[AZA 0/2]
1A.252/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Dezember 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Gerber.

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In Sachen
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Postfach, Luzern,

gegen
Sozialamt des Kantons Luzern, Opferhilfe, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,

betreffend
Ansprüche nach OHG, hat sich ergeben:

A.- X.________ wurde am 2. Juli 1994 anlässlich eines Tötungsdelikts im Frauenhaus Luzern durch Schüsse des Täters auf seine dort wohnende Ehefrau verletzt. X.________ erlitt Verletzungen am Hals, am Oberschenkel und am Fuss und musste hospitalisiert werden. Der Täter hat sich unmittelbar nach der Tat selbst getötet.

B.- Am 21. August 1995 stellte X.________ ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5). Darin machte sie einen Lohnausfall und eine Beeinträchtigung im Haushaltsbereich geltend und verlangte einen Vorschuss gemäss Art. 15
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2    Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3    Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
OHG. Am 26. August 1996 bewilligte das Kantonale Sozialamt einen Vorschuss in Höhe von Fr. 8'486.--. Es wies darauf hin, dass der Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten sei, wenn das dem Vorschuss zugrunde liegende Entschädigungsgesuch ganz oder teilweise abgewiesen werde.

Mit Verfügung vom 28. Mai 1998 sprach die Winterthur Versicherung als Unfallversicherer X.________ rückwirkend während der Heilbehandlung eine Taggeldnachzahlung von Fr. 43'215. 80 sowie ab 1. Januar 1998 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 787.-- (Invaliditätsgrad 20 %) und eine Integritätsentschädigung von 20 % (Fr. 19'440.--) zu.

C.- Am 3. April 2000 wies das Kantonale Sozialamt den Entschädigungsanspruch vollumfänglich ab. Die Genug- tuung setzte es unter Berücksichtigung der Verzinsung auf Fr. 29'497.-- fest; davon seien die Integritätsentschädi- gung (Fr. 19'440.--) und der geleistete Vorschuss (Fr. 8'486.--) abzuziehen, so dass noch eine Differenz von Fr. 1'571.-- verbleibe.

D.- Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie akzeptierte die Festsetzung der Genugtuung und den Abzug der Integritätsentschädigung, beanstandete aber den Abzug der Vorschussleistung von Fr. 8'486.--. Darüber hinaus focht sie die Abweisung ihres Entschädigungsgesuchs an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 4. August 2000 ab. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, der Haushaltschaden sei nach Art. 12
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1    Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2    Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12
OHG jedenfalls dann nicht abzugelten, wenn das Opfer - wie die Beschwerdeführerin - als Alleinstehende einen Ein-Personen-Haushalt führe und ihr damit die Versorgereigenschaft fehle.
Für den Erwerbsausfall komme eine Entschädigung nicht in Betracht, weil dieser Schaden vollumfänglich von der Unfallversicherung durch die Taggeldnachzahlung abgedeckt worden sei. Schliesslich sei auch der Abzug des Vorschusses von der Genugtuungssumme rechtlich nicht zu beanstanden.

E.- Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 18. September 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihr sei unter dem Titel "Genugtuung" total Fr. 10'057.-- (statt lediglich Fr. 1'571.--) zu zahlen. Es sei festzustellen, dass der Vorschuss vom Fr. 8'486.-- nicht zurückbezahlt bzw. nicht verrechnet werden müsse. Ferner sei ihr für die Beeinträchtigung im Haushaltsbereich eine Entschädigung zuzusprechen. Zur Berechnung dieser Entschädigung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.- Das Kantonale Sozialamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Das Bundesamt für Justiz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf das Opferhilfegesetz und damit auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1    Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2    Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12
OG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Die Beschwerdeführerin, deren Entschädigungsgesuch abgewiesen worden ist, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Unstreitig ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer i.S.v. Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG ist und aufgrund ihres Einkommens grundsätzlich Anspruch auf eine (nach Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
der Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 312. 51] gekürzte) Entschädigung hat.
Streitig ist allerdings die Höhe der Entschädigung, insbesondere, ob auch der sogenannte Haushaltschaden zu ersetzen ist und ob ein Anspruch aus Erwerbsausfall mindestens in Höhe des Vorschusses von Fr. 8'486.-- besteht. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

2.- a) Bei der Bestimmung des Schadens sind grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zum OHG, BBl 1990 II 991). Im privaten Haftpflichtrecht ist der sogenannte Haushaltschaden, d.h. der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt: Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszugleichen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Bundesgerichtsentscheid i.S. J. vom 13. Dezember 1994, Pra 84/1995 Nr. 172 S. 548 ff. E. 5a S. 556). Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt worden ist (BGE 99 II 221 E. 2 S. 223; 117 II 609 E. 7 S. 623 f.; Pra 84/1995 Nr. 172 E. 5 S. 555; Marc Schaetzle/Brigitte Pfiffner Rauber, Hirnverletzung und Haushaltschaden - ausgewählte rechtliche Probleme, in: Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S.
104; Hans Peter Walter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, S. 22); im Fall der Tötung kann der Haushaltschaden gemäss Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR von den hinterbliebenen Haushaltsangehörigen als Versorgerschaden geltend gemacht werden (BGE 108 II 434 E. 2 S. 436 mit Hinweisen). Die Berechnung des Haushaltschadens, d.h. die Bestimmung des Wertes der Arbeit im Haushalt, erfolgt in beiden Fällen (Verletzung oder Tötung) grundsätzlich in gleicher Weise (Brigitte Pfiffner/Beat Gsell, Schadenausgleich bei Arbeitsunfähigkeit in der Haus- und Familienarbeit, Plädoyer 1989 Heft 4 S. 46; Walter, a.a.O., S. 16 Rz 1 und 2 und S. 29 Rz. 12a). Zwar bezogen sich die bisherigen Urteile des Bundesgerichts auf haushaltsführende Ehefrauen; ein entsprechender Schadenersatzanspruch steht jedoch jeder Person zu, die in der Führung eines Haushalts beeinträchtigt wird, d.h. nicht nur der Hausfrau, sondern auch dem Hausmann, nicht nur dem Ehepartner, sondern auch der ledigen, geschiedenen oder verwitweten Person, die ihren eigenen Haushalt führt (Walter, a.a.O. S. 22 Rz 10; Schaetzle/Pfiffner Rauber, a.a.O. S. 104 und 109 f.); die Grösse des Haushalts (Ein- oder
Mehrpersonenhaushalt) spielt nur bei der Berechnung des Zeitaufwands und damit für die Schadenshöhe eine Rolle.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Entschädigungsanspruch gegen den Täter hätte (würde dieser noch leben), sofern sie durch die Verletzung in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt worden ist, ihren eigenen Haushalt zu führen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Schaden auch nach dem Opferhilfegesetz zu ersetzen ist.

b) Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1    Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2    Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12
OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für "den durch die Straftat erlittenen Schaden" ("pour le dommage qu'elle a subi"). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wären sämtliche Schäden zu ersetzen, die adäquat kausal durch die Straftat verursacht worden sind. Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und den Opferbegriff wird jedoch in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten, entschädigungspflichtig seien nur die Schäden, die durch die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität entstanden sind, nicht aber "reine" Sach- und Vermögensschäden (Ruth Bantli Keller/Ulrich Weder/Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, Plädoyer 1995 Heft 5 S. 42; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, OHG-Kommentar, Bern 1995, Art. 13 N 7 f.; Dominik Zehntner, Straftaten, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, Rz 14.31 S. 693 f.), wie z.B. Schäden an der Kleidung, gestohlene Vermögenswerte oder die Kosten für die Annullierung einer Ferienreise. Bisher hat das Bundesgericht diese Frage nicht entschieden. Sie kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben.
c) Der Haushaltschaden ist ein Nachteil aufgrund gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der - eben- so wie der Erwerbsausfall - gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR bei Körperverletzungen zu ersetzen ist (vgl. Pfiffner/Gsell, a.a.O. S. 45). Im vorliegenden Fall wurde die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (im Erwerbsleben wie angeblich auch im Haushalt) durch ihre Schussverletzungen verursacht, d.h. durch eine Beeinträchtigung ihrer physischen Integrität. Es handelt sich deshalb um einen Körperschaden (i.w.S.) und nicht um einen reinen Sach- oder Vermögensschaden im oben erwähnten Sinne. Dann aber gibt es keinen Grund, diesen Schadensposten von der Entschädigungspflicht nach Opferhilfegesetz auszunehmen.

d) Entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt nur für sich selbst und nicht auch für Familienangehörige führt: Auf die Versorgereigenschaft i.S.v. Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR kommt es nur im Falle der Tötung einer haushaltsführenden Person an, wenn dem Opfer nahestehende Personen den Haushaltschaden als Versorgerschaden geltend machen (Art. 2 Abs. 2 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG). Wird die haushaltsführende Person nicht getötet sondern verletzt, steht ihr selbst ein Schadenersatzanspruch gegen den Täter wegen Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu, gleichgültig, ob sie den Haushalt nur für sich oder auch für Familien- oder Hausangehörige führte (vgl. oben, E. 2a).

e) Fraglich könnte allenfalls sein, ob die von den Zivilgerichten entwickelte abstrakte ("normative") Berechnung des Haushaltschadens, wonach der Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung geschätzt wird, unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit, des Zeitaufwands für den Haushalt und des Werts der Arbeitsstunde im Haushalt (vgl. BGE 108 II 434 E. 2b-d S. 436 ff.; 113 II 345 E. 2 S. 350 ff.; 117 II 609 E. 7 S. 623 f.; Pfiffner/Gsell, a.a.O. S. 47 ff.; Walter, a.a.O. S. 28 ff.), auch im Bereich der Opferhilfe zu übernehmen ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass opferhilferechtlich nur reale zusätzliche Aufwendungen zu ersetzen seien, nicht aber ein "normativer" Schaden. Eine Rückkehr zur Differenztheorie im Opferhilferecht hätte zur Folge, dass der Haushaltschaden eines Opfers immer dann zu ersetzen wäre, wenn es eine Ersatzkraft anstellt, dagegen kein Anspruch auf Entschädigung bestünde, wenn sich das Opfer auf andere Weise behilft (z.B. durch Redimensionierung des Haushalts oder mit Hilfe von Angehörigen, Nachbarn, etc.).

Bei der Bestimmung des Schadens sind grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwenden (Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zum OHG, BBl 1990 II 991; vgl. auch BGE 123 II 210 E. 3b/dd S. 216 für die Genugtuung).
Es gibt keinen zwingenden Grund, im Fall des Haushaltschadens von diesem Grundsatz abzuweichen (so auch Peter Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 676 Fn. 6). Die Entschädigung nach Opferhilfegesetz soll denjenigen helfen, die infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten (vgl. Art. 124
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 124 Opferhilfe - Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
BV). Gerade solche Personen werden jedoch zögern, eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen, deren Ersatz ungewiss ist oder jedenfalls geraume Zeit beanspruchen kann. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt und damit im höchstpersönlichen Bereich (Pfiffner/Gsell a.a.O. S. 45) nicht aufgedrängt werden; dies wäre aber die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der Differenztheorie.

f) Nach dem Gesagten wird das Verwaltungsgericht klären müssen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Gesundheitsstörung in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt ist und wenn ja, in welchem Grade. Dabei kann das Ergebnis durchaus von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben abweichen (vgl. Walter, a.a.O., S. 31 f.; BGE 117 II 609 E. 7a S. 623). Ist eine haushaltbezogene Arbeitsunfähigkeit zu bejahen, wird das Verwaltungsgericht die Höhe des Haushaltschadens berechnen und den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin, deren Einkommen zwischen dem ELG-Grenzbetrag und dem OHG-Höchstbetrag liegt, gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
OHV kürzen müssen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

3.- Die Beschwerdeführerin macht weiter einen Entschädigungsanspruch aus Erwerbsausfall mindestens in Höhe des geleisteten Vorschusses (Fr. 8'486.--) geltend. Es sei da- her verfehlt, den Vorschuss zurückzufordern bzw. mit der Genugtuung zu verrechnen.

a) Das Verwaltungsgericht ging davon aus, der Unfallversicherer habe den Erwerbsausfall im Rahmen des UVG voll entschädigt, und zwar unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten, jedoch aufgrund der Verletzung nicht realisierten Pensumsaufstockung auf 80 %. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, für den Zeitraum von 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1997 bestehe eine Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen und damit ein Schaden in Höhe von Fr. 15'021. 70; auch nach Zusprechung einer Invalidenrente per 1. Januar 1998 bleibe ein Erwerbsausfallschaden zurück.

b) Die Differenz ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung dargelegt hat, im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der Anspruch auf Taggeld gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832. 20) auf maximal 80 % des versicherten Verdienstes beschränkt ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe des subsidiären Entschädigungssystems des OHG, Leistungen abzugelten, auf die im Bereich des Sozialversicherungsrechts zufolge prozentualer Leistungsbeschränkung kein Anspruch besteht.

Dem ist nicht zuzustimmen: Das Opfer hat nach Art. 12 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1    Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2    Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12
OHG grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den gesamten durch die Straftat erlittenen Schaden. Allerdings sind Bestehen und Höhe des Entschädigungsanspruchs an das Einkommen des Opfers gekoppelt; liegt das Einkommen des Opfers nach der Straftat - wie im vorliegenden Fall - zwischen dem ELG-Grenzwert und dem OHG-Höchstwert, wird die Entschädigung gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 13 Soforthilfe und längerfristige Hilfe - 1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
1    Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2    Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3    Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
OHG i.V.m. Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
OHV herabgesetzt. Zudem setzt Art. 4
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
OHV Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädi- gung fest. Dabei handelt es sich jedoch um absolute Beträge (Fr. 100'000.-- und Fr. 500.--); eine Beschränkung der Entschädigung auf einen bestimmten Prozentsatz des Schadens (entsprechend Art. 17 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
UVG) ist dem OHG fremd. Die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen an das Opfer sind lediglich nach Art. 14 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
1    Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2    Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
OHG anzurechnen, und zwar in dem Ausmasse, in dem sie tatsächlich erbracht worden sind (Gomm/Stein/Zehntner, Art. 14 N 19 sowie Berechnungsbeispiele unter Berücksichtigung von SUVA-Taggelder in Höhe von 80 % des Einkommens Art. 14 N 30). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin einen (nach Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
OHV zu kürzenden) Anspruch auf Entschädigung für den durch die
UVG-Taggelder nicht gedeckten Erwerbsausfall hat.

c) Die Beschwerdeführerin verlangt allerdings nicht die Auszahlung einer Erwerbsausfallentschädigung, sondern macht lediglich geltend, ihr stehe eine Entschädigung mindestens in Höhe des geleisteten Vorschusses von Fr. 8'486.-- zu, weshalb sie den Vorschuss behalten und dieser nicht mit ihrem Genugtuungsanspruch verrechnet werden dürfe. Insofern bedarf es keiner genauen Berechnung des Entschädigungsanspruchs, sondern es genügt, wenn dieser mit Sicherheit den geleisteten Vorschuss übersteigt.

Die Beschwerdeführerin macht für den Zeitraum
1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1997 einen vom UVG-Versicherer nicht gedeckten Erwerbsausfall von Fr. 15'021. 70 geltend. Diese Rechnung ist nachvollziehbar und wurde von den kantonalen Instanzen in ihrer Vernehmlassung auch nicht beanstandet.

Kürzt man diesen Betrag gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
OHV (im vorliegenden Fall ist gemäss Art. 12 Abs. 4
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19929 wird aufgehoben.
1    Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19929 wird aufgehoben.
2    ...10
OHV die Fassung vor der Änderung vom 20. Juni 1997 massgeblich) unter Einsetzung des vom Verwaltungsgericht ermittelten anrechenbaren Einkommens (Fr. 29'784.--), des zugrunde gelegten ELG-Grenzbetrags (Fr. 17'090.--) und des OHG-Höchstbetrags (Fr. 51'270.--), erhält man eine Entschädigung von rund Fr. 9'450.--.

Entschädigung

= Schaden - (Einkommen - ELG-Grenzwert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag - ELG-Grenzwert)

= 15'022 - (29'784 - 17'090) x 15'022
(51'270 - 17'090)

= 9'443

Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin auch nach Zusprechung der Invalidenrente (seit 1998) einen Erwerbsausfall erleidet, weil die Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
UVG höchstens 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG auf der Grundlage des vor dem Unfall bezogenen Lohns (d.h. ohne Berücksichtigung der geplanten Pensumserhöhung) berechnet wird, ist davon auszugehen, dass ihr insgesamt ein Entschädigungsanspruch wegen Erwerbsausfalls mindestens in Höhe des gezahlten Vorschusses zusteht.

Dann aber hat der Kanton Luzern keinen Anspruch auf Rückzahlung dieses Vorschusses, den er mit dem Genugtuungsanspruch der Beschwerdeführerin verrechnen könnte.

d) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid den Kapitalwert der vom Versicherer gezahlten Rente auf Fr. 187'935.-- bzw. Fr. 170'653.-- beziffert und deshalb angenommen, die Entschädigungsgrenze von Fr. 100'000.-- sei bereits überschritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Berechnung: Es gehe nicht an, eine lebenslängliche Kapitalisierung vorzunehmen, weil sie vermutlich in ein bis drei Jahren wieder 100 % arbeitsfähig sein werde. Der streitige Kapitalisierungswert der Rente spielt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.

Art. 13 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 13 Soforthilfe und längerfristige Hilfe - 1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
1    Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2    Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3    Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
OHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
OHV beschränkt lediglich die Entschädigung nach Opferhilfege- setz auf maximal Fr. 100'000.-- (Zehntner, a.a.O. Rz 14.34 S. 695), nicht aber die gesamten, einem Opfer nach der Verletzung zugefliessenden Leistungen. Die vom Unfallversicherer gezahlten Leistungen vermindern gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
1    Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2    Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
OHG die Entschädigung des Opfers nach OHG und sind bei der Berechnung des Höchstbetrags gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 13 Soforthilfe und längerfristige Hilfe - 1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
1    Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2    Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3    Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
OHG, Art. 4
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
OHV nicht zu berücksichtigen. Eine Entschädigung wegen Erwerbsausfalls kann deshalb nicht unter Hinweis auf die Höhe der bereits erbrachten Leistungen der Unfallversicherung verweigert werden.
4.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung hinsichtlich des Haushaltschadens an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführerin keinen den Vorschuss übersteigenden Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung geltend macht, genügt es, den Entscheid über die Auszahlung der Genugtuung abzuändern.

b) Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das bundesgerichtlichen Verfahren ist gemäss Art. 16
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a  ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b  anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
OHG kostenlos (vgl. dazu BGE 122 II 211 E. 4 S. 217 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen:

a) Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 4. August 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Beurteilung des Gesuchs um Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt sowie zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

b) Der Kanton Luzern wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 10'057.-- auszuzahlen.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt des Kantons Luzern, Opferhilfe, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 8. Dezember 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.252/2000
Datum : 08. Dezember 2000
Publiziert : 08. Dezember 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : [AZA 0/2] 1A.252/2000/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BV: 124
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 124 Opferhilfe - Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
OG: 97  103
OHG: 2 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
12 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 12 Beratung - 1 Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
1    Die Beratungsstellen beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2    Erhalten die Beratungsstellen eine Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2, so nehmen sie mit dem Opfer oder seinen Angehörigen Kontakt auf.12
13 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 13 Soforthilfe und längerfristige Hilfe - 1 Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
1    Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).
2    Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe).
3    Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen.
14 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 14 Umfang der Leistungen - 1 Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
1    Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
2    Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die Heilungskosten am Wohnsitz.
15 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 15 Zugang zu den Beratungsstellen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
2    Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
3    Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
16
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 16 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter - Die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden wie folgt gedeckt:
a  ganz, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen;
b  anteilsmässig, wenn im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.
OHV: 3 
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 3 - (Art. 16 Bst. b OHG)
4 
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 4 - (Art. 18 OHG)
1    Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
a  eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b  im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2    Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.6 Massgebend sind dabei:
a  die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b  der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3    Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
12
SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) - Opferhilfeverordnung
OHV Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19929 wird aufgehoben.
1    Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19929 wird aufgehoben.
2    ...10
OR: 45 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
UVG: 15 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
17 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 17 Höhe - 1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
1    Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG42) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.43 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.
2    Das Taggeld der arbeitslosen Personen entspricht der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG44, umgerechnet auf den Kalendertag.45
3    ...46
4    Die Höhe des Taggeldes der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.47
20
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
1    Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2    Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG54 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.55 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.56
2bis    Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.57
2ter    Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters58 für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
2quater    Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.60
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
108-II-434 • 113-II-345 • 117-II-609 • 122-II-211 • 123-II-210 • 99-II-221
Weitere Urteile ab 2000
1A.252/2000
Stichwortregister
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BBl
1990/II/991
Pra
84 Nr. 172