Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3357/2006
{T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2009

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud und Hans Schürch,
Richterinnen Nina Spälti Giannakitsas und
Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin);
Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Iran,
alle vertreten durch C. S. Karakas,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. September 2004 / N_______.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren beiden minderjährigen Söhnen eigenen Angaben gemäss am V._______ und gelangte über D._______ und andere ihr unbekannte Länder am 11. Februar 2001 in die Schweiz, wo sie am 12. Februar 2001 um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2001 wurde die Beschwerdeführerin in E._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt. In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 25. Juli 2001 zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei etwa acht bis neun Monate vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat vom Islam zum Christentum konvertiert, was mit grossen Gefahren für sie und ihre Familie verbunden gewesen sei und letztlich den Ausschlag zum Entschluss für die Ausreise gegeben habe. Ihre Glaubensänderung habe sich in mehreren Schritten vollzogen und ihren Anfang im W._______ gefunden. Damals sei (...) in der Stadt G._______ eine grosse Demonstration von iranischen Ordnungskräften niedergeschlagen worden. Als ausgebildete (Beruf Beschwerdeführerin) und in Sorge um ihre in der Stadt lebenden Verwandten habe sie sich nach G._______ begeben, um bei der Versorgung der verletzten Demonstranten zu helfen. Aufgrund ihrer Hilfstätigkeit sei sie von Khamenei-Anhängern bedroht und dazu aufgefordert worden, ihre Hilfeleistungen (Pflege der Verwundeten) zu unterlassen und die Stadt zu verlassen, ansonsten sie und ihre Familienangehörigen beseitigt würden. Zwei ihrer Freundinnen hätten zudem dem christlichen Glauben angehört und sie in Verbindung mit der Kirche in H._______ gebracht. So habe sie begonnen die Bibel zu studieren und an Gottesdiensten teilzunehmen, zu welchen sie auch ihr Ehemann des Öfteren begleitet habe. Den Gottesdienst hätten etwa 150 Personen besucht. Eines Tages habe sie etwas Merkwürdiges geträumt, woraufhin ihr der Kirchenvater I._______ erklärt habe, der Heilige Geist sei nunmehr in sie gefahren, weshalb sie von da an anerkannte Christin geworden sei. Danach habe sie zu Hause gebetet und ein Glaubensbekenntnis abgelegt; getauft worden sei sie damals noch nicht. Ferner habe sie nicht öffentlich missioniert, sondern nur im Kreise ihrer Kolleginnen. Etwa im U._______ hätten sie deswegen anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihnen gedroht worden sei und man sie als "Mortad" (als vom Islam Ausgetretene) bezeichnet habe. Dies sei bis zu ihrem Weggehen täglich geschehen. Etwa im gleichen Zeitraum sei sie im Anschluss an einen Kirchenbesuch von zwei Pasdaran gestellt und dazu befragt worden, wobei man sie an den Haaren gezogen und geschlagen habe. Schliesslich habe man sie gehen lassen, worauf sie total verängstigt und durcheinander nach Hause gegangen sei. Sie habe ihren Schwiegereltern den Vorfall nicht berichtet, aus Angst, dass ihr die Schwiegermutter, die ohnehin gegen ihre Kirchenbesuche gewesen sei, ihr diese verbieten würde. Ein befreundeter (...) habe ihr auf Nachfrage erklärt, dass sie zu 100% als Konvertierte hingerichtet würde, zumal sie bereits als solche aktenkundig sei. Eines Tages habe ihr der Kirchenvater erklärt, dass er nach J._______ verlegt werde. In der Folge sei die Kirche in H._______ geschlossen worden. Der
Kirchenvater habe jedoch einmal monatlich die Gemeinde in H._______ besucht, und sie hätten bei dieser Gelegenheit mit ihm sprechen dürfen. Schliesslich habe sie den Iran verlassen, um in einem christlichen Land ihren Weg im Christentum fortsetzen zu können.
A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss den Heimatstaat am T._______ und gelangte über D._______ am 5. Februar 2002 in die Schweiz, wo er am 6. Februar 2002 in E._______ ein Asylgesuch stellte und dort zwei Tage später summarisch befragt wurde. In der Folge wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 3. Juli 2002 statt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits trug zur Begründung seines Asylgesuches vor, er habe den Religionswechsel seiner Ehefrau akzeptiert, da er selbst nie praktizierender Moslem gewesen sei. Auch habe er seine Frau einige Male in die Kirche begleitet. Die Angehörigen seiner elterlichen Familie allerdings seien fanatische Moslems gewesen, die sich deutlich gegen den Religionswechsel seiner Ehefrau und der Kinder, die ihre Mutter regelmässig bei den Kirchenbesuchen begleitet hätten, ausgesprochen hätten. Der Umgang innerhalb der Familie sei in der Folge immer schwieriger geworden. Nach dem offenen Glaubensbekenntnis seiner Ehefrau sei es zu Telefondrohungen durch Unbekannte gekommen. Daraufhin habe er sich einem Freund, der (...) gewesen sei, anvertraut. Dieser sei über die Situation bereits im Bilde gewesen und habe ihm angekündigt, dass grosse Probleme auf ihn und seine Familie zukommen würden und er das Land verlassen müsse. Er selbst sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Besuch seiner Frau in der Kirche derartige Probleme mit sich bringen würde. Er habe jedoch nach dieser Warnung seine Frau und die Kinder ausser Landes bringen lassen. Zirka zwölf Tage und ein weiteres Mal etwa zwanzig Tage nachdem seine Frau und Kinder die Flucht ins Ausland ergriffen hätten, habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Ihm sei jedoch beide Male rechtzeitig die Flucht gelungen. Als die Polizei ein drittes Mal gekommen sei, habe man ihn bei seinem Fluchtversuch jedoch gestellt und so schwer misshandelt, dass er an der Wirbelsäule erheblich verletzt worden sei. Daraufhin sei er zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort sei er jedoch nur einige Stunden geblieben, da ihm mit Hilfe seines Bruders die Flucht gelungen sei. Nach der Flucht habe er sich mehrere Tage in K._______ bei einem Freund aufgehalten, danach habe er für fünf bis sechs Monate innerhalb der Stadt H._______ bei verschiedenen Freunden und Verwandten gelebt. Zu seiner Familie sei er aufgrund der Gefahr jeweils nur für sehr kurze Zeit und nach vorheriger Anmeldung zurückgekehrt. Sein eigenes Haus habe er seitdem nie wieder aufgesucht.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verwiesen die Beschwerdeführenden überdies auf die unmittelbar nach Ankunft in der Schweiz aufgenommene Ausübung des christlichen Glaubens innerhalb der Baptistischen Kirchgemeinde L._______ und die durchgeführte Taufe der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführenden geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen und an verschiedenen Protestaktionen und Demonstrationen teilgenommen zu haben.
A.d Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Auflistung der Beweismittel) zu den Akten.
Zum Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeiten reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung der Unterlagen) ein.
Demgegenüber wurde bei der Vorinstanz ein (nicht anonymisiertes) Denunziationsschreiben, datierend vom S._______, eingereicht, wonach die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe unwahr seien, es sich bei diesen um Kriminelle handle und die Beschwerdeführenden legal - im Besitz der hierfür nötigen Reisepapiere - aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien.
Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 26. März 2004 wurden am 18. April 2004 via Schweizerische Vertretung in Teheran (...) Kopien der Visumsunterlagen (...) zugestellt.
Mit Schreiben des BFF vom 29. Juli 2004 wurde den Beschwerdeführenden zum eingelangten Denunziationsschreiben sowie zur Auskunft der Botschaft vom 18. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 11. August 2004 Stellung.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 6. September 2004 wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. November 2003 entsprochen und diesen die Verfahrensakten, soweit nicht der Geheimhaltung unterliegend oder als interne Akten bezeichnet, zugestellt.

B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 10. September 2004 - eröffnet am 15. September 2004 - fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Söhne ebenso wie der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und lehnte die Asylgesuche sowie die Anträge um ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin sowie um vollständige Einsicht in das Aktenstück A16 ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Familie aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen.

C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann durch ihren damaligen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Familie anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter wurde um Kassation und anschliessende Rückweisung des vorinstanzlichen Entscheides zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend die als Beweismittel eingereichten Röntgenbilder ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden in der Beilage folgende Unterlagen eingereicht: (Auflistung der Unterlagen).

D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 20. Oktober 2004 wurde den Beschwerdeführern und dem Ehemann/Vater mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E.
Mit Telefaxeingabe vom 21. Oktober 2004 wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung der Gemeinde M._______ vom (...) zu den Akten gereicht.

F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 reichte der damalige Rechtsvertreter, (...), ein Schreiben des Pfarrers der reformierten Kirche L._______, datierend vom November 2004, zu den Akten.

G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Frist zur allfälligen Stellungnahme gesetzt.
G.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 wurde durch den damaligen Rechtsvertreter, (...), Stellung genommen und ein Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 19. Januar 2005 als Internetauszug eingereicht.

H.
H.a In einer weiteren Vernehmlassung nahm das Bundesamt am 24. Mai 2005 zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von alt Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1 Januar 2007 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]) Stellung.
H.b Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 die Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der Antrag des N._______ vom 2. Mai 2005 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt.
H.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 zeigte der Rechtsvertreter den Widerruf der Vertretungsvollmacht seitens der Beschwerdeführenden an.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 wurde ein neues Mandatsverhältnis durch den neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, (...), angezeigt und um Fristerstreckung zur Vornahme der Stellungnahme ersucht.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2005 wurde dem Fristerstreckungsgesuch entsprochen und die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 20. Juni 2005 erstreckt.
H.d Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 wurde fristgerecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung genommen und gleichzeitig verschiedene Beweismittel eingereicht, so (Auflistung der Beweismittel).

I.
Am 13. März 2006 gelangte bei der ARK ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 10. März 2006 ein.

J.
J.a Am 23. Juli 2006 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vor dem BFM ein, in welchem er den Rückzug der Beschwerde erklärte. Das entsprechende Schreiben wurde an die ARK weitergeleitet und ging dort am 2. August 2006 ein.
Dieses Schreiben wurde dem zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter, (...), mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 zur Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob die Rückzugserklärung lediglich den Ehemann oder aber auch die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffen solle. Bei ungenutztem Fristablauf werde von einer Rückzugserklärung nur des Ehemannes ausgegangen.
Innert gesetzter Frist wurde ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sowie von einer extra hierfür bevollmächtigten Rechtsberaterin unterzeichnetes Schreiben zu den Akten gereicht, in welchem erklärt wurde, dass sich die Rückzugserklärung lediglich auf den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehe.
J.b Mit Beschluss der ARK vom 17. August 2006 wurde das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Weiter wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder weitergeführt werde.

K.
K.a Am 11. Oktober 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem persönlichen Schreiben an die ARK und machte Ausführungen zum Verbleib und zur Situation ihres Ehemannes nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat.
K.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2006 wurde das entsprechende Schreiben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, (...), zur Kenntnis gebracht und Frist zur Beibringung allfällig vorhandener Beweismittel im Hinblick auf die Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin angesetzt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum Umstand ihrer nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit sowie zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung zu nehmen.

L.
Am 25. Oktober 2006 wurde ein von einer Drittperson an den damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gerichteter Brief vom 6. Oktober 2006 sowie ein in diesem Zusammenhang an den Verfasser des Briefes gerichtetes Antwortschreiben des BFM vom 2. November 2006 an die ARK zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

M.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 wurde - unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht - eine weitere Rechtsbevollmächtigung, lautend auf (...), angezeigt. Im Weiteren wurden Ausführungen zum exilpolitischen Engagement gemacht und in diesem Zusammenhang verschiedene Internetfotoausdrucke, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten gereicht.

N.
N.a Am 20. November 2006 ersuchte der seinerzeit bevollmächtigte Rechtsvertreter, (...), unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2006 um Fristerstreckung.
N.b Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 wurde dem Rechtsvertreter, (...), zur Kenntnis gebracht, dass eine zweite Rechtsvertretung, (...), mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden sei und eine Kopie der entsprechenden Eingabe zur Kenntnis gesandt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer gemeinsamen Zustelladresse die ARK ihre Mitteilungen weiterhin ihm, als zuerst bevöllmächtigten Rechtsvertreter, eröffnen werde. Weiter wurde das Gesuch um Fristerstreckung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG abgewiesen.
N.c Mit Eingabe vom 27. November 2006 zeigte der Rechtsvertreter, (...), die Mandatsniederlegung schriftlich an.

O.
Am 21. Dezember 2006 liess die ARK bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran Abklärungen vor Ort durchführen.

P.
Mit Eingaben vom 27. Februar 2007, 2. März 2007 sowie vom 10. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein, so (Auflistung der Beweismittel).

Q.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 18. September 2007 wurde der Schweizer Vertretung in Teheran wunschgemäss die zuerst in deutscher Sprache abgefasste Botschaftsanfrage vom 21. Dezember 2006 auf Englisch übersetzt und erneut eingereicht.

R.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 teilte die P._______ mit, dass die Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Organisation neu eine Verantwortliche des Vorstandes sei.

S.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 legte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (Auflistung der Beweismittel) zu ihren exilpolitischen Aktivitäten ins Recht.

T.
T.a Mit Schreiben vom 3. März 2008 liess die Schweizer Vertretung in Teheran dem Bundesverwaltungsgericht ihr Abklärungsergebnis zukommen, das am 12. März 2008 einging.
T.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Botschaft das Recht zur Stellungnahme innert gesetzter Frist gewährt.
T.c Mit fristgerechter Eingabe vom 31. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis vom 5. November 2007 zu den Akten.

U.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 erteilte M._______, (...), dem Bundesverwaltungsgericht Auskünfte über die familiäre Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

V.
Am 30. Januar 2009 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 23. Januar 2009 eingereicht, in welchem an das Unterstützungsschreiben vom 10. März 2006 (vgl. vorstehend Bst. I) erinnert und auf die Situation der Beschwerdeführenden sowie - unter Beilage diverser Zeitungs- und Internetartikel sowie eines Themenpapiers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2005 über Christen und Christinnen im Iran - auf die Situation der Christen im Iran aufmerksam gemacht wurde.

W.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 wurde seitens (...) ein Empfehlungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht.

X.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 übermittelte N._______ dem BFM Urteil und Verfügung vom (...) des (...), gemäss welchen die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geschieden wurde und deren gemeinsame Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Hilfeleistung als Krankenschwester im W._______, anlässlich der blutigen Niederschlagung einer Demonstration, seien - soweit diese überhaupt geglaubt werden könnten - aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen diesem Ereignis und der erfolgten Ausreise als asylrechtlich nicht relevant zu erachten.
Die darüber hinaus geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich das öffentliche Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben in ihrem Heimatstaat, seien aufgrund der erheblichen Widersprüche nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen beispielsweise die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Behelligungen durch die Pasdaran widersprüchlich geschildert. Ebenso würden sich ihre Aussagen in Bezug auf die Dauer und die Anzahl der angeblich erhaltenen Telefonanrufe sowie im Hinblick auf die erfolgten Kirchenbesuche widersprüchlich darstellen.
Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe sei festzustellen, dass die Orientierung der Beschwerdeführenden am christlichen Glauben in der Schweiz keinen Gefährdungstatbestand bei einer Rückkehr in den Iran darzustellen vermöge. Zwar seien in der Scharia für den Tatbestand der Apostasie (Abfall vom Glauben) Sanktionen bis zur Todesstrafe vorgesehen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes könne für Konvertiten jedoch nicht von einer automatischen Verfolgung ausgegangen werden und seien jene in Iran nicht a priori einer Gefährdung ausgesetzt. Im Ausland erfolgte oder vollzogene Konversionen würden, sofern sie überhaupt publik würden, aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine staatlich motivierte Verfolgung genommen. Vielmehr würde eine potentielle Gefährdung voraussetzen, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetze und zusätzlich gegen staatliche Interessen handle. Als potentiell gefährdet würde mithin derjenige Konvertit gelten, der den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden indessen nicht zu dem oben beschriebenen gefährdeten Personenkreis gehören. Hinzu komme, dass ein im Ausland vollzogener Glaubenswechsel aus der Sicht der iranischen Machthaber als auf die Anerkennung als Flüchtling ausgerichtete Handlung gelte, sodass die Betreffenden, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehrten, nicht Gefahr laufen würden, ernsthaft beeinträchtigt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Was die von den Beschwerdeführenden überdies geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten anbelange, sei festzustellen, dass aufgrund eines allfälligen Rechtsmissbrauchs die Anforderungen an die Annahme eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen seien. Die blosse Teilnahme eines Asylgesuchstellers an Demonstrationen gelange in der Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden und führe bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Zwar sei gemäss iranischem Strafrecht die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt, und es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen würden. Indessen würde die mögliche Identifizierbarkeit nicht für die Annahme ausreichen, sie hätten deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten. Den vorliegenden Dokumentationen liesse sich denn auch keine exponierte Stellung der Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstrationen entnehmen. Es erscheine somit unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den geltend gemachten Exilaktivitäten der Beschwerdeführenden Notiz genommen und diese identifiziert hätten.

4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe wurde seitens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Wesentlichen ausgeführt, sofern die Vorinstanz ihre Beurteilung auf Widersprüche in den Befragungsprotokollen stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung grosse Mühe bekundet habe, sich auf Daten zu konzentrieren. Sie sei mehrfach stark emotional aufgewühlt gewesen. Die Befragung vor dem Kanton sei durch grosse Schwierigkeiten das Befragungsklima betreffend gekennzeichnet gewesen. Dies ergebe sich an dem sturen Festhalten an einer einmal gestellten Frage, ohne diese bei Missverständnissen weiter auszuführen oder abgewandelt zu formulieren. Aus der Lektüre des Protokolls sei offensichtlich, dass der Befragende geradezu widerwillig befragt und nicht viel vom Vorbringen der Beschwerdeführerin gehalten habe. Dies habe er in einer Form zum Ausdruck gebracht, die der Wahrheitsfindung nicht dienlich gewesen sei. Die Vorinstanz stütze sich nunmehr auf Unstimmigkeiten, die unter diesem Druck entstanden seien. Die festgestellten Widersprüche seien überdies zum Teil nicht relevant und ausserdem erklärbar beziehungsweise es würden die in der kantonalen Befragung getätigten weitergehenden Aussagen eine Ergänzung im Sinne einer Präzisierung darstellen. Auch die Entscheidinstanz habe eine unfaire und voreingenommene Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen und habe einseitig nach Dingen geforscht, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ins Feld geführt werden könnten, wohingegen die zum Teil klaren Beweise für das Vorgetragene keine oder dann bloss unwesentliche Beachtung gefunden hätten.
Was das die Beschwerdeführenden betreffende Denunziationsschreiben anbelange, sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden damit habe geschadet werden sollen. Als Denunzianten kämen neben der Familie des Ehemannes auch Spitzel der iranischen Regierung in Frage, welche die Aktivitäten anlässlich von Kundgebungen bemerkt oder von den Kirchengängen in der Schweiz Kenntnis hätten.
Zu Unrecht verneine die Vorinstanz auch eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Religionsausübung in der Schweiz. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich in diese gefährliche Situation in ihren Heimatstaat zurück zu begeben, nachdem offensichtlich Denunzianten in der Schweiz auf sie aufmerksam geworden seien. Auch eine rein innerliche Ausübung des christlichen Glaubens im Heimatstaat sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zuzumuten. Zudem werde die Einschätzung, dass eine nicht nach aussen getragene Apostasie ungefährlich sei, durch die eingereichten Gutachten und Beweismittel widerlegt.
Den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, dessen Verfahren mittlerweile letztinstanzlich abgeschlossen ist, wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2004 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, grundsätzlich seien Christen in der iranischen Gesellschaft integriert, könnten ihren Glauben ausüben und würden nicht unmittelbar staatlich verfolgt, solange sie den absoluten Machtanspruch der Muslime akzeptieren würden. Für Konvertiten wäre es im Iran möglich, ihren Glauben bis zu einem gewissen Grad auszuüben, beispielsweise durch Kirchenbesuche. Eine potentielle Verfolgungsgefahr wegen Konversion könne vorliegen, wenn der Glaubenswechsel publik geworden sei und die betreffende Person Missionierungsarbeiten leisten würde. Entsprechende behördliche Massnahmen würden sich in diesem Falle hauptsächlich gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Konvertiten richten. Aus den Akten ginge jedoch nichts hervor, das der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Risikoprofil verleihen würde. So sei diese gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran zum christlichen Glauben übergetreten und es sei nicht damit zu rechnen, dass die iranischen Behörden von ihrer Konversion Kenntnis erlangt hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente insgesamt nichts zu ändern.

4.4 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 19. Januar 2005 entgegen, das Risiko schwerwiegender Verfolgungsmassnahmen von Konvertiten könne nicht ausgeschlossen werden. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, deren Glaubensübertritt im Iran angesichts der neuen Aktenlage von der Vorinstanz nicht mehr bestritten werde, sei als hoch einzuschätzen. Überdies sei die iranische Gemeinschaft in der Schweiz stark vernetzt, weshalb ein so deutliches Engagement wie jenes der Beschwerdeführerin in der Freikirche nicht unbemerkt geblieben sei. Da sich unter den Asylsuchenden leider auch Spitzel des iranischen Staates befinden dürften, sei die Wahrscheinlichkeit für das Bekanntwerden des Religionswechsels gross. Hinzu komme, dass das gelebte Christentum der Freikirche eine stärker verinnerlichte Glaubensausprägung beinhalte, die auch zu einem viel stärkeren Verlangen führe, das Christentum täglich zu leben und nach aussen zu tragen.

5.
5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 gestellten Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückweisung der angefochtenen Verfügung aufgrund unrichtiger und unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes einzugehen. In der Beschwerde wurde hierzu vorgetragen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verletzt, indem sie ohne das nötige Fachwissen die Beweismittelqualität der eingereichten Röntgenbilder in Frage gestellt habe. Vielmehr wäre die Einholung eines fachärztlichen Rates geboten gewesen. Die geltend gemachte Verfahrensverletzung bezieht sich namentlich auf die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände und die von ihm eingereichten Beweismittel. Gleichwohl dürfte sich eine Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Frage nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend auch in casu rechtfertigen, da den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführerin ebenfalls Beweismittelwert im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation zukommen kann.
Eine Verfahrensverletzung in dem genannten Sinn kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden zur Feststellung des erheblichen Sachverhaltes ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG. Andererseits haben Asylsuchende aber auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde kann jedoch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn - ohne gegen das Willkürverbot zu verstossen - vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223).
Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem Anspruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erstellt noch ihre Begründungspflicht verletzt. So hat sie im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie den eingereichten Röntgenbildern die Beweismittelqualität abspricht. Ob demgegenüber die Vorinstanz zutreffend von der Beweisunerheblichkeit der Röntgenbilder vor dem Hintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, hat die Beschwerdeinstanz im Rahmen der nun folgenden materiellen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich daraus jedenfalls nicht feststellen. Mithin ist der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung abzuweisen.

5.2 Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf das bei der Vorinstanz eingereichte (nicht anonymisierte) Denuziationsschreiben vom S._______ ausgeführt wird, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit diesem eine unfaire und voreingenommene Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen und einseitig nach Dingen geforscht, welche gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ins Feld geführt werden könnten, wohingegen die zum Teil klaren Beweise für das Vorgetragene keine oder unwesentliche Beachtung gefunden hätten, ist dies klar von der Hand zu weisen. Aus dem eingereichten Schreiben haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann legal im Besitz der nötigen Reisepapiere aus ihrem Heimatstaat ausgereist sind. Aufgrund dessen hat das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in Teheran angefragt, ob die Deutsche Botschaft ein Visum für die Familie erteilt habe. Dem entsprechenden Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 18. April 2004 ist zu entnehmen, dass (Darlegung Abklärungsergebnis). Sofern im Rahmen des rechtlichen Gehörs seitens der Beschwerdeführenden ausgeführt wurde, das Visum müsse für eine andere Person beschafft und die Daten des Ehemannes durch einen Schlepper zweckentfremdet worden sein, da verschiedene Daten sowie die Unterschrift auf dem Antrag nicht derjenigen des Ehemannes entsprechen würden, vermag dies im Ergebnis kaum zu überzeugen. Der Ehemann stellte sein Asylgesuch am 6. Februar 2002. Er führte überdies aus, (Ausführungen zum Pass und zum Abklärungsergebnis der Botschaft). Eine abschliessende Bewertung des Abklärungsergebnisses im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der erfolgten illegalen Ausreise kann sodann ohne weiteres unterbleiben, nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Flucht begründenden Umständen insgesamt als unglaubhaft erweisen und das Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin mit Beschluss der ARK vom 17. August 2006 als durch Rückzug gegegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Insgesamt kann demnach nicht von einer voreingenommenen Würdigung des Sachverhaltes oder einseitiger Nachforschungen gesprochen werden, weshalb sich die entsprechende Rüge als nicht stichhaltig erweist.

6.
Was die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die behördlichen Nachstellungen, welche sie in ihrer Heimat erlitten haben will (sog. Vorfluchtgründe), eine asylrelevante Verfolgung für sie und ihre Kinder zu begründen vermögen beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen verwiesen. Als wesentlich ist hierbei insbesondere das auffällig mangelhafte Wissen der Beschwerdeführerin über die christliche Religion zu erachten, das erste Zweifel an der vorgebrachten Konversion im Iran aufkommen lässt. So wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung ausführlich zum Inhalt der Bibel befragt, konnte aber entweder nur bruchstückhafte, fehlerhafte oder keine Antworten auf die allgemein gehaltenen Fragen geben, obwohl sie im Verlaufe dieser Befragung wiederholt anführte, die Bibel gelesen zu haben beziehungsweise täglich mindestens eine halbe Stunde darin zu lesen und derzeit gerade am Lesen der letzten fünfzig Seiten zu sein (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 9 f.).
Auch die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin über den Vollzug deren Glaubenswandels vermögen vor dem Hintergrund der Bedeutung dieses Entschlusses mit all seinen Konsequenzen nicht zu überzeugen. So führte er zu seiner Reaktion im Hinblick auf die Kirchenbesuche seiner Frau aus: "Sie sagte mir dann auch, dass sie in die Kirche gegangen sei. Als ich dorthin ging, sah ich, dass es eine saubere Gegend sei, nicht wie eine Moschee. Ich sah, dass sich dort die Leute korrekt benehmen und nicht lügen, also ein anständiger Ort". Diese Einschätzung wird insbesondere auch vor dem Hintergrund bestärkt, als die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin streng gläubig, ja eigenen Angaben zufolge fanatisch gewesen sei (vgl. kantonales Protokoll Ehemann, S. 11).

Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festgehalten, dass sich auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse im Anschluss an den von zwei Pasdaran überwachten Kirchenbesuch als in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich darstellen, will diese doch zum einen den Vorfall einige Tage vor ihrer Ausreise aus dem Iran erlebt haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 7), um zum anderen im Anschluss an den Vorfall noch zwei bis drei Monate zu Hause geblieben sein (vgl. kantonales Protokoll, S. 20 oben). Da von Asylgesuchstellern in der Schilderung ihrer Fluchtgründe nicht komplizierte theoretische Sachverhalte, sondern lediglich die Darlegung von selber Erlebtem erwartet wird, darf von ihnen in den wesentlichen Sachverhaltselementen mithin durchaus eine wiederholte widerspruchsfreie Darlegung ihrer Vorbringen erwartet werden. Zudem handelte es sich beim erwähnten Vorfall angeblich um ein einschneidendes Erlebnis, will die Beschwerdeführerin doch im Anschluss daran total durcheinander und verängstigt gewesen sein (vgl. kantonales Protokoll, S. 10 Mitte). Zudem war dieser Vorfall den Akten zufolge ein mitentscheidender Grund, den Iran zu verlassen (vgl. kantonales Protokoll, S. 11 oben). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung darauf hinwies, sie habe jeweils mit ihren Kindern den Gottesdienst besucht; bezüglich des Vorfalls mit den Pasdaran, welche ihr nach einem zweistündigen Kirchenbesuch vor der Kirche abgepasst hätten, lässt sie die Anwesenheit ihrer Kinder gänzlich unerwähnt, welche aber - wollte man den Aussagen in der Erstbefragung folgen - in Begleitung ihrer Mutter die Kirche hätten verlassen müssen und dementsprechend ebenfalls von den Pasdaran registriert beziehungsweise kurz befragt worden wären (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 7; kantonales Protokoll, S. 10).

Hinsichtlich der erhaltenen anonymen Telefonanrufe trug die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle vor, zirka fünf Monate vor ihrer Ausreise hätten diese Telefonanrufe begonnen und man habe täglich und zu jeder Tageszeit angerufen (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 10). Anlässlich der kantonalen Befragung hingegen führte sie aus, es seien insgesamt etwa acht bis zehn Telefonanrufe gewesen, wobei der letzte solche Anruf etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise gekommen sei; jetzt würden anonyme Briefe an ihren Mann geschickt (vgl. kantonales Protokoll, S. 19). Dieser Widerspruch kann angesichts der klaren und eindeutigen Protokollwortlaute auch nicht durch die in der Beschwerdeschrift gemachten Einwände, wonach die fraglichen Angaben miteinander vereinbar seien, da es eben zunächst zu täglichen Anrufen gekommen sei und dieser Eindruck der täglichen Anrufe, der die Furcht vor Verfolgung ausgelöst habe, an der Empfangsstelle auch geschildert worden sei, plausibel aufgelöst werden.
Sodann vermögen die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum vorinstanzlichen Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin zum Besuch der Kirche widersprüchliche Aussagen gemacht habe, die Ungereimtheiten nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So stellt sich die von der Beschwerdeführerin erst anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebrachte Schliessung der Kirche in H._______ nicht als blosse Präzisierung des bereits in der Empfangsstelle dargelegten Sachverhaltselementes dar, zumal die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle noch vorbrachte, sie sei einige Tage vor ihrer Ausreise, als sie gerade die Kirche verlassen habe, von den Pasdaran zur Rede gestellt worden (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 7), was sie aber nicht hätte tun können, wenn die Kirche geschlossen gewesen wäre. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung, dass die Kirche nach deren Schliessung als Treffpunkt für die späteren monatlichen Gottesdienste am Montag gedient habe, lässt sich jedenfalls aus den Protokollen bei den Akten nirgends entnehmen; überdies sollen die Gottesdienste ja ohnehin wöchentlich stattgefunden haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 8). Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, der Priester sei zu ihnen nach Hause gekommen, um mit ihnen zu reden, sie hätten sich aber zum Gottesdienst in die Kirche begeben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 8 unten). Wenn die Beschwerdeführerin nun anlässlich der kantonalen Befragung ausführt, der Kirchenvater sei nach der Schliessung einmal im Monat nach H._______ gekommen, wo sie ihn hätten treffen und mit ihm reden dürfen, kann daraus ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die Treffen hätten in der Kirche stattgefunden. Überdies bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des genauen Wochentages der Treffen uneinheitlich, so etwa ob die Treffen nun jeweils an einem Montag oder jeweils am 25. des Monats stattgefunden haben sollen, zumal der Montag nicht in jedem Monat auf einen 25. fällt (vgl. kantonales Protokoll, S. 10 unten).
Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Äusserung der blossen Vermutung, wonach die Schwiegermutter hinter der Benachrichtigung des Komitees und damit der Pasdaran stehen könnte, nicht zwingend in den Rahmen der Empfangsstellenbefragung gehörte, auch wenn vorliegend der aussergewöhnliche Umfang des Empfangsstellenprotokolls - so nehmen die Asylgründe über fünf dicht beschriebene A4-Seiten ein - die Nennung dieses Umstandes nicht a priori ausgeschlossen hätte. Jedoch ist der Vorinstanz in dem Punkt beizupflichten, als von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung hätte vorbringen müssen, sie sei gemäss dem befreundeten (...) bei der Pasdaran als Konvertierte bereits aktenkundig geworden (vgl. kantonales Protokoll, S. 11).
Die in der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen für die auffälligen und zentralen Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen: Zwar ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als sich aus dem kantonalen Protokoll eine gewisse angespannte Befragungssituation ausmachen lässt, zumal der Befrager verschiedene Fragen mehrfach kommentarlos wiederholte und die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer dritten Befragung im Beisein eines Mitgliedes der Baptistenkirche L._______ mit der Begründung äusserte, sie sei der Ansicht, den Befrager nicht überzeugen zu können. Jedoch brachte die Beschwerdeführerin den Einwand, der Befrager bringe sie durcheinander, erst dann vor, als sie von diesem auf Widersprüche in der zeitlichen Chronologie zu den in der ersten Befragung getätigten Aussagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. kantonales Protokoll, S. 19 f.). Ersichtlich wird in diesem Zeitpunkt der Befragung auch nicht, warum es der Beschwerdeführerin bis zu diesem Moment nicht möglich gewesen sein soll, die Umstände ihrer Ausreise nachvollziehbar, substanziiert und frei von Widersprüchen darzustellen.
Auch wenn die Studie des kantonalen Protokolls durchaus den Eindruck hinterlässt, dass die Befragungssituation unter den Teilnehmenden angespannt war, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Aussagesituation befunden hätte, die vermuten liesse, dass ihr eine umfassende Berichterstattung über das von ihr Erlebte nicht hätte zugemutet werden können. Soweit vorgetragen wird, der Befrager sei voreingenommen gewesen und habe die Beschwerdeführerin absichtlich unter Druck gesetzt, kann diesem Einwand im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Befragungsprotokoll stellt sich als ausführlich und strukturiert dar. Auch die anwesende Hilfswerksvertreterin hatte keine Einwände anzumelden (vgl. A 15, S. 25). So obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. auch EMARK 1996 Nr. 13). Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht auf die vorliegenden Protokollinhalte gestützt und die darin festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als widersprüchlich und ungereimt, mithin als unglaubhaft gewürdigt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Hinwendung zum christlichen Glauben respektive ihre Konversion während ihres Aufenthaltes im Iran und daraus folgende behördliche Nachteile nicht hat glaubhaft darlegen können.

7.
Im Folgenden ist nun in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durch diverse Beweismittel erstellten Orientierung beziehungsweise der angeführten Konversion zum christlichen Glauben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz sowie wegen weiterer - exilpolitischer - Aktivitäten befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.

7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
wurden (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

7.2 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe an, weshalb sie und die Söhne aufgrund ihres Verhaltens nach ihrer Ausreise aus dem Iran respektive ihrer Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsfurcht aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe durch die Baptistengemeinde L._______ und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchengemeinschaft geltend, so insbesondere durch die Teilnahme an Gottesdiensten der erwähnten Baptistengemeinde und dem nachfolgenden Gedankenaustausch mit Gemeindemitgliedern (Auflistung themenspezifischer Beweismittel).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt; so sei sie verschiedentlich als Mitglied der Q._______ sowie der P._______ an Kundgebungen sowie an Standaktionen beteiligt gewesen und habe diese teilweise auch organisiert. Zum Beleg dieser Aktivitäten reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene diverse Beweismittel ein: (Auflistung Beweismittel).
Schliesslich werden - als dritter und letzter Punkt - implizit Nachteile aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland angeführt.

7.3 Um in casu die geltend gemachten Nachfluchtgründe, so insbesondere die angeführte Konversion zum christlichen Glauben, konkret beurteilen zu können, gebietet sich vorgängig die Durchführung einer eingehenden Analyse, und zwar sowohl mit Bezug auf die Menschenrechtssituation im Heimatland der Beschwerdeführenden als auch insbesondere hinsichtlich der Situation der Christen und anderer religiöser Minderheiten im Iran, damit die Folgen der von der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorgenommenen Konversion fallspezifisch abgeschätzt werden können.
Zur Analyse wurden Quellen von schweizerischen und ausländischen Regierungs- und Verwaltungsstellen, von verschiedenen Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, wissenschaftlichen Instituten und aus der Tagespresse herangezogen. Insbesondere folgende Dokumente wurden der Beurteilung zugrunde gelegt:

Institut suisse de droit comparé; Avis sur l'adultère, la désertion et l'apostasie en droit iranien, Lausanne, 29 mai 2009;
Danish Refugee Council, Human Rights Situation for Minorities, Women und Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons und Reporting, etc., Fact finding mission to Iran 24th - 2nd September 2008, Copenhagen, April 2009;
UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iran , 15. August 2008;
US State Department, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008;
Amnesty International (AI), Iran: International Report 2008, Mai 2008;
Human Rights Watch, Iran: World Report 2008, Januar 2008;
Christian Solidarity Worldwide, Iran: Religious Freedom Profile, Juli 2008;
US State Departement, International Religious Freedom Report 2008, September 2008;
Amnesty International (AI), Verwaltungsstreitsache einer iranischen Staatsangehörigen, 7. Juli 2008;
SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier, 18. Oktober 2005;
ACCORD, Iran: Konversion zum Christentum im Ausland, missionarische Tätigkeit in der Öffentlichkeit, 10. Mai 2004;
Der Bund, Alarmierende Menschenrechtslage, 24. November 2008.
7.3.1 Ungeachtet der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Resultat insbesondere für die iranische Innenpolitik nichts Gutes verheisst und deren Folgen noch nicht genauer abgeschätzt werden können, muss in genereller Hinsicht die Menschenrechtssituation im Iran schon seit geraumer Zeit als schlecht bezeichnet werden. Es lassen sich nur wenige Bereiche ausmachen, in dem die in den internationalen Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und Bürger respektiert werden. Miserabel sieht es vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen und alle Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher Ebene diskriminiert (vgl. dazu auch unten E. 7.3.2 und 7.3.3). Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Alle Medien sowie Journalisten, Redakteure und Schriftsteller sind verpflichtet, sich an die behördlichen Restriktionen zu halten, ansonsten sie mit ihrer Schliessung beziehungsweise mit gerichtlicher Verfolgung rechnen müssen. Jedes Buch muss vor seiner Veröffentlichung zwei Mal eine Prüfung bei der Zensurbehörde im Kulturministerium durchlaufen. Seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im Jahr 2005 hat sich diese Prozedur zeitlich so verlängert, dass die Buchproduktion praktisch zum Erliegen gekommen ist. Der Konfrontationskurs Ahmadinejads gegenüber dem Ausland zeigt sich im Inland in Form von zunehmender Überwachung und Bespitzelung ausländischer Personen und Institutionen, beziehungsweise von Iranerinnen und Iranern, die mit solchen in Verbindung stehen. In diesem Zusammenhang versucht das Regime die Meinungsfreiheit im Land unter dem Vorwurf der Spionage noch stärker einzuschränken. So wurden und werden noch immer beispielsweise Akademiker, die ausländischen Medien Interviews gaben respektive geben, der Spionage angeklagt. In den letzten Monaten des Jahres 2007 und den ersten Monaten des Jahres 2008 hat sich die Menschenrechtssituation im Iran auf verschiedenen Stufen noch weiter verschlechtert: So hinsichtlich der Repression und Verhaftung von politischen Aktivisten und Feministinnen, von Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Gewerkschaftsangehörigen und Lehrern, der Verhängung der Todesstrafe und der Vollstreckung - auch an Minderjährigen - derselben sowie
bezüglich der erhöhten Anzahl an öffentlichen Hinrichtungen im Jahre 2007. Je mehr der zunehmend unpopuläre Ahmadinejad politisch in die Enge getrieben wird, desto stärker manifestieren sich die Repressionsmassnahmen des Regimes. Gerade die Zahl der Exekutionen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen, wobei im Jahre 2007 viermal mehr Personen hingerichtet wurden, als noch vor dem Amtsantritt Ahmadinejads im Jahr 2005. Ende Juli 2008 wurden bei einer Massenhinrichung im Teheraner Evin-Gefängnis 29 Todesurteile vollstreckt. Als besonders irritierend sind die gegen Jugendliche ausgesprochenen Todesurteile zu erachten. So wurden im Jahre 2008 mindestens sechs Jugendliche hingerichtet und weitere 130 warten auf ihre Exekution. Ebenso werden, trotz einem im Jahre 2002 vom Justizchef Ayatollah Shahroudi verfügten Moratorium, Männer und Frauen immer noch durch Steinigung getötet. Gerichte verhängen immer häufiger solche Strafen, meist gegen Frauen, denen Ehebruch vorgeworfen wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Qualität der Leistungen des Justizsystems als miserabel zu bezeichnen ist, zumal die Richter oft schlecht ausgebildet sind, Dossiers über mehrere Jahre verschleppt werden, Entscheide nur mangelhaft oder gar nicht umgesetzt sowie Prozess- und Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden. Dazu entsprechen die Verfahren zumeist in keiner Hinsicht internationalen Standards sowie nicht einmal der iranischen Verfassung und Strafprozessordnung, sondern sind vielmehr von Willkür und Korruption geprägt. Auch gehören in den von verschiedenen Geheimdiensten betriebenen "inoffiziellen" Gefängnissen Folter, Einzelhaft, allgemeine miserable Behandlung und Verweigerung ärztlicher Betreuung zum Alltag und Standard der politischen Häftlinge, die an diesen Orten festgehalten werden.
Der Gedanke der Menschenrechte ist im Iran institutionell nicht verankert. Nach aussen verkündet die Regierung zwar, sie respektiere die Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten. Im Innenverhältnis respektiert die Regierung jedoch sehr häufig weder die eigene Verfassung und Gesetze noch internationale Konventionen, sondern setzt sich systematisch über die in Erlassen und Konventionen festgelegten Bestimmungen hinweg.

Insgesamt ist zu befürchten, dass sich der oben dargelegte negative Trend noch weiter verschärfen wird, wie bereits der Ablauf und die Umstände der diesjährigen Präsidentenwahl (vermuteter Wahlbetrug, gewaltsame Niederschlagung der Proteste, willkürliche Verhaftungen sowie Tötungen von Demonstrierenden, Durchsetzung des offiziellen Wahlergebnisses, usw.) aufgezeigt haben.
7.3.2 Zur allgemeinen Situation der religiösen Minderheiten im Iran ist Folgendes anzuführen:
7.3.2.1 Im Islam werden das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus als Buchreligionen angesehen, deren Anhängerinnen und Anhänger gemäss islamischer Theologie nach islamischem Recht (Scharia) mit eingeschränkten Rechten im Gegensatz zu Polytheisten (Verehrung einer Vielzahl von Gottheiten) geduldet werden. Die rechtliche Stellung von nicht-muslimischen und muslimischen Personen in der iranischen Gesellschaft ist in der Verfassung sowie in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch) des Irans festgelegt worden. Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt den Islam und spezifisch die schiitische Glaubensschule der Zwölferschia als Staatsreligion. Artikel 13 benennt die vom Staat anerkannten religiösen Minderheiten: Es sind dies die Zoroastrier, die Juden und die Christen. Artikel 64 garantiert insgesamt fünf Sitze im Parlament für diese Minderheiten, wovon zwei Sitze der armenisch-orthodoxen, und je ein Sitz der assyrisch-chaldäischen, der jüdischen und der zoroastrischen Glaubensgemeinschaft zustehen. Die erwähnten drei Glaubensrichtungen geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar. So würden etwa die religiösen Minderheiten diese Rechte schon beim geringsten Verdacht auf eine sogenannte Verschwörung oder Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Republik Iran verlieren.
Im Iran gehören nur 1% der zurzeit 66 Millionen Menschen zählenden Bevölkerung religiösen Minderheiten an; 99% der Iraner sind Moslems. Von den religiösen Minderheiten machen die Christen 40% - mithin rund 265'000 Personen - aus; die restlichen 60% gehören anderen Glaubensrichtungen an, so beispielsweise die Bahai'i, Zoroastrier und Juden. Mit Bezug auf die christliche Bevölkerung verteilen sich etwa 90 % auf die Armenier, Assyrer und Chaldäer. Nach der Revolution im Jahre 1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen dieser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen von moslemischer Seite Übergriffe durch private Drittpersonen. Im Jahre 1990 begann die iranische Regierung eine neue, zum Teil noch heute andauernde Kampagne gegen die christliche Kirche (vgl. im Einzelnen auch nachstehend E. 7.3.3).
Der im oben erwähnten Art. 13 der iranischen Verfassung genannte Grundsatz der Anerkennung von religiösen Minderheiten (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben, sondern bereits schon durch weitere Paragraphen der iranischen Verfassung, des iranischen Strafrechts und des iranischen Zivilrechts strukturell durchbrochen. So zeigen sich die bestehenden Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive der Christen im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Für Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen Exekutive, gewisse Posten in der Verwaltung, auf Richterebene und im Wächterrat sowie hohe Offiziersränge unzugänglich. Mit der Ausschliessung der erwähnten religiösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen bleibt gewährleistet, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen Kriterien beruhen, wie dies in Art. 4 der Verfassung verankert ist. Ferner sind im Straf- und Zivilgesetzbuch unterschiedliche Bestimmungen für Muslime und Angehörige von religiösen Minderheiten vorgesehen, wobei hier in den letzten Jahren immerhin gewisse Angleichungen stattgefunden haben.
In genereller Hinsicht kann festgestellt werden, dass Nicht-Muslime als Bürger "zweiter Klasse" betrachtet werden, was sich - wie oben bereits erwähnt - in diversen Gesetzen widerspiegelt respektive deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Zur Diskriminierung in wirtschaftlicher Hinsicht ist anzufügen, dass - auch wenn jene seit den Anfangsjahren der Islamischen Revolution abgenommen hat - auch heute noch die staatlich betriebenen Unternehmen und Behörden nicht gewillt sind, Nicht-Muslime beziehungsweise Christen einzustellen. Jedoch besteht vor dem Hintergrund der zunehmenden Privatisierung der iranischen Wirtschaft für Nicht-Muslime immerhin eine erhöhte Chance, einen Arbeitsplatz in privatwirtschaftlichen Betrieben zu erhalten, wobei sich auch deren Leitung in der Regel zu 100 Prozent aus Muslimen zusammensetzt. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass in den vergangenen Jahren die Haltung der staatlichen Autoritäten und Organe gegenüber den Mitgliedern der christlichen Religionsgemeinschaften nur unwesentlich liberaler geworden ist, zumal etwa das Verbot der Missionierungsarbeit nach wie vor besteht und nichts darauf hindeutet, dass dieses in nächster Zeit aufgehoben würde.
7.3.2.2 Demgegenüber muss die Situation für die staatlich nicht anerkannten religiösen Minderheiten, so insbesondere die Bahai', aber auch für die Mandäer (Sabier), die Ahl-e-Haq, die Yeziden und die Mazdak-Anhänger, als noch weitaus problematischer eingestuft werden.
Der Glauben der Bahai' stützt sich auf die Existenz eines "Propheten" nach Mohammed. Die Mehrheit der muslimischen Theologen betrachtet den Glauben der Bahai' als inakzeptabel, der schiitische Klerus erachtet ihn als Ketzerei. Für die iranische Regierung wiederum sind die Bahai' Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die Islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai' hat denn auch nie aufgehört und mit der Wahl des Präsidenten Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai's gelten nach der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahai's dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an der Universität zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielsweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, das Land endgültig - d.h. für immer - zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai's im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 78; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 14. November 1997 i.S. C.G.A., Nigeria).
Bei den Mandäern (Sabier), einer sehr kleinen religiös-ethnischen Gruppe (höchstens noch 10'000 Personen), handelt es sich um eine sogenannte Taufsekte, da der Ritus der Taufe eine wichtige Rolle in ihren religiösen Anschauungen spielt. Johannes der Täufer wird als ihr Prophet und als Gründer ihrer Religion angesehen. Ihre Liturgie hat eine eigene Sprache (Mandäisch) und sie werden als Ungläubige angesehen. Aufgrund der geringen Anzahl von Mandäern werden ihre Schicksale jedoch kaum bekannt.
Die Ahl-e Haq (wie auch die Yeziden) sind meist Kurden und eine extrem-schiitische Sekte im Westen Irans. Über die genaue Anzahl der Anhänger lassen sich keine Angaben machen. Die Geheimreligion der Ahl-e Haq ist noch ungenügend erforscht: Im Mittelpunkt steht der Glaube an sieben Manifestationen der Göttlichkeit und der dazugehörenden Engel, Seelenwanderung und der Gegensatz Gut-Böse. Bei den Dogmen dieser Sekte handelt es sich um Gebote, die stark von den Geboten der schiitischen Staatsreligion im Iran abweichen.
Die Yeziden sind auch unter der Bezeichnung "Teufelsanbeter" bekannt; ihre Anhänger finden sich hauptsächlich unter kurdischen Iranern und kurdischen Türken. Ihre Religion ist synkretistisch, mithin vermischen sich Elemente des Mithraismus (Sonnenkult), Zoroastrismus, Manichäismus, Judentums, Christentums und des Islam.
Schliesslich ist hinsichtlich der Mazdak-Anhänger, deren Anzahl im Iran nicht exakt auszumachen ist, anzuführen, dass Mazdak unter der letzten nicht-islamischen, zoroastrischen Herrscherdynastie Irans, den Sasaniden, ein religiöser Dissident war. Er wird häufig von religiösen Muslims in einen islamischen Kontext gesetzt und gilt, obwohl er "ungläubig" war, als Vorbild.
7.3.3 Was die Situation der Christen im Speziellen betrifft, so ist anzuführen, dass Angehörige der christlichen Minderheit dem Verbot ausgesetzt sind, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Diesem Verbot unterliegt auch der Versuch, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. So zeigen die Ereignisse des Jahres 2004 sowie die Festnahme von einzelnen Christen in Vororten von Shiraz und der Provinz Mazandaran im Mai 2008, dass jedwelche missionarische Tätigkeit umgehend staatliche Massnahmen zur Folge hat. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen die jeweiligen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen, deren Wirkungskreis denjenigen eines einfachen Kirchenmitgliedes überschritten hat. So gehören nach Einschätzung von Amnesty International (AI) evangelikale Christen zu den Personen, die sehr häufig von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur Aussenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Die christlichen Kirchen werden denn auch in ihrem ureigensten Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen und Reglementierungen unterworfen. So gibt es beispielsweise massive Versuche der iranischen Behörden, in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluss zu nehmen. Iraner christlichen Glaubens wurden nach der Revolution aus der Verwaltung entfernt. Auch heute noch werden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen sind iranische Christen in letzter Zeit offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen geworden, die nicht selten in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen können.
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Verfolgung lässt sich derzeit eine Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung nicht bejahen. Indes hat sich - wie vorstehend ausgeführt - der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit keineswegs in einer auch nur annähernd weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen. Die Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung für die Christen im Iran bleibt aber in bescheidenem Rahmen grundsätzlich gewahrt.
7.3.4 Was die Situation von Konvertiten im Iran angeht, wird die in den letzten Jahren merklich feststellbare Zunahme der Konversionen beziehungsweise des Übertritts vom muslimischen Glauben zum Christentum einerseits mit der zunehmenden Ablehnung der stets islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für
Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikal-militanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine Änderung des iranischen Strafrechts, welcher im September 2008 dem Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe respektive die separate Einführung eines Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Sollte die Änderung des iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus, zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
7.3.5 Eine Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist demgegenüber differenzierter zu beurteilen, weil nämlich solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten "organisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. dazu auch oben E. 7.3.4). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.

7.4 Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie folgt dar:
7.4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, vermochte die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung geltend zu machen. So gab sie anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 10 unten). Im Weiteren ist erneut festzuhalten, dass die im Rahmen des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme aufgrund ihrer Orientierung beziehungsweise der angeblichen Konversion zum christlichen Glauben vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
7.4.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Verfolgungsfurcht aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe durch die Baptistengemeinde L._______ und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchengemeinschaft, insbesondere durch die Teilnahme an Gottesdiensten der erwähnten Baptistengemeinde und dem nachfolgenden Gedankenaustausch mit Gemeindemitgliedern, ist anzuführen, dass hinsichtlich dieser im Ausland durchgeführten Konversion und der dargelegten Glaubensausübung nicht davon ausgegangen werden kann, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung kann jedenfalls im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Zudem ist an dieser Stelle erneut vorzumerken, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch diesbezüglich zu ihrer Glaubensausübung, sofern die entsprechenden Angaben nicht als unglaubhaft zu erachten sind (vgl. E. 6 oben), anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle ausgeführt, schon im Iran in der Öffentlichkeit nicht missioniert zu haben, sondern nur privat vor ihren Freunden und Freundinnen (Protokoll Empfangsstelle, S. 8 Mitte).
Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss den Akten auch der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines Aufenthaltes in der Schweiz konvertiert sei, dieser aber bei seiner freiwilligen Rückkehr in den Iran gemäss Botschaftsauskunft vom 3. März 2008 am Flughafen Teheran bei seiner Einreise nicht festgehalten wurde beziehungsweise sich nicht auf einer Liste derjenigen Personen, welche im fraglichen Zeitraum am Flughafen festgehalten und befragt worden sind, befand. Daraus muss auf eine offenbar problemlose Einreise des Ehemanns der Beschwerdeführerin in seine Heimat geschlossen werden. Jedenfalls sind an den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihrem Mann nach dessen Ankunft in Teheran telefonisch erfahren habe - und von welchem sie sich am (...) hat scheiden lassen -, er sei bei seiner Ankunft verhaftet und während fünf Tagen festgehalten worden, angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft gewichtige Zweifel anzubringen. Auch wurde nicht geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe während des letzten Jahres weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Daher ist der Schluss zulässig, dass das christliche Bekenntnis als solches für den Ehemann der Beschwerdeführerin keinerlei Folgen zeitigte, was wiederum die obige Einschätzung der allgemeinen Situation für Christen respektive Konvertierte (vgl. E. 7.3.3 - 7.3.5 oben) stützt, wonach diese lediglich aufgrund einer Apostasie keine flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen zu erleiden haben. Daher sind aufgrund der Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben.
7.4.3 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Wie hievor bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Zudem wurde bereits oben (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2) festgehalten, dass die im Rahmen des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme aufgrund ihrer Orientierung beziehungsweise der angeblichen Konversion zum christlichen Glauben vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnten und im Übrigen in casu nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Schweiz durchgeführte Konversion und die dargelegte Glaubensausübung dem heimatlichen Umfeld der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt sind. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist.
Weiter hat die Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig, über fünf Jahre nach Einreichung ihres Asylgesuches erstmals an einer politischen Veranstaltung teilgenommen. Jedenfalls datieren die eingereichten Beweismittel (so insbesondere die Mitgliedschaftsbestätigungen der Q._______ sowie der P._______ ) vom (...) respektive vom (...), aus welchen die aktive Mitarbeit der Beschwerdeführerin an Kundgebungen sowie an Standaktionen und deren Organisation hervorgeht. Aus den eingereichten Beweismitteln wird mithin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr exilpolitisches Engagement erst im Jahre (...) aufgenommen hat. Gemäss der eingereichten Bestätigung der P._______ vom (...) sei die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als zuständige Person für die Angelegenheiten der asylsuchenden Frauen innerhalb der P._______, Zweigstelle Schweiz, ernannt worden. Damit gehen die Aktivitäten der Beschwerdeführerin innerhalb der P._______ zwar über eine blosse Mitgliedschaft hinaus. Das durch diverse Eingaben belegte Engagement der Beschwerdeführerin bei Standaktionen und Kundgebungen der P._______ ist durch verschiedene Fotografien und Videokassetten dokumentiert, auf welchen die Beschwerdeführerin auch zu erkennen ist. Auf einem Foto, das anlässlich einer politischen Demonstration in (...) am (...) aufgenommen worden sei, ist die Beschwerdeführerin zu erkennen, wie sie einen vorbereiteten Text mit einem Megaphon verliest. Indes wird die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten Beweismitteln an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern, den Aufnahmen und den diversen Bestätigungen nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte.
Weiter ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktionen der P._______ beziehungsweise der Q._______ in den Medien oder anderswo namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Wie bereits ausgeführt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland selbst nicht als politische Aktivistin und Regimegegnerin bekannt. Ihre Rolle bei den Aktionen, an denen sie teilnahm, ging entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Veranstaltung der Q._______ als Bewilligungsinhaberin einer Standaktion teilgenommen hat oder dass sie zur zuständigen Vertreterin der P._______ für die Angelegenheiten der asylsuchenden Frauen innerhalb der P._______, Zweigstelle Schweiz, ernannt wurde, stellen in casu noch keine Indizien dar, aus welchen ersichtlich würde, dass die Beschwerdeführerin von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnte. Jedenfalls vermag der pauschale und nicht weiter konkretisierte Hinweis in der Bestätigung der Q._______ vom (...) (vgl. pag. 431 der Beschwerdeakten), wonach sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Q._______ aktiv gegen die Islamische Republik Iran engagiert habe und ihre Aktivitäten mittlerweile identifiziert worden seien, obige Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder - wie vorliegend der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden.
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen sie aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin soweit Notiz genommen haben, als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin erst nach über 5-jährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit vorgebracht hat. Insbesondere ist sie in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen - im Übrigen - friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich implizit auf eine Gefährdung wegen ihres hängigen Asylverfahrens im Ausland (in der Schweiz) hinweist, ist festzuhalten, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.).

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Kinder daher auch unter diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
9.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
9.3.3 In individueller Hinsicht ist mit Bezug auf die Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese (Darlegung der schulischen und beruflichen Ausbildung sowie der nachfolgenden Berufstätigkeit). Die Beschwerdeführerin verfügt somit in ihrer Heimat über langjährige Berufserfahrungen und überdies über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, sollen den Akten zufolge doch ihre nächsten Familienangehörigen an diversen Orten im Land wohnen; die betreffenden Personen könnten sie bei einer Rückkehr zweifellos bei ihrer Reintegration unterstützen (vgl. kantonales Protokoll, S. 4). Diesen positiven Reintegrationsfaktoren sind demgegenüber die Schwierigkeiten in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu stellen, denen die Beschwerdeführerin als Christin bei einer Rückkehr in ihre Heimat ausgesetzt wäre (vgl. dazu ausführlich obige E. 7.3.4 und 7.3.5). Allein aufgrund dieses Glaubenswechsels ist jedoch in casu noch nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen (vgl. auch obige E. 7.3.5 und 7.4.2).
9.3.4 Bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs der beiden Kinder ergibt sich aus den Akten indes eine andere Sachlage: Die Söhne, welche im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz acht respektive neun Jahre alt waren, halten sich mittlerweile seit rund acht Jahren in der Schweiz auf. Den Akten zufolge haben sich die beiden Jugendlichen sowohl sozial als auch kulturell gut integriert. Insbesondere ist festzustellen, dass die beiden Kinder, welche bereits seit dem Jahre 2001 die Schulen in der Schweiz besuchen, ihre prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine weitgehende Integration betreffend die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive für die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland Iran wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
9.3.5 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener Aspekte, welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerin als erziehungsberechtigte Person und ihre Kinder sind daher vorläufig aufzunehmen (vgl. auch den Grundsatz der Einheit der Familie, Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.)
9.3.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG vor. Es ist keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden im In- oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG), und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Jedenfalls vermögen die in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 angeführten Vorfälle betreffend B._______ (Darlegung der Vorfälle) noch keinen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen, zumal durch die begangenen Taten keine besonders wertvollen Rechtsgüter betroffen waren. Allfällige weitere deliktische Handlungen oder die Existenz von irgendwelchen Strafverfahren sind keine aktenkundig.

10.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 10. September 2004 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführenden die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG).
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt respektive auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss der genannten Gesetzesbestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, weshalb, zumal sich die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten ergibt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten ist.

11.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE).
Der jetzige Rechtsvertreter hat insgesamt drei Kostennoten betreffend die Aufwendungen aller drei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin nacheinander beauftragten jeweiligen Rechtsvertreter eingereicht. Der zuerst im Verfahren beauftragte Rechtsvertreter (...) weist in seiner Kostennote vom 29. April 2009 einen zeitlichen Aufwand von 11, 25 Stunden à Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 258.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht notwendig erachteten Aufwendungen um 1,25 auf insgesamt 10 Stunden zu reduzieren. Mithin ist die hälftige Parteientschädigung für den zuerst im Verfahren beauftragten Rechtsvertreter, (...), daher auf aufgerundet Fr. 1'215.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

Der zweite im Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsvertreter (...), weist in seiner Kostennote vom 27. April 2009 einen zeitlichen Aufwand von 5,85 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 66.-- aus. Die geltend gemachten Aufwendungen und Barauslagen erscheinen als angemessen. Daher ist die hälftige Parteientschädigung für (...) auf gerundete Fr. 917.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

Der jetzige im Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsvertreter (C.S. Karakas, [Adresse Rechtsvertreter]) schliesslich weist in seiner Kostennote vom 29. April 2009 einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden à Fr. 150.-- und Barauslagen von Fr. 40.-- aus. Die geltend gemachten Aufwendungen und Barauslagen erscheinen ebenfalls als angemessen, weshalb die hälftige Parteientschädigung für (Adresse Rechtsvertreter) (C.S. Karakas) daher auf insgesamt Fr. 320.-- festzusetzen ist.

Das BFM ist anzuweisen, den (Gesamt)Betrag in der Höhe von Fr. 2'452.-- den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. September 2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'452.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
N._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3357/2006
Datum : 09. Juli 2009
Publiziert : 03. August 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2009-28 / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2004


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SR 0.107: 3
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iran • vorinstanz • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • ausreise • familie • heimatstaat • empfangsstelle • minderheit • sachverhalt • kenntnis • monat • frage • tag • verfassung • innerhalb • frist • todesstrafe • vorläufige aufnahme • maler
... Alle anzeigen
BVGer
D-3357/2006
EMARK
1994/18 • 1994/19 • 1994/20 • 1995/23 S.223 • 1995/5 S.47 • 1995/7 S.67 • 1996/13 • 1996/18 S.189 • 1998/20 S.182 • 2000/16 S.141 • 2001/21 • 2005/6 • 2006/6
AS
AS 2006/4745
BBl
2002/6845