Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C.2/2005 /vje

Urteil vom 8. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin, vertreten durch Liquidator
Y.________,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1996 (2C.2/1995).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die X.________ AG klagte am 22. März 1995 beim Bundesgericht gegen den Kanton Basel-Stadt auf Ersatz des mit einer Million Franken bezifferten Schadens (nebst Zins), der ihr durch eine angeblich "schwere Amtspflichtverletzung" des Zivilgerichts Basel-Stadt im Rahmen eines Zivilverfahrens zugefügt worden sei. Das im erwähnten Zivilverfahren ergangene Urteil war am 6. April 1985 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die eingeklagte Schadenersatzforderung sei aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des basel-städtischen Beamtengesetzes verjährt (Urteil 2C.2/1995 vom 1. November 1996). Ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch wies es ab (Urteil 2C.1/1997 vom 18. Februar 1997).
1.2 Mit einem weiteren gegen das Urteil vom 1. November 1996 gerichteten Revisionsbegehren vom 12. September (Postaufgabe 13. September) 2005 beantragt die X.________ AG in Liquidation dem Bundesgericht, in Gutheissung der Revision und im Sinne des Rechtsbegehrens im Verfahren 2C.2/1995 (Teilklage) sei der Beklagte (Kanton Basel-Stadt) zur Zahlung von CHF 1'000'000.-- zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 1981 (Rechtsbegehren Ziff. 1.1). Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass sie nach Art. 116 lit. c OG Anspruch habe auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32), die am Verfahren 2C.2/1995 vor Bundesgericht mit dem Urteil vom 1. November 1996 beteiligt waren (Rechtsbegehren Ziff. 1.2); ferner sei der Beklagte zur Zahlung der Kosten des Verfahrens 2C.2/1995 in Höhe von Fr. 79'522.85 zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 1996 (Rechtsbegehren Ziff. 1.3); schliesslich seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten bei jedem Ausgang des Verfahrens dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen
(Rechtsbegehren Ziff. 2).

Namens des Regierungsrats beantragt das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Revisionsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.
Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 OG). Es kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 136 oder 137 OG abschliessend genannten Revisionsgründe form- und fristgerecht geltend gemacht wird. Insbesondere muss das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung innert der in Art. 141 Abs. 1 OG genannten Fristen beim Bundesgericht anhängig gemacht werden; in den Fällen des Art. 136 OG binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an (lit. a) und in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an (lit. b). Art. 141 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 139a OG spielt vorliegend keine Rolle. Art. 141 Abs. 2 OG bestimmt, dass die Revision nach Ablauf von zehn Jahren bloss noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen nachgesucht werden kann.

Nach dem Inhalt ihrer Eingabe ersucht die Gesuchstellerin eher um eine Revision des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 1985 als um die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1996. Sodann läuft das Gesuch im Wesentlichen bloss auf eine im Revisionsverfahren unzulässige rechtliche Kritik am bundesgerichtlichen Urteil hinaus. Das Revisionsbegehren scheitert aber schon daran, dass es offensichtlich verspätet ist. Wohl sieht Art. 141 Abs. 2 OG eine absolute Verwirkungsfrist von in der Regel 10 Jahren vor. Indessen führt dies nicht dazu, dass mit der Geltendmachung eines Revisionsgrundes so lange zugewartet werden darf. Revisionsgründe im Sinne von Art. 136 OG können nach Ablauf von 30 Tagen seit Eröffnung des zu revidierenden Urteils nicht mehr geltend gemacht werden, und ein auf Art. 137 OG gestütztes Revisionsgesuch muss spätestens 90 Tage nach Kenntnisnahme vom Revisionsgrund eingereicht werden. Die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was sie nicht schon längst gewusst hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche entscheidende Information hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens ihr erst innert der letzten 90 Tage vor Gesuchseinreichung zugekommen sein sollte. Was schliesslich die
behauptete Gehörsverweigerung betrifft, handelt es sich dabei um keinen Revisionsgrund; im Übrigen wäre der Gehörsverweigerungsvorwurf seiner Natur nach am ehesten Art. 136 OG zuzuordnen (Verfahrensmängel) und hätte dann ohnehin spätestens 30 Tage nach Eröffnung des Urteils vom 1. November 1996 geltend gemacht werden müssen.
Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet.
3.
Was das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 betrifft (Feststellung, dass gegen den Bund eine Forderung aus Verantwortlichkeitsgesetz bestehe), scheint dieses nur für den Fall gestellt worden zu sein, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen werden sollte (s. Beschwerdeschrift S. 10, Ziff. III.8 am Ende). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Wohl könnte eine Forderung aus Verantwortlichkeitsgesetz, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. c
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Die Haftung müsste dabei spätestens innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
VG), was vorliegend kaum der Fall ist, lässt sich doch nicht erkennen, inwiefern die Gesuchstellerin erst innerhalb der ihrer Eingabe ans Bundesgericht vorausgehenden zwölf Monate massgebliche Kenntnis von den ihrer Meinung nach haftungsbegründenden Umständen erlangt haben sollte; eine allfällige Haftung des Bundes wäre damit erloschen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Haftung des Bundes, dass ein Beamter oder Behördemitglied in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat (Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Der Kläger hat dabei nicht nur den
Schaden bzw. dessen Höhe aufzuzeigen bzw. nachzuweisen, sondern auch die Widerrechtlichkeit des Handelns im Rahmen der Amtstätigkeit. Was die Amtstätigkeit des Richters betrifft, ist insbesondere Art. 12
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
VG von Bedeutung, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, vgl. BGE 126 I 144 E. 2 S. 147 ff.; 129 I 139 E. 3.1 S. 142). Eine Haftung des Bundes im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen ist zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung für die Annahme der Widerrechtlichkeit des Verhaltens eines Bundesrichters in Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit wäre jedoch ein besonderer Fehler, der nicht schon vorliegt, wenn sich das gefällte Urteil später (aus materiell- oder verfahrensrechtlichen Gründen) als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter eine für die Ausübung der Funktion grundlegende Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht, verletzt hat (Urteil 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2.2). Inwiefern im Zusammenhang mit dem Urteil 2C.2/1995 eine derartige
qualifizierte Pflichtverletzung eines der beteiligten Bundesrichter vorliegen könnte, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und ist in keiner Weise ersichtlich.
Sollte das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 zusätzlich als selbständiges, vom Revisionsbegehren unabhängiges Klagebegehren zu verstehen sein, wogegen allerdings die Unbestimmtheit des Feststellungs-Antrags spricht, wäre es, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
Die Gesuchstellerin ist unterliegende Partei; entsprechend sind ihr die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
in Verbindung mit Art. 153
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
und 153a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
OG), und sie hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
und 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
OG). Ein Grund dafür, den Kanton Basel-Stadt kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären, liegt nicht vor.
5.
Das Verhalten der Gesuchstellerin in den bisherigen bundesgerichtlichen Verfahren in dieser Streitsache grenzt insgesamt an Rechtsmissbrauch. Es bleibt vorbehalten, weitere diesbezügliche Eingaben ähnlicher Art nicht mehr formell zu behandeln bzw. unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
OG:
1.
Das Revisionsgesuch bzw. die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C.2/2005
Datum : 08. Dezember 2005
Publiziert : 20. Dezember 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Staatshaftung
Gegenstand : Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1996 (2C,2/1995)


Gesetzesregister
OG: 36a  38  116  136  137  139a  141  153  153a  156  159
VG: 1 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
3 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
10 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
12 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
20
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 20
1    Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42
2    Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43
3    Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44
BGE Register
126-I-144 • 129-I-139
Weitere Urteile ab 2000
2A.246/2005 • 2C.1/1997 • 2C.2/1995 • 2C.2/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • basel-stadt • rechtsbegehren • 1995 • tag • verantwortlichkeitsgesetz • revisionsgrund • schaden • zins • regierungsrat • kenntnis • verhalten • gerichtsschreiber • wiese • beklagter • verurteilung • zivilgericht • rechtskraft • verwirkung • entscheid
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