachforschungen zur Klärung der Sache getätigt hat. Dass ihr eigener Bruder erwiesenermassen in früheren Jahren in Haft gewesen war und gesundheitliche Schäden davongetragen hatte, lässt ihr Verhalten zusätzlich realistisch erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat sich als Lieferantin von Medikamenten an einer Aktion beteiligt, ohne über alle Einzelheiten informiert zu sein. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist nachvollziehbar, dass sie nicht die ganze Aktion überschaut und alle politischen Hintergründe und Zusammenhänge gekannt hat. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet somit das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände als überwiegend glaubhaft.
6.
Bei diesem als glaubhaft gemacht anzuerkennenden Sachverhalt ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
6.1 Gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
6.2 Den glaubhaften und auch vom BFM nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge stammt sie aus einer politisch aktiven Familie aus der Provinz Tunceli. Verschiedene Mitglieder ihrer Familie haben sich politisch exponiert, sind als PKK-Kämpfer in den Bergen oder im Gefängnis umgekommen oder sind verschollen. Aus dem beigezogenen Verfahrensdossier des Bruders der Beschwerdeführerin, C._______ (N_______), ergibt sich, dass sich dieser vor seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 1997, in der Türkei politisch engagiert hatte. Im Jahr 1993 begann er, die Zeitung "Emegin Bayragi" sowie sozialistische Flugblätter zu verteilen und wurde dann Anhänger der MLKP; er verteilte Publikationen, klebte Plakate, nahm an illegalen Versammlungen teil und beteiligte sich an verbotenen Kundgebungen. Am 25. April 1995 wurde er von der Polizei festgenommen, verhört und gefoltert, nachdem er in F._______ - dem langjährigen Wohnort der Beschwerdeführerin - beim Ankleben von Plakaten mit linksgerichteten Parolen erwischt worden war. Am (Datum) erging ein Haftbefehl gegen ihn, worauf er ins Gefängnis von G._______ überführt wurde. Am (Datum) erhob die Oberstaatsanwaltschaft F._______ wegen Propaganda für eine illegale Organisation Anklage gegen ihn, worauf er am (Datum) gegen Kaution wieder freikam. Weil er nicht bereit war, den Militärdienst zu absolvieren, konnte er nicht in Tunceli bleiben und kehrte nach F._______ zurück, wo er die Aktivitäten für die MLKP wieder aufnahm. An einer Kundgebung vom 7. August 1996 zu Gedenken eines in der Haft verstorbenen Kadermitglieds der MLKP wurden verschiedene MLKP-Anhänger festgenommen. Einer der Festgenommenen kollaborierte mit der Polizei und verriet seine Genossen, worauf der Bruder der Beschwerdeführerin am 12. Januar 1997 zunächst nach Deutschland und dann in die Schweiz flüchtete. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Bruder eine Vielzahl von Beweismitteln ein, welche vom BFM nach durchgeführter Dokumentenanalyse als authentisch eingestuft wurden. Mit Verfügung vom 26. März 2001 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft von C._______, lehnte indessen aufgrund von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde. |
6.3 Angesichts der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer politisch aktiven Familie, insbesondere als Schwester eine geflüchteten Politaktivisten, und aufgrund der Herkunft aus der Provinz Tunceli (einem Gebiet das sich aus Sicht der türkischen Behörden bekanntlich dadurch auszeichnet, dass dort eine Vielzahl von Personen mit vermuteter regimekritischer Orientierung leben) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - die bereits in den Jahren 1995/1996 im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Bruders Verfolgungsmassnahmen erlebt hat - nach mehrjährigem Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr in die Türkei die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Das eigene Engagement im Rahmen der Medikamentenlieferung für politische Gefangene würde die Beschwerdeführerin zusätzlich gefährden. Es ist davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführerin über ihren verschwundenen Bruder (und über die Medikamentenlieferungen) zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen. Diese Annahme erscheint umso wahrscheinlicher, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen würden, dass sie in der Schweiz in Kontakt zu ihrem hier als Flüchtling anerkannten Bruder gestanden ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen und insbesondere auch der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung erfüllt.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. EMARK 1993 Nr. 11) erneut behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. März 2005 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'963.85 zu eintrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonalen Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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