Tribunal federal
{T 0/2}
5P.265/2005 /rom
Sitzung vom 8. Dezember 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
gegen
Staat Solothurn, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002 sowie mit diesbezüglichem Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 wurde der Kanton Solothurn zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet:
- Fr. 154'440.-- an B.________ als Ersatz für die Veräusserung von 44 Hunden;
- Fr. 24'632.60 an B.________ und C.________ als Ersatz für Rückführungsbemühungen und vorprozessuale Anwaltskosten;
- weitere Fr. 12'997.90 für vorprozessuale Anwaltskosten;
- je Fr. 5'000.-- Genugtuung an B.________ und C.________;
- Fr. 750.-- Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Bereits am 31. Juli 2001 hatten B.________ und C.________ sämtliche Forderungen aus dem betreffenden Verfahren an A.________ abgetreten.
B.
Mit Gesuch vom 24. Oktober 2003 verlangte dieser in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Solothurn für den gesamthaften Betrag von Fr. 202'820.50 nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2003 machte der Kanton Solothurn Tilgung durch Verrechnung mit folgenden Forderungen geltend:
- Fr. 172'119.60 gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2003;
- Fr. 19'000.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002;
- Fr. 54'865.05 Vollstreckungskosten gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 1999 bzw. Verlustschein vom 6. März 2002;
- Fr. 400.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 23. April 2003;
- Fr. 200.-- Parteientschädigung gemäss Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 24. September 2003.
In seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 26. April 2004 akzeptierte das Richteramt Solothurn-Lebern sämtliche Verrechnungsforderungen und wies folglich das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Demgegenüber verneinte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Bezug auf die Vollstreckungskosten von Fr. 54'865.05 eine Verrechnungsmöglichkeit und gewährte deshalb in seinem Urteil vom 8. September 2004 bzw. nach Rückweisung durch das Bundesgericht in demjenigen vom 8. Juni 2005 definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'100.90 und die Kosten des Zahlungsbefehls, zuzüglich Zinsen auf verschiedenen Beträgen.
C.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 8. Juni 2005 hat A.________ die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung von Fr. 202'820.50 nebst Zins und um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamtes Solothurn. Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2005 hat der Kanton Solothurn auf Abweisung der Beschwerde geschlossen; zur Begründung verweist er auf die Akten und den angefochtenen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die definitive Rechtsöffnung ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter hatte dem Beschwerdegegner am 28. Oktober 2003 eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme angesetzt und erklärt, nach Ablauf dieser Frist werde "ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das Rechtsöffnungsbegehren entschieden". Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 zur Begründung auf ein früheres Verfahren und die damals eingereichten Akten verwiesen hatte, setzte ihm der Rechtsöffnungsrichter mit Verfügung vom 19. November 2003 nochmals eine fünftägige Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme und der diesbezüglichen Belege. Er begründete dieses Vorgehen damit, dass ein Verweis auf frühere Verfahren nicht als Stellungnahme zum neuen Gesuch genüge, zumal die früher eingereichten Belege bereits retourniert worden seien. Am 24. November 2003 reichte der Beschwerdegegner eine begründete Stellungnahme samt Belegen ein und erhob insbesondere die Einrede der Tilgung.
3.
In der von Amtes wegen erfolgten Nachfristansetzung erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. des "fair trial", ferner die Verletzung des Willkürverbots bei der Anwendung kantonalen Rechts (§ 58 Abs. 4 ZPO/SO) und von Bundesrecht (Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
hätten oder sie nicht zu allen Beweismitteln gleichermassen gehört worden wären (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 481).
Gleiches gilt für die Rüge, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Insgesamt ergibt sich, dass die Rügen unsubstanziiert bleiben (Art. 90 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann die willkürliche Anwendung von § 58 Abs. 4 ZPO/SO, wonach der Richter die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben soll, ihre Anträge zu ergänzen, was jederzeit geschehen kann.
Der Beschwerdeführer zitiert zwar diese Norm, führt aber nicht ansatzweise aus, inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein soll. Namentlich macht er nicht geltend, die betreffende Bestimmung gelange im Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Anwendung, und er behauptet auch nicht, der Richter habe sich durch exzessive Aufklärung des Beschwerdegegners der Parteilichkeit schuldig gemacht und damit seine Unbefangenheit verloren. Die richterliche Aufklärungspflicht des solothurnischen Zivilprozessrechts ist im Quervergleich mit den Prozessordnungen anderer Kantone sehr weit gefasst, indem die Parteien nicht nur auf unzulängliche oder unvollständige Rechtsbegehren, sondern auch auf unvollständige Behauptungen und Beweisanträge sowie auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam gemacht werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Richter das ihm durch § 58 Abs. 4 ZPO/SO übertragene weite Ermessen missbraucht haben und damit in Willkür verfallen sein soll.
Die Willkürrüge bleibt unsubstanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche Anwendung von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
Auch dieser Willkürrüge mangelt es an der nötigen Substanziierung (Art. 90 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.
Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich in der Sache selbst verschiedene Verfassungsrügen.
4.1 Am 5. September 2002 erliess der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Schenkungssteuern gegen B.________ eine Sicherstellungsverfügung für Steuerforderungen und in der Folge verarrestierte das Betreibungsamt die Forderungen aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, für die der Beschwerdeführer nunmehr Rechtsöffnung verlangt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 hat das Betreibungsamt Olten-Gösgen festgehalten, der Arrest sei infolge Fristversäumnis dahingefallen.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das Dahinfallen des Arrestes die zu dessen Prosequierung eingeleitete Betreibung (Nr. Y) nicht berühre. Der Beschwerdeführer hält dies für willkürlich und macht geltend, nach der Aufhebung des Arrestes gebe es nichts mehr zu prosequieren. Dies trifft nicht zu:
Der Arrest bewirkt gewissermassen die Vorverlegung der Beschlagnahmewirkung der Pfändung; damit dieser Eingriff nicht unberechtigt lange bestehen bleibt, muss er mit Zehntagesfristen prosequiert werden. Wird die Frist für das Fortsetzungsbegehren verpasst, fällt der Beschlag über die arrestierten Vermögenswerte automatisch dahin (Art. 280 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: |
|
1 | die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; |
2 | die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder |
3 | mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
|
1 | Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. |
3 | Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. |
4 | Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 188 - 1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen. |
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1 | Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: |
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1 | die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; |
2 | die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder |
3 | mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. |
4.2 Für den Fall, dass das Bundesgericht die soeben geschilderte Situation als richtig erachtet, rügt der Beschwerdeführer, dass die Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens verstrichen sei. Abgesehen davon, dass diese Rüge neu und damit unzulässig ist (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205, 118 Ia 20 E. 5a S. 26), fehlt es auch an der erforderlichen Substanziierung: Die Jahresfrist für das Fortsetzungsbegehren steht während der Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags still (Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
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1 | Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. |
3 | Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. |
4 | Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. |
4.3 Das Obergericht hat erwogen (E. 9e), dass mit der Sicherstellungsverfügung die Steuerschuld resolutiv bedingt festgestellt sei und es deshalb keiner rechtskräftigen Veranlagung der Schenkungssteuer bedürfe, und es hat daraus implizit gefolgert, dass mit einem Sicherstellungsanspruch verrechnet werden könne. Der Beschwerdeführer hält diese rechtliche Konstruktion für willkürlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erübrigen sich Erwägungen hierzu ebenso wie die Behandlung des Novums, wonach die Schenkungssteuerveranlagung aufgehoben worden sei:
Das Obergericht hat festgestellt (E. 9d), dass in der Betreibung Nr. Y die Forderungen von B.________ und C.________ aus dem Verwaltungsgerichtsurteil gepfändet und auch tatsächlich in einem Betrag von ca. Fr. 176'000.-- an das Betreibungsamt überwiesen worden sind - was, soweit ersichtlich, weder von B.________ und C.________ noch vom heutigen Beschwerdeführer beanstandet oder angefochten worden ist -, und es hat erwogen, dass mit der Überweisung der Forderungen aus dem Verwaltungsgerichtsurteil an das Betreibungsamt diese getilgt worden seien. Dies ficht der Beschwerdeführer entgegen seiner Rügepflicht nicht an, womit es diesbezüglich an der nötigen Substanziierung der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt.
Abgesehen davon erweist sich die Argumentation des Obergerichts zumindest nicht als unhaltbar: Das Betreibungsamt hat nach den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen den Betrag von Fr. 176'000.-- auf Rechnung des Gläubigers in der Betreibung Nr. Y entgegengenommen (Art. 12 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
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1 | Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
2 | Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
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1 | Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. |
2 | Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. |
(still zedierte) Forderung durch Zahlung ans Betreibungsamt im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. Y getilgt worden, kann sie nicht mehr durch den seinerzeitigen Zessionar und heutigen Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Betreibungsverfahren Nr. X geltend gemacht werden. Weil der Pfändungseingang von Fr. 176'000.-- die vorinstanzlich anerkannte Verrechnungsforderung von Fr. 172'119.60 übersteigt, lässt sich mit Bezug auf E. 9e jedenfalls im Ergebnis keine Willkür erkennen.
4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots insoweit, als die Verrechnung im Betrag von Fr. 19'000.-- mit der Parteientschädigung gemäss Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. November 2001 bzw. 20. Februar 2002 zugelassen worden ist, und er macht dabei geltend, die Vorinstanz habe keine wirkliche Begründung geliefert, weshalb der Beschwerdegegner nicht vorgängig eine Rückforderungsverfügung im Sinn von § 114 Abs. 3 ZPO/SO habe erlassen müssen.
-:-
Die Vorinstanz hat jedoch eine nachvollziehbare (und gleichzeitig die zutreffende) Begründung gegeben, indem sie ausführte, die unentgeltliche Rechtspflege bestehe nur für die eigenen Kosten und erstrecke sich nicht auf die Entschädigung an die andere Partei, weshalb diesbezüglich gar keine Rückforderungsverfügung erlassen werden könne. Die Rüge ist folglich unbegründet.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 167 - Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: