Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1046/2019 und E-1047/2019
Urteil vom 9. April 2019
Einzelrichterin Roswitha Petry
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänzinger
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
alle Staat unbekannt (E-1046/2019)
Parteien D._______, geboren am (...),
Staat unbekannt (E-1047/2019),
alle vertreten durch Judith Nydegger,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (...) und
N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 25. November 2013 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch vom 14. November 2011 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das damalige Bundesamt die behauptete eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
A.b Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung derselben, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
E-7212/2013 vom 16. Juli 2014 ab. Das Gericht kam dabei betreffend Staatsangehörigkeit zum Schluss, dass die von ihr behauptete eritreische Staatszugehörigkeit überwiegend unwahrscheinlich sei und verschiedene Indizien auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit hindeuten würden
(vgl. E. 5.3 und E. 7.3). Die Beschwerdeführerin verliess trotz rechtskräftig angeordnetem Wegweisungsvollzug die Schweiz nicht.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 stellte das damalige BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch 18. April 2011 ab. Das Bundesamt wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig den Wegweisungsvollzug an. Im Entscheid ging es davon aus, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopischer Staatsangehöriger sei, und dass sich ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als zulässig, zumutbar und möglich erweise.
B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1462/2014 vom 12. Mai 2014 ab, wobei es ebenfalls von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging
(E. 7.3). Der Beschwerdeführer verliess trotz rechtskräftig angeordnetem Wegweisungsvollzug die Schweiz nicht.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim ehemaligen BFM, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, am (...) Vater von B._______ geworden zu sein und mit diesem und dessen Mutter, der Beschwerdeführerin, zusammenleben zu wollen.
C.b Nachdem das SEM die betroffenen Kantone E._______ und F._______ um Mitteilung betreffend Zustimmung oder Ablehnung eines Kantonswechsels gebeten hatte, verweigerte das Migrationsamt des Kantons F._______ aufgrund des unrechtmässigen Aufenthaltes beider Personen die Zustimmung zum Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin ihrer Mitwirkungspflicht ([...]) nicht genügend nachgekommen.
C.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 lehnte die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch ab. Zur Begründung würde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beziehung zur Lebenspartnerin und zum gemeinsamen Kind auch ohne gemeinsamen Wohnsitz gepflegt werden könne.
C.d Am 13. Januar 2016 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft vor dem Zivilgericht F._______, wobei die elterliche Sorge über das Kind beiden Eltern gemeinsam zugeteilt wurde (unter der Obhut der Mutter).
C.e Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der den Kantonswechsel betreffenden vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Kantonswechsels.
C.f Mit Urteil vom 26. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil F-443 vom 28. Juli 2016).
C.g Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer - fortan handelnd durch die gemeinsame Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden - erneut einen Kantonswechsel vom Kanton E._______ in den Kanton F._______. Er begründete das Gesuch im Wesentlichen mit der schwerwiegenden Krankheit [seines Kindes C._______, das] am (...) zur Welt gekommen sei. Die Betreuung des Kindes gestalte sich sehr aufwändig und äusserst intensiv, weshalb es der Betreuung durch beide Elternteile bedürfe. Hinzu komme, dass B._______ fast drei Jahre alt sei und die Eltern aufgrund der häufigen Spitalbesuche und - aufenthalte die Betreuung immer unter sich aufteilen müssten.
C.h Am 27. Juli 2018 bat das SEM die zwei betroffenen Kantone um Stellungnahme bis zum 10. August 2018. Es hielt dazu fest, dass vorliegend aufgrund der medizinischen Situation des Kindes nun grundsätzlich von einem Rechtsanspruch zum Kantonswechsel auszugehen sei.
C.i Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 hiess das SEM das Gesuch um Kantonswechsel gut, indem es ausführte, dass aufgrund der ärztlichen Berichte derzeitig lediglich wahrscheinlich sei, dass mit einer Therapie das Überleben von C._______ möglich sein werde, ein tödlicher Verlauf trotz der Therapie aber nicht auszuschliessen sei. Überdies lägen ärztliche Berichte vor, die es aus medizinischer Sicht als absolut notwendig einstufen würden, dass beide Eltern ihre Kinder betreuen könnten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin erneut an das SEM und beantragten, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, das Verfahren von beiden zusammenzuführen, es seien gestützt auf den neuen Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel die ursprünglichen Verfügungen (siehe oben Bst. A.a und B.a.) im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden und ihrer zwei Kinder in der Schweiz nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln. In formeller Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.b Zur Begründung des Gesuchs führten die Beschwerdeführenden als wesentlichen Punkt - analog zum Kantonswechselverfahren (siehe oben Bst. C) - die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme von C._______ an, der/die am (...) zur Welt gekommen sei, und der/die die Situation der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters in so bedeutendem Masse verändert habe, dass nun individuelle Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprächen: Die engmaschige und anspruchsvolle medizinische Betreuung, auf die C._______ angewiesen sei, sei in Äthiopien nicht gewährleistet und könne zudem nur von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen werden. Eine allfällige, getrennte Wegweisung (der Beschwerdeführer alleine oder die Beschwerdeführerin mit B._______ und C._______ ohne ihn) würde somit sowohl das Kindeswohl gemäss Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
D.c Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden während des Wiedererwägungsverfahrens der Vorinstanz folgende, C._______ betreffende Dokumente ins Recht:
- Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Äthiopien: Pädiatrische Versorgung und Kinderchirurgie" Bern, 19. April 2018
- Arztbericht Dr. med. (...) (...)
- Bericht der Kita "(...)" in (...) vom 5. April 2018
- Vorladung zur Instruktionsverhandlung am 16. April 2018 betreffend Vaterschaftsklage vom 5. März 2018 und Verschiebungsbegehren (wegen Operationstermin) vom (...)
- Vorladung zur Voruntersuchung (am 12. April 2018) bzw. zum stationären Eintritt für die (...)operation (am 16. April 2018) vom 27. März 2017
- Arztbericht Prof. Dr. med. (...), Leitende Ärztin Kardiologie, (...), vom 1. Februar 2018
- Bericht Dr. (...), Oberärztin Neonatologie, und (...), Sozialarbeiterin FH vom 11. Dezember 2017
- Geburtsurkunde von C._______, geboren am (...), vom 10. November 2017
- Auszug aus dem Geburtsregister von B._______, geboren am
(...), ausgestellt am 6. Juli 2016
- Fotos der Familie
- Dokumente betreffend Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (insbesondere Deutschkurse).
E.
Mit zwei separaten Schreiben vom 8. Mai 2018 wies das SEM das Sicherheitsdepartement des Kantons F._______ bzw. des Kantons E._______ an, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden und B._______ und C._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
F.
Am 15. Mai 2018 gelangte das SEM an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und führte dabei aus, dass die eingereichten ärztlichen Berichte keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes von C._______ zuliessen und forderte sie dazu auf, einen ärztlichen Bericht mit dem beigelegten Formular anzufertigen und dem Staatsekretariat bis zum 5. Juni 2018 einzureichen.
G.
Am 31. Mai 2018 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden dem Staatssekretariat einen ärztlichen Bericht von PD Dr. (...) der (...) vom 29. Mai 2018 ein.
H.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (Eingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM und erkundigten sich nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichten sie einen Verlegungsbericht (von der Hospitalisierung vom 25. April 2018 bis zur Verlegung auf die Chirurgie am 6. Juni 2018) von Dr. med. (...) des (...), datierend vom 18. Juni 2018 zu den Akten.
I.
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 10. Juli 2018 führte das SEM an, aus den ärztlichen Berichten gehe hervor, dass der Gesundheitszustand des Kindes gegenwärtig instabil sei und diverse Eingriffe zur Stabilisierung desselben anstünden. Dementsprechend könne noch keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgen, weshalb die Beschwerdeführerin in drei Monaten nochmals aufgefordert werden würde, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bleibe fortan sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Partner bestehen.
J.
Am 13. November 2018 (Eingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden ans Staatssekretariat und nahmen Bezug auf dessen Schreiben vom 10. Juli 2018, wonach sie nach drei Monaten erneut einen Arztbericht hätten einreichen müssen, und erkundigten sich nach der Einreichungsfrist desselben.
K.
Am 27. November 2018 verfügte das SEM eine Frist bis zum
11. Januar 2019 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes mittels beigelegtem Formular.
L.
Am 11. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden den mittels Formular des SEM ausgefüllten ärztlichen Bericht der Untersuchung vom
12. Oktober 2018 von Dr. med. (...) des (...) und einen Arztbericht von Frau Dr. med. (...) des (...), datierend vom
7. November 2018, zu den Akten.
M.
Am 1. Februar 2019 (Eingang SEM) gelangten die Beschwerdeführenden erneut ans SEM mit der Bitte einer baldigen Rückmeldung betreffend des Verfahrensstandes. Die Beschwerdeführerin sei aktuell auf der Suche nach einer Lehrstelle und dringlich auf einen Entscheid im vorliegenden Verfahren angewiesen.
N.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Mai 2018 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügungen vom
23. November 2013 und 17. Februar 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt dazu fest, dass einer allfälligen Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen (siehe unten E. 4.1).
O.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der angefochtene Wiedererwägungsentscheid sowie die ursprünglichen Verfügungen des SEM vom 25. November 2013 und 17. Februar 2014 seien aufzuheben, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe und sie sei anzuweisen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
P.
Mit Verfügung vom 1. März 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festgehalten, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten können.
Q.
Am 4. März 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort den Wegweisungsvollzug mittels superprovisorischer Massnahme einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zwei Geschäftsnummern, E-1046/2019 (Beschwerdeführerin und ihre Kinder) und E-1047/2019 (Beschwerdeführer), erfasst. Anfechtungsgegenstand bildet jedoch nur eine vorinstanzliche Verfügung, die alle Beschwerdeführenden betrifft. Es rechtfertigt sich deshalb, beide Geschäfte in einem einzigen Urteil zu erledigen.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |
|
a | Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; |
b | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
c | Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen; |
d | ... |
e | mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit folgender Begründung ab: In vorliegendem Fall seien beide Asylgesuche abgewiesen worden, wobei das SEM neben den Asylgründen auch die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft befunden und in der Folge die Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf "unbekannt" geändert habe. Obwohl beide als Asylgesuchstellende verpflichtet gewesen seien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken - wozu auch die Offenlegung der Identität gehöre - hätten es die Beschwerdeführenden unterlassen, ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit offenzulegen und zum Nachweis ihrer Identität entsprechende rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV1 einzureichen. In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2018 hätten sie sodann lediglich an dem von ihnen bisher geltend gemachten Sachverhalt festgehalten. Durch diese Mitwirkungspflichtverletzung hätten die Beschwerdeführenden dem SEM sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
|
1 | Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
a | in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
b | in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; |
c | in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; |
d | in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; |
e | in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; |
f | nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. |
3 | Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. |
4 | In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101 |
oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Gemäss Lehre sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, denn es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, bei fehlenden Hinweisen der gesuchstellenden Person in hypothetischen Herkunftsländern nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Wegen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit könne vorliegend aus Sicht des SEM nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Diesem Vorgehen läge der Gedanke zugrunde, dass Personen, welche ihre Mitwirkungspflicht verletzten, nicht besser gestellt werden dürften als solche, die zu ihrer Herkunft wahre Angaben gemacht hätten und dadurch die Prüfung, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen, ermöglichten. Folglich hätten die Beschwerdeführenden die Konsequenzen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung zu tragen, womit zusammenfassend keine Gründe vorlägen, die die Rechtskraft der Verfügungen vom 25. November 2013 und
17. Februar 2014 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch werde deshalb abgewiesen.
4.2 Diesen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass C._______ seit Geburt an verschiedenen Fehlbildungen innerer Organe und daraus resultierenden, schwerwiegenden Krankheiten leide und dies die Situation der gesamten Familie in derart erheblichem Masse verändert habe, dass sich aufgrund der Diagnose nun ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien - dieses Land habe das Bundesverwaltungsgericht für beide Beschwerdeführenden im jeweiligen Urteil (siehe oben Bst. A.b. und B.c.) als (wahrscheinlichstes) Heimat- bzw. Herkunftsland bezeichnet - , für die gesamte Familie als unzumutbar erweise.
4.2.1 Sie führten aus, wie dem Bericht von Frau Dr. med. (...), datierend vom 7. April 2018, zu entnehmen sei, sei aufgrund der Fehlbildungen die Diagnose "(...) Syndrom" gestellt worden, welches eine angeborene Behinderung mit einer Vielzahl von genetischen Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen darstelle. Insbesondere die Fehlbildung des (...) und das damit verbundene, schwerwiegende (...)problem, die Fehlbildung des (...) und des (...) sowie eine Fehlbildung der (...) würden laut der Ärztin zu verschiedensten Komplikationen führen. Aufgrund des (...) müsse C._______ immer wieder erbrechen, wodurch auch immer (...) würden, was zu grossen (...)problemen führe. Bis eine (...)operation durchgeführt werden könne, werde das Kind laut der Ärztin regelmässig in der (...)-sprechstunde des (...) betreut werden. Eine (...)operation sei am 27. April 2018 durchgeführt worden und seither werde das Kind über eine (...)-Sonde ernährt. Des Weiteren sei es äusserst anfällig auf Infekte, was in der Regel eine intensivmedizinische Betreuung nach sich ziehe; da die Betreuung des Kindes aufwändig und äusserst intensiv sei, bedürfe es der Betreuung durch beide Elternteile. Hinzu komme, dass B._______ fast drei Jahre alt sei und sie aufgrund der häufigen Spitalbesuche und -aufenthalte die Betreuung immer unter sich aufteilen müssten.
4.2.2 Laut dem Schreiben der Oberärztin für Neonatologie, Dr. (...), sowie der Sozialarbeiterin Frau (...) vom 11. Dezember 2018, müsse die schwere Erkrankung von C._______ langfristig engmaschig und interdisziplinär therapiert und kontrolliert werden. Obwohl der klinische Verlauf der Krankheit nicht sicher abgeschätzt werden könne, hätten die Beschwerdeführenden - gestützt auf den erwähnten Arztbericht - bei der schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine Schnellrecherche zur medizinischen Versorgung und Behandlung des Kindes in Äthiopien in Auftrag gegeben. Dem Bericht zufolge weise das Gesundheitssystem in Äthiopien erhebliche Mängel auf, wobei die begrenzten Ressourcen ineffizient und ungerecht genutzt würden. Da es an einer Krankenversicherung fehle, müssten die Kosten weitgehend selbst übernommen werden, ausser bei sehr grosser Armut; da komme die Regierung teilweise dafür auf, wobei sich dieser Finanzierungsprozess jedoch als sehr langwierig darstelle. Es sei dafür eine Bestätigung durch den Gemeindeleiter notwendig. Im Fall der Beschwerdeführenden sei daher nicht garantiert, dass sie innert nützlicher Frist eine solche Bestätigung erhalten würden. Im genannten Bericht werde festgehalten, dass die Bereiche Pädiatrie und Kinderchirurgie in Äthiopien allgemein unterentwickelt seien, zumal nur wenige Fachkräfte vorhanden seien und sich die pädiatrische Versorgung sowie die Kinderchirurgie auf die Grundversorgung beschränken würden. Insbesondere seien in Bezug auf das "(...)-Syndrom" nicht alle notwendigen Operationen durchführbar, wie namentlich die notwendige (...)operation. Überdies könne keine kontinuierliche Betreuung des Kindes gewährleistet werden, da es keine pädiatrische Einrichtung gäbe und die wenigen pädiatrischen (...) keinen Zugang zu bestimmten, allenfalls notwendigen Medikamenten hätten.
4.2.3 Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass vor nunmehr vier Jahren das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin lediglich vor dem Hintergrund der damaligen Situation als alleinstehende Frau habe beurteilen können. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer habe das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung aufgrund der damaligen Situation, namentlich als alleinstehender Mann bestätigt. Wie der SFH-Bericht darlege, sei aber die engmaschige und anspruchsvolle medizinische Betreuung, auf die C._______ absolut angewiesen sei, in Äthiopien nicht gewährleistet. Somit sei durch eine Wegweisung das Leben von C._______ gefährdet. Mit der schweren Krankheitsdiagnose komme nun (sinngemäss seit den letzten, rechtskräftigen Verfügungen betreffend Wegweisungsvollzug) ein neuer, bedeutender Faktor hinzu, der eine Ausreise nicht mehr als zumutbar erscheinen lasse. In Bezug auf das Kindeswohl komme hinzu, dass der Vater zu beiden Kindern eine verantwortungsvolle, enge und liebevolle Beziehung pflege und während der Hospitalisierung des Jüngeren eine unverzichtbare Rolle eingenommen habe.
4.3 Zusammenfassend würden bei einer allfälligen, getrennten Wegweisung (der Beschwerdeführer alleine oder die Beschwerdeführerin zusammen mit B._______ und C._______) sowohl das Kindeswohl gemäss Art. 3

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
5.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nach sich ziehen.
5.1 Namentlich beantragen die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe und sie anzuweisen sei, die Wegweisung der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.
5.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; diesem Gedanken trägt die behördliche Begründungspflicht Rechnung. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und
D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1).
5.3 Wie nachfolgend dargelegt, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht mit Bundesrecht vereinbar.
5.3.1 So ist zunächst der vorinstanzliche Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit, - wonach nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden könne, keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzten, weil sie nicht besser gestellt werden dürften als Personen, die betreffend ihrer Herkunft wahre Angaben machen würden - unbehelflich: Die vom SEM ins Feld geführte Praxis rechtfertigt sich - dem Prinzip der Logik folgend - nur dann, wenn der Herkunfts- bzw. Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht; denn es sprengte den Rahmen der Untersuchungspflicht und des Möglichen, wenn die Behörde in dutzenden Ländern nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsste. Indessen hat im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht, wie von den Beschwerdeführenden zu Recht gerügt, in den beide einzeln betreffenden rechtskräftigen Urteilen Äthiopien als ihr wahrscheinlichstes Herkunftsland bezeichnet, womit sich mindestens eine Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Äthiopien aufgedrängt hätte. Als einzige Alternative kommt im vorliegenden Verfahren bei beiden Eritrea als Heimatstaat in Frage, womit lediglich zwei Herkunftsländer und nicht - wie vom SEM fälschlicherweise dargestellt - überhaupt keine verwertbaren Angaben zur Herkunft der Beschwerdeführenden vorliegen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM in casu Wegweisungsvollzugshindernisse im Rahmen der generellen Zumutbarkeitsprüfung hätte prüfen müssen.
5.3.2 Was den Bereich der personenbezogenen, individuellen Vollzugshindernisse der Beschwerdeführenden betrifft, müssen diese - wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt - die sich aus der Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht erwachsenden prozessualen Nachteile tragen; es ist nicht Sache der Asylbehörde, Nachforschungen hinsichtlich soziales Beziehungsnetz, Möglichkeiten der Existenzsicherung, etc. anzustellen, wenn die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen tatsächlichen Verhältnisse nicht offen gelegt haben. Doch auch wenn sich das SEM seiner Untersuchungspflicht hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse mit der Begründung einer Mitwirkungspflichtverletzung entledigen kann, besteht die aus dem Untersuchungsgrundsatz hervorgehende Pflicht zur grundsätzlichen - oder generellen - Überprüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen in das sich aufdrängende Heimatland weiterhin (vgl. E-7212/2013 vom 16. Juli 2014, E. 7.3). Dazu gehört auch die Überprüfung einer allgemeinen medizinischen Notlage (Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
5.3.3 Der pauschale Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht wirkt aber insbesondere dahingehend stossend, dass das Staatssekretariat die Prüfung des Kindeswohls, zu der es kraft Art. 3 Abs. 1

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
5.4 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf enthält, dass die nach den Urteilen vom 16. Juli 2014 bzw. 12. Mai 2014 neu eingetretene Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere die schwere Krankheit des zweitgeborenen Kindes, unter dem Blickwinkel der generellen Vollziehbarkeit der Wegweisung nach Äthiopien bzw. Eritrea geprüft worden wäre. Angesichts der von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen schwerwiegenden Krankheit des Kindes wäre eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl zumindest im Rahmen einer generellen Zumutbarkeitsprüfung indessen angezeigt gewesen.
5.5 Diese Unterlassung erschwert nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung durch die Beschwerdeführenden, sondern schränkt gleichermassen die Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu überprüfen. Bei dieser Sachlage steht fest, dass das Staatssekretariat damit die behördliche Begründungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies stellt angesichts der ihr aus der Kinderrechtskonvention erwachsenden Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls eine grobe Verletzung der Begründungspflicht dar. Aufgrund des als schwerwiegend zu qualifizierenden Verfahrensmangels bleibt kein Raum für eine Heilung auf Beschwerdeebene.
6.
Die formelle Rüge der Begründungspflichtverletzung erweist sich nach dem Gesagten und angesichts der Sachlage als offensichtlich begründet, so dass die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Wegweisungsvollzug neu zu prüfen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. März 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1340.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: