Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3629/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. Januar 2008
Besetzung
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Beat Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neueinreihung (Rückstufung),
Verfügung der EAV vom 29. März 2007.
Sachverhalt:
A.
A._______, (...), geboren 1961, arbeitet bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) als Leiterin des Bereichs X. Diese Stelle war bisher in Lohnklasse 27 eingeteilt. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2001 bezog A._______ einen entsprechenden Lohn. Als Ergebnis einer Evaluation wurden zahlreiche Stellen neu bewertet; jene von A._______ wurde dabei eine Klasse tiefer eingereiht. Nachdem sie mündlich informiert worden und eine einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags in der Folge gescheitert war, stellte ihr die EAV am 4. Dezember 2006 im Sinne einer Änderungskündigung einen an die neuen Verhältnisse angepassten Vertrag zu. Am 13. Dezember 2006 teilte A._______ der EAV mit, da ihr die Gründe für die Tiefereinreihung nicht bekannt seien, möge ihr die EAV die Anpassung in Form eines Verfügungsentwurfs unterbreiten. Als Resultat weiterer Gespräche, an denen auch andere von einer Rückstufung betroffene Personen aus der EAV teilnahmen, gelangte der Direktor der EAV am 8. Februar 2007 mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Darin beantragte er, einzelne der Neueinreihungen, so auch jene betreffend die Stelle von A._______, seien nochmals zu prüfen. Der Generalsekretär EFD teilte am 14. März 2007 mit, er könne dem Wiedererwägungsgesuch in keinem der fraglichen Fälle entsprechen.
B.
Da keine Einigung erzielt werden konnte, sah sich die EAV veranlasst, den Arbeitsvertrag mit A._______ mittels Verfügung an die Neubewertung anzupassen. So verfügte sie am 29. März 2007 eine Änderung des Lohns und teilte A._______ neu der Lohnklasse 26 zu. Zur Begründung führte sie aus, die zuständigen Stellen hätten die Einreihung anhand sachlicher und objektiver Kriterien überprüft und seien zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen; aus Anlass des Wiedererwägungsgesuches habe das EFD gar nochmals eine eingehende und sorgfältige Prüfung vorgenommen. Einreihungsentscheide seien als solche nicht beschwerdefähig. Es sei deshalb nicht relevant, ob A._______ die Grundlagen und Kriterien für die Stellenbewertung im Einzelnen kenne oder nicht. Die Betroffenen müssten bloss die Einreihungskriterien kennen und anhand der organisatorischen Grundlagen nachvollziehen können, wie die Einreihung zustande gekommen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Stellenneueinreihung sei im Rahmen des Reorganisationsprojekts REMEDURA erfolgt. A._______ habe die dazugehörigen Unterlagen gekannt; sie und die übrigen Betroffenen seien in die Reorganisation einbezogen und frühzeitig über die individuellen Folgen informiert worden.
C.
Gegen diese Verfügung führt A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. Mai 2007 Beschwerde beim EFD. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und auf eine Rückstufung ihrer Stelle und eine entsprechende Anpassung ihres Arbeitsvertrags sei zu verzichten. Sie wirft der EAV vor, ihr nicht Einsicht in alle für die Tieferbewertung relevanten Akten gewährt zu haben, namentlich nicht in die angeblich vorgenommenen und wiederholt erwähnten Quervergleiche. So könne nicht geprüft werden, ob überhaupt Vergleiche angestellt worden seien und ob sich die angeblich herangezogenen Stellen für einen solchen eigneten. Der Entscheid sei sodann nicht genügend begründet. REMEDURA werde nur vorgeschoben, könne indes aber gerade nicht Grundlage für eine tiefere Einreihung sein, habe die Reorganisation für ihren Arbeitsbereich doch zu einer erheblichen Erweiterung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten geführt. Die Rückstufung sei nicht nachvollziehbar und in keiner Weise gerechtfertigt, zu-mal ihre Stelle auch Führungsaufgaben beinhalte.
D.
Das Generalsekretariat des EFD (GS EFD) gelangte am 16. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, hielt fest, es halte die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs für gegeben und bat um einen Meinungsaustausch in dieser Frage. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem GS EFD am 29. Mai 2007 mit, es erachte die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs ebenfalls für erfüllt und eröffne daher ein Beschwerdeverfahren.
E.
Die EAV beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Rückstufung. Sie hält fest, organisatorische Entscheide lägen in der Führungsverantwortung der zuständigen Stellen und seien gerichtlich nicht anfechtbar; Einreihungsentscheide könnten nur im dafür vorgesehenen Verfahren überprüft werden. Es bestehe keine Pflicht zur Herausgabe aller Grundlagen, Quervergleiche, Führungsdokumente und Anweisungen, die bei einer Stellenbewertung eine Rolle gespielt hätten. Der Entscheid der hier zuständigen Bewertungsstelle sei genügend begründet und die EAV müsse sich daran halten. Die Betroffenen, so auch die Beschwerdeführerin, seien frühzeitig und stufengerecht über die Reorganisation und die damit einhergehende Neubewertung ihrer Stellen informiert worden. Die EAV habe der Beschwerdeführerin in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, wie die Bewertung zustande gekommen sei. Aus diesen Gründen gingen deren Rügen betreffend verweigerte Akteneinsicht und ungenügende Begründung fehl.
F.
Die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat am 1. Oktober 2007 eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der sie ihre Begehren teilweise umformuliert. So beantragt sie nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung neu die Einstufung in Klasse 27 oder eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Sie erweitert auch ihre Rügen und bringt vor, die strittige Verfügung sei unangemessen. Ferner macht sie geltend, der Direktor der EAV habe, indem er die Möglichkeit der Zusprechung einer zusätzlichen Klasse nicht einmal in Erwägung gezogen habe, sein Ermessen in missbräuchlicher Weise unterschritten. Sodann habe er sich ungebührlich benommen, Druck ausgeübt und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil er ihr Anliegen im Rahmen der Lohnverhandlungen noch als begründet bezeichnet habe, diese Haltung dann aber aufgegeben habe.
G.
Da die verfügte Vertragsanpassung seit dem 1. Oktober 2007 wirksam ist und negative Folgen hätte, was den Teuerungsausgleich und die Lohnentwicklung angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht einem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen und mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 die (zuvor durch die EAV entzogene) aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt.
H.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide aus dem Bereich des Bundespersonalrechts steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
|
2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.1 Die EAV (Vorinstanz) führt wiederholt aus, Einreihungsentscheide seien organisatorische bzw. Führungsentscheide und könnten als solche nicht gerichtlich angefochten werden. Es bleibt jedoch unklar, ob sich diese Ausführungen nur auf die Bewertung der Stelle an sich beziehen, oder ob die Vorinstanz auch eine gestützt auf eine Neubewertung vorgenommene individuelle Vertragsanpassung für nicht beschwerdefähig hält. Da sie nicht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, sondern nur, diese sei abzuweisen, darf angenommen werden, dass sie die vorliegend angefochtene Verfügung, mit der die vorherige Neubewertung umgesetzt wird, als taugliches Beschwerdeobjekt ansieht. So oder anders kann festgehalten werden, dass lohnmässige Rückstufungen, die ein konkretes Arbeitsverhältnis betreffen, ohne weiteres anfechtbar sind, dies jedenfalls im öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Die vormals zuständige richterliche Behörde, die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK), hat dies in konstanter Praxis so gehandhabt (vgl. z. B. Entscheid PRK, 2006-014 vom 7. September 2006, E. 1b). Anders ist es zum Teil in den Kantonen; nach kantonalem Personalrecht kann die Einreihung in Besoldungsklassen und -stufen von einer gerichtlichen Überprüfung ausgenommen sein (vgl. für Zürich: Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2005, Rz. 3088, mit Hinweisen; für Bern: eine entsprechende Einschränkung wurde vor rund drei Jahren aufgehoben [vgl. Art. 78 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, BSG 155.21 sowie BAG 05-45]). Von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer lohnmässigen Einreihung (im Bereich des Bundespersonalrechts) zu unterscheiden ist die Frage, mit welcher Kognition das Bundesverwaltungsgericht solche Entscheide überprüft (dazu unten E. 4.1).
1.2 Personalrechtliche Verfügungen der EAV können an sich nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; im Normalfall unterliegt nur der Entscheid der departementsinternen Rekursinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Eventualmaxime und es sind deshalb sämtliche Begehren und Eventualbegehren bereits in der Beschwerdeschrift selber vorzubringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 611). Es ist daher kurz darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2007 ihre Anträge teilweise umformuliert hat. So verlangt sie nicht mehr, auf eine Rückstufung sei zu verzichten, sondern sie sei in die Lohnklasse 27 einzureihen. Da beide Begehren letztlich auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen, ergeben sich mit Blick auf die Eventualmaxime keine Probleme. Unproblematisch ist auch der neu gestellte Rückweisungsantrag, denn zu einer Rückweisung wäre das Bundesverwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag befugt (Art. 61 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
2.
Das Bundespesonalrecht enthält auf Stufe BPG nur wenige Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
|
1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
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1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
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1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
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1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
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1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
|
1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
3 | ...36 |
4 | ...37 |
2.1 Die Stelle der Beschwerdeführerin wurde im Spätsommer 2006 neu eingereiht. Damals und bis zum 31. Januar 2007 waren je nach Lohnklasse das EFD, das EPA oder das jeweilige Departement für die Bewertung zuständig (Art. 53 aBPV [AS 2001 2227]); heute entscheidet grundsätzlich der Vorsteher des EFD oder das Departement (Art. 53
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
3 | ...36 |
4 | ...37 |
2.2 Von der Einreihung als solche zu unterscheiden ist deren individuelle Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis. Nach einer Neueinreihung ist die Lohnklasse im Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tiefereinreihungen sofort (Art. 52a
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
3 | ...36 |
4 | ...37 |
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
3 | ...36 |
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SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
|
1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung mehrerer Parteirechte gemäss VwVG vor. So macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihr zu unrecht die Akteneinsicht verwehrt und ihre Verfügung nur unzureichend begründet. Sie habe schon gestützt auf den Verfügungsentwurf, der ihr unterbreitet worden sei, darauf hingewiesen, die Herabsetzung in der Lohnklasse sei weder inhaltlich nachvollziehbar noch gebe es dafür rechtsgenügende Gründe. In der angefochtenen Verfügung werde darauf nicht eingegangen, sondern nur beteuert, die zuständigen Stellen hätten die Einreihung sachlich und objektiv sowie anhand aller relevanten Kriterien geprüft. So sei es indes gerade nicht; mit der Rückstufung werde verkannt, welches ihre (gegenüber der letzten Funktionsbewertung erheblich erweiterten) Aufgaben und Verantwortlichkeiten seien und dass sie Führungsfunktionen wahrnehme. Die Rückstufung sei nicht gerechtfertigt und mangels gehöriger Begründung auch nicht nachvollziehbar. Was als Begründung vorliege, sei zu knapp; das gelte namentlich auch für die Ausführungen des Generalsekretärs des EFD im Rahmen von dessen Wiedererwägungsentscheid. Da ihr jegliche Akteneinsicht verweigert worden sei, könne nicht überprüft werden, ob - amtsintern oder überdepartemental - überhaupt Quervergleiche angestellt worden seien und wenn ja, ob sich die dafür herangezogenen Stellen für einen Vergleich eigneten. Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Entscheid der zuständigen Bewertungsstelle sei genügend begründet und sie (die Vorinstanz) müsse sich daran halten. Im Übrigen habe sie der Beschwerdeführerin in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, welches die Einreihungskriterien seien und wie die neue Bewertung zustande gekommen sei. Alle Betroffenen seien frühzeitig und stufengerecht orientiert worden. Einreihungsentscheide könnten als organisatorische Entscheide nicht gerichtlich angefochten werden. Es liege deshalb im Ermessen der Bewertungsstellen, wie sie die Betroffenen informierten. Auf jeden Fall bestehe keine Pflicht zur Herausgabe aller Grundlagen, Quervergleiche, Führungsdokumente und Anweisungen, die bei einer Stellenbewertung eine Rolle spielten. Aus diesen Gründen gingen die Rügen der Beschwerdeführerin fehl.
3.1 Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, hat Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
3.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass sie der Beschwerdeführerin nicht Einsicht in alle Akten gewährt hat, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bewertung ihrer Stelle stehen. Sie macht jedoch geltend, da Einreihungsentscheide als organisatorische Entscheide gerichtlich nicht anfechtbar seien, liege es im Ermessen der jeweiligen Stellen, wie sie die Betroffenen informierten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn einerseits sind Einreihungen bzw. deren Umsetzung im Arbeitsvertrag sehr wohl gerichtlich anfechtbar (oben E. 1.1) und andererseits bestehen Verfahrensrechte wie das Akteneinsichtsrecht unabhängig davon, ob die Verfügung, die am Ende des Verfahrens steht, anfechtbar ist oder nicht. Wenn die Vorinstanz sodann ausführt, es bestehe kein Anspruch auf Einsichtnahme in alle Führungsdokumente, ist das zwar grundsätzlich richtig. In Dokumente, die für die Einreihung unmittelbar bedeutsam sind, muss jedoch Einsicht gewährt werden. Das gilt namentlich für Quervergleiche mit anderen Stellen, denn solche Vergleiche sind für eine Einreihung regelmässig von zentraler Bedeutung (Art. 20 Abs. 2
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
Vorliegend ist weder das eine noch das andere geschehen; die Beschwerdeführerin hat namentlich keinen Einblick in die von der Vorinstanz wiederholt erwähnten Quervergleiche erhalten. Unbehelflich in diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Vorinstanz, sie habe der Beschwerdeführerin in zahlreichen Gesprächen und anhand von Dokumenten dargelegt, wie es zur Neubewertung gekommen sei. Zwar mag es durchaus zur Vorlage von Dokumenten gekommen sein. Die für die Rückstufung effektiv ausschlaggebenden Unterlagen dürften hingegen nicht offen gelegt worden sein, denn sonst wäre deren Inhalt heute bekannt. In den zugestellten Verwaltungsakten befindet sich jedenfalls nichts Dergleichen, weder im sog. "Aktendossier" noch im "Personaldossier".
Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Form Akteneinsicht gewährt hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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3.4 Die Vorinstanz macht geltend, der Entscheid der zuständigen Bewertungsstellen sei genügend begründet und sie (die Vorinstanz) müsse sich an deren Beschluss halten. Die Einreihung sei sachlich und objektiv sowie anhand aller relevanten Kriterien geprüft worden. Eine nochmalige eingehende und sorgfältige Prüfung aus Anlass des Wiedererwägungsgesuchs habe die Neubewertung bestätigt. Es genüge, wenn die Beschwerdeführerin die Einreihungskriterien kenne und den Entscheid anhand der organisatorischen Grundlagen nachvollziehen könne; die Kriterien müssten ihr nicht im Einzelnen bekannt sein.
Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz spricht zwar stets davon, es seien alle wesentlichen Aspekte sorgfältig geprüft und Quervergleiche angestellt worden. Was genau geprüft wurde, welche angeblich sachlichen und objektiven Kriterien tatsächlich berücksichtigt und welche Quervergleiche konkret gemacht wurden, ist jedoch völlig unklar. Es reicht nicht, wenn die Vorinstanz die Beurteilungskriterien, die sich ja bereits aus Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
|
1 | Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. |
2 | Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. |
3 | Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. |
4 | Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48 |
5 | Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen. |
6 | Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49 |
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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Daran vermag auch der einzige kleine Hinweis im Wiedererwägungsentscheid des Generalsekretärs EFD nichts zu ändern, wonach u.a. die Grösse der EAV (bezeichnet mit Amt) eine Rolle spielte. Der Hinweis ist zu knapp und zu pauschal, um den Entscheid verständlich zu machen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die eigentlichen Gründe für die Neueinreihung mündlich mitgeteilt hat. Hätte sie das, wie sie das unter Hinweis auf zahlreiche Gespräche geltend macht, hätte sie diese Gründe im Beschwerdeverfahren konkret benennen können. Unbehelflich ist auch, wenn die Vorinstanz vorbringt, sie habe frühzeitig und stufengerecht über die mit REMEDURA betitelte Reorganisation informiert. Denn es ist keineswegs erstellt, dass die Neueinreihung Folge von REMEDURA ist. Und selbst wenn sie es wäre, würde dies die Vorinstanz nicht davon entbinden, die Tiefereinreihung anhand von konkreten Argumenten und Quervergleichen verständlich zu machen.
Somit ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung infolge unzureichender Begründung nicht nachvollziehbar ist; damit wird nicht zuletzt auch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht.
3.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit nicht nur das Akteneinsichtsrecht verwehrt, sondern sie ist auch ihrer Begründungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen. Diese beiden Parteirechte bilden Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gehörsverletzungen können für sich allein, d.h. unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst, zur Aufhebung der strittigen Verfügung führen (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 30, Rz. 35 ff., mit Hinweisen). Vorliegend wiegen die aufgezeigten verfahrensrechtlichen Versäumnisse derart schwer, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
4. Der Beschwerdeführerin verlangt nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern auch die Einstufung bzw. Belassung ihrer Stelle in der Lohnklasse 27. Zur Begründung dieses Antrags legt sie ihre Aufgaben und Verantwortungen ausführlich dar und betont, ihre Funktionen seien in den letzten Jahren erheblich erweitert worden und sie nehme überdies Führungsaufgaben wahr. Mit Hinweis auf andere Stellen innerhalb und ausserhalb der EAV legt sie sodann dar, warum sie eine Einreihung in Lohnklasse 27 für angezeigt hält.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch, ausnahmsweise kann es die Sache aber auch an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116 |
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2 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist. |
3 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht. |
4 | Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht. |
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV) |
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1 | Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft). |
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4.2 Vorliegend ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Einreihung der Stelle der Beschwerdeführerin in sachlicher Hinsicht und unter Angemessenheitsgesichtspunkten zu beurteilen. Dafür fehlen die nötigen Entscheidgrundlagen. Wie gezeigt, geht weder aus den durch die Vorinstanz eingereichten Akten noch aus ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung hervor, warum die Stelle der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse 26 einzureihen sei. Umgekehrt kann aber auch nicht einfach den Darstellungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aufgaben und zur Bewertung anderer Stellen innerhalb und ausserhalb der EAV gefolgt und daraus der Schluss gezogen werden, ihre Stelle müsse in Klasse 27 belassen werden. Denn, wie erwähnt, ist in solchen Fragen für das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung geboten. Zurückhaltung ist vorliegend umso mehr angezeigt, als das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Sprungrekurses mit dem Geschäft befasst ist. Es kann daher nicht selber über die strittige Einreihung befinden. Die Sache ist vielmehr zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Eine Belassung der Stelle in Lohnklasse 27 kann insbesondere auch nicht gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angeblich treuwidrigen Verhalten des Direktors der EAV angeordnet werden. Zum einen ist der Vorwurf des Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur wenig substantiiert und zum andern scheint sehr zweifelhaft, ob die Voraussetzungen gegeben wären, um zugunsten der Beschwerdeführerin ein begründetes und zu schützendes Vertrauen anzunehmen (vgl. Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 27). Auf ihre übrigen Rügen, so z.B. es sei Druck auf sie ausgeübt worden, um sie von einer Beschwerde abzuhalten, braucht angesichts des Ergebnisses, der Rückweisung der Sache, nicht eingegangen zu werden.
5.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat in einem neuerlichen Verwaltungsverfahren nachzuholen, was sie zuvor unterlassen hat. Sie muss der Beschwerdeführerin Einsicht in die für die Einreihung ihrer Stelle relevanten Unterlagen, namentlich in die wiederholt erwähnten Quervergleiche, gewähren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Verfügt sie danach erneut eine Rückstufung, muss sie diesen Entscheid gehörig begründen.
6.
Personalrechtliche Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
7.
Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Sie hat daher nach der Praxis zu Art. 64 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
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1 | Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. |
1bis | Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106 |
2 | Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107 |
3 | Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das Generalsekretariat EFD (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
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2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
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