Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 26.11.2024 (1C_493/2023)

Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1280/2022

Urteil vom 9. August 2023

Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verweigerung Auskunft.

A-1280/2022

Sachverhalt:
A.
A.a A._______ ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes NDB mit Schreiben vom 8. Februar 2020 um Auskunft zu sämtlichen Daten, die der NDB über ihn in den Datensystemen und Datenbanken gespeichert habe. Mit Antwortschreiben vom 6. April 2021 teilte ihm der NDB mit, dass er in mehreren Informations- und Speichersystemen nicht verzeichnet sei. In Bezug auf weitere Datenbanken, darunter das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX), schob er die Auskunft auf. A.b Mit nachträglicher Benachrichtigung vom 17. Februar 2022 kam der NDB auf das Gesuch vom 8. Februar 2020 zurück und führte aus, der Aufschub der Auskunft sei aus Gründen des Geheimhaltungsinteresses an zwei Quellendokumenten erfolgt, in denen noch andere Personen erwähnt seien. Der Begriff Quellendokument bezeichnet das Ergebnis der strukturierten Erfassung von Originaldokumenten (vgl. Art. 2 Bst. e
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Daten: in den Informations- und Speichersystemen des NDB in Wort, Bild und Ton gespeicherte Informationen;
b.   Objekt: Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person, einer Sache oder einem Ereignis in den Informationssystemen des NDB;
c.   Personendatensatz: sämtliche zu einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person über ein Objekt erfassten Daten;
d.   Originaldokument: elektronisch verfügbare Daten, die schreibgeschützt abgelegt sind;
e.   Quellendokument: Ergebnis der strukturierten Erfassung von Originaldokumenten in IASA NDB und IASA-GEX NDB;
f.   Relation: Beziehung zwischen Objekten sowie zwischen einem Objekt und einem Quellendokument;
g.   Ablage: Zuweisung und Abspeicherung von Originaldokumenten in einem Informations- oder Speichersystem;
h.   Erfassung: Abbildung des Inhalts eines Originaldokuments in einem Informationssystem durch Erstellen oder Ändern von Objekten, Relationen und Quellendokumenten.
der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes [VIS-NDB, SR 121.2]). Da die Quellendokumente automatisiert gelöscht worden seien, sei der Aufschub dahingefallen und ihm Auskunft zu vier Dokumenten zu erteilen. Bezüglich eines fünften Dokuments sei man nach einer eingehenden Überprüfung zum Schluss gelangt, dass zum Schutze der inneren Sicherheit keine Auskunft erteilt werden könne. Das Dokument sei aber gelöscht beziehungsweise sei sein Name darin geschwärzt worden und er sei daher darin nicht mehr auffindbar. Die Auskunft über gelöschte Daten richte sich nach dem Datenschutzgesetz; für die Begründung der Verweigerung werde auf die Verfügung vom 17. Februar 2022 verwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c hiernach). A.c Am gleichen Tag erliess der NDB eine Verfügung, mit der er die Auskunft über ein Dokument verweigerte, das im Informationssystem IASAGEX NDB gespeichert war. Er führte aus, dass die Einschränkung des Auskunftsrechts zwar zu begründen sei, im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit aber nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden könnten, weil sonst das zuständige Bundesorgan preisgeben müsste, was mit der Auskunftsverweigerung verschwiegen werden sollte. Zum Zeitpunkt des Auskunftsgesuchs habe sich ein Dokument vom 30. März 2019 in der Datenbank befunden, das inzwischen gelöscht worden sei. Dazu sei ihm die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]) Seite 2

A-1280/2022

sowie aufgrund eines Gesetzes im formellen Sinn zu verweigern (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
des Nachrichtendienstgesetzes [NDG, SR 121]). Das Dokument betreffe Daten, die im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde übermittelt worden seien. Der Bundesrat habe nach Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG in einer nicht öffentlichen Liste festgelegt, welche Vorgänge und Feststellungen unaufgefordert zu melden seien. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit dieser meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen könne keine Auskunft über seine Daten erfolgen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste möglich wären. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft könne den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieser Liste Rechnung getragen werden.
B.
Gegen die Verfügung des NDB (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung des NDB, ihm vollumfänglich Auskunft über alle über ihn vorhandenen Daten in allen Dokumenten im System IASA-GEX NDB zu erteilen, einschliesslich des Dokuments vom 30. März 2019. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.
Mit Verfügung vom 23. März 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf und setzte ihm Frist an, um ein Formular zum Nachweis seiner Mittellosigkeit einzureichen. Da der Beschwerdeführer dieser Anordnung nicht nachkam, wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach. D.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E.
In der Replik vom 18. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. F.
Mit Duplik vom 22. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Seite 3

A-1280/2022

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Nach Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG; es liegt keine Ausnahme im erwähnten Sinn vor, zumal Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG nicht zur Anwendung gelangt (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280; Urteil des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der seinem Gesuch nicht entsprochen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).
Seite 4

A-1280/2022

3.
3.1 Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient unter anderem dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 6 Abs. 1
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 6   Aufgaben des NDB
  1.   Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a. [1]   dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus;
1.   Terrorismus,
2.   verbotenem Nachrichtendienst,
3.   der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
4. [1]   Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
5.   gewalttätigem Extremismus;
b.   zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c.   zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d.   zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
  2.   Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
  3.   Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
  4.   Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
  5.   Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
  6.   Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
  7.   Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
Bst a NDG). Nach den in Art. 5
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
NDG festgelegten Grundsätzen der Informationsbeschaffung beschafft der NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Er kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
NDG). Dabei dürfen grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz beschafft und bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 72   Beobachtungsliste
  1.   Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
  2.   Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.
  3.   Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn:
a.   die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder
b.   sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
  4.   Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.
NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
NDG). 3.2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der NDB verschiedene Informationssysteme (vgl. Art. 47 Abs. 1
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Art. 47   Informationssysteme des NDB
  1.   Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme:
a.   IASA NDB (Art. 49);
b.   IASA-GEX NDB (Art. 50);
c.   INDEX NDB (Art. 51);
d.   GEVER NDB (Art. 52);
e.   ELD (Art. 53);
f.   OSINT-Portal (Art. 54);
g.   Quattro P (Art. 55);
h.   ISCO (Art. 56);
i.   Restdatenspeicher (Art. 57).
  2.   Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB:
a.   den Katalog der Personendaten;
b.   die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;
c.   die Zugriffsrechte;
d.   die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;
e.   die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;
f.   die Löschung der Daten;
g.   die Datensicherheit.
NDG). Das NDG hält als lex specialis zum Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) für bestimmte Datenbanken Vorbehalte zum Auskunftsrecht fest. Für das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) sieht Art. 63 Abs. 2
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Art. 63   Auskunftsrecht
  1.   Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1].
  2.   Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:
a.   wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
1.   der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder
2.   einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
b.   wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c.   wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
  3.   Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
  4.   Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.
  5.   Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
 
[1] SR 235.1
NDG die Möglichkeit der Einschränkung des Auskunftsrechts mittels eines Aufschubs unter Vorbehalt eines indirekten Auskunftsrechts vor (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteile des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.4 m.w.H., A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 7.3). Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr an Daten besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt die Vorinstanz der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist (Art. 63 Abs. 4
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Art. 63   Auskunftsrecht
  1.   Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1].
  2.   Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:
a.   wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
1.   der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder
2.   einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
b.   wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c.   wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
  3.   Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
  4.   Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.
  5.   Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
 
[1] SR 235.1
NDG). 3.3 Nach Art. 8
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 8   Datensicherheit
  1.   Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
  2.   Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
  3.   Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Nach Art. 9 Abs. 1
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b). Zudem kann ein Bundesorgan nach Art. 9 Abs. 2
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Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, Seite 5

A-1280/2022

soweit dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Bst. a), oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (Bst. b). Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen (Abs. 3). Abgesehen von Fällen, in denen eine formelle gesetzliche Grundlage eine Verweigerung, eine Einschränkung oder einen Aufschub der Auskunft ohne Interessenabwägung zulässt bzw. verlangt, steht eine Einschränkung des Auskunftsrechts somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; im Fall einer entsprechenden formellen gesetzlichen Grundlage hat diese der Gesetzgeber bereits generell-abstrakt vorweggenommen (Urteil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 119 E. 5; GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 8 und 18 zu Art. 9
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG). Vom Inhaber einer Datensammlung kann nicht verlangt werden, dass er Daten bekanntgibt, die er sonst nicht mitteilen dürfte (WALDMANN/BICKEL, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, § 12 Rz. 14.6).
3.4
3.4.1 Art. 20
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG regelt die besondere Auskunfts- und Meldepflicht. Die Bestimmung verpflichtet die darin genannten Behörden, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen (Abs. 1) sowie gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren (Abs. 2). Nach Abs. 3 erstatten die Behörden unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. Abs. 4 der Bestimmung lautet: «Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung». 3.4.2 In der Botschaft zum NDG vom 19. Februar 2014 wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht der genannten Behörden nach Art. 20 Abs. 1
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
immer auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt ist (BBl 2014 2105, 2159). Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG führt dazu, dass die Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 6   Aufgaben des NDB
  1.   Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a. [1]   dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus;
1.   Terrorismus,
2.   verbotenem Nachrichtendienst,
3.   der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
4. [1]   Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
5.   gewalttätigem Extremismus;
b.   zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c.   zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d.   zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
  2.   Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
  3.   Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
  4.   Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
  5.   Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
  6.   Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
  7.   Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
NDG auch
Seite 6

A-1280/2022

ohne vorangegangenes Ersuchen bestimmte Vorgänge und Feststellungen zu melden haben. 3.4.3 Die Ausgestaltung der nicht öffentlichen Liste hat der Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert, der innerhalb des gesetzlichen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Zur Begründung wird in der Botschaft ausgeführt, «diese Delegation ist erforderlich, weil sie Regelungen betrifft, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert» (BBl 2014 2223). Zum Inhalt wird weiter festgehalten, «Meldepflichten zu Vorgängen und Feststellungen, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen, sollen wie bisher in einer vertraulichen Liste festgehalten werden».
3.4.4 Die Erläuterungen zur Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 2017 (NDV, SR 121.1) enthalten die folgende Klarstellung: «Diese nicht öffentliche Liste kann, entgegen den auf einem redaktionellen Versehen beruhenden (teilweise missverständlichen) Ausführungen in der Botschaft zum NDG, Meldepflichten zu Vorgängen und Feststellungen enthalten, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen, als auch solche, die keiner Geheimhaltung unterliegen. Da die Meldepflichten die Informationsbeschaffung betreffen, gilt es zudem Artikel 67
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 67   Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
  Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach diesem Gesetz.
 
[1] SR 152.3
NDG Rechnung zu tragen, wonach amtliche Dokumente betreffend die Informationsbeschaffung erklärtermassen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen und deshalb ­ folgerichtig ­ auch nicht publiziert werden sollen.» 3.5 Beabsichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er die Gründe dafür anzugeben (Art. 9 Abs. 5
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG). Wird die Auskunft über eine Datensammlung aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens verweigert, so darf der Inhalt der geheimzuhaltenden Daten auch nicht im Wege der Akteneinsicht oder der Verfügungsbegründung bekannt gegeben werden (BGE 147 II 408 E. 5.3 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung die Erteilung der Auskunft bezüglich eines im IASA-GEX gespeicherten Dokuments vom Seite 7

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30. März 2019 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass die Auskunft wegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG) und wegen gesetzlicher Vorgaben (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG) verweigert werden müsse. Dabei handle es sich um Daten über den Beschwerdeführer, die ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde übermittelt worden seien. Der Bundesrat lege nach Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden seien. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit dieser meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen könne keine Auskunft über seine Daten erfolgen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste möglich seien. Nur mit einer Verweigerung der Auskunft könne den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieser Liste Rechnung getragen werden. Im nachträglichen Benachrichtigungsschreiben hielt sie fest, nach eingehender Prüfung könne zwar zum Schutze der inneren Sicherheit keine Auskunft erteilt werden, das Dokument sei aber in ihren Systemen gelöscht beziehungsweise sei der Name des Beschwerdeführers darin geschwärzt worden und er sei daher darin nicht mehr auffindbar. 4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Erfassung und Bearbeitung seiner Daten tangiere insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Mangels vollständiger Kenntnis der bearbeiteten Daten könne er noch nicht sagen, ob noch weitere Grundrechtseingriffe vorlägen. Die verweigerte Offenlegung verletze sein Recht auf wirksame Beschwerde. Als Ausfluss der tangierten Grundrechte stehe ihm das Recht zu, über die ihn betreffenden Daten Auskunft zu erhalten. Auch bei allfälligen Einschränkungen seines Auskunftsrechts müssten die Grundrechte einer betroffenen Person gewahrt werden und jene müssten verhältnismässig sein. Der Inhaber der Datensammlung sei für das Vorliegen der Ausschlussgründe beweispflichtig und müsse eine nachvollziehbare Begründung für die Einschränkung der Auskunft liefern. Der NDB habe einzig offengelegt, dass das Dokument vom 30. März 2019 im IASA-GEX gespeichert gewesen sei und es um Daten über ihn gehe, die im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht von einer anderen Behörde an den NDB übermittelt worden seien. Damit habe der NDB kein überwiegendes Interesse dargetan, das gegen die Gewährung der Einsicht in dieses Dokument sprechen würde. Daraus lasse sich kein konkreter Grund für die Verweigerung der Einsichtnahme erschliessen. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie sei den im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit nicht zu hoch anzusetzenden Seite 8

A-1280/2022

Anforderungen an die Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Sie habe den gesetzlichen Grund für die Verweigerung genannt und erklärt, worum es inhaltlich bei den vom Auskunftsrecht betroffenen Daten gegangen sei. Eine noch detailliertere Begründung würde die zu schützenden öffentlichen Interessen gefährden. Sie dürfe keine Auskunft über das strittige Dokument erteilen, da ansonsten Rückschlüsse auf den Inhalt der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates möglich seien. Bei einer Herausgabe des Dokuments in geschwärzter Version wäre es dem Beschwerdeführ.er vom Kontext her zudem möglich, Rückschlüsse auf die geschwärzten Namen (beziehungsweise Daten von Personen) zu ziehen, die immer noch vom NDB bearbeitet würden. Zudem könne nur mit der Verweigerung der Auskunft den öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung der Liste des Bundesrates und dem Geheimhaltungsinteresse des NDB Rechnung getragen werden.
Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz eine interne, nur für das Gericht bestimmte Aktennotiz ein, in der sie die Begründung im Wesentlichen wiederholte. Zusätzlich führte sie konkret aus, inwiefern die im Dokument enthaltenen Informationen den Vorgaben in der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem Umstand, dass die Liste selbst gemäss Gesetz nicht öffentlich sei, könne nicht abgeleitet werden, dass immer ein überwiegendes Interesse gegen die Auskunftserteilung bestehe. Sollte eine Auskunft im Einzelfall Rückschlüsse auf bestimmte Vorgänge und Feststellungen erlauben, welche zu melden seien, werde damit weder die Liste als Ganzes öffentlich bekannt, noch ergebe sich daraus per se irgendeine Gefährdung der mit der Meldepflicht verfolgten öffentlichen Interessen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) in ihren Berichten bereits Ausführungen zur Auskunfts- und Meldepflicht beziehungsweise zur Liste gemäss Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG gemacht habe. Sie habe sich im Jahresbericht 2020 vom 26. Januar 2021 und im Jahresbericht 2021 vom 25. Januar 2022 mit der Erhebung von Reisedaten befasst, die es der Vorinstanz erlaubten, Informationen über Ein- und Ausreisen sowie Kontrollen von Zielpersonen zu bearbeiten (TRAVINT, Travel Intelligence), sowie mit der Erfassung der Ausweisdaten und Fotos von ausländischen Personen aus rund 40 Staaten ausserhalb der EU durch die Grenzkontrollbehörden und der Verwendung von API-Daten. Auch mit dem Argument, das Dokument könne nicht geschwärzt herausgegeben werden, weil er dann Rückschlüsse auf die geschwärzten Namen von Personen ziehen Seite 9

A-1280/2022

könne, lasse sich die vollständige Verweigerung der Einsicht nicht begründen. Erstens sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz das Dokument gelöscht habe, dessen Inhalt sie aber dennoch insoweit als relevant erachte, als darin anscheinend die Namen von Personen erfasst seien, die immer noch von ihr bearbeitet würden. Zweitens sei fraglich, warum sie den Umstand offenlege, dass weitere Personen, die in diesem Dokument erfasst seien, nach wie vor von ihr bearbeitet würden und die Einsicht dann komplett verweigere. Den Interessen der Vorinstanz und seinen Interessen an der Einsicht in dieses Dokument wäre besser gedient gewesen, wenn sie diesen Umstand nicht offengelegt hätte, umso mehr, als das Dokument inzwischen gelöscht sei und damit per se keine aktuelle Relevanz mehr haben dürfte.
4.5 In der Duplik führte die Vorinstanz aus, dass das fragliche Dokument nicht zwischenzeitlich gelöscht, sondern dass die Personendaten des Beschwerdeführers darin anonymisiert worden seien. Im Übrigen gehe der Verweis auf die Jahresberichterstattung der GPDel fehl, da auch darin keine Informationen zum Inhalt der nicht öffentlichen Liste enthalten seien. 5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Auskunft zum Dokument vom 30. März 2019 vollständig verweigern durfte und ob sie dies auch nachvollziehbar begründet hat. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Inhalt des strittigen Dokuments den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen entspricht, die der Bundesrat in der nicht öffentlichen Liste beschrieben hat (E. 4.3 in fine). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kriterien der Liste seien vorliegend bereits bekannt und ihre Bekanntgabe gefährde auch keine öffentlichen Interessen, ist festzuhalten, dass die vertrauliche Liste nicht nur Vorgänge und Feststellungen umfasst, die aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch hinsichtlich jener Vorgänge und Feststellungen, die an sich keiner Geheimhaltung unterliegen würden, besteht eine Pflicht, den Inhalt der Liste nicht preiszugeben (E. 3.4.3­3.4.4). Es entspricht dem Zweck der vertraulichen Liste des Bundesrates nach Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG, keine Auskunft zu den meldepflichtigen Kriterien zu erteilen, auch nicht durch die Weitergabe eines Dokuments, das basierend auf diesen Vorgaben erstellt wurde. Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG schränkt das Auskunftsrecht ein und stellt als Spezialbestimmung die in Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG vorgesehene Ausnahme zur Auskunftspflicht dar (E. 3.3). Aufgrund der Tatsache, dass die im Dokument enthaltenen Seite 10

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Informationen den meldepflichtigen Vorgängen und Feststellungen der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates entsprechen, ist der Tatbestand der Auskunftsverweigerung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG i.V.m. Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass sie dem Beschwerdeführer keine Auskunft über das Dokument erteilen kann, das ihr im Rahmen der besonderen Auskunfts- und Meldepflicht basierend auf der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates übermittelt worden ist. Mit dem Hinweis, dass die in der Liste enthaltenen meldepflichtigen Vorgänge und Feststellungen nicht öffentlich sind, hat sie die Auskunftsverweigerung auch nachvollziehbar begründet. 5.2 An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit er eine fehlende Interessenabwägung bemängelt, liegt ­ wie erwähnt ­ bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG ein ausreichender Grund für die Verweigerung der Auskunft vor. Da die Spezialbestimmung keine weitergehende Interessenabwägung verlangt, ist diese als vom Gesetzgeber vorweggenommen anzusehen (E. 3.3). Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen auf der Grundlage der Jahresberichte 2020 und 2021 der GPDel noch davon ausging, dass im IASAGEX nach Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG vom SEM übermittelte Reisedaten gespeichert seien, ist auf den neuen Jahresbericht 2022 der GPDel vom 23. Januar 2023 zu verweisen (BBl 2023 579, Kapitel «Nachrichtendienst und Staatsschutz», Abschnitt 5.5 «Auskunfts- und Meldepflichten»). Darin schliesst die GPDel aus der speziell von ihr einverlangten TRAVINT-Berichterstattung der Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von API-Daten im Zusammenhang mit dem gewalttätigen Extremismus, dass mittlerweile die Qualitätssicherungsstelle der Vorinstanz alle vormals auf diese Weise erfassten API-Treffer im IASA-GEX hat löschen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Vorinstanz auf ihre diesbezüglichen Aussagen behaftet werden kann. 6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Auskunft zu Recht verweigert und dies gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
DSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
NDG im dafür vorgesehenen Rahmen auch nachvollziehbar begründet. Dementsprechend erübrigt es sich, auf den weiteren geltend gemachten Verweigerungsgrund nach Art. 9 Abs. 2
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
Bst a DSG einzugehen und ist die Beschwerde abzuweisen.

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A-1280/2022

7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Sie werden auf Fr. 800.­ festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.­ entnommen.
7.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Obsiegende Bundesbehörden haben ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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A-1280/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat VBS und an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic

Anna Wildt

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A-1280/2022

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Seite 14
A-1280/2022 09. August 2023 18. August 2023 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip

Gegenstand Datenschutz; Verweigerung Auskunft. Entscheid bestätigt durch BGer.

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
DSG 8
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 8   Datensicherheit
  1.   Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
  2.   Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
  3.   Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG 9
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 9   Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
  1.   Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
a.   die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und
b.   keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.
  2.   Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.
  3.   Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Verantwortlichen einem Dritten übertragen.
  4.   Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VIS-NDB 2
SR 121.2 VIS-NDB Verordnung vom 16. August 2017 über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB)

Art. 2   Begriffe
  In dieser Verordnung bedeuten:
a.   Daten: in den Informations- und Speichersystemen des NDB in Wort, Bild und Ton gespeicherte Informationen;
b.   Objekt: Zusammenstellung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person, einer Sache oder einem Ereignis in den Informationssystemen des NDB;
c.   Personendatensatz: sämtliche zu einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person über ein Objekt erfassten Daten;
d.   Originaldokument: elektronisch verfügbare Daten, die schreibgeschützt abgelegt sind;
e.   Quellendokument: Ergebnis der strukturierten Erfassung von Originaldokumenten in IASA NDB und IASA-GEX NDB;
f.   Relation: Beziehung zwischen Objekten sowie zwischen einem Objekt und einem Quellendokument;
g.   Ablage: Zuweisung und Abspeicherung von Originaldokumenten in einem Informations- oder Speichersystem;
h.   Erfassung: Abbildung des Inhalts eines Originaldokuments in einem Informationssystem durch Erstellen oder Ändern von Objekten, Relationen und Quellendokumenten.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 62
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 62  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
  2.   Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
  3.   Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
  4.   Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZNDG 5
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 5   Grundsätze der Informationsbeschaffung
  1.   Der NDB beschafft zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.
  2.   Er bedient sich dazu genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen.
  3.   Er wählt jeweils die Beschaffungsmassnahme, die:
a.   am besten geeignet und notwendig ist, um ein bestimmtes Beschaffungsziel zu erreichen; und
b.   am wenigsten in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift.
  4.   Er kann Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist.
  5.   Er beschafft und bearbeitet keine Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz.
  6.   Er kann Informationen nach Absatz 5 über eine Organisation oder Person ausnahmsweise beschaffen und personenbezogen erschliessen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass diese ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.
  7.   Er löscht personenbezogen erschlossene Daten, sobald Tätigkeiten nach Absatz 6 ausgeschlossen werden können, spätestens aber ein Jahr nach der Erschliessung, sofern die Tätigkeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen sind.
  8.   Er kann über Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Artikel 72 oder deren Exponentinnen und Exponenten auch Informationen nach Absatz 5 beschaffen und bearbeiten, wenn damit die Bedrohungen, die von diesen Organisationen und Gruppierungen ausgehen, beurteilt werden können.
ZNDG 6
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 6   Aufgaben des NDB
  1.   Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient:
a. [1]   dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von:Terrorismus,verbotenem Nachrichtendienst,der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen), gewalttätigem Extremismus;
1.   Terrorismus,
2.   verbotenem Nachrichtendienst,
3.   der Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern,
4. [1]   Angriffen auf die Trinkwasser- und Energieversorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Bevölkerung sind (kritische Infrastrukturen),
5.   gewalttätigem Extremismus;
b.   zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland;
c.   zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz;
d.   zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt.
  2.   Der NDB beurteilt die Bedrohungslage und orientiert die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen.
  3.   Er informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen.
  4.   Er pflegt die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz mit ausländischen Dienststellen.
  5.   Er stellt die nachrichtendienstliche Frühwarnung zum Schutz von kritischen Infrastrukturen sicher.
  6.   Er führt Programme zur Information und Sensibilisierung betreffend Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit durch.
  7.   Er schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seine Einrichtungen, seine Quellen und die von ihm bearbeiteten Daten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
ZNDG 20
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 20   Besondere Auskunfts- und Meldepflicht
  1.   Die folgenden Behörden sind verpflichtet, dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu erteilen:
a.   Gerichte, Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b.   Grenzwacht und Zollbehörden;
c.   Behörden der militärischen Sicherheit, des Nachrichtendienstes der Armee und des militärischen Kontrollwesens;
d.   Behörden des Bundes und der Kantone, die für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind;
e.   Behörden, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken;
f.   Einwohnerkontrollen;
g.   Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
h.   Behörden, die für die Bewilligung des Verkehrs mit bestimmten Gütern zuständig sind;
i.   Behörden, die für den Betrieb von Informatiksystemen zuständig sind;
j.   Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Entgegennahme von Meldungen bei Verdacht auf Geldwäscherei in Fällen von Terrorfinanzierung und Finanzierung von NBC-Proliferationsaktivitäten nach Massgabe des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [1].
  2.   Die Behörden nach Absatz 1 sind verpflichtet, gegenüber Dritten über das Ersuchen und die allfällige Auskunft Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen ist die Information von vorgesetzten Stellen und Aufsichtsorganen.
  3.   Die Behörden nach Absatz 1 erstatten unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete und schwere Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. [2]
  4.   Der Bundesrat legt in einer nicht öffentlichen Liste fest, welche Vorgänge und Feststellungen dem NDB unaufgefordert zu melden sind. Er umschreibt den Umfang der Meldepflicht und das Verfahren der Auskunftserteilung.
 
[1] SR 955.0
[2] Die Berichtigung der RedK der BVers vom 12. März 2020, publiziert am 24. März 2020 betrifft nur den französischen Text (AS 2020 1057).
ZNDG 47
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 47   Informationssysteme des NDB
  1.   Der NDB betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 folgende Informationssysteme:
a.   IASA NDB (Art. 49);
b.   IASA-GEX NDB (Art. 50);
c.   INDEX NDB (Art. 51);
d.   GEVER NDB (Art. 52);
e.   ELD (Art. 53);
f.   OSINT-Portal (Art. 54);
g.   Quattro P (Art. 55);
h.   ISCO (Art. 56);
i.   Restdatenspeicher (Art. 57).
  2.   Der Bundesrat regelt für jedes Informationssystem des NDB:
a.   den Katalog der Personendaten;
b.   die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung;
c.   die Zugriffsrechte;
d.   die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmässigen Rechte;
e.   die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;
f.   die Löschung der Daten;
g.   die Datensicherheit.
ZNDG 63
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 63   Auskunftsrecht
  1.   Das Auskunftsrecht betreffend die Informationssysteme ELD, OSINT-Portal und Quattro P, betreffend die administrativen Daten in GEVER NDB sowie betreffend die Daten in den Speichersystemen nach den Artikeln 36 Absatz 5 und 58 richtet sich nach dem DSG [1].
  2.   Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:
a.   wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit:der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, odereiner Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
1.   der Erfüllung einer Aufgabe nach Artikel 6, oder
2.   einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren;
b.   wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder
c.   wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
  3.   Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
  4.   Sobald kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach dem DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist.
  5.   Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.
 
[1] SR 235.1
ZNDG 67
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 67   Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
  Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 [1] gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach diesem Gesetz.
 
[1] SR 152.3
ZNDG 72
SR 121 NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) - Nachrichtendienstgesetz

Art. 72   Beobachtungsliste
  1.   Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
  2.   Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.
  3.   Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn:
a.   die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder
b.   sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.
  4.   Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.
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