Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1873/2013

Urteil vom 9. Mai 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) ist Kurdin syrischer Herkunft. Sie reiste, zusammen mit ihrem Ehemann und ihren damals 5 Kindern, am 12. November 2007 in die Schweiz ein. Die von der Familie gleichentags eingereichten Asylgesuche wurden abgewiesen ([...]). Aufgrund der am 9. Dezember 2010 eingereichten zweiten Asylgesuche wurde der Ehemann mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt. Gestützt darauf wurden alle Familienmitglieder als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

B.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 ersuchte der damalige Rechtsvertreter die Vorinstanz um verbindliche Feststellung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angenommenen Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, dass es syrischen Kurden, die den Status Ajanib (Ausländer) hätten, aufgrund des Dekrets Nr. 49 des syrischen Präsidenten vom 7. April 2011 möglich sei, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Sie setzte Frist bis zum 9. März 2012 zur Erklärung, ob die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalte.

Am 9. März 2012 und 21. Februar 2013 bestätigte der neu beauftragte Rechtsvertreter, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhalte.

C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anerkennung vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und unter Berücksichtigung der Definition der Staatenlosigkeit nicht zu rechtfertigen sei. Zudem habe der Erlass des Dekrets Nr. 49 vom 7. April 2011, durch das den Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, dem Gesuch den Boden entzogen.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen.

In der Begründung beruft er sich zunächst auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Vorinstanz seine Eingabe vom 21. Februar 2013 weder ausdrücklich erwähnt noch sich mit deren Inhalt auseinandergesetzt habe, habe sie diesen Anspruch verletzt.

Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR. 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen) nicht richtig ausgelegt. Die Beschwerdeführerin besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht und sei deshalb de iure staatenlos. Zwar bestehe aufgrund der neuen syrischen Gesetzgebung für Ajanib die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Allerdings müsste die Beschwerdeführerin persönlich bei den syrischen Behörden ihres Heimatortes vorsprechen. Ihrem Bruder sei es nicht gelungen, für sie eine syrische Identitätskarte zu beschaffen, wie aus der Erklärung des Bruders hervorgehe (Beilagen 2 und 3). Eine Reise nach Syrien dürfe von der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei, wegen des Verbots des Refoulements nicht verlangt werden.

E.

E.a Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde die Vorinstanz eingeladen zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Sie wurde insbesondere ersucht, sich sowohl zum Verfahren zu äussern, das die Beschwerdeführerin durchlaufen müsste, um die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen, als auch zur Frage, ob dieses Verfahren mit ihrem Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling vereinbar sei.

E.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin nicht staatenlos im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens sei, da sie als Ajnabiyya aus der Provinz Al-Hasaka Anspruch auf die syrische Staatsangehörigkeit habe. Zudem habe sie bereits durch ihre Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz ausreichend Schutz gefunden. Das Staatenlosen-Übereinkommen bezwecke die Gleichstellung der Staatenlosen mit den anerkannten Flüchtlingen und könne nicht dazu dienen, der Beschwerdeführerin zu einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung zu verhelfen. Der Status der Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt, würde er zur Sache der persönlichen Präferenz.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Daraufhin ersuchte sie mit Eingabe vom 12. Juni 2013 um Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2013 stattgegeben.

G.
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 hält der Rechtsvertreter an seinen Anträgen und der Begründung fest.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Voraussetzungen gemäss Bst. a und b sind bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erfüllt. Hingegen macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, es fehle am schutzwürdigen Interesse gemäss Bst. c. Wie zu zeigen ist, trifft diese Auffassung nicht zu (vgl. E. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Vorweg ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt. In dieser Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht sämtliche relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt, da ihre Eingabe vom 21. Februar 2013 weder ausdrücklich erwähnt noch in der Begründung auf die dort erhobenen Einwände - es dürfe von einem anerkannten Flüchtling nicht verlangt werden, dass er in den Verfolgerstaat reise, um sich dort einbürgern zu lassen - eingegangen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
, 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
).

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren statuiert und präzisiert (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 6). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 21 ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214). Vorliegend wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft allerdings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hat sich im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, das Staatenlosen-Übereinkommen sei auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar, da sie bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention geniesse. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sie sich nicht mit den weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung - zu denen auch die Frage der Möglichkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit und dessen Voraussetzungen gehören (vgl. unten E. 4.3) - auseinandergesetzt hat. Angesichts dessen ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, das Staatenlosen-Übereinkommen sei vorliegend nicht anwendbar, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund ist demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.

4.

4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C 7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).

4.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen, haben grundsätzlich Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Standards des Übereinkommens. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 2 StÜ genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das Übereinkommen nicht anwendbar:

"i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen;

ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes stehen;

iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:

a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufgenommen worden sind;

c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind."

4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin gehört der Ethnie der Kurden an und verfügt in Syrien über den Status einer registrierten Ausländerin (Ajnabiyya).

5.2 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als "Ausländer" (Ajanib) bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangefarbenen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die sog. Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Den Ajanib werden, verglichen mit den syrischen Staatsangehörigen, zahlreiche Rechte verwehrt. Sie können nicht an Wahlen teilnehmen oder Land besitzen. Sie können nicht in den Staatsdienst treten und haben nur schwer Zugang zu Universitäten. Als Staatenlosen fehlt es ihnen aber insbesondere an Identitätspapieren. Grundsätzlich können sie weder syrische Reisepässe noch Identitätsausweise oder Geburtsurkunden erhältlich machen. Nur wenige Ausnahmen sind bisher bekannt geworden, wo Ajanib von den syrischen Behörden ein Laissez-Passer oder ein Reisepass mit der Bemerkung, dass der Inhaber nicht syrischer Staatsangehöriger sei, ausgestellt worden ist. Den Maktumin werden selbst diese Rechte verwehrt (vgl. UK Border Agency, Operational Guidance Note Syria vom 15. Januar 2013 Ziff. 3.7, im Internet: www.ukba.homeoffice.gov.uk > Policy and law > Staff guidance, instructions and country information > Country specific asylum policy > Country Specific Asylum Policy ONGs, abgerufen im November 2013; Andrea Geiser, Syrien: Reisedokumente für staatenlose Kurden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12. Oktober 2009; Urteil des BVGer D 6473/2008 vom 7. November 2011 E. 4.5.1 bis E. 4.5.3; zur Entwicklung seit 2011 vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 3. Juli 2013 [nachfolgend: Geiser 2013], S. 2 sowie E. 11).

5.3 Bei dieser Ausgangslage steht fest - und wird von der Vorinstanz auch nicht grundsätzlich bestritten -, dass die Beschwerdeführerin als Ajnabiyya zur Zeit die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Die Vorinstanz vertritt jedoch die Auffassung, dass das Staatenlosen-Übereinkommen aus verschiedenen Gründen auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar sei. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

6.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Weigerung, die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen auf mehrere Gründe, die allerdings unterschiedliche Ebenen der Beurteilung tangieren. Zum Einen vertritt sie die Auffassung, dass das Staatenlosen-Übereinkommen auf Personen, die bereits den Schutz der Flüchtlingskonvention geniessen, nicht anwendbar sei. Zum Anderen sieht geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht staatenlos im Sinne des Übereinkommens sei.

7.

7.1 Grundlegend ist das Argument, mit dem sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden; damit habe sie in der Schweiz ausreichend Schutz gefunden. Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sei es, staatenlose Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, gleich zu behandeln wie anerkannte Flüchtlinge, und nicht, den Zugang zur einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsregelung zu erleichtern. Andernfalls verlöre das Übereinkommen seinen Auffang- und Schutzcharakter und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Die Beschwerdeführerin macht dagegen in ihrer Replik vom 4. Juli 2013 geltend, diese Argumentation treffe zwar auf Flüchtlinge zu, denen Asyl gewährt wurde, nicht jedoch auf Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme.

7.2 Historisch gesehen ist das Staatenlosen-Übereinkommen eng mit der Flüchtlingskonvention verbunden. Zunächst war beabsichtigt, nur eine internationale Konvention betreffend die Rechtsstellung von Flüchtlingen und anderen Staatenlosen zu erarbeiten. Bald zeigte sich jedoch, dass ein solches Vorgehen mit vielerlei Problemen verbunden sein würde. Schlussendlich wurde am 28. Juli 1951 das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, nachfolgend: FK bzw. Flüchtlingskonvention) abgeschlossen; die Regelung der Rechtsstellung derjenigen Staatenlosen, die nicht zugleich Flüchtlinge sind, wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die weiteren Beratungen führten dazu, dass einerseits eine völlig unabhängige zweite internationale Konvention erarbeitet wurde und dass andererseits - entgegen der ursprünglichen Absicht - einige Artikel des Staatenlosen-Übereinkommens einen von der Parallelbestimmung in der Flüchtlingskonvention abweichenden Wortlaut erhielten (vgl. Nehemiah Robinson, Convention Relating to the Status of Stateless Persons, its History and Interpretation, a Commentary, 1955 [Neudruck 1997], S. 3). Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 11. August 1971 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (BBl 1971 II 424) bezweckt das Übereinkommen in vielen Bereichen eine Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich in Bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung.

7.3

7.3.1 Die auf die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens gestützte Argumentation der Vorinstanz, dass den Schutz dieses Übereinkommens nur beanspruchen könne, wer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, findet sich auch in dem vom UNHCR herausgegebenen Handbuch für Parlamentarier Nr. 11: Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit, deutsche und aktualisierte Version 2007 (S. 22). Aufgrund des Wortlauts der Präambel und des Aufbaus des Staatenlosen-Übereinkommens erscheint diese Interpretation jedoch nicht zwingend.

7.3.2 Die in der Schweiz gebräuchliche deutsche Übersetzung der Erwägungsgründe 3 und 4 lautet folgendermassen:

"in der Erwägung, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, durch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfasst werden und dass jenes Abkommen auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Stellung der Staatenlosen durch ein internationales Übereinkommen zu regeln und zu verbessern".

Im englischen bzw. französischen Originaltext lauten die entsprechenden Absätze wie folgt:

"Consideringthat only those stateless persons who are also refugees are covered by the Convention relating to the Status of Refugees of 28 July 1951, and that there are many stateless persons who are not covered by that Convention,

Consideringthat it is desirable to regulate and improve the status of stateless persons by an international agreement";

"Considérant que seuls les apatrides qui sont aussi des réfugiés peuvent bénéficier de la convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés et qu'il existe de nombreux apatrides auxquels ladite Convention n'est pas applicable,

Considérant qu'il est désirable de régler et d'améliorer la condition des apatrides par un accord international".

Im ersten Absatz wird die Tatsache festgestellt, dass es zahlreiche Staatenlose gibt, die nicht gleichzeitig Flüchtlinge sind. Der zweite Absatz bringt zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck des Abkommens sei, die Rechtsstellung der Staatenlosen zu regeln und zu verbessern. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Staatenlosen, nämlich denjenigen, die nicht zugleich die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, kann daraus jedoch nicht gelesen werden: Es soll die Stellung der Staatenlosen(d.h. ganz allgemein) geregelt und verbessert werden.

Dass nicht aufgrund der Präambel Flüchtlinge vom Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens ausgeschlossen werden sollen, lässt sich auch daran erkennen, dass in Art. 1 Abs. 2 StÜ ausdrücklich festgehalten ist, auf wen das Abkommen nicht anwendbar sein soll. Diese Ausschlussgründe enthalten jedoch keinen Hinweis auf die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention, so dass es nicht ausgeschlossen ist, beide Abkommen auf die gleiche Person anzuwenden (Robinson, a.a.O., S. 5; UNHCR, The Concept of Stateless Persons under International Law, Summary Conclusions [Expertentreffen vom 27./28. Mai 2010 in Prato/Italien; nachfolgend: UNHCR Concept], Ziff. I A 5; UNHCR, Guidelines on Statelessness no. 3: The Status of Stateless Persons at the National Level, HCR/GS/12/03 vom 17. Juli 2012 [nachfolgend: Guidelines 3], Ziff. 9; Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 21). Dem Umstand, dass im erwähnten Handbuch für Parlamentarier, das ebenfalls vom UNHCR herausgegeben wurde, die gegenteilige Auffassung vertreten wird, kann angesichts der damit verfolgten Zielsetzung kein Gewicht beigemessen werden. Das Handbuch bezweckt, Parlamentarier auf das Problem der Staatenlosigkeit aufmerksam zu machen und ihnen Impulse zu dessen Entschärfung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit zu geben. Im Gegensatz zu den erwähnten anderen Dokumenten des UNHCR ist es jedoch nicht als Auslegungshilfe bei die Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens gedacht. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Formulierung der Präambel als Zielsetzung gedacht ist und nicht als Ausschlussgrund.

7.3.3 Die Schweiz hat beide Übereinkommen ratifiziert. Ist der Status einer Person zu klären, welche die Anforderungen sowohl von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK als auch von Art. 1 StÜ erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass die Flüchtlingskonvention anzuwenden ist. Die Begründung ist darin zu sehen, dass die Flüchtlingskonvention die vorteilhafteren Bestimmungen enthält (vgl. Robinson, a.a.O., S. 5; UNHCR Concept, Ziff. I A 5; Reinhard Marx, Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 1991, S. 1314, Burckhard-Erne, a.a.O., S. 21 ff.). Eine vergleichende Betrachtung der Bestimmungen der beiden Übereinkommen bestätigt diese Auffassung. So haben die vertragsschliessenden Staaten bei der Formulierung des Staatenlosen-Übereinkommens bei gewissen Rechten einen von den entsprechenden Bestimmungen der Flüchtlingskonvention abweichenden Wortlaut gewählt (vgl. Art. 15 [Vereinsrecht], 17 Abs. 1 [Stellenantritt]), was dazu führt, dass die Rechte gemäss Flüchtlingskonvention günstiger sind als deren Entsprechungen im Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Laura van Waas, Nationality Matters, Antwerpen 2008, S. 310 und S. 318). Zudem gewährt die Flüchtlingskonvention Rechte, die vom Staatenlosen-Übereinkommen nicht gewährt werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 [Ausnahme der Flüchtlinge von Restriktionen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt], 31 [Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten] und 33 [Rückschiebungsverbot] FK). In diesen Bereichen geniessen Flüchtlinge demnach umfassendere Rechte als staatenlose Personen (vgl. van Waas, a.a.O., S. 248 ff. und S. 310). Ein weiterer Grund, erst über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, ist darin zu sehen, dass die Prüfung der Staatenlosigkeit unter Umständen Kontakt mit dem Herkunftsstaat zur Abklärung der dortigen Rechtslage bezüglich Staatsangehörigkeitsrecht erfordert und ein solcher Kontakt die betroffene Person, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, gefährden könnte (vgl. UNHCR Action to Address Statelessness, A Strategy Note, März 2010, Ziff. 53).

7.3.4 Hieraus wird deutlich, dass die beiden Übereinkommen die gleichzeitige Anwendung auf ein und dieselbe Person nicht ausschliessen. Bei einer vergleichenden Betrachtung der beiden Abkommen wird zudem deutlich, dass und warum die Flüchtlingskonvention vorrangig zum Zuge kommen soll. Das von der Vorinstanz gegen die Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens auf Personen, die bereits als Flüchtlinge anerkannt sind, vorgebrachte Argument, wonach das Übereinkommen seinen Auffang- und Schutzcharakter verlöre und zu einer Sache der persönlichen Präferenz machen würde, ist demnach mit Bezug auf das Verhältnis der beiden Abkommen zueinander nicht zutreffend. Dieser Einwand betrifft vielmehr das Verhältnis zwischen Staatenlosen-Übereinkommen und der Möglichkeit des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. In dieser Hinsicht soll es, wie bereits in E. 4.3 ausführlich dargelegt, keine Wahlmöglichkeit zwischen Erwerb einer Staatsangehörigkeit und Anerkennung gemäss Staatenlosen-Übereinkommen geben. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage, ob mit der Anerkennung gemäss Flüchtlingskonvention der betroffenen Person nicht genügend Schutz gewährt wurde, wäre somit zu bejahen, würde lediglich die Ebene der beiden Übereinkommen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihr würden Rechte verweigert, die ihr aufgrund der Flüchtlingskonvention eigentlich zustehen würden bzw. das Staatenlosen-Übereinkommen selbst würde ihr weitergehende Rechte gewähren. Vielmehr setzt ihre Argumentation beim nationalen Recht an. Wie es sich damit verhält, soll nachfolgend geprüft werden.

8.
Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist - anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - im Schweizer Recht nicht speziell geregelt worden. Einzig für die Zuständigkeit des BFM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Zur Frage nach den Kriterien, die Personen für eine Anerkennung als Staatenlose zu erfüllen haben, schweigt das Landesrecht. Es fehlt daher auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für den Ausschluss von anerkannten Flüchtlingen von der Anerkennung als Staatenlose. Bei der Beurteilung, ob ein Gesuch eines vorläufig aufgenommen Flüchtlings um Anerkennung der Staatenlosigkeit von den Schweizer Behörden zu prüfen ist, ist demnach darauf abzustellen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorhanden ist (vgl. Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Ein solches ist in der Regel dann zu bejahen, wenn damit eine vorteilhaftere Rechtsposition erreicht werden kann (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 340 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. In den Urteilen C 3124/2011 vom 23. Juli 2012 und C 5461/2008 vom 18. März 2009 wurde das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden bejaht und die Vorinstanz verpflichtet, auf deren Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit einzutreten, obwohl die Betroffenen bereits als Flüchtlinge anerkannt waren. Die Vorinstanz hat dieser Praxis insofern Rechnung getragen, als sie zwar auf die Gesuche eintritt, dann jedoch das Schutzbedürfnis und damit (sinngemäss) das schutzwürdige Interesse verneint. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend die Frage des schutzwürdigen Interesses eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings an einer zusätzlichen Anerkennung als Staatenloser vertieft zu prüfen.

9.

9.1 Mit der Einführung von Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
AuG (SR 142.20) wurde die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufenthalt beabsichtigt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes [...] [BBl 2002 6845, S. 6907], damals noch Art. 6a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
ANAG). Diese Absicht war - abgesehen von einem ohne Weiterungen abgelehnten Antrag auf Streichung der Bestimmung - in den parlamentarischen Beratungen zu den von redaktionellen Anpassungen abgesehen gleichlautenden Art. 6a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
ANAG bzw. später Art. 30a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
AuG völlig unbestritten (vgl. AB 2004 N 623, 2005 N 1195, 2005 N 1230; AB 2005 S 372, 2005 S 976).

9.2 Wird eine Person von der Schweiz als Flüchtling anerkannt, so wird ihr in der Regel Asyl gewährt, was u.a. einen Anspruch auf Aufenthalt umfasst (vgl. Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
, 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 60
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG [SR 142.31]). Erfolgt die Anerkennung jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, so wird die Person vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 8
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG [SR 142.20]). Personen, die von der Schweiz als staatenlos anerkannt wurden, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (Art. 31 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
AuG), und nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts haben sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
AuG).

9.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gesteht das nationale Recht einer als staatenlos anerkannten Person bezüglich der Aufenthaltsregelung eine vorteilhaftere Rechtsstellung zu als einer Person, die als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Aus diesem Grund erübrigt es sich, weitere zentrale Bereiche zu prüfen (wie z.B. Familiennachzug oder Zugang zum Arbeitsmarkt). Ohne Belang ist dabei, ob die gewährten Rechte dem Minimalstandard des jeweiligen Übereinkommens entsprechen oder darüber hinausgehen, da es den Staaten nicht verwehrt ist, günstigere Bestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 5 der jeweiligen Übereinkommen).

9.4 In Bezug auf den Aufenthalt bedeutet die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings ein in dem Sinne befristetes Anwesenheitsrecht, als dass die Voraussetzungen periodisch überprüft und bei Wegfall der Notwendigkeit des Schutzes die vorläufige Aufnahme aufgehoben wird (Art. 84 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
und Abs. 2 AuG). Da der Vollzug der Wegweisung beim vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge aufgrund des Gebots der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK bzw. Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG) völkerrechtlich nicht zulässig ist, würde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allerdings vorab den Verlust der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 63 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
. AsylG) bzw. Gründe nach Art. 5 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG bedingen. Nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz haben vorläufig Aufgenommene einen Anspruch darauf, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft geprüft wird (vgl. Art. 84 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordentlichen Aufenthalt von 10 Jahren kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (wobei die Anwesenheit als vorläufig Aufgenommener nicht als ordentlicher Aufenthalt gilt, vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a AuGe contrario; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2010, S. 114); unter bestimmten Voraussetzungen kann die Niederlassungsbewilligung früher erteilt werden, wobei jedoch auch hierauf kein Anspruch besteht (vgl. Art. 34 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.52
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.53
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.54
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.52
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.53
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.54
AuG).

9.5 Diese Ausführungen zeigen, dass die Anerkennung als Staatenlose der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Aufenthalt eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumt als ihr gegenwärtiger Status zu vermitteln vermag. So haben vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Von der Schweiz anerkannte Staatenlose hingegen haben sowohl einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als auch - nach fünf Jahren rechtmässiger Anwesenheit in der Schweiz - auf eine Niederlassungsbewilligung (in dieser Hinsicht sind anerkannte Staatenlose seit dem 1. Februar 2014 zudem besser gestellt als Flüchtlinge mit Asyl, vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Prüfung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit hat (vgl. E. 1.3). Dass das vorliegende Verfahren für die Beschwerdeführerin wohl Mittel zur Zweck ist (nämlich Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, auf die sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling keinen Anspruch hat), ändert daran nichts.

10.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung der in E. 4 dargelegten Grundsätze als staatenlos im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens anzusehen ist.

10.1 Die Vorinstanz führt in der Begründung der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht aus, dass die Ajanib in Syrien zwar von zahlreichen Rechten ausgeschlossen seien, ihnen aber auch wesentliche Rechte zugestanden würden (angefochtene Verfügung Ziff. 3 5). Inwiefern diese Umstände nach Ansicht der Vorinstanz gegen die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Staatenlose sprechen, wird allerdings weder aus der Verfügung noch aus der Vernehmlassung deutlich, da eine ausdrückliche Schlussfolgerung fehlt (wie auch die Beschwerdeführerin in Art. 10 der Beschwerdeschrift festhält). Aufgrund der Ausführungen zur Rechtsnatur der Staatenlosen-Definition (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung) liegt ein Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ nahe (vgl. E. 4.2 für den Wortlaut), auf den die Vorinstanz sich bereits in anderen Fällen mit einer entsprechenden Begründung ausdrücklich bezogen hat.

10.2

10.2.1 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin unter die Ausnahmeklausel von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ fällt, ist zu untersuchen, was unter "zuständige Behörden des Aufenthaltslandes" bzw. "im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes" zu verstehen ist.

10.2.2 Das Staatenlosen-Übereinkommen richtet sich an die Vertragsstaaten und regelt die Rechtsstellung von staatenlosen Personen, die sich im Gebiet des jeweiligen Vertragsstaates aufhalten (vgl. UNHCR, Guidelines on Statelessness no. 2: Procedures for Determining whether an Individual is a Stateless Person, HCR/GS/12/02 vom 5. April 2012 [nachfolgend: Guidelines 2], Ziff. 1). Die Ausgestaltung der Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit (Zuständigkeiten, Rechtsmittel, etc.) ist weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen (Guidelines 2, Ziff. 10 ff.). Ist der Aufenthaltsstaat zuständig für die Feststellung der Staatenlosigkeit, so obliegt ihm auch die Anwendung der Ausschlussklauseln von Art. 1 Abs. 2 StÜ. Aufgrund der Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass bei der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ die Rechtsstellung im Aufenthaltsland zu berücksichtigen ist. Diese Interpretation wird durch den Wortlaut dieser Bestimmung unterstrichen: In der in der Schweiz gebräuchlichen deutschen Übersetzung heisst es "zuständige Behörden des Aufenthaltslandes", in der in Deutschland gebräuchlichen "die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat" (vgl. Bundesgesetzblatt 1976 II 473 ff.). Im englischen und auch im französischen Originaltext wird ebenfalls deutlich, dass es sich um die Behörden des Staates handelt, in dem die betroffene Person in der Vergangenheit ihren Aufenthalt begründet hat und dieser bis in die Gegenwart andauert: "authorities of the country in which they have taken residence" und "les autorités compétentes du pays dans lequel ces personnes ont établi leur résidence". Diese Klausel wurde mit Blick auf Situationen geschaffen, wo Personen aufgrund politischer Umwälzungen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, sei es durch Ausbürgerung oder neue Grenzziehung. Als Beispiel werden u.a. die sog. Volksdeutschen genannt. Diese kamen nach dem Zweiten Weltkrieg aus verschiedenen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland, wo ihnen sehr weitgehende Rechte gewährt wurden, obwohl sie nicht deutsche Staatsangehörige waren. Diese Personen sollten vom Anwendungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens ausgenommen sein, da sie dessen Schutz nicht bedurften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gleichen Personen in einem anderen Land, wo ihnen nicht so weitgehende Rechte gewährt werden, wiederum unter das Übereinkommen fallen würden (vgl. zum gleichlautenden Art. 1 E FK: Renhard Marx, in: Zimmermann et al. [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol, a Commentary, Oxford 2011 [nachfolgend: FK-Kommentar] Art. 1 E Ziff. 17 ff. sowie UNHCR Vertretung in Deutschland, Stellungnahme zur
Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland, 2004, S. 3).

Unter Aufenthalt ("residence", "résidence") ist die Anwesenheit von einer gewissen Dauer zu verstehen, es darf sich somit nicht um einen blossen Besuchsaufenthalt handeln (Marx, FK-Kommentar, Art. 1 E Ziff. 11; UNHCR Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011 [deutsche Version 2013], Ziff. 146).

Die Ausnahmeklausel setzt weiter voraus, dass die betreffende staatenlose Person "im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen des Landes" ist ("as having the rights and obligations which are attached to the possession of the nationality of that country", "comme ayant les droits et les obligations attachées à la possession de la nationalité de ce pays"). Hierbei sind nicht die politischen Rechte (Wahlen etc.) gemeint, die am engsten mit der Staatsangehörigkeit verknüpft sind; vielmehr genügt eine Gleichstellung in Bezug auf die sozialen und wirtschaftlichen Rechte, um die Ausnahmeklausel zur Anwendung zu bringen, da in einer solchen Situation die Anerkennung gemäss Staatenlosen-Übereinkommen keine weitergehenden Rechte vermitteln würde (Marx, FK-Kommentar, Art. 1 E Ziff. 12 f.; Robinson, a.a.O., S. 13).

10.3 Die Schweizer Behörden haben unter dem Aspekt von Art. 1 Abs. 2 Ziff. ii StÜ somit zu prüfen, in welchem Staat die gesuchstellende Person ihren Aufenthalt im Sinne der Ausnahmeklausel hat. Im vorliegenden Fall ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Flüchtlingsstatus, der zum Abbruch der Beziehungen zum verfolgenden Heimatstaat führt, und in Ermangelung einer aktenkundigen Beziehung zu einem Drittstaat ihren relevanten Aufenthalt in der Schweiz hat. Die Vorinstanz hat somit die Situation der betroffenen Person in der Schweiz zu prüfen. Deshalb ist der Hinweis der Vorinstanz auf die Rechte, welche die Beschwerdeführerin bzw. die Ajanib in Syrien geniessen, kein Grund für den Ausschluss der Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens im vorliegenden Fall. Dass die Rechte und Pflichten, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz zukommen, mit denjenigen der Schweizer Bürger vergleichbar sind, was zur Anwendung der Ausschlussklausel führen würde, kann nach dem oben in E. 9 Ausgeführten nicht ernsthaft behauptet werden.

11.

11.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens aufgrund der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zeit ausgeschlossen ist (vgl. E. 4.3). Darin wird in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel - der Vermeidung von Staatenlosigkeit (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen) - festgehalten, dass u.a. nicht als staatenlos anerkannt werden kann, wer sich aus unzureichenden Gründen weigert, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.

11.2 Das sehr kurz gehaltene Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 gewährt denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz Al-Hasaka registriert sind, die syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2). Schliesslich regelt Art. 3 das Inkrafttreten (Quelle: , abgerufen am 15.04.2012; vgl. auch Zahra Albarazi, The Stateless Syrians, Tilburg Law School Legal Studies Research Paper Series No. 011/2013, S. 18; Geiser 2013, S. 3; UNHCR, Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review, May 2011: Syria, S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz Al-Hasaka durch das Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben. Nach welchen Kriterien dies geschehen soll, geht aus dem Dekret nicht hervor (vgl. Albarazi, a.a.O., S. 18). Aus dem Wortlaut des Dekrets wird auch nicht klar, wie die Betroffenen vorgehen müssen, um von der neuen Regelung profitieren zu können.

11.3 Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz Al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die es aus triftigen Gründen ablehnt, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, es könne von ihr als anerkanntem Flüchtling nicht verlangt werden, dass sie nach Syrien reise und dieses Verfahren durchlaufe. Ob es sich dabei um einen triftigen Grund im Sinne der Rechtsprechung handelt, ist nachfolgend zu prüfen.

11.4 Als triftig können nur objektive Gründe angesehen werden; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist dagegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und kommt nicht als triftiger Grund in Betracht (vgl. Urteil des BVGer C 5327/2007 vom 4. August 2009 E. 4.2).

11.4.1 Die Rechtsprechung hat bisher - soweit ersichtlich - noch nie auf triftige Gründe geschlossen und die Anerkennung der Staatenlosigkeit vorgenommen. In einem Urteil, in dessen Rahmen das Bundesgericht vorfrageweise über die Staatenlosigkeit zu befinden hatte, kam es zum Schluss, die betroffenen Personen seien als Staatenlose anzusehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer 2P.418/1994 vom 27. Oktober 1995 E. 3c). Neben guten Gründen für den Nichterwerb der Staatsangehörigkeit (der Heimatstaat hatte die Beschwerdeführer früher verfolgt, wobei es als unbeachtlich angesehen wurde, dass sich die Verhältnisse seither geändert hatten) ging das Bundesgericht auch von der Unmöglichkeit des Erwerbs aus, da jahrelange Bemühungen der Schweizer Behörden nicht zu einer Zuerkennung einer Staatsangehörigkeit geführt hatten. In einem weiteren Fall, bei dem es allerdings um Reisedokumente ging, hat es das Bundesgericht als unzumutbar angesehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland begeben muss, um die Staatsangehörigkeit zu erwerben, da ihr dort eine mehrjährige Haftstrafe drohte und der Ausgang des Verfahrens ungewiss schien (Urteil 2A.555/2004 vom 14. Februar 2005 E. 3.1 S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht ist im bereits erwähnten Urteil C 5327/2007 zum Schluss gekommen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers als subjektiv und daher nicht als triftig anzusehen sind und er daher nicht von der Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Vertretung des Herkunftslandes in der Schweiz zwecks Wiedereinbürgerung befreit werden könne.

11.4.2 In den weitaus meisten Fällen war allerdings zu prüfen, ob die Person sich genügend um den (Wieder )Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hatte. Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch, findet sich doch keine einzige Anerkennung in der im Internet publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zur Praxis des BGer: www.bger.ch Rechtsprechung, bzw. zur Praxis des BVGer: www.bvger.ch Rechtsprechung. Abgerufen am 31. März 2014). Diese restriktive Praxis rechtfertigt sich angesichts des bereits mehrfach erwähnten übergeordneten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Angesichts der hohen Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt, auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffassung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zukomme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden dürften (vgl. Guidelines 3 Ziff. 36). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem gewissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft, die Staatenlosigkeit zu reduzieren.

11.5 Aufgrund von Erfahrungsberichten - so z.B. vom Bruder der Beschwerdeführerin - sowie mehreren Bestätigungen, die von der syrischen Vertretung in der Schweiz ausgestellt wurden und sowohl dem Gericht als auch der Vorinstanz vorliegen, muss eine im Ausland lebende Person, welche die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem Dekret beanspruchen möchte, in Syrien bei den entsprechenden Behörden persönlich vorsprechen (vgl. auch Albarazi, a.a.O., S. 19; Geiser 2013, S. 3).

11.6 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Würde sie sich nach Syrien begeben und dort um Erteilung der syrischen Staatsangehörigkeit ersuchen, würde sie sich unter den Schutz desjenigen Staates begeben, vor dessen Verfolgung ihr die Schweiz Schutz gewährt hat. Damit würde sie vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen (vgl. Art. 1 C FK). Angesichts der Tragweite eines solchen Schritts ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu bereit ist. Die Weigerung ist wegen der ihr zugrundeliegende Motivation ohne Weiteres als triftiger Grund im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis anzusehen. Sollte die Beschwerdeführerin dereinst den Schutz gemäss Flüchtlingskonvention nicht mehr benötigen und ihr die Flüchtlingseigenschaft wieder entzogen werden (vgl. Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG), müsste demnach überprüft werden, ob sie nach Wegfall des "triftigen Grundes" immer noch als staatenlos angesehen werden kann.

12.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK und die entsprechende Anerkennung durch die Schweizer Behörden die Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens auf diese Person nicht grundsätzlich ausschliessen. Dies gilt sowohl auf der Ebene des Völkerrechts als auch auf der des Schweizer Rechts. Überdies besteht ein schutzwürdiges Interesse an der (zusätzlichen) Anerkennung gemäss Staatenlosen-Übereinkommen, weil den anerkannten Staatenlosen insbesondere im Bereich Aufenthalt eine gegenüber den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorteilhaftere Rechtsstellung eingeräumt wird. Da die Beschwerdeführerin unter keinen der Ausschlussgründe des Übereinkommens fällt und von ihr auch nicht verlangt werden kann, sich dem Verfahren zum Erwerb der syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit zu stellen, ist sie als staatenlos anzuerkennen. Dass diese Anerkennung im vorliegenden Fall nur möglich ist, weil die Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus hat, ist auf die geltende Rechtslage zurückzuführen und in Kauf zu nehmen. An der Begründetheit des Begehrens vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigeigenschaft nicht erfüllt und ihre Anerkennung sich aus der Flüchtlingseigenschaft ihres Mannes ableitet.

13.
Indem die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Beschwerdeführerin als staatenlos anzuerkennen.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG). Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 6,35 Stunden à Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 49.- aus. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von Fr. 1'630.25.

(Dispositiv S. 23)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Beschwerdeführerin wird als staatenlos anerkannt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'630.25 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1873/2013
Datum : 09. Mai 2014
Publiziert : 21. Mai 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2014-5
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Gesetzesregister
ANAG: 6a
Abk Flüchtlinge: 1 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
60 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AuG: 30a  31 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.44 Artikel 61 AsylG45 gilt sinngemäss.46
34 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.52
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.53
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.54
83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
14 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OV-EJPD: 14
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
115-V-4 • 134-I-83
Weitere Urteile ab 2000
2A.555/2004 • 2A.65/1996 • 2A.78/2000 • 2C_36/2012 • 2C_621/2011 • 2C_763/2008 • 2P.418/1994
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • syrien • bundesgericht • frage • betroffene person • aufenthaltsbewilligung • niederlassungsbewilligung • anspruch auf rechtliches gehör • ausnahmeklausel • vorläufige aufnahme • deutschland • not • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • englisch • reis • heimatstaat • parlamentarier • rechtslage • beschwerdeschrift
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BVGE
2012/21
BVGer
C-1873/2013 • C-3124/2011 • C-5327/2007 • C-5461/2008 • C-7134/2010 • D-6473/2008
BBl
1971/II/424 • 2002/6845
AB
2004 N 623 • 2005 S 372
VPB
61.74