Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3383/2007/frj/fas
{T 0/2}

Urteil vom 9. Juli 2009

Besetzung
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 30. März 2007).

Sachverhalt:

A.
Die 1995 gegründete X._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt gemäss Handelsregister den Handel mit Produkten, das Erbringen von Dienstleistungen sowie die Ausführung von Arbeiten im Bereich des Landschafts- und Gartenbaus (Akt. 1/5). Mit Verfügung vom 3. November 2006 wurde sie für die Unfallversicherung ab 1. Januar 2007 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung der Klasse 41A, Stufe 086, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung der Stufe 089 zugeteilt (Akt. 1/2). Gegen die Unterstellung erhob die X._______ AG mit Datum vom 10. November 2006 Einsprache (Akt. 9/5). Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2007 beschränkte die SUVA - unter Hinweis auf die der Einsprache am 13. November 2006 erteilten aufschiebenden Wirkung (nicht bei den Akten) - das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und wies die Einsprache betreffend die Unterstellung ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, massgebend für die Unterstellung sei, dass der Betrieb baugewerbliche Arbeiten ausführe. Ob diese Tätigkeiten lediglich 10 Prozent des Umsatzes ausmachten, wie in der Einsprache vorgebracht, sei unerheblich (Akt. 1/1).

B.
Die X._______ AG erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, am 15. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - der Einspracheentscheid vom 30. März 2007 bzw. die Verfügung vom 3. November 2006 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die obligatorische Unfallversicherung nicht der SUVA unterstellt sei (Akt. 1). Die Beschwerdeführerin führe keine baugewerblichen Arbeiten im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung aus. Weiter handle es sich bei ihrem Unternehmen um einen gegliederten Betrieb, weshalb - selbst wenn baugewerbliche Arbeiten ausgeführt würden - höchstens ein Betriebsteil zu unterstellen wäre. Falls das Gericht den Betrieb der Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb qualifiziere und das Ausüben baugewerblicher Arbeiten bejahe, sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dem Sinne zu ändern, dass Betriebe, die lediglich in einem geringen Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausführen, als "Bagatellfälle" nicht der SUVA zu unterstellen seien.

C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 einverlangten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- (Akt. 2 und 3), reichte die SUVA am 1. Oktober 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Akt. 9). Sie legte dar, weshalb das Unternehmen der Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren sei, welcher baugewerbliche Arbeiten ausführe. Die Unterstellung sei daher korrekt erfolgt.

D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen (Akt. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. November 2007 abgeschlossen wurde (Akt. 12).

E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA im genannten Sinn.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.

2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff . und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff . VwVG). Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin - oder ein Teil davon - in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt und demzufolge die in diesem Betrieb oder Betriebsteil Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.

3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a -c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307 ).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Betrieb sei als gegliederter und nicht als ungegliederter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39, E. 5; ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).
Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE 113 V 346 E. 3b).
Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327 E. 5c; nicht veröffentlichtes Urteil REKU 530/02 vom 27. Januar 2003 E. 4b).
3.2.2 Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem Zweck aufgeführt: "Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Produkten, Erbringen von Dienstleistungen sowie Ausführung von Arbeiten im Bereich des Landschafts- und Gartenbaus; sie kann insbesondere eine Baumschule betreiben und Gärten sowie andere landschaftliche Gestaltungsarbeiten planen und ausführen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie Grundstücke erwerben, halten und veräussern." Auf ihrer Homepage (www._______ [besucht am 6. Juli 2009]) stellt sie sich als Generalunternehmen für Garten und Landschaft vor. Das Unternehmen verfüge heute über drei Unternehmensbereiche: die Baumschule, die Abteilung Drahtschotterkörbe (Handelsprodukte für den Garten- und Landschaftsbau) und die Gartenpflegeabteilung, die selbstverständlich auch Neuanlagen konzipiere, plane und baue. Durch diese Vielfältigkeit des Angebots und der Dienstleistungen sei ihr Unternehmen heute ein einzigartiges Generalunternehmen für Garten und Landschaft.
3.2.3 Mit ihrem Internetauftritt betont die Beschwerdeführer den einheitlichen Charakter ihrer Unternehmung, den sie nun im Zusammenhang mit der Unterstellungsfrage bestreitet. Indessen wird auch in der Beschwerde ausgeführt, die im Zuge der Neuausrichtung neu entstandene Gartenbauabteilung ermögliche der Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung ihrer Marktposition und den Auftritt als Generalunternehmerin für Garten und Landschaft. Allein die organisatorische Gliederung in drei verschiedene Abteilungen lässt den Betrieb indessen nicht zu einem gegliederten Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinn werden (vgl. E. 3.2.1). Die verschiedenen Angebote der Beschwerdeführerin passen ohne Weiteres zum Tätigkeitsgebiet einer "Generalunternehmerin für Garten und Landschaft", aber auch zum Tätigkeitsgebiet eines Gartenbaubetriebes. In der Abteilung "Baumschule" werden verschiedene Pflanzenarten (z.B. Ziergehölze für den Garten- und Landschaftsbau, Alleebäume, Bambus, Blütenstauden, Bodendecker, Heckenpflanzen etc.) angeboten. Weiter werden Drahtschotterkörbe für Hangverbauungen und andere Bauprodukte (z.B. Gartenbau, Lärmschutz, Naturschutz) vertrieben. Das Angebot der Abteilung "Gartenpflege" umfasst Gartenarchitektur (wie Beratung und Planung), Gartenbau (z.B. Neuanlagen, Umänderungen) und Gartenpflege (Unterhalt).
Die Beschwerdeführerin bietet somit - entsprechend dem im Handelsregister eingetragenen Zweck - ein relativ breites Dienstleistungs- und Produkteangebot im Bereich des Landschafts- und Gartenbaus an. Wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist es jedoch für Gartenbaubetriebe nicht unüblich, dass sie gewisse Produkte, die sie im Gartenbau verwenden, selber herstellen und/oder vertreiben. Der sachliche Zusammenhang der Tätigkeitsgebiete der einzelnen Abteilungen ist zu bejahen, das heisst, es liegt ein einheitlicher Betriebscharakter vor. Demnach ist der Betrieb der Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren.

3.3 Weiter ist somit zu prüfen, ob der als ungegliedert zu qualifizierende Betrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt.
3.3.1 Die SUVA hat die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV verfügt.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obligatorisch bei der SUVA versichert. Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne dieser Bestimmung gelten nach Art. 73 Bst. a UVV solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen.
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist zudem Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 aufgrund einer Auslegung der Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG und Art. 73 Bst. a UVV erwogen, bei Betrieben des Baugewerbes sei - im Unterschied zu Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG - auf die Branchenzugehörigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen (E. 4.5). Das Bundesgericht hat dieses Auslegungsergebnis als unzutreffend erkannt. Massgebend sei bei Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG, wie bei den übrigen Unterstellungsmerkmalen des Art. 66 Abs. 1 UVG, ob eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt werde. Hingegen sei unerheblich, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt sei (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2, insbes. E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.4 Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin baugewerbliche Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG bzw. Art. 73 Bst. a UVV ausübt.
3.4.1 Gemäss Betriebsbeschreibung vom 31. August 2006 (Akt. 9/3) sind etwa 20 % der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten als branchenübliche baugewerbliche Arbeiten eines Gartenbaubetriebes zu qualifizieren. Als branchenüblich gelten z.B. Rohboden- und Kulturerdarbeit, Böschungssicherung, Dachbegrünung; Entwässerung, Leitungsbau; Wege, Plätze, Treppen, Fundamente, Mauern; Plattenarbeiten, Versetzen von Geräten und Einrichtungen.
3.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in der Einsprache noch eingewendet hatte, die baugewerblichen Tätigkeiten würden lediglich etwa 10 % des Umsatzes ausmachen, bestreitet sie in ihrer Beschwerde grundsätzlich, dass sie baugewerbliche Arbeiten ausführe. Die SUVA habe diesbezüglich den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt. Nicht zutreffend seien insbesondere die im Einspracheentscheid angeführten Bergbauten, Lawinenablenkdämme, Steinschlagschutzdämme, Sicherung von Wanderwegen und Terrassierung von Rebbergen. Es würden lediglich Drahtschotterkörbe vertrieben, welche für solche Arbeiten eingesetzt würden. Die von der Beschwerdeführerin eingesetzten Mittel wie Kleinlaster oder Kleinbagger seien zudem ungeeignet, um baugewerbliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinn auszuführen.
3.4.3 Es trifft zu, dass sich der Präsentation des Dienstleistungs- und Produkteangebotes auf der Homepage der Beschwerdeführerin keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass sie selber die im Einspracheentscheid angeführten Bauarbeiten (wie Lawinenablenkdämme etc.) ausführt. Insofern sind die Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin jedoch von einer unzutreffenden Definition der baugewerblichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 73 Bst. a UVV auszugehen. Nicht entscheidend ist insbesondere die Grösse der eingesetzten Maschinen.
3.4.4 Zum Tätigkeitsgebiet eines Gartenbaubetriebs gehört üblicherweise ein gewisser Anteil (garten-)baugewerblicher Arbeiten (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 88 I 155 E. 6; Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Anzeichen dafür, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen Ausnahmefall handeln könnte, liegen nicht vor. Vielmehr wird die Vermutung des üblichen Gartenbaubetriebes auch durch ihre eigenen Angaben auf der Homepage bestätigt. Demnach umfasst das Angebot im Bereich Gartenbau Neuanlagen, Umänderungen, Erdarbeiten, Mauern, Treppen, Teiche, Bepflanzungen, Ansaaten, Spielgeräte, Wege, Plätze etc. (www._______ [abgerufen am 6. Juli 2009]). Gemäss dem Bericht des Aussendienstmitarbeiters der SUVA vom 25. September 2006 (Akt. 9/2) werden folgende Tätigkeiten ausgeführt, welche unter Art. 66 Abs. 1 UVG fallen: Oberböden/ Humusschicht wird bewegt mit Bagger; Böschungssicherungen, maschinell (Ramax/Bagger) und von Hand; Wege/Plätze in Kies oder Verbundstein (Elemente mit Bagger verlegt); Plattenarbeiten u.a. Die Beschwerdeführerin führt somit verschiedene Tätigkeiten aus, die als branchenübliche baugewerbliche Arbeiten zu qualifizieren sind.
3.4.5 In welchem Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht massgebend (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2.2). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach - in Änderung der Rechtsprechung - "Bagatellfälle" (Betriebe, die lediglich in einem geringen Umfang baugewerbliche Tätigkeiten ausführen) nicht der SUVA zu unterstellen seien, ist nicht weiter einzugehen. Wie das Bundesgericht im soeben angeführten Urteil erwogen hat, liegen keine stichhaltigen Gründe für eine Praxisänderung vor (a.a.O. E. 4.3).

3.5 Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die SUVA sei ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen, weil sie bei wichtigen Fragen ausschliesslich auf Angaben der Homepage der Beschwerdeführerin abgestellt habe. Die Betriebsverhältnisse wurden vor Ort durch einen Aussendienstmitarbeiter der SUVA abgeklärt. Dass der Geschäftsleiter die Betriebsbeschreibung nicht unterzeichnet hat, scheint nicht durch eine mangelhafte Abklärung seitens der SUVA begründet, sondern dadurch, dass der Betrieb die Unfallversicherung beim bisherigen Privatversicherer weiterführen und eine SUVA-Unterstellung verhindern wollte (vgl. Akt. 9/2 und 3). Im Übrigen ist der Internetauftritt eines Betriebes eine wesentliche Informationsquelle, aus der hervorgeht, mit welchem Angebot ein Unternehmen auf dem Markt auftritt und welches seine Tätigkeitsgebiete sind.

3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 73 Bst. a UVV in den Tätigkeitsbereich der SUVA fällt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auch weitere Merkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt wären, insbesondere Bst. m (Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b) oder Bst. e (maschinelle Bearbeitung von Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.

4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Document : C-3383/2007
Date : 09. Juli 2009
Published : 31. Juli 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 30.3.2007)
Classification : Änderung der Rechtsprechung


Legislation register
ATSG: 38  43  58  59  60
BGG: 42  82
UVG: 1  58  66  109
UVV: 66  73  88
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  7
VwVG: 3  5  48  49  63  64
BGE-register
113-V-327 • 113-V-346 • 128-V-124 • 88-I-149
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C-3383/2007 • C-5670/2007