Tribunal federal
{T 0/2}
2C.2/2005 /vje
Urteil vom 8. Dezember 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Gesuchstellerin, vertreten durch Liquidator
Y.________,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1996 (2C.2/1995).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die X.________ AG klagte am 22. März 1995 beim Bundesgericht gegen den Kanton Basel-Stadt auf Ersatz des mit einer Million Franken bezifferten Schadens (nebst Zins), der ihr durch eine angeblich "schwere Amtspflichtverletzung" des Zivilgerichts Basel-Stadt im Rahmen eines Zivilverfahrens zugefügt worden sei. Das im erwähnten Zivilverfahren ergangene Urteil war am 6. April 1985 in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die eingeklagte Schadenersatzforderung sei aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des basel-städtischen Beamtengesetzes verjährt (Urteil 2C.2/1995 vom 1. November 1996). Ein gegen dieses Urteil erhobenes Revisionsgesuch wies es ab (Urteil 2C.1/1997 vom 18. Februar 1997).
1.2 Mit einem weiteren gegen das Urteil vom 1. November 1996 gerichteten Revisionsbegehren vom 12. September (Postaufgabe 13. September) 2005 beantragt die X.________ AG in Liquidation dem Bundesgericht, in Gutheissung der Revision und im Sinne des Rechtsbegehrens im Verfahren 2C.2/1995 (Teilklage) sei der Beklagte (Kanton Basel-Stadt) zur Zahlung von CHF 1'000'000.-- zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Juni 1981 (Rechtsbegehren Ziff. 1.1). Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass sie nach Art. 116 lit. c
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(Rechtsbegehren Ziff. 2).
Namens des Regierungsrats beantragt das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, das Revisionsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2.
Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38
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Nach dem Inhalt ihrer Eingabe ersucht die Gesuchstellerin eher um eine Revision des Urteils des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. März 1985 als um die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1996. Sodann läuft das Gesuch im Wesentlichen bloss auf eine im Revisionsverfahren unzulässige rechtliche Kritik am bundesgerichtlichen Urteil hinaus. Das Revisionsbegehren scheitert aber schon daran, dass es offensichtlich verspätet ist. Wohl sieht Art. 141 Abs. 2
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behauptete Gehörsverweigerung betrifft, handelt es sich dabei um keinen Revisionsgrund; im Übrigen wäre der Gehörsverweigerungsvorwurf seiner Natur nach am ehesten Art. 136
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Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet.
3.
Was das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 betrifft (Feststellung, dass gegen den Bund eine Forderung aus Verantwortlichkeitsgesetz bestehe), scheint dieses nur für den Fall gestellt worden zu sein, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen werden sollte (s. Beschwerdeschrift S. 10, Ziff. III.8 am Ende). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Wohl könnte eine Forderung aus Verantwortlichkeitsgesetz, nach vorheriger Geltendmachung beim Bundesrat, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 10 |
|
1 | Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
2 | Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 1 |
|
1 | Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
a | ...5 |
b | die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; |
c | die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte; |
cbis | die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
d | die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; |
e | die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; |
f | alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. |
2 | Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 20 |
|
1 | Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42 |
2 | Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43 |
3 | Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44 |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
Schaden bzw. dessen Höhe aufzuzeigen bzw. nachzuweisen, sondern auch die Widerrechtlichkeit des Handelns im Rahmen der Amtstätigkeit. Was die Amtstätigkeit des Richters betrifft, ist insbesondere Art. 12
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
qualifizierte Pflichtverletzung eines der beteiligten Bundesrichter vorliegen könnte, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und ist in keiner Weise ersichtlich.
Sollte das Rechtsbegehren Ziff. 1.2 zusätzlich als selbständiges, vom Revisionsbegehren unabhängiges Klagebegehren zu verstehen sein, wogegen allerdings die Unbestimmtheit des Feststellungs-Antrags spricht, wäre es, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
Die Gesuchstellerin ist unterliegende Partei; entsprechend sind ihr die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
5.
Das Verhalten der Gesuchstellerin in den bisherigen bundesgerichtlichen Verfahren in dieser Streitsache grenzt insgesamt an Rechtsmissbrauch. Es bleibt vorbehalten, weitere diesbezügliche Eingaben ähnlicher Art nicht mehr formell zu behandeln bzw. unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 12 - Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. |
1.
Das Revisionsgesuch bzw. die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: