Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-5996/2013

Urteil vom 9. Juni 2015

Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue.

Parteien

Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG,
Seestrasse 204, 8802 Kilchberg ZH,
vertreten durch die Rechtsanwälte
lic. iur. Matthias Städeli und
Dr. iur. Gregor Wild, Rentsch Partner AG,
Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2441, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch Nr. 58410/2012 FROSCHKÖNIG.
B-5996/2013

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin meldete am 11. Juli 2012 bei der Vorinstanz die Wortmarke CH 58410/2012 FROSCHKÖNIG zur Eintragung ins Markenregister an und beantragte Markenschutz für folgende Waren der Klasse 30:
30 Schokolade, Pralinen, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Kakao
B.
Die Vorinstanz beanstandete mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 das Zeichen mit der Begründung, es stelle für alle Waren ausser "Speiseeis, Kakao" eine direkt beschreibende Angabe bezüglich der Form dar und gehöre somit zum Gemeingut. C.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Beanstandung Stellung. Sie ersuchte die Eintragung zuzulassen und führte im Wesentlichen aus, das Zeichen FROSCHKÖNIG sei im Zusammenhang mit den Waren, für welche es beansprucht wird, als fantasievoll und unterscheidungskräftig zu beurteilen. Es sei auch nicht freihaltebedürftig, da die Marke Konkurrenten nicht an der Herstellung oder dem Verkauf von Schokoladewaren in Froschform hindere. Im Übrigen zeige die Eintragungspraxis der Vorinstanz, dass Namen aus Märchenfiguren teilweise auch für Waren der Klasse 30 als Marken zugelassen würden. D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 30. April 2013 an der teilweisen Zurückweisung des Gesuchs fest und beanstandete dieses zusätzlich auch für "Speiseeis". Für "Kakao" liess es die Eintragung zu. E.
Am 21. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine letzte Stellungnahme ein und bekräftigte den Antrag, das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren zum Markenschutz zuzulassen. F.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für folgende Waren der Klasse 30: "Schokolade, Pralinen, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis" zurück mit der Begrün-
Seite 2

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dung, dem Zeichen FROSCHKÖNIG fehle aufgrund seines beschreibenden Gehalts für diese Waren die konkrete Unterscheidungskraft. Die betroffenen Verkehrskreise würden es im konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren ohne Gedankenaufwand im beschriebenen Sinne verstehen, weil trotz Unterschieden in der detaillierten Ausgestaltung eine kollektiv einheitliche, bildhafte Vorstellung eines Froschkönigs bestehe, nämlich die eines (meist sitzenden) Frosches, welcher eine Krone auf seinem Kopf trägt. Für "Kakao" liess sie das Markeneintragungsgesuch zu. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung vorliegend nicht bestehe. Auch hätten ausländische Voreintragungen keine Indizwirkung, da es sich um einen klaren Fall handle. G.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1) Die Verfügung des IGE vom 19. September 2013 betreffend Rückweisung des Markeneintragungsgesuchs Nr. 58410/2012 sei aufzuheben; 2) die unter der Nr. 58410/2012 hinterlegte Marke FROSCHKÖNIG sei für alle beanspruchten Waren der Klasse 30 in das Markenregister einzutragen; 3) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Zeichen FROSCHKÖNIG liefere im Kontext mit den Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird, keinen direkten Hinweis auf Form oder Inhalt der Produkte, sondern wecke Assoziationen nach märchenhaftem Schokoladegenuss und romantischem Zauber süsser Köstlichkeiten und Delikatessen. H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie wies nochmals eingehend auf die fehlende Unterscheidungskraft hin und machte zudem ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung FROSCHKÖNIG geltend.
I.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. März 2014, die Vor-instanz mit Duplik vom 19. Mai 2014 an ihren Vorbringen fest. Seite 3

B-5996/2013

J.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet.
K.
Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
, 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die definitive Schutzverweigerung ist eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist als deren Adressatin beschwert und hat an ihrer Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
2.1 Die Vorinstanz verweigert dem Zeichen FROSCHKÖNIG für die strittigen Waren in Klasse 30: "Schokolade, Pralinen, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis" den Markenschutz in der Schweiz, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es freihaltebedürftig sei. Sie führt aus, die Wahrnehmung des Abnehmers sei stark von der grossen Gestaltungsvielfalt im Süsswarenbereich beeinflusst. FROSCHKÖNIG beschreibe die Hauptfigur eines Volksmärchens, welches von den massgeblichen schweizerischen Verkehrskreisen erkannt werde. Der Froschkönig werde in Literatur, Film und Theater jeweils als ein meist sitzender Frosch mit Krone dargestellt. Dieses Bildmotiv des Froschkönigs sei in breiten Kreisen bekannt und werde trotz der Formenvielfalt seiner detaillierten Ausgestaltung in den Grundzügen einheitlich beschrieben und wahrgenommen. Insbesondere bei Konditorwaren sei das Motiv des Froschkönigs als Warenform durchaus üblich. Sie legt dazu verschiedene Auszüge aus Seite 4

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ihrer Internetrecherche ins Recht. Die massgebenden Verkehrskreise verstünden das Zeichen ohne Gedanken- oder Fantasieaufwand im dargelegten Sinne. Der Abnehmer sehe im Zeichen FROSCHKÖNIG keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Demzufolge sei FROSCHKÖNIG hinsichtlich der Form der Waren, für welche der Schutz beansprucht wird, direkt beschreibend. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Marktverhältnisse bestehe an der Bezeichnung FROSCHKÖNIG ein Freihaltebedürfnis. Marktteilnehmer, welche ihre Waren (heute oder in Zukunft) in der gemeinfreien Form eines Froschkönigs vermarkten, hätten ein legitimes und schützenswertes Interesse an der freien Verwendung der Bezeichnung. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das Zeichen FROSCHKÖNIG werde nicht direkt und ohne Gedankenverbindung im oben erwähnten Sinne verstanden. Das Zeichen liefere im Kontext mit den beanspruchten Waren keinen Hinweis auf Form oder Inhalt der Produkte, sondern wecke in ironisch-spielerischer Weise Assoziationen nach märchenhaftem Schokoladegenuss und romantischem Zauber süsser Köstlichkeiten und Delikatessen und erreiche somit die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin ein Freihaltebedürfnis und führt aus, ob und inwieweit die Monopolisierung der Wortkombination FROSCHKÖNIG für andere Marktteilnehmer zu einer unzumutbaren Einschränkung führe, sei, entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz, anhand der Praxis zu Wortmarken und nicht auf der Grundlage der Beurteilung von Formmarken zu beurteilen. Ein Schutz wäre sonst für alle Wörter verunmöglicht, die Schokoladeprodukten als Form dienen könnten. Der Bereich des Gemeinguts würde nach Auffassung der Beschwerdeführerin überborden. 3.
3.1 Nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und an-
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dererseits solche, die mit Blick auf einen funktionierenden Wirtschaftsverkehr freihaltebedürftig sind (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 150 E. 3b/bb "Yeni Raki"; CHRISTOPH W ILLI, Markenschutzgesetz. Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 2 N. 34). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteil des BGer 4A.528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect"; Urteil 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteil des BVGer B-3549/ 2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]"; Urteil B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, sic! 1/2007 [nachfolgend: sic! 2007], S. 11; DERS., Markenrecht, Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, [nachfolgend: SIWR III/1] Rz. 258; W ILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44). 3.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Form, Verpackung oder Ausstattung der Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil B1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 "Pirates of the Caribbean"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 247, 313 f.; W ILLI, a.a.O., Art. 2 N 45, 83; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz, Muster- und Modelgesetz, 2. Aufl. 1998, Art. 2 N 16). Damit ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz auszunehmen, das auf eine bestimmte oder mögliche Form, Verpackung oder Ausstattung Bezug nimmt. Die ausschliesslich beschreibende, sachliche Beziehung zwischen Marke und Ware oder Dienstleistung muss vielmehr für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fantasie zu erkennen sein (BGE 103 Ib 275 E. 3b "Red & White"; BGE 106 II 245 E. 2.a "Rotring"; BGE 116 II 609 E. 2.b "Fioretto"; Urteil des BVGer B-5168/2011 vom 13. März 2013
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E. 2.5 "Black Label"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Waren oder Dienstleistungen beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt. 3.3 Wortmarken, die auf Gestaltungsmotive hinweisen, sind darüber hinaus auf ein allfälliges Freihaltebedürfnis des Markts zu prüfen. Freihaltebedürftig sind Wortmarken, die auf Gestaltungsmotive hinweisen, welche für die Waren allgemein üblich oder durch den Gebrauchszweck in naheliegender Weise vorgegeben sind (BGE 106 II 245 E. 2.c "Rotring"; BGE 116 II 609 E. 2.b "Fioretto"; Urteil des BVGer B-5168/2011 vom 13. März 2013 E. 2.5 "Black Label"; MARBACH, SIWR III/1, Rz. 313 f.; W ILLI, a.a.O., Art. 2 N 83; DAVID, Markenschutzgesetz, Art. 2 N 16). Anspielungen auf verbreitete Gestaltungselemente sind indes zulässig, wenn sie derart unbestimmt gefasst sind, dass sie keinen Konkurrenten daran hindern, seinerseits die gleichen Gestaltungselemente zu nutzen (MARBACH, SIWR III/1, Rz. 314; BGE 106 II 245 E. 2.d "Rotring").
3.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist ein Zeichen aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur bei Berücksichtigung einer Landessprache schutzunfähig, ist die Markeneintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447 E. 1.5 "Première"; Urteil des BVGer B-484/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3 "Couronné"; W ILLI, a.a.O., Art. 2 Nr. 15).
4.
Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Abnehmer von Schokolade, Backwaren und den anderen hier interessierenden Süssigkeiten sind einerseits Fachleute, Gross- und Zwischenhändler aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie (z.B. Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Zwischenhändler), andererseits ein breites Publikum von Konsumenten verschiedener Altersstufen und Einkommensklassen. Schokolade wird sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von jüngeren und älteren Erwachsenen konsumiert. Dasselbe gilt für Speiseeis und feine Backwaren. Abnehmer von Pralinen und Konditoreiwaren hingegen sind vor allem erwachsene Personen (Urteil des BVGer B-336/2012 vom 4. April 2013 E. 4 "Ce'real"; Urteil B-2054/2011 vom 28. November 2011 E. 3.2 "Milchbärchen")
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5.
5.1 Das Zeichen FROSCHKÖNIG besteht aus den Wortelementen "Frosch" und "König". "Frosch" ist die Bezeichnung für eine Gattung in und am Wasser lebender Tiere aus der Familie der Froschlurche mit gedrungenem Körper von grüner oder brauner Färbung, flachem Kopf mit breitem Maul, grossen, oft stark hervortretenden Augen und langen, als Sprungbeine ausgebildeten Hintergliedmassen (Wörterbuch Duden, , abgerufen am 01.04.2015). "König" wird sowohl für die Bezeichnung des Titels eines höchsten weltlichen Herrschers oder Repräsentanten einer Monarchie, als auch in verschiedenen Spielen, z.B. beim Karten-, Schachspiel oder beim Kegeln verwendet (Wörterbuch Duden: , abgerufen am 01.04.2015). Beide Begriffe haben, für sich genommen, keinen sachlichen Bezug zu den Waren, für welche das Zeichen beansprucht wird. 5.2 "Froschkönig" als Ganzes ist, wie die Vorinstanz korrekt darlegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ein stehender Begriff, der den Titel und die Hauptfigur eines bekannten Märchens der Gebrüder Grimm bezeichnet. Das Märchen beschreibt die Geschichte einer Prinzessin, deren Kugel beim Spiel in den Brunnen fällt, und eines in einen Frosch verwandelten Prinzen, welcher der Prinzessin in dieser Notlage seine Hilfe anbietet. Auf Drängen ihres Vaters muss die Prinzessin ein Versprechen einlösen. Als Folge ihrer Weigerung verwandelt das Tier sich in den Prinzen zurück (Der Froschkönig: , abgerufen am 23.03.2015). Der Froschkönig gehört zu einem der populärsten Märchenmotive der deutschen Volksliteratur und wurde unzählige Male für das Theater adaptiert, in der Literatur aufgegriffen und verfilmt. Obwohl der Froschkönig in Literatur, Film und Theater jeweils als ein (meist sitzender) Frosch mit einer Krone dargestellt wird, gibt es, wie auch die Vorinstanz feststellt, kein konkretes, allgemein gültiges Einzelbild von ihm. Im Märchen werden, ausser der Beschreibung seiner Wahrnehmung durch die Prinzessin als "dick", "ecklig" und "garstig", keine weiteren Angaben zu seiner Gestalt gemacht. Das Zeichen FROSCHKÖNIG wird von den massgebenden schweizerischen Verkehrskreisen ohne Gedankenaufwand mit diesem Volksmärchen in Verbindung gebracht.
5.3 Die Form-, Ausstattungs- und Verpackungsvielfalt ist bei Schokolade, Pralinen, feinen Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis sehr gross (Vgl. Seite 8

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;
, abgerufen am 27.04.2015); Urteil des BVGer B -2054/2011 vom 28. November 2011 E. 5 "Milchbärchen"; Urteil B-333/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 6.1 "Milchmäuse (3D)"). Diese Waren lassen sich gut formen, giessen oder in der Form backen und können auch zu Buchstaben und Wörtern geformt oder mit solchen beschriftet werden. Als Wörter oder mit essbarer Beschriftung sind sie ebenfalls anzutreffen. Jedes Wort der Alltagssprache erweist sich dadurch als grundsätzlich geeignet, auf ein Gestaltungsmotiv solcher Waren, als verbaler Ausdruck oder Sinngestalt, hinzuweisen. Allerdings folgt daraus nicht, wie die Vorinstanz unterstellt, dass diesen Begriffen stets die Unterscheidungskraft als Marke fehlt. Nicht nur die Bezeichnung selbst, sondern auch die bezeichnete Gestalt der Ware (z.B. "Rotring" oder "Fioretto", vgl. E. 3.3 vorstehend) kann vielmehr originell, ungewöhnlich und so eigenständig sein, dass das Zeichen als Marke erkannt und erinnert wird. Die Begründung der Vorinstanz, FROSCHKÖNIG rufe ein klares und konkretes Bildmotiv hervor und werde vom Durchschnittsabnehmer ohne Gedankenaufwand als Darstellung der Märchenfigur erkannt, beeinträchtigt die Eintragungsfähigkeit des Begriffs als Marke darum nicht, sofern dieses Bildmotiv seinerseits unterscheidungskräftig ist und kein Freihaltebedürfnis an ihm besteht. Mit der zusätzlichen Prüfung eines Freihaltebedürfnisses an Marken, die allein in einem Sinnbezug auf die Form oder Gestalt der gekennzeichneten Ware bestehen, wird der Verbreitung und Häufigkeit des Motivs am Markt und damit dem konkreten Verwendungsinteresse der Mitanbieter Rechnung getragen (vorstehend, E. 3.3; Urteil B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4 "Pirates of the Caribbean").
6.
FROSCHKÖNIG kann als Gestaltungsmotiv für die Form, Verpackung und Ausstattung von Schokolade, Pralinen, feinen Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis dienen und auf die Märchengestalt hinweisen. Der Begriff hat jedoch weder aufgrund seiner verbalen Bestandteile noch aus dem Märcheninhalt einen direkten Bezug zu den Waren, für die das Zeichen beansprucht wird. Auch die Form, Verpackung oder Ausstattung des Froschkönigs, wie die Vorinstanz richtig festhält, ist nicht eindeutig bestimmt. Im Gegenteil liegt das Wort von typischen Sinnbezügen zu Schokolade, Pralinen, feinen Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis oder im allgemeinen Sinnzusammenhang von Süssigkeiten, Geschenken und Belohnungen für Kinder so weit entfernt, dass es unbestimmt wirkt und den angesprochenen Verkehrskreisen keine Eigenschaften oder genaue Umstände der gekennzeichneten Waren verspricht. Selbst wenn es mit einer Seite 9

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konkreten Gestalt eines Froschkönigs gebraucht werden sollte, werden die Adressaten von Schokolade, Pralinen, feinen Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis FROSCHKÖNIG darum nicht als Beschaffenheitsangabe, sondern als Kennzeichnung dieser Ware verstehen. Das Zeichen erweist sich damit als unterscheidungskräftig.
7.
Als Freihaltebedürfnis zu prüfen ist sodann das Interesse der Konkurrenten der Beschwerdeführerin an der Verwendung von FROSCHKÖNIG als Bezeichnung für ein Gestaltungsmotiv (E. 3.3): 7.1 FROSCHKÖNIG verweist auf keine der häufigen, trivialen Formen von Schokolade, Pralinen, feinen Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis, die von der Konsistenz der Waren und ihrem Gebrauchszweck her geboten sind, z.B. auf die Tafel-, Riegel-, Kugel- oder typische Pralinenform (vgl. Urteil des BVGer B-7418/206 vom 27. März 2007 E. 16 "Lindor-Kugel"; das Produktsortiment
von
Schweizer
Schokoladenherstellern
auf
, abgerufen am 14.04.2015), auf die Form von Gipfeln und Cakes, was feine Backwaren betrifft; auf die Tortenund Kugelform von Konditorwaren oder auf Cornets für Speiseeis (vgl. , abgerufen am 27.04.2015; , abgerufen
am
28.04.2015).
Die Marke bezeichnet auch keine Form, die durch traditionelle, kulturelle Zusammenhänge und Gebrauchskonvention geboten ist, wie z.B. das Herzmotiv oder eines der gängigen österlichen oder weihnachtlichen Sujets (vgl. Urteil des BVGer B-7393/2006 vom 21. März 2007, E. 6 "Weihnachtsmann (3D)"; abgerufen am 27.04.2015; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF]: , abgerufen am 10.04.2014). Auch auf eines der anderen üblichen oder häufig für Süssigkeiten verwendetes Symbol oder Motiv, zum Beispiel Marienkäfer, ein vierblättriges Kleeblatt oder Hufeisen (vgl. Frey, ; Maestrani, ; Verband
schweizerischer
Schokoladenfabrikanten,
, abgerufen am 14.04.2015; , abgerufen am 27.04.2015) weist die Marke vorliegend nicht hin. Seite 10

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7.2 Vielmehr sind Märchenfiguren als Gestaltungsmotiv für Süssigkeiten, im Gegensatz zu den vorgenannten Gruppen, allgemein selten. Auf Torten sind sie manchmal auf Anfrage erhältlich (vgl. ). Die Vorinstanz legt hierzu aus ihrer Internetrecherche mehrere Auszüge vor, die einen Froschkönig im Zusammenhang mit den zu prüfenden Waren zeigen. Bei einigen Suchergebnissen handelt es sich um Rezeptvorschläge oder von Privatpersonen hochgeladene Bilder. Andere stammen nicht aus der Schweiz und eignen sich als Indizien für hiesige Marktgewohnheiten wenig. Die Auszüge mit Abbildungen feiner Backwaren und Konditorwaren mit dem Gestaltungsmotiv des Froschkönigs stammen aus einzelnen kleinen Konditoreien oder Bäckereien, welche diese Produkte meistens nur auf Anfrage in der gewünschten Gestaltung anbieten. Sie offenbaren darum kein breites Marktinteresse an der Bezeichnung FROSCHKÖNIG, ohne dass hierin bezüglich einzelner Waren oder Warenkategorien differenziert werden muss, und lassen sich namentlich auf keine warenbezogenen Bedürfnisse, kulturellen Gewohnheiten oder Gebrauchskonventionen zurückführen. Die Auszüge zeigen umgekehrt, dass der Begriff FROSCHKÖNIG sehr unterschiedliche Varianten der Form, Ausstattung und Verpackung von Süsswaren erlaubt und keine einheitliche Formgebung dafür verbreitet ist, weshalb auch keine überschiessende Sperrwirkung der Wortmarke gegenüber Süsswaren zu befürchten ist, die als Froschkönig geformt sind ohne dass sie mit der Marke gekennzeichnet werden.
7.3 Schliesslich dient die zu prüfende Marke auch nicht dazu, der Beschwerdeführerin ohne deren besondere Befugnis ein Ausschliesslichkeitsrecht an einer allgemein bekannten fiktiven Figur, einem Märchen aus dem Volksgut oder an dessen Titel einzuräumen (Titelschutz), da das Kennzeichen nicht für Märchenerzählungen und entsprechende Medien, sondern für Süsswaren der Klasse 30 begehrt wird. An der Wortmarke FROSCHKÖNIG besteht darum kein Freihaltebedürfnis. 7.4 Das Zeichen FROSCHKÖNIG erweist sich somit für die angemeldeten Waren als unterscheidungskräftig und als nicht freihaltebedürftig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Marke auch für Schokolade, Pralinen, feine Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis im schweizerischen Markenregister einzutragen.
Seite 11

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Damit erübrigt es sich, auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin, namentlich die Frage der Gleichbehandlung, einzugehen. 8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurück zu erstatten.
Der Beschwerdeführerin ist überdies eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)

Art. 1   Organisationsform
  1.   Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) [1] ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  2.   Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
  3.   Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
 
[1] Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetztes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 IGEG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)

Art. 2   Aufgaben
  1.   Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a. [1]   Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b.   Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c.   Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d.   Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e.   Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f.   Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g.   Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
  2.   Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar. [2]
  3.   Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
  3bis.   Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind. [3]
  4.   Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen, so dass ihr die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote oder wenn, wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht wurde, auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Im zweifachen Schriftenwechsel berief sich die Beschwerdeführerin wesentlich auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. In Würdigung dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.- für das Beschwerdeverfahren angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2013 wird aufgehoben und diese angewiesen, die Anmeldung Nr. 58410/2012 FROSCHKÖNIG auch für Schokolade, Pralinen, feine Backwaren, Konditorwaren und Speiseeis im Schweizer Markenregister einzutragen.
Seite 12

B-5996/2013

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.- zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf3 ssa/58410/2012; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann

Suzana Mark Ndue

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 72   Grundsatz
  1.   Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
  2.   Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a.   Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b. [1]   öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,...
1.   über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
2.   über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
3.   über die Bewilligung zur Namensänderung,
4.   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
5. [1]   auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
6. [2]   auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
7. [3]   ...
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand: 10. Juni 2015

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B-5996/2013 09. Juni 2015 18. Juni 2015 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Marken-, Design- und Sortenschutz

Subject Markeneintragungsgesuch Nr. 58410/2012 FROSCHKÖNIG