Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6534/2017

Urteil vom9. Mai 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 /_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2012 wurde die Anhörung durchgeführt.

Dabei machte der aus B._______ im C._______-Distrikt stammende tamilische Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) mit Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper explodiert sei. In der Folge seien mehrere Personen, so auch er, von Armeeangehörigen festgenommen worden. Er sei während (Nennung Dauer) festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und misshandelt, was grössere Verletzungen an seinem Kopf, welche er im Spital habe behandeln lassen müssen, und psychische Probleme zur Folge gehabt habe. Nach diesem Vorfall habe er jedes Mal Angst bekommen, wenn er Soldaten gesehen habe. Deshalb habe ihn sein (Nennung Verwandter) zu seiner (Nennung Verwandte) ins Vanni-Gebiet, das von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrolliert gewesen sei, gebracht. Ende des Jahres (...) habe er zu seiner (Nennung Verwandte) nach D._______ reisen wollen. Als er auf dem Weg dorthin in das von der Armee kontrollierte Gebiet gekommen sei, sei er an einem Checkpoint von der Armee festgenommen und in das Camp in E._______, ähnlich einem Flüchtlingslager, gebracht worden. Da er bei einer Kontrolle (im Jahr [...]) keinen Pass habe vorweisen können, sei er wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der LTTE zu sein, während (Nennung Dauer) festgehalten und geschlagen worden. Auf Initiative seiner (Nennung Verwandte) habe er das Flüchtlingslager verlassen können und sich in der Folge bis im Jahre (...) bei ihr in D._______ aufgehalten. Er sei dabei jedoch ständigen Kontrollen - verbunden mit Schlägen - ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...) hätten ihn die sri-lankischen Behörden während jeweils während (Nennung Dauer) festgehalten und schikaniert; im (Nennung Zeitpunkt) hätten sie ihn festgenommen und während (Nennung Dauer) in einem Camp festgehalten, wo er geschlagen worden sei. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er sich wegen der ständigen Übergriffe zu seiner anderen (Nennung Verwandte) nach F._______ begeben, wo er (Nennung Zeitpunkt) auch seine (Nennung Verwandte) wieder getroffen habe. Er habe jedoch auch in F._______ keine Ruhe gefunden, weshalb er schliesslich am (...) über den Flughafen G._______ ausgereist sei.

A.b Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück.

A.c Am 14. November 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu Beginn derselben vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Vorbringen der BzP vom Juli 2012 und der Anhörung im Jahre 2012 nicht nochmals eingegangen werde, sondern sich die Fragen auf Sachverhaltselemente, die er erst in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013) geltend gemacht habe (Berichterstatter und Informant für die Vereinten Nationen [UN]; Mitglied der LTTE sowie Kampfausbildung durch und Unterstützungstätigkeit [Geld sammeln; Propaganda] für diese Organisation) und eventuell Elemente, die er nach der Einreichung seiner Beschwerde in Erfahrung gebracht habe, beschränken würden. Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zunächst Ausschnitte aus seiner Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2013 betreffend die geltend gemachte Tätigkeit als Berichterstatter für die UN zitiert. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, nicht er, sondern seine (Nennung Verwandte) habe mit den UN in Kontakt gestanden. Diese habe nämlich sein Verschwinden bei diversen Organisationen gemeldet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen. Weiter kenne er die Person, bei welcher er gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in Ungnade gefallen sein soll, nicht. Es könne jedoch sein, dass diese Person beim Militär sei. Zudem habe er diesbezüglich keine Angaben gemacht. Die fragliche Beschwerde habe ein (Nennung Person) verfasst. Ferner habe er für die LTTE keine zivilen Hilfeleistungen erbracht. Er habe aber während seines Aufenthaltes in H._______ in den Jahren (...) von der Organisation einige Fitnesstrainings erhalten. Von (...) bis (...) habe er versteckt in D._______ gelebt und dabei Angehörigen der LTTE in unregelmässigen Abständen mitgeteilt, wann und wo er jeweils zufällig Soldaten der sri-lankischen Armee gesehen habe. Überdies habe er von (...) bis (...) für die LTTE Gebühren für (Nennung Zweck) eingesammelt und weitergeleitet. An den Namen der Person, der er das Geld gegeben habe, wie auch an viele andere Sachen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe die Tätigkeiten für die LTTE erst in der Beschwerde geltend gemacht, weil er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst gar nicht gut gefühlt habe. Erst später sei es ihm besser gegangen und er habe sich wieder teilweise an Sachen erinnern können. Viele Sachen habe er auch nicht gewusst. So sei er erst kürzlich von seiner (Nennung Verwandte) über die Ereignisse informiert worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungsausschnitte gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die Ermordung eines Kollegen im (...) sei in dem Sinne für sein Asylgesuch relevant, als er
damals im Nachgang zur Explosion mit diesem Kollegen und weiteren vier Personen festgenommen worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, wann der Kollege getötet worden sei. Im Jahre (...) sei ein (Nennung Verwandter) plötzlich verschwunden, als er sich gerade bei ihm und seiner (Nennung Verwandte) im Vanni aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob die Ermordung eines Bekannten seiner (Nennung Verwandte) für sein Asylgesuch relevant sei. Seine (Nennung Verwandte) habe ihm sodann gesagt, dass er nach seiner Ausreise fünf Mal gesucht worden sei, so letztmals am (...). Anlässlich dieser letzten Suche seien Leute bei seiner (Nennung Verwandte) erschienen, die sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten. Das Haus sei durchsucht und seine (Nennung Verwandte) bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Die Nachfrage, ob er wegen der von ihm in der Anhörung verschiedentlich erwähnten psychischen beziehungsweise gesundheitlichen Beschwerden in Behandlung stehe, verneinte der Beschwerdeführer, brachte aber vor, regelmässig Medikamente einzunehmen. Er müsse sich behandeln lassen, da er sehr vergesslich geworden und mehrmals in Ohnmacht gefallen sei. Schliesslich brachte er vor, die mit der Beschwerde vom 2. Mai 2013 eingereichten Beweismittel habe er gar nie gesehen. Er habe lediglich einen Brief eines Pfarrers abgegeben.

A.d Mit Verfügung vom 10. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. April 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2550/2015 vom 26. November 2015 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 10. März 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das Gericht erwog, dass das Vorgehen des SEM insgesamt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darstelle, wenngleich nicht in einer Weise, welche die sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht hätte.

A.e (Nennung Verteilung Beschwerdeführer in der Schweiz).

A.f Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob sich seit der Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens neue Gefährdungsmomente ergeben hätten oder sonstige relevante Veränderungen des Sachverhalts eingetreten seien. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer dem SEM am 31. Januar 2017 seine Stellungnahme zukommen. Darin führte er an, die Gefährdungslage - so wie sie in der Beschwerde vom 10. April 2015 beschrieben worden sei - sei noch immer aktuell. Auch vor kurzem sei bei seinen Verwandten in Sri Lanka nach ihm gefragt worden. Ferner bestünden bei ihm psychische und infolge (Nennung Leiden) vermutungsweise mittlerweile auch physische Probleme. Sodann nehme er jährlich an einer Demonstration in I._______ teil. Auch wenn er sich dort nicht exponiere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem sri-lankischen Geheimdienst Fotos vorlägen, was den Verdacht gegen ihn bestärke. So habe das CID gegenüber seiner Familie jeweils angegeben, man wisse, dass er mit ausländischen Terrororganisationen zusammenarbeite.

B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Erlass des Kostenvorschusses gut, wies jedoch das Gesuch um Beiordnung der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab, da diese die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 18. Dezember 2017 eine (neue) amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, wobei bei ungenutzter Frist das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichnen werde.

E.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach um Beiordnung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin.

F.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde die bisherige Rechtsvertreterin aufgefordert, innert gesetzter Frist die in der Beschwerdeschrift als Beilage Nr. 2 aufgeführte schriftliche Vollmacht nachzureichen und - sollte diese Vollmacht nicht auch bereits auf MLaw Cora Dubach ausgestellt sein - innert gleicher Frist eine ausdrücklich auf MLaw Cora Dubach lautende Vollmacht einzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde.

G.
Am 6. Februar 2018 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine auf ihren Namen lautende Vollmacht vom 2. Februar 2018 zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

1.4 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zentrale Vorkommnisse glaubhaft darzulegen, da er diese wiederholt anders geschildert habe. So seien zunächst die Umstände seiner Ergreifung durch Armeeangehörige in J._______ nach einem Attentat im Jahr (...) unterschiedlich dargelegt worden. Gemäss seinen Aussagen in der BzP sei ein Sprengkörper ausserhalb des Spielplatzes, auf welchem er gerade mit Freunden Ball gespielt habe, explodiert, wogegen er in der Anhörung und in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2015 von einer Bombenexplosion in der Nähe eines Stadions, in welchem er einen Sportanlass besucht habe, gesprochen habe. Ferner habe er zu den vorgebrachten Festnahmen unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits sei er laut BzP nach der Bombenexplosion 15 bis 20 Tage festgenommen und danach "ständig gepackt und geschlagen" sowie im Jahr (...) etwa (Nennung Dauer) in einem Camp festgehalten worden. In der Anhörung habe er demgegenüber vorerst angeführt, letztmals im Jahr (...) festgenommen worden zu sein, um später anzugeben, auch im Jahr (...) (Nennung Dauer) in Haft gesessen zu haben. Eine letzte Haft sei im (...) geschehen. In seiner Beschwerdeschrift vom 2. März 2013 habe er jedoch versichert, ausser im Jahr (...) auch im (...) und (...) (Nennung Dauer) in Haft verbracht zu haben. In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015 habe er dagegen - nebst der Haft im Jahr (...) - angeführt, (Nennung Anzahl und Dauer der Haft) in einem Camp der Armee an der L._______ und zweimal in einem anderen Armeecamp in M._______ inhaftiert gewesen zu sein. Die durch die widersprüchlichen Vorbringen zur Haft zu bezweifelnde Glaubhaftigkeit werde durch mehrere - in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 und der Anhörung vom 14. November 2014 - nachgeschobene Elemente weiter vermindert. So sei der Wahrheitsgehalt der Behauptung, er sei ein Mitglied der LTTE gewesen, er habe für diese Geld eingetrieben und Propaganda gemacht, zu bezweifeln, zumal er in der erwähnten Anhörung eine Mitgliedschaft zu den LTTE bestritten und ausserdem angeführt habe, andersartige Hilfsleistungen erledigt zu haben, wie (Nennung Tätigkeiten) zu haben. Ferner habe sich die in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 nachgeschobene zweimonatige Kampfausbildung in der ergänzenden Anhörung zu einem Fitnesstraining gewandelt. Weder der angeführte Angstzustand noch der Umstand, dass es ihm nach der Einreise in die Schweiz nicht gut gegangen sei noch die geltend gemachte Vergesslichkeit vermöchten diese nachgeschobenen Sachverhaltselemente plausibel zu erklären. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2015 angeführte psychische Erkrankung vermöge die vollständige Auswechslung der Vorbringen nicht zu rechtfertigen. Aus
prozessökonomischen Gründen sei auf eine ausführliche Erläuterung weiterer nachgeschobener Sachverhaltselemente zu verzichten. Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass sich die zum Zweck der Untermauerung der Asylvorbringen geltend gemachte Schilderung bezüglich einer kritischen Berichterstattung über die Bombardierung eines Waisenhauses durch die sri-lankische Armee im Jahr (...), infolgedessen er von den sri-lankischen Behörden ins Visier genommen worden sei, in der ergänzenden Anhörung als ein Lügenkonstrukt entpuppt habe. Sodann sei selbst bei Wahrunterstellung der Hilfsleistungen für die LTTE - die zuletzt vom Beschwerdeführer selber verneinte Mitgliedschaft bei derselben einmal ausgeschlossen - das geltend gemachte anhaltende Interesse an seiner Person als nicht nachvollziehbar zu erachten sei. Weshalb die sri-lankische Armee und das CID gerade ihn und ausgerechnet nach seiner Ausreise derart intensiv gesucht haben sollen, sei nicht zu eruieren. Dass die angebliche Suche nach ihm bis ins (...) angedauert haben solle, könne weitestgehend ausgeschlossen werden, zumal zu diesem Zeitpunkt das Kriegsende fast (...) Jahre und seine Ausreise bereits (...) Jahre zurückgelegen habe.

Weiter lägen keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen würden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Weiter stellten die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er regelmässig an Demonstrationen der tamilischen Diaspora in I._______ teilgenommen habe, wie er dies in seiner Eingabe vom 31. Januar 2017 erstmals geltend gemacht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, nicht zuletzt, weil er sich - eigenen Angaben zufolge - bei diesen Kundgebungen nicht exponiert habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an, er sei seit seiner Ausreise wiederholt bei seiner (Nennung Verwandte) in N._______ sowie bei seinen in D._______ und F._______ lebenden (Nennung Verwandte) von Angehörigen der Armee und/oder des CID gesucht worden, so letztmals (...). Dabei sei gesagt worden, es sei bekannt, dass er im Ausland gegen die sri-lankische Regierung agiere beziehungsweise mit Terrororganisationen zusammenarbeite und dass er nach Sri Lanka zurückkehren müsse. Infolge der stetigen Misshandlungen im Gewahrsam der Behörden sei er traumatisiert und es bestehe bei ihm ein ärztlich attestierter (Nennung Leiden).

Zum Vorhalt unglaubhafter Angaben wendet er ein, er gehöre als Tamile aus dem Norden zu einer systematisch verfolgten Gruppe. Zudem habe er im Vanni-Gebiet gelebt und dort ein Training der LTTE erhalten. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei daher sorgfältig zu prüfen, was das SEM unterlassen habe. Die Umstände seiner Ergreifung im Jahr (...) lasse sich mit einem Missverständnis in der Übersetzung oder einer ungenauen Erklärung während der BzP erklären. Zudem würden sich die diesbezüglichen Aussagen zwischen BzP und Anhörung in keiner Weise diametral voneinander unterscheiden. Auch die Ausführungen zu den Festnahmen würden sich nicht widersprechen. Unklar seien die Aussagen lediglich bezüglich der letzten Festnahme. In seiner Beschwerde vom 15. April 2015 habe er die Umstände der Verhaftungen und die anhaltende Misshandlung durch die sri-lankische Armee präzisieren können. Die beiden von ihm erwähnten Armeecamps würden sich in der Nähe von D._______ befinden. Dies sei mit der Aussage vereinbar, laut welcher er in dieser Zeit bei seiner in D._______ lebenden (Nennung Verwandte) gewohnt habe. Weiter sei die Fixierung der Vorinstanz auf Zahlen und bestimmte Daten, ohne dabei auf den Inhalt des Erzählten einzugehen, nicht zulässig und widerspreche aussagepsychologischen Kriterien. Sein Arzt habe ihm eine Gedächtnisverminderung attestiert, weshalb er in erhöhter Weise Lücken und Unsicherheiten bezüglich seiner Erinnerung ausgesetzt sei. Es dürften daher keine allzu hohen Anforderungen an seine Aussagen gestellt werden. Dies habe das SEM jedoch getan, was lebensfremd und unzulässig sei. Weiter habe er bereits in der BzP von Angstzuständen berichtet, welche angesichts seiner unsicheren Lebenssituation in nachvollziehbarer Weise anhalten würden. Die Angaben zu den Hilfeleistungen für die LTTE seien nicht nachgeschoben, da ihm diese nicht asylrelevant erschienen seien, weshalb er diese Tätigkeiten in der ersten Anhörung auch nicht erwähnt habe. Sodann habe er sich stets von der Aussage distanziert, dass er ein Mitglied der LTTE gewesen sei. Dass er angeblich für diese ein Fitnesstraining absolviert habe, sei entweder ein Übersetzungsfehler oder eine ungenaue Beschreibung seinerseits. Er habe damals ein Kampftraining gehabt und körperliche Übungen absolviert, so etwa zum Schutz in einer Notsituation. Ferner weise er zu geringe sprachliche Fähigkeiten auf, um sich genau auszudrücken. Er habe das Training bei der LTTE in der ersten Anhörung nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden und es ihm nicht relevant erschienen sei. Er habe - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - eindeutig sein Verhältnis zur LTTE geschildert. Werde beachtet, dass seine Angaben in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 nicht
seine Aussagen widergebe, seien die betreffenden Angaben widerspruchsfrei. Sodann vermöchten seine psychischen Probleme durchaus zu erklären, weshalb er sich nicht an genaue Daten erinnern könne und Mühe habe, sich eindeutig und stringent zu äussern. Ferner habe er die Aussagen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2013 hinsichtlich einer kritischen Berichterstattung über die Bombardierung eines Waisenhauses durch die sri-lankische Armee im Jahr (...) stets bestritten. Die stetige Suche nach seiner Person durch die Behörden sei dadurch zu erklären, dass die Regierung davon ausgehe, dass er ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei oder diese zumindest aktiv unterstützt habe. Möglicherweise habe er sich durch seine Flucht ins Vanni-Gebiet oder nach F._______ noch verdächtiger gemacht. Die Aussagen des Militärs gegenüber seinen Familienangehörigen, gemäss welchen man wisse, dass er im Ausland für eine Terrororganisation arbeite, würden eine weiter bestehende Verfolgung unterstreichen. Gesamthaft seien damit die Unklarheiten in seinem Sachverhaltsvortrag ausgeräumt und seine Ausführungen demnach als glaubhaft zu erachten. Angesichts der von den sri-lankischen Behörden vermuteten Verbindungen zur LTTE, den wiederholten Festnahmen und der behördlichen Annahme, dass er auch im Ausland für die LTTE weiterarbeite, erfülle er die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren und somit auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

5.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Er bringt vor, die Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 sei von (Nennung Person) verfasst worden, der auf eigene Initiative Sachverhaltselemente nachgeschoben habe, was er (Beschwerdeführer) aus sprachlichen Gründen nicht habe überprüfen können. Obwohl er sich in der Anhörung vom 14. November 2014 klar von den fraglichen Tatsachenbehauptungen distanziert habe, habe das SEM diese dennoch einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen.

Der Beschwerdeführer legte in der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 (vgl. SEM act. A25) auf Anfrage des SEM dar, er habe entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013) den UN keine Informationen weitergeleitet und sei mit diesen nicht in Kontakt gestanden (F16 f.), er kenne keine Person namens O._______ (F19 f.), er habe für die LTTE keine zivilen Hilfsleistungen erbracht, sondern lediglich in den Jahren (...) und (...) (Nennung Tätigkeit) (F33 ff.) und wie alle Personen, die in H._______ gelebt hätten, von den LTTE einige Fitnesstrainings erhalten, er sei weder Mitglied bei den LTTE noch habe er dort Kampftrainings erhalten (F24 ff.) und von der Ermordung eines Bekannten der (Nennung Verwandte) wisse er nichts (F46). Er habe die von (Nennung Person) verfasste Beschwerde aus sprachlichen Gründen nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen können (F21, F62). Damit hat sich der Beschwerdeführer von den in der Beschwerde vom 2. Mai 2013 aufgestellten Tatsachenbehauptungen klar distanziert. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die fraglichen Sachverhaltselemente trotzdem in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach begründet. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen des SEM hätte ein Nachteil entstehen sollen. Dies gilt umso mehr, als das SEM in der angefochtenen Verfügung - nachdem es die entsprechenden Tatsachenbehauptungen schlussendlich als nicht glaubhaft erachtet hat - keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat.

5.4 Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, er sei vom SEM nach der erneuten Rückweisung der Sache durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2250/2015 vom 26. November 2015 zu den vorgebrachten Asylgründen nicht angehört worden und es sei auch keine medizinische Untersuchung veranlasst worden.

Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Es führte in seinen Feststellungen den Verlauf der bisherigen Verfahren und die in den durchgeführten Befragungen und eingereichten Rechtsschriften wesentlichen Sachverhaltselemente auf. Ausserdem legte es dar, dass es im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2550/2015 vom 26. November 2015 (Kassation der SEM-Verfügung am 10. April 2015) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 aufgefordert hatte, neue Gefährdungselemente oder eine sonstige relevante Veränderung des Sachverhalts darzulegen. Nach gewährter Fristerstreckung liess sich der Beschwerdeführer, handelnd durch seine mit dem Asyl(beschwerde)verfahren vertraute Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 31. Januar 2017 dazu vernehmen. In der Folge prüfte das SEM, ob sich aus dem dargelegten Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgung - soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen nicht in Frage stellte - für den Beschwerdeführer ergebe, was es verneinte. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Jedenfalls war das SEM nach der zweiten Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts der im Urteil enthaltenen Erwägungen respektive in Ermangelung einer entsprechenden explizit formulierten Anordnung nicht gehalten, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.

Soweit das Unterlassen von medizinischen Abklärungen gerügt wird, ist auf die vorinstanzliche Aufforderung vom 2. Dezember 2016 zur Darlegung allfälliger neuer Gefährdungselemente und einer allenfalls relevanten Veränderungen des Sachverhalts hinzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Einreichung eines ärztlichen Berichts in Aussicht gestellt hatte und ihm dementsprechend die Frist zur Stellungnahme verlängert worden war (vgl. act. A40-42), brachte er schliesslich in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2017 - welcher keine medizinischen Unterlagen beigelegt waren - vor, (Ausführungen zu Therapie und Leiden). Der Beschwerdeführer hat bis dato keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein (weiteres) zusätzliches ärztliches Zeugnis nachzureichen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM vor.

5.5 Sodann ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Nachdem die ausführliche Rechtsmitteleingabe deutlich aufzeigt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, ist auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht insgesamt unberechtigt.

5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.

6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahme und anschliessenden Festhaltung im Jahre (...) in den Schilderungen der genauen Umstände bei einem Vergleich der Aussagen in der BzP, der Anhörung vom 17. Dezember 2012 und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015 wohl gewisse Ungenauigkeiten festzustellen sind. Diese sind jedoch nicht derart gravierend, dass deshalb in diesem Punkt auf einen unglaubhaften Sachverhaltsvortrag geschlossen werden müsste. So ist diesbezüglich der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nur dann zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die diesbezüglichen Aussagen der BzP und Anhörung nicht diametral voneinander unterscheiden. Beide Male erwähnte er eine Bombenexplosion in der Nähe einer Sport- oder Spielstätte, nach welcher er zusammen mit (...) weiteren Personen verhaftet und zirka (Nennung Dauer) festgehalten und dabei stark geschlagen worden sei, was zu einer Kopfverletzung geführt habe (vgl. act. A3/9 S. 6; A9/14 S. 3 und 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm die Haftdauer durch eine Drittperson, vorliegend seine (Nennung Verwandte), mitgeteilt worden sei, nachdem ihn diese ins Spital gebracht und er dort aus seiner Ohnmacht erwacht sei (vgl. act. A9/14 S. 7).

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass beim Vorliegen von strafrechtlichen Tatbeständen (im vorliegenden Fall die Verwendung von explosiven Materialien) eine rechtsstaatliche Pflicht der zuständigen Behörden besteht, jedem Verdachtsmoment nachzugehen und die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten. Deshalb beruhen die mit der Bombenexplosion verbundenen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Demzufolge können derartige Massnahmen grundsätzlich nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Kaum als legitim können jedoch die während der Haft erlittenen Schläge erachtet werden. Auf die Erörterung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage, ob die mit Schlägen verbundene (Nennung Dauer) Haft, die zu einer Kopfverletzung und zu einem längeren Spitalaufenthalt geführt habe, eine asylrelevante Intensität erreicht haben könnte, braucht vorliegend allerdings nicht weiter eingegangen zu werden. So lag dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurück. Deshalb kann diese Begebenheit nicht mehr als Massnahme angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätte; der für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderte enge Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland sind hier nicht erfüllt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1). Die Asylgewährung dient denn auch praxisgemäss nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill - als solche ist die dargelegte zweiwöchige Inhaftierung angesichts der geschilderten Haftbedingungen zu werten -, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung.

6.3 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht ergeben sich aus den Akten keine glaubhaften und konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen (auch nur vermuteter) Verbindungen zu den LTTE im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass er sich - abgesehen vom Vorfall im Jahr (...) - bezüglich der weiteren vorgebrachten Festnahmen in erheblicher Weise widersprach. So machte er in der BzP eine einzige weitere Inhaftierung im Jahre (...) in D._______ geltend, wo er während (Nennung Dauer) in einem Camp festgehalten worden sei (vgl. act. A3/9 S. 6). In der Anhörung vom 17. Dezember 2012 gab er hingegen an, er sei Ende des Jahres (...) während (Nennung Dauer) in D._______ festgehalten respektive er sei in den Jahren (...) und (...) für (Nennung Dauer) mitgenommen worden und er sei letztmals im (Nennung Zeitpunkt) verhaftet worden (vgl. act. A9/14 S. 3 ff., 7 und 10). Darüber hinaus machte er - unbesehen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2013 - in der Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2015 (S. 5 f.) geltend, er sei drei bis vier Mal in einem Armeecamp an der L._______ während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Ausserdem sei er zweimal aufgefordert worden, in einem Camp in M._______ zu erscheinen, wo er jeweils (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen sei. Diese ungereimten Angaben muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, zumal er die Richtigkeit und Wahrheit der jeweiligen Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigte. Aufgrund dessen vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass sich die angeführten diversen Inhaftierungen tatsächlich zugetragen haben. An dieser Einschätzung vermag auch der ihm ärztlich attestierte (Nennung Diagnose) (vgl. act. A29/3) nichts zu ändern. Auch in Berücksichtigung der angeführten Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes wäre es ihm zumutbar und daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er seine Inhaftierungen in den wesentlichen Zügen gleichartig zu schildern vermag. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Der pauschale Einwand, dass lediglich die Aussagen zur letzten Festnahme nicht übereinstimmen würden, ist angesichts der eindeutig anderslautenden Protokollstellen als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da sich auch seine Schilderung der Umstände der Verhaftungen in der Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2015 als eindeutig gegensätzlich erweist, stellt sich diese - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - auch nicht als Präzisierung seiner Aussagen hinsichtlich einer anhaltenden Misshandlung durch die sri-lankische Armee dar. Aus dem Umstand, dass sich die zwei von ihm erwähnten Armeecamps in der Nähe von D._______ befinden sollen, was mit seiner Aussage vereinbar sei, laut welcher er in dieser Zeit bei seiner in D._______ lebenden (Nennung Verwandte) gewohnt habe, vermag er eine Internierung oder eine Haft in einem der beiden Camps jedoch nicht herzuleiten oder zu belegen. Nachdem sich der Beschwerdeführer ferner nicht nur in den Daten sondern auch hinsichtlich der Dauer und zumindest teilweise dem Ort seiner Inhaftierung in diametrale Gegensätze verstrickte, vermag auch die Kritik, das SEM habe sich auf Zahlen und bestimmte Daten fixiert, ohne dabei den Inhalt des Erzählten einzugehen, nicht zu überzeugen.

6.4 Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat oder nach seiner Ausreise zu den LTTE irgendwelche nennenswerten Verbindungen gepflegt hätte. Einerseits führte er auf Nachfrage in der Anhörung vom 14. November 2014 explizit an, kein Mitglied derselben gewesen zu sein (vgl. act. A25/11 S. 8) und distanzierte sich in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf die Anhörung vom 14. November 2014 klar von den in der Beschwerde vom 30. Mai 2013 aufgeführten Elementen der Unterstützung der LTTE (...). Zudem verneinte er in der Anhörung vom 14. November 2014 die ausdrückliche Nachfrage nach zivilen Hilfsleistungen für die LTTE (vgl. act. A25/11 S. 4 unten). Diesbezüglich führte er an, er habe während der Schulzeit von (...) bis (...) nebenbei gegen ein Entgelt gearbeitet und dafür (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A25/11 S. 5). Sodann habe er von (...) bis (...) versteckt in D._______ gelebt. In dieser Zeit habe er bei einem jeweils zufälligen Aufeinandertreffen mit Angehörigen der LTTE diesen auf Nachfrage gesagt, wo er Armeesoldaten gesehen habe (vgl. act. A25/11 S. 5 oben). Diese Tätigkeiten können in der Tat kaum als Hilfsleistungen zugunsten der LTTE gewertet werden oder erscheinen derart marginal und von Zufälligkeiten bestimmt, dass diesen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt wären. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten "Fitnesstrainings" der LTTE, welche alle Leute erhalten hätten, die in den Jahren (...) in diesem Gebiet (Vanni) gelebt hätten (vgl. act. A25/11 S. 5 oben).

6.5 Soweit der Beschwerdeführer diverse Schikanen durch die sri-lankischen Armeeangehörigen anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder an Checkpoints oder während seines Aufenthalts in einem Armeecamp, als er sich auf Aufforderung der Soldaten nicht vom Zaun entfernt habe (vgl. act. A9/14 S. 6, 9, 11; Beschwerde vom 10. April 2015 S. 5 f.), anführt, ist festzuhalten, dass diese geschilderten Übergriffe in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes darzustellen. An der fehlenden Asylrelevanz mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er im Rahmen einer angeblichen Verhaftung im Jahre (...) im Camp P._______ zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet befragt und ihm vorgehalten worden sei, ein Unterstützer der LTTE zu sein (vgl. act. A9/14 S. 4), zumal die Glaubhaftigkeit dieser Verhaftung zu bezweifeln ist und er diesbezüglich angab, die Soldaten hätten gemerkt, dass er mit niemandem - mithin insbesondere nicht mit Angehörigen der LTTE - zu tun gehabt habe, weshalb er zurück ins Camp geschickt worden sei (vgl. act. A9/14 S. 4).

6.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge alleine und legal mit seinem Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen G._______ verlassen hat (vgl. act. A3/9 S. 5), was klarerweise gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht. Aufgrund obiger Ausführungen und angesichts der legalen Ausreise des Beschwerdeführers kann daher ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop List" der sri-lankischen Behörden verzeichnet ist, auf welcher die Daten von Personen gespeichert sind, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Zu dieser Einschätzung steht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer legalen Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden könne, nicht im Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer das erwähnte Reisepapier bereits im Jahr (...) - somit mindestens ein Jahr vor seiner Ausreise - erhalten haben will (vgl. act. A3/9S. 5).

6.7 Unter diesen Umständen und angesichts der legalen Ausreise des Beschwerdeführer ist die angeführte wiederholte Suche der sri-lankischen Behörden nach seiner Person im Nachgang zu seiner Ausreise (vgl. act. A25/11 S. 7; A44/2) als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten Angaben zu machen vermochte und diejenigen auf Beschwerdeebene als widersprüchlich und unlogisch zu qualifizieren sind. So führte er in der Anhörung vom 14. November 2014 aus, er habe von seiner (Nennung Verwandte) erfahren, dass er mehrmals zuhause gesucht worden sei und man immer habe wissen wollen, wo er sich aufhalte (vgl. act. A25/11 S. 7). Demgegenüber wies er in seinen Rechtsschriften vom 10. April 2015 (vgl. S. 6) und 20. November 2017 (vgl. S. 22) darauf hin, dass die Behörden - gemäss ersterer seien es Angehörige der Armee und oder des CID respektive Unbekannte gewesen, laut letzterer nur noch Angehörige des Militärs - gesagt hätten, sie wüssten, dass er im Ausland lebe und dort mit Terrororganisationen zusammenarbeite. Ausserdem bleibt die in der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015 gemachte Behauptung, der Beschwerdeführer müsse laut den Behörden nach Sri Lanka zurückkehren, um mit der Polizei zu arbeiten, obwohl man Kenntnis von seiner angeblichen Tätigkeit für Terrororganisation habe, als in erheblichem Masse unlogisch.

6.8 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, noch begründete Furcht vor einer solchen gehabt zu haben.

7.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich unter Hinweis auf seine mehrfachen Verhaftungen, die seit seiner Jugend gegen ihn ausgeübte Gewalt, der durch die sri-lankischen Behörden vermuteten Verbindungen zur LTTE und dem exilpolitischen Engagement aus, er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).

7.2.1 Der Beschwerdeführer trug glaubhaft vor, dass er im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion im Jahr (...) von den sri-lankischen Sicherheitskräften im Zuge ihrer Ermittlungsmassnahmen verhaftet, während (Nennung Dauer) inhaftiert und dabei wiederholt geschlagen wurde, und im Rahmen von behördlichen Kontrollmassnahmen wiederholt schikaniert und belästigt wurde. Jedoch vermochte er nicht darzutun, dies sei aufgrund einer - auch nur vermuteten - Verbindung zu den LTTE geschehen, weshalb er auch nicht befürchten muss, deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte zu geraten. Zudem ist er mit dem eigenen Pass legal über den Flughafen G._______ ausgereist, womit - wie bereits ausgeführt (E. 6.6) - nicht davon auszugehen ist, dass er auf einer "Stop-List" der sri-lankischen Behörden verzeichnet ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht argumentiert, es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ein verstärktes und derart lang anhaltendes Interesse gehabt haben sollten.

7.2.2 Mit Blick auf den ebenfalls als stark risikobegründend zu wertenden Faktor exilpolitischer Aktivitäten ist anzumerken, dass solche subjektiven Nachfluchtgründe unter anderem dann vorliegen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 und 2009/29 E. 5.1). Aus dem hier behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen darauf, dass er jährlich an einer Demonstration in I._______ teilnehme, ohne sich dort aber zu exponieren. Über die näheren Umstände der Teilnahme wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der Kundgebungen oder den Zweck dieser Veranstaltungen äusserte er sich nicht und reichte in diesem Zusammenhang auch keinerlei Beweismittel zu den Akten.

7.2.3 Des Weiteren genügen die schwach risikobegründenden Faktoren (Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein mehrere Jahre andauernder Aufenthalt in der Schweiz) gemäss geltender Praxis nicht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Auch eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten ist nur als ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Allenfalls könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise oder zu einem "Background Check" führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinausgehende Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

7.2.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark oder schwach risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnte.

7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersichtlich sind.

9.2.2 Was die dargelegten (Nennung Leiden) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch in Bezug auf das Vanni-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im Vanni-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).

Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 25.04.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 25.04.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25.04.2019) nichts zu ändern. Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht zu einer Personengruppe, die nach den Vorfällen am 22. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.

9.3.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Nennung Beweismittel) ein, gemäss welchen er (Nennung Diagnose und nähere Ausführungen dazu).

Gemäss Rechtsprechung kann in Bezug auf psychische Beschwerden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

Beim Beschwerdeführer wurde (Nennung Diagnose und Therapiebedarf) erachtet. Der letzte ärztliche Bericht datiert vom (...). Seither hat der vertretene Beschwerdeführer kein aktuelles ärztliches Zeugnis mehr eingereicht, welches belegen würde, dass er sich in eine fachärztliche Behandlung begab respektive er sich nach wie vor in einer solchen befinden würde und darauf angewiesen wäre, obwohl er mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 und mit Stellungnahme vom 31. Januar 2017 einen aktuellen ärztlichen Bericht (...) in Aussicht gestellt hatte. Es ist demnach mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) davon auszugehen, dass er aktuell keiner Behandlung mehr bedarf beziehungsweise eine solche auch in seinem Heimatland möglich wäre. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt C._______ in verschiedenen staatlichen Institutionen (Aufzählung Institutionen) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in C._______ stationierte NGO Q._______ Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung - (Nennung Medikamentengruppe) - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürfnissen des Beschwerdeführers auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit den Ärzten, welche ihn bereits in der Vergangenheit betreuten, gezielt - gerade auch hinsichtlich des (Nennung Leiden) - auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten.

Diesen Ausführungen zufolge ist nicht davon auszugehen, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit liegen keine Vollzugshindernisse vor.

9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis im Jahr (...) zusammen mit seinen Familienangehörigen in seiner Herkunftsregion C._______. Anschliessend habe er sich gemeinsam mit seinem (Nennung Verwandter) im Vanni-Gebiet aufgehalten und dort (Nennung Dauer) bei einer (Nennung Verwandte) gelebt. Anschliessend sei er nach D._______ zu einer (Nennung Verwandte) und schliesslich im Jahr (...) nach F._______, wo eine weitere (Nennung Verwandte) lebe, gezogen und habe sich dort bis zur Ausreise im (...) aufgehalten. Mit seiner (Nennung Verwandte) - die seit dem Jahr (...) wieder in C._______ wohnhaft sei - und den (Nennung Verwandte) stehe er in sporadischem Kontakt (vgl. act. A3/9 S. 4; A9/14 S. 2 f. und S. 9 ff.; A25/11 S. 2). Es kann somit ohne weiteres von einem nach wie vor bestehenden gefestigten Beziehungsnetz in seiner Heimat ausgegangen werden, das ihm bei einer Rückkehr Unterstützung bieten kann, nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht. Angesichts der in C._______, D._______ und F._______ lebenden Familienangehörigen steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, an welchem Ort er sich wieder niederlassen will. Ihm ist die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz zuzumuten, zumal er über eine (...)jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als (Nennung Tätigkeit) verfügt (vgl. act. A3/9 S. 3).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und nicht von einer seither eingetretenen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Kosten aufzuerlegen.

11.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der mit der Beschwerdeschrift zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand von 18 Stunden à Fr. 150.-, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 180.- und Spesen von Fr. 7.- ausgewiesen mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Dieser Aufwand ist indes als zu hoch zu erachten, da er sich nicht im ausgewiesenen Umfang als notwendig erweist, weshalb er um insgesamt sechs Stunden zu kürzen ist. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entsprechen nämlich in einigen Teilen - so hinsichtlich des Sachverhalts, der Frage der Zurechenbarkeit des Inhalts der Beschwerde vom 2. Mai 2013 und den damit verbundenen formellen Rügen sowie in einzelnen Punkten zur Glaubhaftigkeitsprüfung - den Erörterungen in der Beschwerdeschrift vom 10. April 2015, welche von der gleichen Rechtsvertretung (Freiplatzaktion Basel) verfasst wurde. Das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen)festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6534/2017
Date : 09. Mai 2019
Published : 17. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  93  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 21  31
VwVG: 5  12  33  48  49  52  63  65  110a
BGE-register
136-I-184
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