Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.214/2003 /rov

Urteil vom 8. Dezember 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
B.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Buchter,

gegen

1. E.________,
2. F.________,
3. G.________,
4. H.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Spahn.

Gegenstand
Erbteilung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. September 2003.

Sachverhalt:
A.
Unter der Nr. xxx ist im Grundbuch der Stadt Schaffhausen die Liegenschaft "L.________" eingetragen. Das Grundstück hat eine Fläche von 4'870 m2 und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut, der Villa "L.________". Es lässt sich in drei Bereiche unterteilen, nämlich die Villa mit Umschwung (ca. 1'430 m2), die Parkanlage (ca. 1'670 m2) und den Obstgarten bzw. das ehemalige Rebgelände (ca. 1'600 m2). Gemäss städtischer Bauordnung zählt die Liegenschaft "L.________" zur Kategorie "Schutzwürdige Ensembles". Sie ist im Detailinventar der kantonalen Denkmalpflege und im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung sowie im Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) verzeichnet.
B.
Die Liegenschaft "L.________" gehört zum Nachlass der am 26. Februar 1985 verstorbenen V.________. Gemäss Inventar der Erbschaftsbehörde hat die Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 720'000.-- bei einem Wert des Gesamtnachlasses von rund 2.17 Millionen Franken. Erben sind die drei Kinder der Verstorbenen, nämlich A.________, B.________ und C.________.

Die Erbin C.________ schlug die Erbschaft am 24. Mai 1985 aus, womit ihre drei Kinder Erben wurden. Der Erbstamm C.________ besteht aus E.________, aus den Ehegatten F.________ und G.________ als Erben ihrer am 7. September 1985 verstorbenen Tochter I.________ sowie aus H.________.

Mit Bezug auf die Liegenschaft "L.________" schied die Erbin A.________ aus der Erbengemeinschaft aus. Gestützt auf die entsprechende Erklärung der Erben vom 17. bzw. 31. Dezember 1985 wurde die Liegenschaft "L.________" in das Gesamteigentum der reduzierten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Erben B.________ und dem Erbstamm C.________, übertragen.
C.
Am 11. Oktober 1989 leitete B.________ (im Folgenden: Kläger) den Erbteilungsprozess ein. Seine Klage richtete sich gegen die Mitglieder des Erbstamms C.________ (hiernach: Beklagte) und zielte zur Hauptsache darauf ab, die reduzierte Erbengemeinschaft aufzulösen und die Liegenschaft "L.________" in zwei Parzellen von 1'750 m2 (Hausparzelle) und 3'120 m2 real zu teilen (Ziffer 1), daraus zwei Lose zu bilden und die Hausparzelle ihm zuzuweisen, eventuell die beiden Parzellen durch Losziehung auf die Parteien zu verteilen (Ziffer 2), sowie den Wert der beiden Parzellen entsprechend der Realteilung des Grundstücks gerichtlich festzustellen und eine allfällig unter den Parteien zu leistende Ausgleichszahlung festzulegen (Ziffer 3 der Klagebegehren). Die Beklagten beantragten zusammengefasst, die reduzierte Erbengemeinschaft aufzuheben (Ziffer 1), ihnen das Grundstück ungeteilt zuzuweisen und sie zur Ausgleichszahlung zu verpflichten (Ziffern 2 und 3), eventuell die Versteigerung - unter den Gesamteigentümern, unter allen Miterben oder öffentlich - gerichtlich anzuordnen (Ziffer 4 der Anträge gemäss Klageantwort).
D.
Die angerufenen Gerichte des Kantons Schaffhausen beschränkten das Verfahren auf die Frage der erbrechtlichen Teilbarkeit. Anders als das Kantonsgericht in erster Instanz (Vorurteil vom 12. Mai 1998) stellte das Obergericht auf Appellation der Beklagten fest, "dass das Grundstück GB Schaffhausen Nr. xxx, Villa L.________, erbrechtlich nicht teilbar und somit zu veräussern ist" (Urteil vom 9. Juni 2000). Auf die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung trat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts nicht ein (Urteil 5C.178/2000 vom 6. Oktober 2000). Die kantonalen Gerichte ordneten daraufhin die Veräusserung der Liegenschaft "L.________" und die Teilung des Erlöses an. Sie beauftragten mit der Durchführung die Erbschaftsbehörde, die auch über die Art und Weise der Versteigerung entscheiden sollte (Urteile vom 22. Mai 2001 und vom 12. September 2003).
E.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass die Liegenschaft "L.________" erbrechtlich teilbar ist, und es sei die Teilung anzuordnen. Die Sache sei zur Durchführung der Teilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid, mit dem das Obergericht die Veräusserung der Nachlassliegenschaft angeordnet hat, unterliegt der Berufung an das Bundesgericht (zit. Urteil 5C.178/2000, E. 2b S. 5). Mitangefochten werden kann der vorausgegangene Feststellungsentscheid vom 9. Juni 2000, in dem das Obergericht die erbrechtliche Teilbarkeit der Nachlassliegenschaft beurteilt hat. Die Berufung bezieht sich einzig darauf und ist unter diesem Blickwinkel zulässig (Art. 48 Abs. 3 OG).
2.
Wo die Erben sich über die Teilung nicht einigen können (Art. 607 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
ZGB) und wo auch der Erblasser keine anderslautenden Vorschriften (Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB) aufgestellt hat, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen - wenn immer möglich - in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme sind (Art. 611
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
1    Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2    Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3    Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
ZGB). Würde eine Erbschaftssache aber durch Teilung - in mehrere Lose - an Wert wesentlich verlieren, soll sie - in einem einzigen Los untergebracht und damit - einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB). Nur dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB; vgl. zu dieser einschränkenden Auslegung: BGE 78 II 408 Nr. 71 und die seitherige Rechtsprechung; statt vieler: Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12.A. Zürich 2002, S. 679 f.; zu den hier strittigen Einzelfragen: E. 4.1 hiernach).

Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Nachlassliegenschaft lasse sich zwar teilen. Es sei aber nicht möglich, aus den Teilen zwei gleichmässige Lose zu bilden. Die Villa mit Umschwung einerseits sowie die Parkanlage und der Obstgarten andererseits könnten je in einem Los untergebracht werden, doch entstünden Lose, die wertmässig (Fr. 800'000.-- und Fr. 410'000.--) "erheblich" vom Betrag des Erbteils (Fr. 600'000.--) abwichen. Aus der Liegenschaft könnten deshalb keine Lose gebildet werden. Sie sei zu verkaufen.

Das Obergericht hat nirgends festgestellt, eine Teilung sei ausgeschlossen, weil die Nachlassliegenschaft dadurch wesentlich an Wert einbüssen würde. Die Ausführungen des Klägers zu einer teilungsbedingten Wertverminderung gehen insoweit an der Sache vorbei (Ziff. 1 S. 6 ff.). Entscheidend für die Möglichkeit, zwei gleichmässige Lose aus der Nachlassliegenschaft zu bilden, ist deren Bewertung, die der Kläger als bundesrechtswidrig anficht (Ziff. 2 S. 9 ff.). Er bestreitet sodann, dass der Wert des Loses mit der Villa den Betrag des Erbteils "erheblich" übersteige; eine entsprechende Ausgleichszahlung sei zumutbar (Ziff. 3 S. 12 ff. der Berufungsschrift).
3.
Grundstücke sind den Erben gemäss Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
ZGB zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Der Verkehrswert der Nachlassliegenschaft ist vorliegend davon abhängig, ob und inwieweit die Parkanlage und der Obstgarten überbaut werden können. Das Obergericht hat angenommen, dass die Parkanlage aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht und der Obstgarten nur unter restriktiven Bedingungen überbaubar seien. Dementsprechend hat es die Parkanlage mit Fr. 90'000.-- bewertet, während der Kläger seiner Losbildung den Baulandwert von Fr. 510'000.-- zugrunde legen will.
3.1 Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass dem Bundesgericht die Hände gebunden sind, was die Schätzung des tatsächlichen Wertes angeht (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
OG), und als Rechtsfrage im Berufungsverfahren einzig überprüft werden kann, nach welchem Massstab ein Gegenstand zu bewerten ist (BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5 S. 5 ff.). Es kann also etwa geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Begriff des Verkehrswertes im Sinne von Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
ZGB ausgegangen oder habe eine falsche Bewertungsmethode verwendet. Sollen sie überprüfbar sein, müssen all diese Fragen ihre Grundlage jedoch im Bundesrecht haben oder zumindest in der sog. allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
OG; vgl. dazu Druey, Die Bewertung von Vermögensobjekten im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht, FS Hegnauer, Zürich 1986, S. 15 ff., Ziff. 1 S. 16 ff., mit weiteren Nachweisen).
3.2 Der Kläger geht mit dem Obergericht einig, dass sich für die Frage der Überbaubarkeit der Nachlassliegenschaft aus deren Aufnahme in das Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung sowie in das Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) unmittelbar nichts ergibt. Die Denkmalpflege obliegt in weitem Masse, hinsichtlich der Baudenkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung sogar ausschliesslich, den Kantonen und es ist insoweit auch deren Sache den Denkmalbegriff zu bestimmen (BGE 121 II 8 E. 3a S. 14 f.).

Der Kläger macht geltend, nach Art. 11 der städtischen Bauordnung könne nicht von einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot über die Parkanlage ausgegangen werden. Lediglich an die bauliche Gestaltung würden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Obergericht habe diese Vorschriften zu Unrecht nicht berücksichtigt. Steht damit eine Beurteilung nach kantonalem Recht bzw. Gemeinderecht in Frage, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
OG; vgl. die Beispiele bei Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1.4.2.19 zu Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
OG).

Das Obergericht hat bei der Natur- und Heimatschutzkommission einen Bericht eingeholt, zumal dieser "insbesondere ... Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte" zur Stellungnahme zu unterbreiten sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968, SHR 451.100). Es hat den Bericht als Beweismittel im Sinne von Art. 215a ZPO/SH - "schriftliche Auskünfte von Amtsstellen" - gewürdigt und dessen Ergebnisse seinem Urteil zugrunde gelegt (E. 4c/cc und dd S. 13 ff.). Der Kläger wendet dagegen ein, das Obergericht hätte nicht auf diesen Bericht abstellen dürfen und habe die Stellungnahme des Stadtrates als Baubewilligungsbehörde missachtet. Bundesrecht schreibt indessen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die abgenommenen Beweise zu würdigen sind (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522). Auf die Berufung kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
3.3 Aus den dargelegten Gründen beruht die Beurteilung der Überbaubarkeit auf kantonalem Recht und auf Beweiswürdigung. Als Berufungsinstanz ist das Bundesgericht daran gebunden. Mehr oder andere Einwände erhebt der Kläger gegen die Bewertung nicht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Parkanlage nicht und der Obstgarten nur beschränkt überbaubar sind. Mit Rücksicht auf die Schätzungswerte können bei einer Parzellierung der Nachlass-liegenschaft (1.21 Millionen Franken) zwei Lose gebildet werden, und zwar im einen Los die Villa mit Umschwung (Fr. 800'000.--) und im andern Los die Parkanlage (Fr. 90'000.--) und der Obstgarten (Fr. 320'000.--). Die Erbteile betragen je rund Fr. 600'000.--.
4.
Das Obergericht hat die Frage bejaht, ob die Zuweisung der Villa mit Umschwung in ein Los den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt. Seiner Ansicht nach kann der Erbe, der das Los mit der Villa zugeschieden erhält, nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, die Differenz zwischen dem Wert des Loses und dem Betrag des Erbteils, rund Fr. 180'000.--, als Ausgleichszahlung an den anderen Erben zu leisten. Kann die Villa mit Umschwung deswegen nicht in einem Los untergebracht werden, ist nach der obergerichtlichen Auffassung eine Losbildung nicht möglich und die Nachlassliegenschaft zu verkaufen. Der Kläger vertritt einen gegenteiligen Standpunkt.
4.1 Bei der Auflösung jeglichen Gemeinschaftsvermögens entspricht es einem praktischen Bedürfnis, wertmässig ungleiche Teile oder Lose in Geld auszugleichen. Eine gesetzliche Regelung findet sich in den sachenrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung gemeinschaft-lichen Eigentums (Art. 651 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
ZGB), fehlt hingegen im Erbrecht. Vorab mit Rücksicht auf das Naturalteilungsprinzip (E. 2 hiervor) werden Ausgleichszahlungen ("soultes") in der Lehre und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt. Einem Erben kann es allerdings nicht unbeschränkt zugemutet werden, eigene Mittel aufzuwenden, um seinen Erbteil zu erhalten. Die Zuweisung mit Ausgleichszahlung statt der Veräusserung der Erbschaftssache bleibt die Ausnahme und ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils "nicht erheblich" ist bzw. nur eine Ausgleichssumme "von relativ geringem Ausmass" anfällt (zuletzt: Urteil 5C.155/1991 vom 14. Mai 1992, E. 2a; Piotet, Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, § 110/IV S. 883 ff.; ausführlich: Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 113 ff., je mit Nachweisen; ablehnend u.a.: Druey, Die erbrechtliche Teilung -
Übersichtsreferat, in: Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 19 ff., S. 44 ff., und im: Grundriss des Erbrechts, 5.A. Bern 2002, § 16 N. 51-53 S. 244; Merz, Zur Auslegung einiger erbrechtlicher Teilungsregeln, FS Tuor, Zürich 1946, S. 85 ff., S. 99).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Ausgleichssumme unzumutbar hoch ist und damit die Naturalteilung der Erbschaftssache verunmöglicht, kann auf die Rechtsgrundsätze zur Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum abgestellt werden. Der Entscheid ist auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Ausgangspunkt bildet der Gedanke, dass Ausgleichssumme und Wert des Erbteils in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Dies gebietet nicht nur der gezeigte Sachzusammenhang, in dem die Ausgleichssumme als Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils steht. Vielmehr verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erben (Art. 607 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
und Art. 610 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB), die Ausgleichssumme völlig losgelöst von erbrechtlichen Gesichtspunkten - z.B. allein nach der Finanzkraft der einzelnen Erben - festzulegen. In zweiter Linie sind die persönlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse und Absichten der Erben zu berücksichtigen (BGE 100 II 187 E. 2e-g S. 192 ff.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993, E. 5b, SJ 1993 S. 532 f.). Welches das richtige Verhältnis zwischen Ausgleichssumme und Wert des Erbteils ist, kann nicht schematisch festgelegt werden. In der
Lehre wird vorgeschlagen, dass die Höhe einer vom Gericht in Verbindung mit der Zuweisung der Erbschaftssache angeordnete Bargeldzahlung höchstens 10 % des Erbteils des Übernehmers betragen soll - oder anders gesagt - dass der Wert der Erbschaftssache den Betrag des Erbteils nicht um mehr als 10 % übersteigen darf (ausführlich zur Bemessungsfrage: Seeberger, a.a.O., S. 116 ff.).

Der Entscheid über die Höhe und die Zumutbarkeit der Ausgleichs-zahlung beruht nach dem Gesagten auf gerichtlichem Ermessen. Solche Entscheide überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 128 III 428 E. 4 S. 432).
4.2 Gegen den obergerichtlichen Ermessensentscheid erhebt der Kläger drei Einwände. Er macht zum einen geltend, der Wert des Erbteils, der im richtigen Verhältnis zur Ausgleichssumme stehen müsse, sei anhand des Gesamtnachlasses und nicht anhand des partiell geteilten Nachlasses zu berechnen. Zum anderen behauptet der Kläger, die Parteien seien problemlos zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 180'000.-- in der Lage. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt der Kläger schliesslich darin, dass die Beklagten sich gegen die Höhe der Ausgleichszahlung wehrten, wiewohl sie sogar eine ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft an sich selber unter Verpflichtung zu voller Entschädigung des Klägers beantragt hätten.
4.2.1 Im Jahre 1985 hat nach den obergerichtlichen Feststellungen eine objektiv- und subjektiv-partielle Erbteilung stattgefunden, indem die Liegenschaft "L.________" vom Gesamtnachlass abgetrennt wurde und die Erbin A.________ mit Bezug auf die Liegenschaft "L.________" aus der Erbengemeinschaft ausschied (E. 3 S. 8 f.). Gemäss amtlichem Inventar hat der Gesamtnachlass einen Wert von rund 2.17 Millionen Franken. Wird der darin für die Liegenschaft "L.________" angeführte Wert von Fr. 720'000.-- durch die Schätzung des Obergerichts von 1.21 Millionen Franken ersetzt, ergibt das einen Wert des Gesamtnachlasses von rund 2.66 Millionen Franken und drei Erbteile von je rund Fr. 890'000.--. Der Kläger schliesst daraus, die Erbteile seien um fast Fr. 300'000.-- höher, als das Obergericht angenommen habe, so dass eine Ausgleichszahlung von Fr. 180'000.-- zumutbar sei. Die Berechnung verdeutlicht indessen, dass aus der Liegenschaft "L.________" Lose hätten gebildet werden können und dass das Los mit der Villenparzelle (Fr. 800'000.--) ohne jede Ausgleichszahlung einem Erben hätte zugewiesen werden können, wenn der Gesamtnachlass nicht vorgängig partiell geteilt worden wäre. Die Erben haben das nicht gewollt und eine partielle Erbteilung
vereinbart und von Gesetzes wegen (Art. 607 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
ZGB) auch frei vereinbaren dürfen. Der übereinstimmende Wille der Erben geht den gesetzlichen Teilungsregeln vor und ist für das Obergericht verbindlich. Aus dem Vorrang der Erbenvereinbarung folgt umgekehrt, dass die Höhe der Ausgleichssumme nicht mit dem Wert des Erbteils der Parteien am Gesamtnachlass verglichen werden darf. Dem Willen der Erben entsprechend sind vielmehr die beiden Nachlässe auch getrennt und voneinander unabhängig zu teilen, so dass sich die Zumutbarkeit der Ausgleichszahlung allein nach ihrem Verhältnis zum Erbteil am strittigen Teilnachlass beurteilen kann. Der Rest des Gesamtnachlasses muss insoweit dem Urteil entzogen bleiben, wie das Obergericht zutreffend angenommen hat (E. 4f S. 20).
4.2.2 Die klägerischen Ausführungen zu den finanziellen Möglichkeiten der Erben sind unerheblich, da es darauf - wie gesagt (E. 4.1 soeben) - nicht ankommen kann. Abzustellen ist in erster Linie darauf, ob die Ausgleichssumme und der Wert des Erbteils in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die massgebenden Werte betragen für den zu teilenden Nachlass 1.21 Millionen Franken bzw. für die Erbteile je Fr. 605'000.-- und für die beiden Lose Fr. 800'000.-- (Villa mit Umschwung) und Fr. 410'000.-- (Parkanlage und Obstgarten). Die mit der Zuweisung der Villenparzelle zu verbindende Ausgleichszahlung beträgt nach den Feststellungen des Obergerichts Fr. 180'000.-- (S. 21; recte: Fr. 195'000.--) und macht knapp einen Drittel des Erbteils aus. Wiewohl die Rechtsprechung keine Zehn-Prozent-Grenze aufgestellt hat, verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht davon ausgegangen ist, die Ausgleichssumme sei nicht mehr unbedeutend, sondern übersteige den Erbteil "erheblich" ("sensiblement") im Sinne der Rechtsprechung.

4.2.3 Nach der Auffassung des Klägers verhalten die Beklagten sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zuweisung der ungeteilten Liegenschaft gegen volle Entschädigung beantragten, andererseits aber die Höhe der Ausgleichszahlung von nicht einmal einem Sechstel des Wertes der Liegenschaft als unzumutbar betrachteten. Entgegen dieser Darstellung liegt kein offenbarer Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) in der Form eines widersprüchlichen Verhaltens vor, wenn jemand bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage widersprüchliche Positionen einnimmt, um seine Rechte unabhängig vom Ausgang einzelner Rechtsstandpunkte optimal zu wahren (BGE 115 II 331 E. 5a S. 338). Allenfalls mit Bezug auf die finanziellen Möglichkeiten, die für den Ausgang des Verfahrens rechtlich allerdings nicht entscheidend sind, könnte das Verhalten der Beklagten als widersprüchlich erscheinen. Auf Grund der Interessenlage ist ihr Vorgehen hingegen folgerichtig: Wer die Zuweisung der ungeteilten Liegenschaft nicht erreicht, muss sich gegen die Zuweisung von Teilen der Liegenschaft wehren und deren Veräusserung beantragen, um allenfalls auf diesem Weg die Liegenschaft ungeteilt erwerben zu können.
4.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte das Obergericht davon ausgehen, einem Erben sei es nicht zumutbar, knapp Fr. 200'000.-- zu bezahlen, um sich einen Erbteil von rund Fr. 600'000.-- ausrichten zu lassen, bestehend zudem aus einem Teil einer Erbschaftssache, den er unter Umständen gar nicht will. In Anbetracht dessen erscheint eine Losbildung als ausgeschlossen.
5.
Der unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.214/2003
Datum : 08. Dezember 2003
Publiziert : 30. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.214/2003 /rov Urteil vom 8. Dezember


Gesetzesregister
OG: 43  48  63  156
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
607 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
608 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
610 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
611 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
1    Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2    Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3    Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
612 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
617 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
651
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
1    Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2    Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3    Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
BGE Register
100-II-187 • 115-II-331 • 120-II-259 • 121-II-8 • 125-III-1 • 127-III-519 • 128-III-428 • 129-III-380 • 78-II-408
Weitere Urteile ab 2000
5C.155/1991 • 5C.178/2000 • 5C.212/1992 • 5C.214/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • autonomie • bedingung • beklagter • berechnung • beweismittel • bundesgericht • ehegatte • eigentum • einfamilienhaus • entscheid • erbe • erbengemeinschaft • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • ermessen • erste instanz • feststellungsentscheid • frage • freiburg • geld • gemeinderecht • gemeinschaftliches eigentum • gerichtsschreiber • gesamteigentum • grundbuch • hauptsache • inventar • kantonales inventar • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonsgericht • kategorie • kauf • klageantwort • lausanne • losziehung • mass • natur- und heimatschutzkommission • parentel • parzellierung • persönliche verhältnisse • realteilung • rechtsanwalt • rechtslage • richterliche behörde • richtigkeit • sachenrecht • sachverhalt • schaffhausen • schutzzone • teilung • treffen • verhalten • verhältnis zwischen • versteigerung • vorinstanz • weiler • wert • wille • zivilgesetzbuch
SJ
1993 S.532