Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3605/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A.______,geboren (...),
Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,

zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 D.______,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 23. August 2013 und gelangte via B.______ in einem LKW am 15. September 2013 in die Schweiz, wo er am 16. September 2013 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 27. Sep-tember 2013 summarisch befragt und am 15. April 2014 durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen.

Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Sein Cousin (N [...]) sei im Militärdienst durch eine Kugel (...) verletzt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe seinem Cousin mit anderen Verwandten dabei geholfen, sich zu verstecken, damit dieser nicht mehr in den Militärdienst müsse. Anfangs März 2012 habe er, als er nach Hause gekommen sei, zwei Regierungsfahrzeuge vor dem Haus stehen gesehen. Er habe seinem Cousin umgehend telefonisch von der Suche berichtet und geraten, sich zu verstecken. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und als sie den Cousin nicht gefunden hätten, hätten sie stattdessen ihn mitgenommen und seien zunächst zu seinem Onkel gefahren. Als der Cousin unauffindbar blieb, sei er fest- und in Haft genommen worden. Er sei festgehalten und gefoltert worden; auch sei Strom auf seinen Körper geleitet worden. Dabei habe er gestanden, dass er geholfen habe, seinen Cousin zu verstecken, dieser jedoch nun geflüchtet sei. Nach etwa einem Monat habe es eine Amnestie durch den Präsidenten gegeben und er sei freigelassen worden.

Am 17. Juli 2012, seien er und sein Bruder E.______ auf dem Nachhauseweg von Unbekannten überfallen worden. Sie hätten damals (...) ([...]) und (...) von ihrem (...)geschäft mit dem Auto transportiert, wobei alles durch diese uniformierten Männer gestohlen worden sei. Wer diesen Überfall durchgeführt habe, - ob es normale Kriminelle oder Regierungsangehörige gewesen seien - wisse er nicht. Daraufhin hätten sie Anzeige bei der Regierung als auch der F.______ erstattet. Sein Bruder sei diesbezüglich sogar von einem Fernsehsender interviewt worden; auch habe es einen Zeitungsbericht über den Überfall gegeben. Die Täter seien leider nicht gefasst worden. Etwa am 13. August 2013 habe die F.______, nachdem seine Familie (Vater und die anderen) wegen Drohungen durch die F.______ in den Irak geflohen sei, ihn und seinen Bruder im Laden aufgesucht und ihre Ausweise verlangt. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie diese auf ihrem Revier wieder abholen könnten. Dieser Aufforderung seien sie aber nicht nachgekommen, da für sie beide klar gewesen sei, dass sie dort ins Waffentraining hätten einrücken müssen. Am 18. August 2013 sei es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Auf dem Nachhauseweg hätten erneut Räuber versucht den Wagen zu stoppen. Sie - sein Bruder und er - hätten nicht angehalten und seien daraufhin beschossen worden. Sein Bruder sei (...) von einer Kugel verletzt worden. Sie seien zunächst in ihr Dorf und mit Hilfe von Nachbarn sodann in ein Spital gegangen. Als sie ihren Vater informiert hätten, habe dieser ihnen geraten, aus Syrien zu fliehen, da er vermute, es seien Angehörige der F.______, die den Überfall zu verantworten hätten. Einige Tage später seien sie in die Türkei geflohen.

Seine gesamte Familie sei Mitglied der G.______ Partei und stehe H.______ nahe. Ihr Geschäft sei ein zentraler Ort für die Partei gewesen, indem etwa neue Propaganda über den Laden verteilt worden sei oder andere Mitglieder über Sitzungstermine und weiteres informiert worden seien.

B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014, eröffnet am 28. Mai 2014, stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme fortzubestehen hätten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit festzustellen. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Human Rights Watch (Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 19. Juni 2014), einen Online Zeitungsbericht, (Kurdish Left Party leaves Syrian Kurdish National Council, 2. Februar 2014) sowie Ausdrucke seines Facebook Profils zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe war eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juli 2014 beigelegt.

F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

H.
Am 29. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Interviews auf (...) TV, welches auf youtube publiziert worden sei, sowie Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen vom (...) 2014 und (...) 2014 in D.______ zu den Akten.

J.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben seines Cousins betreffend die Verhaftung und Folterung im Jahr 2012 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2014 führte das BFM im Wesentlichen aus, der Überfall am 17. Juli 2012 sei durch Dritte verübt worden, wobei es dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss auch möglich gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Dasselbe treffe auf das Vorbringen zu, wonach die I.______ (recte: F.______) seine Identitätskarte beschlagnahmt habe. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der knapp einmonatigen Haft und den erlittenen Misshandlungen anzumerken, dass die vorgebrachte Benachteiligung in Anbetracht aller Umstände nicht von jener Art sei, als dass sie asylrelevant wäre. Gemäss eigenen Angaben sei er ja vom Präsidenten begnadigt und entlassen worden. Infolge habe er auch keine weiteren Benachteiligungen erlitten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

4.2 In der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2014 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, zunächst habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Das BFM habe in schwerwiegender Verletzung der Begründungspflicht die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit lediglich mit einer Standardformulierung begründet, mithin davon auszugehen sei, es seien Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit miteinbezogen worden. Sodann sei keinesfalls erstellt, dass der Überfall von Dritten ausgegangen sei, habe er doch immer wieder zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, wer diese Angreifer gewesen seien. Ebenso schwer wiege der Fehler der Vorinstanz, dass diese in der angefochtenen Verfügung schreibe, er sei für die F.______ aktiv gewesen, sei er doch Mitglied der G.______ Partei gewesen. Ebenfalls falsch sei die Verfügung hinsichtlich des Versteckens von Verwandten, habe es sich doch um den Cousin und nicht um den Bruder gehandelt. Schliesslich wiege besonders schwer, dass das BFM es unterlassen habe, die während der Haft erlittenen Misshandlungen überhaupt zu erwähnen, geschweige denn zu würdigen. Schliesslich seien Abklärungen betreffend des vom Beschwerdeführer erwähnten Fernsehberichtes zum Überfall und der Verbindung des Vaters zu H.______ unterblieben, weshalb der Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme aufrechtzuerhalten seien.

Sollte keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorgenommen werden, sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, da dieser durch quasistaatliche Organe - die F.______ - verfolgt worden sei. Auch habe er angegeben, dass er, seit er damals in Haft gewesen sei, immer wieder Probleme gehabt habe, mitnichten davon auszugehen sei, mit der Amnestie habe sich alles erledigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er exilpolitisch tätig sei und sich für verschiedene Parteien einsetze.

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
BV und
Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrens-
bestimmungen kennen - so auch das AsylG -, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

5.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzu-nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewisser-
massen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller, a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuch-steller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen.

5.4 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung gerecht geworden ist.

5.4.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt wieder. Die Vorinstanz führt dabei im Wesentlichen aus, am 17. Juli 2012 sei der Beschwerdeführer von Banditen im Auto angehalten worden und beraubt worden. Die I.______ habe von ihm verlangt, zu kämpfen; weil er abgelehnt habe, habe die I.______ seine Identitätskarte beschlagnahmt. Im Jahr 2012 habe sich der Bruder wegen des Militärs versteckt. Als dieser gesucht worden sei, habe er ihn gewarnt, woraufhin sich dieser habe verstecken können. Er sei deswegen in Haft genommen worden und etwa 27 oder 28 Tage inhaftiert worden. Im Weiteren sei er für die F.______ aktiv gewesen, habe deshalb aber keine Probleme gehabt.

5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, wie er in der Verfügung wiedergegeben wird, über weite Teile falsch, ungenau und unvollständig ist. So hat der Beschwerdeführer zwar an der EVZ-Befragung ausgeführt die I.______-Leute hätten seine ID weggenommen, da sie gewollt hätten, dass er sich bewaffne und für sie kämpfe (A7/11 S. 8), anlässlich der ausführlicheren Anhörung machte er jedoch stets geltend, seine Identitätskarte sei von Angehörigen der F.______, nicht von der I.______, beschlagnahmt worden (A20/21 S. 3). Die Nähe zwischen der I.______ und der F.______ machen diese Aussagen nachvollziehbar, was auch in der Beschwerde stringent ausgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 14). Des Weiteren handelt es sich nicht um den Bruder, sondern Cousin - welcher sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet - des Beschwerdeführers, welcher sich mit dessen Hilfe vor dem Militär versteckte. Schliesslich entspricht es ebensowenig den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei für die F.______ aktiv gewesen - ganz im Gegenteil, machte er doch geltend, er und seine Familie seien von Angehörigen der F.______ bedroht worden, weil sie der G.______ Partei angehört hätten und Freunde von H.______ gewesen seien (vgl. A20/21 S. 15 f.). Gänzlich unerwähnt bleibt unter der Ziffer I 1. der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei während der 27 oder 28 tägigen Haft gefoltert worden sowie der Zwischenfall, welcher sich am 18. August 2013 ereignet haben soll. Ebenfalls unerwähnt bleibt die Flucht seiner Familie in den Irak wegen der Bedrohung durch Angehörige der F.______. Zudem wird in der angefochtenen Verfügung auf kein einziges (anerbotenes) Beweismittel bezuggenommen. Der Zeitungsbericht wurde weder erwähnt noch übersetzt; das in der Anhörung erwähnte Interview des Bruders hinsichtlich des Überfalls wird ebensowenig erwähnt noch wurde der Beschwerdeführer - gemäss den vorliegenden Akten - aufgefordert, dieses einzureichen. Beide Beweismittel hätten möglicherweise zur Klärung betreffend Urheberschaft der Überfälle beizutragen vermocht.

Schliesslich ist es für das Gericht in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wie die Vorinstanz unter Ziffer II 6. hinsichtlich der erlittenen "Misshandlung" während der einmonatigen Haft zur Schlussfolgerung gelangte, die vorgebrachte Benachteiligung sei in Anbetracht aller Umstände nicht von jener Art, als dass sie asylrelevant wäre. Gemäss seinen Schilderungen sei er nämlich, wie zahlreiche andere Gefangene, vom Präsidenten begnadigt worden und es seien ihm aus dem Zwischenfall gemäss Aktenlage in der Folge keine weiteren Benachteiligungen erwachsen. Es ist unklar, ob die Vorinstanz die Benachteiligung, welcher durchaus als Folter zu qualifizieren sein dürften, als nicht genug intensiv erachtete, ob sie den Kausalzusammenhang zur Ausreise als durchbrochen erachtete
oder, ob sie die Ansicht vertritt, dass kein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung mehr bestehe, da er nicht mehr weiter behelligt worden sei.

5.4.3 Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer Weise, indem seine Vorbringen nicht gehört und diese nicht sorgfältig geprüft wurden sowie wesentliche Aspekte in der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben sind. Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbesondere die Begründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer und dem Gericht ist es nicht möglich nachzuvollziehen, warum der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt - dies wurde vorliegend ebenfalls unterlassen.

5.4.4 Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

5.5 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt werden können oder ob die angefochtene Verfügung kassiert werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhalts-
feststellungen in bestimmten Fällen geheilt werden können, sofern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist und der Beschwerdeinstanz eine umfassende Kognition zusteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Neben der Schwere der Gehörsverletzung ist diesbezüglich insbesondere relevant, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG weitere Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG).

5.6 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt auszugehen, es mithin auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde in mehrfacher und schwerwiegender Weise verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen.

6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt; eventualiter ist der Beschwerdeführer erneut durch das BFM anzuhören. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen.

7.
Der Antrag des Beschwerdeführers die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme seien trotz Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufrechtzuerhalten, ist abzuweisen. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme des nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegenden Aufhebung der Verfügung wird auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben. Es kann kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben, zumal es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Juli 2014 ohnehin gutgeheissen wurde.

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3605/2014
Datum : 09. Januar 2015
Publiziert : 20. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  12  29  30  32  35  48  52  63  64  65
BGE Register
123-I-31 • 129-I-232
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • vorläufige aufnahme • anspruch auf rechtliches gehör • richtigkeit • familie • beweismittel • sachverhaltsfeststellung • frage • vater • frist • kostenvorschuss • erwachsener • syrien • unentgeltliche rechtspflege • bundesamt für migration • ermessen • irak • amnestie • wissen • stelle • tag • weiler • entscheid • gefangener • rechtsmittelinstanz • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverfassung • heimatstaat • verwandtschaft • automobil • körperliche integrität • kenntnis • folterverbot • beschwerdeschrift • drohung • kommunikation • richterliche behörde • begründung der eingabe • begründung des entscheids • verfahrenskosten • umfang • vorteil • anhörung oder verhör • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • gesuch an eine behörde • angabe • beurteilung • rasse • kausalzusammenhang • asylverfahren • empfang • ausreise • druck • sucht • gesuchsteller • kantonale behörde • stein • unbestimmter rechtsbegriff • berg • vermutung • dauer • onkel • rechtsanwalt • angewiesener • mass • leiter • wesentlicher punkt • gefahr im verzug • monat • interview • treffen • profil • leben • flucht • wiese • telefon • wahrheit
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2007/27 • 2007/30
BVGer
D-3605/2014
EMARK
1999/3 • 2006/24