Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2636/2011

Urteil vom9. Januar 2014

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf,
Besetzung
Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

A._______,

Parteien Zustellungsdomizil:Frau B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1945) ist Bürger von Sigriswil (BE). Im Mai 1973 heiratete er eine mexikanische Staatsangehörige (geb. 1943). Von 1972 bis 1977 lebte er in Südafrika. Danach kam er nach Mexiko, wo er seit August 1977 immatrikuliert ist. Seit September 1982 besitzt er auch das mexikanische Bürgerrecht.

Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer bisher mit dem Verkauf von Kosmetikartikeln, Herbalife-Produkten sowie von mexikanischen Nickelmünzen finanzieren können. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage hätten die Verkäufe zusehends abgenommen. Sowohl er als auch seine Frau seien gesundheitlich angeschlagen. Beide seien in Mexiko nicht sozialversichert. Das Haus, welches der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre, sei 50 Jahre alt und reparaturbedürftig. Er selber beziehe lediglich eine AHV-Rente von Fr. 251.- im Monat (Stand: Januar 2011). Anfangs 2011 sei er von seiner Schwester mit MXN 4'000.- (mexikanische Pesos) unterstützt worden. Weitere Hilfe von ihr oder von seinem ebenfalls in Mexiko lebenden Sohn könne er jedoch nicht erwarten.

B.
Am 16. Februar 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstützungsgesuch an die Schweizerische Vertretung in Mexiko und bat um die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen für sich und seine Ehefrau. Gleichzeitig trat er für den Fall einer Unterstützung durch den Bund die ihm zustehende AHV-Rente dem BJ ab (vgl. Abtretungserklärung vom 16. Februar 2011).

C.
Mit Verfügung vom 13. April 2011 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers insofern teilweise gutgeheissen, als ihm die Vorinstanz vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 eine monatliche Unterstützung von MXN 818.70 bzw. (nach Überweisung der AHV-Rente an das BJ) MXN 3'818.70 zusprach. Zudem sicherte sie ihm die Übernahme der für ihn notwendigen medizinischen Auslagen gemäss Richtlinien (nach vorgängiger Rücksprache mit der Schweizer Botschaft) zu. Gleichzeitig lehnte sie eine Unterstützung der Ehefrau ab (inkl. medizinische Auslagen), da bei ihr das mexikanische Bürgerrecht überwiege (Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erhalten, nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt).

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer höheren Unterstützung, da der zugesprochene Betrag die monatlichen Auslagen (ohne Berücksichtigung der Kosten für Ärzte, Medikamente und Spital) nicht zu decken vermöge. Im Weiteren beanstandet er, dass die Höhe der monatlichen Unterstützung bis Februar 2012 gültig sei, obwohl der mexikanische Peso gegenüber dem Schweizerfranken fast wöchentlich entwertet werde und die Preise (insbesondere für Brot, Gemüse und Früchte) seit Mitte Februar 2011 stark angestiegen seien. Im Übrigen habe ihm die Schweizer Vertretung am 17. April 2011 (zwei Tage vor Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung) telefonisch mitgeteilt, dass er CHF 818.70 (und nicht MXN 818.70) im Monat erhalten werde.

Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war eine schriftliche Zusammenfassung seiner Krankheiten, Operationen und medizinischen Behandlungen seit 1993.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält insbesondere fest, dass ihre Sozialbudgets immer in Lokalwährung erstellt würden. Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts sei das Haushaltsgeld, das in Zusammenarbeit mit den Schweizer Vertretungen jährlich länderbezogen festgelegt werde. Da in der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland soweit möglich die effektiven Kosten vergütet würden, decke das pauschale Haushaltgeld gemäss Ziffer 2.2.1 der Richtlinien für die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom Januar 2010 nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt würden. Dieser Betrag (Fr. 550.- bis 560.- pro Person) werde jeweils auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Abgestützt auf verschiedene Indices (insbes. der OECD und der UBS) sowie auf Erfahrungs- und Vergleichswerte betrage das aktuelle Haushaltsgeld MXN 2'911.- für eine Person. Die Abwertung der mexikanischen gegenüber der schweizerischen Währung sei insofern irrelevant, als der Beschwerdeführer einen festen Betrag in Lokalwährung erhalte. Die Teuerungsrate der Konsumentenpreise in Mexiko habe im Jahre 2010 etwa 4.2 - 4.4% betragen. Aktuell liege sie unter 4%. In der Regel genüge eine jährliche Anpassung des Haushaltsgeldes. Nur in ausserordentlichen Fällen würden die Beträge in kürzeren Abständen neu festgelegt, was vorliegend nicht der Fall sei. (Zusätzliche) Kosten für die medizinische Versorgung könnten übernommen werden. Unabdingbar sei indessen, dass mit einem ärztlichen Zeugnis oder anderweitig schlüssig nachgewiesen werde, dass die entsprechenden Massnahmen medizinisch notwendig seien.

F.
Mit Replik vom 21. Juli 2011 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Dabei wirft er der Vorinstanz vor, sie würde ihn nicht korrekt auszahlen (durch Rückbehalt des Währungsgewinns bei der Umrechnung der AHV-Rente). Ferner sei für ihn nicht klar, was notwendige medizinische Auslagen gemäss Richtlinien bedeute, und macht geltend, dass es nicht möglich sei, für alles eine ärztliche Bestätigung zu erhalten.

G.
Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1).

1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).

3.

3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).

3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).

3.3 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1 VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Schweizer Vertretung habe ihm (zwei Tage vor Aushändigung der angefochtenen Verfügung) telefonisch mitgeteilt, er würde eine monatliche Unterstützung von Fr. 818.70 (und nicht MXN 818.70) erhalten. Wenn dem betreffenden Personal dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, hätte er die vorinstanzliche Verfügung nicht unterschrieben. Insofern macht er sinngemäss einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend.

4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit der Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

4.3 In casu kann von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes in mehrfacher Hinsicht keine Rede sein: So ist einerseits das BJ, welches die angefochtene Verfügung erlassen hat, zuständig für eine diesbezügliche Auskunft bzw. Zusicherung und nicht die jeweilige Schweizer Vertretung im Ausland, die dem BJ lediglich als Erfüllungsgehilfin dient. Andererseits hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Aushändigung der Verfügung ohne Weiteres erkennen können, dass die telefonische Auskunft vom 17. April 2011 falsch war, zumal die Verfügung am 13. April 2011 erlassen wurde. Schliesslich hat er gestützt auf die falsche Auskunft der Schweizer Vertretung auch keine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen. Die Unterschrift, die er bei der Aushändigung der Verfügung am 19. April 2011 abgegeben haben soll (ein entsprechender Beleg befindet sich nicht in den Akten), stellte keine solche Disposition dar, weil er damit nur den Empfang der Verfügung bestätigte und sich nicht mit dem Inhalt der Verfügung einverstanden erklärte.

5.

5.1 Während beim Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht und er demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfe im Ausland erfüllt, trifft dies für seine Ehefrau nicht zu. Sie hat das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben und hatte ihren Wohnsitz nie in der Schweiz. Sie unterhielt auch nie Kontakte zu Personen in der Schweiz. Einzig ferienhalber hielt sie sich einige Male in der Schweiz auf, was aber schon mehr als 30 Jahre her ist. Bei der Ehefrau überwiegt somit eindeutig das mexikanische Bürgerrecht, was in der Regel eine Unterstützung ausschliesst (vgl. Art. 6 BSDA). Ein Notfall gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 VSDA liegt bei ihr offensichtlich nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zudem besitzt sie gemäss ihren Angaben (vgl. Gesuch vom 16. Februar 2011) ein Haus, welches einen Wert von MXN 1'000'000.- aufweist (entspricht ca. CHF 78'000.- zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung), und verdiente in den Monaten Januar und Februar 2011 (beide Monate zusammen) MXN 10'000.-. Die Vorinstanz hat demnach bei der Berechnung des Unterstützungsbetrages - entgegen dem vom Beschwerdeführer aufgestellten Budget - zu Recht nur den hälftigen Teil der Haushaltskosten berücksichtigt (vgl. die Budgets vom 9. März und 12. April 2011 in den Akten) und eine Mitunterstützung der Ehefrau (inkl. allfällige sie betreffende medizinische Auslagen) abgelehnt.

5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich ferner mit dem von der Schweizer Vertretung erstellten und von der Vorinstanz als Grundlage für ihre Verfügung verwendeten Budget nicht auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die einzelnen Positionen ein und beanstandet lediglich, dass die gewährte Unterstützung namentlich im Hinblick auf die stark steigenden Lebensmittelpreise und die ungünstige Wechselkursentwicklung unzureichend sei.

5.2.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 zutreffend ausführte, ist eine Abwertung des mexikanischen Pesos gegenüber dem Schweizer Franken irrelevant, weil dem Beschwerdeführer ja jeweils ein fester Betrag in Lokalwährung ausgezahlt wird. Zwar trifft es zu, dass er mit der Abtretung seiner AHV-Rente an die Vorinstanz keine höhere Unterstützung erhält, wenn sich der mexikanische Peso während der Unterstützungsperiode gegenüber dem Schweizer Franken entwertet. Er verkennt dabei aber, dass er mit der Abtretung der AHV-Rente und der Auszahlung der monatlichen Unterstützung in Lokalwährung keinen Nachteil hat. Der festgelegte Unterstützungsbeitrag setzt sich nämlich aus seiner AHV-Rente, jeweils umgerechnet in die Lokalwährung, und der Differenz bis zu dem in der angefochtenen Verfügung festgelegten Betrag von MXN 3'818.70 (Total der Ausgaben gemäss Budget vom 12. April 2011) zusammen. Wenn sich die AHV-Rente infolge des Wechselkurses erhöht, verringert sich jeweils die Budgetdifferenz. Erst wenn die AHV-Rente umgerechnet in Lokalwährung mehr als das Total der Ausgaben ausmachen würde, müsste die Abtretung widerrufen werden. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer auch keine Unterstützung gestützt auf das BSDA mehr benötigen (vgl. dazu den in der Abtretungserklärung vom 16. Februar 2011 aufgeführten Widerrufsgrund). Von einer unkorrekten Auszahlung oder gar einer ungerechtfertigten Bereicherung durch die Vorinstanz bzw. die Bundeskasse kann daher keine Rede sein.

5.2.2 Was die während der einjährigen Unterstützungsperiode unberücksichtigte Teuerung betrifft, so versteht es sich von selbst, das für eine allfällige Anpassung nur die offizielle Teuerungsrate der Konsumentenpreise des betreffenden Landes und nicht die Aufschläge einzelner Lebensmittelpreise berücksichtigt werden können. In Mexiko betrug die jährliche, jeweils im November erfasste Teuerungsrate 4.317% im Jahre 2010, 3.483% im Jahre 2011 und 4.180% im 2012. Bei einer Teuerung, die im fraglichen Zeitraum teilweiser sogar unter 4% lag, liegt klarerweise kein ausserordentlicher Fall vor, der eine Neufestlegung der Beiträge in weniger als einem Jahr bedingen würde. Schliesslich wurden und werden Renten oder Sozialhilfeleistungen in einem solchen Fall auch in der Schweiz nicht vor Ablauf eines Jahres angepasst.

5.3 Die von der Vorinstanz als Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts verwendete Formel zur Festlegung des Haushaltsgeldes (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien und ihre Vernehmlassung vom 29. Juni 2011 S. 2) ist nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich dabei im Vergleich zu einem monatlichen Durchschnittseinkommen in Mexiko um einen bescheidenen Betrag. Zu berücksichtigen gilt es im vorliegenden Fall jedoch, dass die gewährte Unterstützungsleistung eben nur für den Beschwerdeführer selbst gedacht ist (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Dass diese Unterstützung nicht auch noch für seine Ehefrau ausreicht, die offenbar nicht sozialversichert ist und auch nicht mehr erwerbstätig sein soll, ergibt sich von selbst. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ehefrau die Voraussetzungen für eine Unterstützung gemäss BSDA nicht erfüllt. Hinzu kommt aber, dass sämtliche Auslagen für die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers - sofern notwendig und nachgewiesen - separat übernommen werden. Die diesbezüglich aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers (u.a. zur Notwendigkeit) dürften aufgrund der ihm seit März 2011 für medizinische Untersuchungen, Medikamente, Hörgeräte usw. erteilten Kostengutsprachen beantwortet sein (vgl. das diesbezügliche Schreiben der Vorinstanz vom 29. Mai 2012). Ausserdem hat er die Möglichkeit, jede verweigerte Kostengutsprache einzeln anzufechten, was er in Bezug auf eine ihm verweigerte Unterstützung für eine Zahnsanierung inzwischen auch getan hat (vgl. das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren C-4912/2012).

6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Budget in rechtskonformer Weise erstellt und die Höhe der Unterstützungsleistung für die Monate März 2011 bis Februar 2012 korrekt festgelegt hat. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-2636/2011
Datum : 09. Januar 2014
Publiziert : 21. Januar 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Gesetzesregister
ASFG: 1  2  5  6  8  14
BGG: 42  82
BV: 9
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VSDA: 2  5  9  13  16  17  25
VwVG: 5  48  49  62  63
BGE Register
137-I-69
Weitere Urteile ab 2000
2D_43/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • sozialhilfe • monat • bundesverwaltungsgericht • sozialhilfeleistung • auslandschweizer • budget • schweizer bürgerrecht • sachverhalt • zusicherung • tag • telefon • nicht wieder rückgängig zu machende disposition • treu und glauben • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • not • gerichtsurkunde • kostengutsprache • bundesgericht • gerichtsschreiber • beweismittel • frage • teuerung • unterschrift • darlehen • weiler • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • unterstützungspflicht • berechnung • bundesamt für justiz • bundesverfassung • abstimmungsbotschaft • unterhaltspflicht • bescheinigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • ware • sozialhilfebehörde • präsident • replik • unrichtige auskunft • falsche angabe • bedürfnis • eidgenossenschaft • bern • begründung des entscheids • lebenskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • vorbehalt • ausgabe • richtlinie • verwaltungsverordnung • staatlicher notstand • kommunikation • wohnsitz in der schweiz • umrechnung • hilfeleistung • ermessen • bedingung • beilage • ungerechtfertigte bereicherung • kaufkraft • wert • empfang • dauer • amtssprache • mass • aufenthaltsort • frist • maler • 50 jahre • kantonale behörde • zustellungsdomizil • brot • von amtes wegen • rechtslage • gesuchsteller • betrug • rechtsmittelbelehrung
... Nicht alle anzeigen
BVGer
C-2636/2011 • C-4622/2012 • C-4912/2012 • C-5363/2009