Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.19

Entscheid vom 8. November 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Gesuchstellerin

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Bundeskriminalpolizei,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Innerstaatliche Rechtshilfe (Art. 279 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 5. Mai 2010 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen A. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei sowie weiterer Delikte. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung am 18. Juni 2010, die fallbezogenen Unterlagen bezüglich des Informanten B. und des verdeckten Ermittlers „C.“ zu den Akten zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich diesem Begehren am 29. Juni 2010. Die Verfahrensleitung der Strafkammer gab, gestützt auf Art. 137 Abs. 3 und Art. 138 Abs. 1 BStP, dem Antrag am 20. August 2010 statt und forderte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) am 24. August 2010 auf, diese Unterlagen dem Gericht einzuliefern (act. 5.2). Der Leitende Ermittlungsoffizier teilte am 15. September 2010 mit, diesem Begehren nicht entsprechen zu können. Auf weiteres Ersuchen vom 29. September 2010 beschied der Chef der BKP am 4. Oktober 2010, das Gericht könne durch Mitarbeiter der BKP in die verlangten Unterlagen Einsicht nehmen oder die Führungsleute dieser zwei Personen befragen, „C.“ unter Einrichtung umfassender Massnahmen der Anonymisation. Der Direktor des Bundesamtes für Polizei (nachfolgend „BAP“) erklärte auf Beschwerde der Verfahrensleitung der Strafkammer hin am 18. Oktober 2010 die allgemeine, konkret jedoch über das „Angebot“ des Chefs der BKP nicht hinaus reichende Kooperationsbereitschaft des Amtes, gab der Beschwerde jedoch nicht statt. Eine gegen den Entscheid des Direktors des Bundesamtes für Polizei gerichtete Aufsichtsbeschwerde wies die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements am 27. Oktober 2010 ab (act. 5.1).

B. Am 28. Oktober 2010 übergab die Direktion des BAP dem Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Handen der Kammer in ihrer Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 17 Abs. 1 BStP unaufgefordert die von der Verfahrensleitung der Strafkammer einverlangten Polizeiakten (act. 2).

C. Mit Eingabe vom 2. November 2010 (ergänzt am 4. November 2010) gelangte die Verfahrensleitung der Strafkammer an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese sinngemäss – allenfalls nach Durchführung einer Triage – um Herausgabe der Akten (act. 1 und 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen ergibt sich aus Art. 361 StGB i.V.m. Art. 27 Abs. 5 und Art. 279 Abs. 3 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Die Rechtshilfe umfasst namentlich auch die Übermittlung von Akten, Auskünften oder Beweismitteln (vgl. BGE 129 IV 141 E. 2.1 S. 144 m.w.H.). Die Strafverfolgungsbehörde, der die ersuchte Rechtshilfe von einer anderen Behörde verweigert wird, ist gehalten, die I. Beschwerdekammer mittels Gesuch anzurufen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2005.35 vom 15. Februar 2006, E. 1.1; BB.2005.19 vom 18. April 2005, E. 1; beide mit Hinweis auf BGE 129 IV 141 E. 2.2 in fine). Diese Anrufung ist an keine Frist gebunden (Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 361 StGB N. 8; Trechsel/Lieber, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 361 StGB N. 3).

1.2 Vorliegend bedarf die Frage nach dem Eintreten auf die Eingabe der Gesuchstellerin einer eingehenderen Prüfung, nachdem es sich nicht um einen im Sinne der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen erwähnten Anstand in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen geht. Vielmehr besteht vorliegend ein Streit zwischen der Gesuchstellerin als Teil einer unabhängigen Gerichtsbehörde des Bundes (vgl. Art. 2 SGG) und der Gesuchsgegnerin als eines Teils der Bundesverwaltung (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] und die Art. 9 ff. der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; SR 172.213.1), der jedoch der fachlichen Oberaufsicht der I. Beschwerdekammer unterstellt ist (Art. 17 Abs. 1 BStP). Insofern enthält auch Art. 27 Abs. 5 BStP nach dem Wortlaut keine ausdrückliche Regel, wer im Falle der vorliegenden Meinungsverschiedenheit zu entscheiden hat [Nebenbemerkung: das EJPD neigt in seinem Schreiben vom 7. Mai 2010 dazu, Art. 27 Abs. 5 BStP so zu interpretieren, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Amtsstellen, die nicht über eine gemeinsame Aufsichtsbehörde verfügen, das Bundesstrafgericht zu entscheiden habe; die Regelung für Konflikte mit kantonalen Behörden wäre mit anderen Worten auch auf Konflikte mit Bundesstellen ausserhalb der Bundesverwaltung anzuwenden]. In seinem Wortlaut offener ist demgegenüber Art. 279 Abs. 3 BStP, der Entscheide betreffend Anstände über die innerstaatliche Rechtshilfe zwischen den beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone der I. Beschwerdekammer zuweist.

1.3 Schwer nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin, der I. Beschwerdekammer in ihrer Funktion als Oberaufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BStP, nach Abweisung sämtlicher Herausgabebegehren der Gesuchstellerin ohne weitere Kommentierung und unaufgefordert die fraglichen Akten zu übermachen. Es ist diesbezüglich zumindest ausgeschlossen, dass durch diesen physischen Übergang der Akten der Gesuchstellerin neue oder anderweitige Möglichkeiten zur Stellung von Herausgabebegehren eröffnet werden können.

2.

2.1 In ihrem Entscheid BB.2009.64 vom 17. November 2009 hat sich die I. Beschwerdekammer bereits einlässlich mit der Frage befasst, ob die die Vertrauensperson B. sowie den verdeckten Ermittler „C.“ betreffenden Akten der Gesuchsgegnerin zu den Verfahrensakten beigezogen werden können. Hinsichtlich der Akten zur Vertrauensperson B. kam sie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass diese – nebst mangelnder Relevanz – aufgrund von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen nicht zu den Verfahrensakten beizuziehen sind (vgl. E. 4.1 bis 4.3). Dasselbe befand die Kammer im Ergebnis für die den verdeckten Ermittler betreffenden Akten, wobei deren Trennung von den Verfahrensakten durch Art. 9 Abs. 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
BVE und Art. 2
SR 312.81 Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
VVE Art. 2 - 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
1    Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
2    Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
3    Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.
VVE sogar explizit angeordnet wird (vgl. E. 5.1 bis 5.3). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich in ihrem Gesuch bzw. in dessen Ergänzung keine Gründe an, welche vorliegend zu einem anders lautenden Entscheid führen würden.

Die Gesuchstellerin macht hingegen geltend, dass der erwähnte Entscheid nur geprüft habe, ob der von der Verteidigung verlangte Beweis notwendig sei und ob dessen Ablehnung durch den Untersuchungsrichter einen Ermessensfehler dargestellt habe. Eine allenfalls von der I. Beschwerdekammer erkannte mangelnde Relevanz der Akten für das Strafverfahren, ist zwar für die Tragweite der sachrichterlichen Beweiswürdigung nicht massgeblich. Die eingangs erwähnten gesetzlichen Grundlagen bzw. die überwiegenden Geheimhaltungsgründe, welche eine Trennung der verlangten Akten von den Strafakten zwingend vorschreiben, sind jedoch auch für den Sachrichter bindend. In diesem Sinne stehen sie auch den von der Gesuchstellerin erwähnten Pflichten der Gesuchsgegnerin in ihrer Funktion als gerichtliche Polizei entgegen. Der in der Gesuchsergänzung vom 4. November 2010 (act. 5) enthaltene Hinweis auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer BG.2010.11 vom 21. September 2010 (und dort E. 3.3) ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, denn in jenem Fall bestand eine gesetzliche Grundlage, welche die um Rechtshilfe ersuchte Behörde eindeutig zur Herausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtete; anders hier, wo die Trennung der Akten der verdeckten Ermittlung von den übrigen Verfahrensakten im Gesetz selber ausdrücklich angeordnet wird.

2.2 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch daher als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist. Die Gesuchsgegnerin ist anzuweisen, die der I. Beschwerdekammer unaufgefordert übermachten Akten wieder abzuholen.

3. Selbst wenn man aufgrund des von der Gesuchstellerin angeführten speziellen Verhältnisses zwischen ihr als urteilendem Gericht und der Gesuchsgegnerin als gerichtlicher Polizei vorliegend den Anwendungsbereich der Rechtshilfebestimmungen ausschliessen wollte, so wäre das vorliegende Ersuchen als eine Art Aufsichtsanzeige an die I. Beschwerdekammer als Oberaufsichtsbehörde über die Gesuchsgegnerin anzusehen, wobei die I. Beschwerdekammer hierbei die Gesuchsgegnerin gestützt auf ihre Oberaufsichtsbefugnisse zur Herausgabe der fraglichen Akten anweisen könnte. Da die angeführten gesetzlichen Ausschlussgründe auch für die Oberaufsichtsbehörde bindend sind, änderte sich am Ergebnis letztendlich nichts.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 312.81 Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
VVE Art. 2 - 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
1    Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
2    Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
3    Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Bundeskriminalpolizei wird angewiesen, die der I. Beschwerdekammer unaufgefordert übermachten Akten wieder abzuholen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 8. November 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

- Bundesamt für Polizei (fedpol), Bundeskriminalpolizei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.19
Datum : 08. November 2010
Publiziert : 12. November 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Innerstaatliche Rechtshilfe (Art. 279 Abs. 3 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 17  27  137  138  245  279
BVE: 9
RVOG: 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
SGG: 2  28
StGB: 361
VVE: 2
SR 312.81 Verordnung vom 10. November 2004 über die verdeckte Ermittlung (VVE)
VVE Art. 2 - 1 Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
1    Die Akten über den Einsatz nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe c StPO sind getrennt von den Verfahrensakten so zu führen, dass sie jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers ermöglichen. Sie werden bei der Polizei aufbewahrt.
2    Wurden verdeckte Ermittlerinnen oder verdeckte Ermittler mit einer Legende ausgestattet oder wurde ihnen Anonymität zugesichert, so sind diejenigen Akten gesondert von den Verfahrensakten aufzubewahren, die über ihre Legendierung oder ihre wahre Identität Auskunft geben könnten.
3    Die Berichte nach Artikel 291 Absatz 2 Buchstabe d StPO und das Protokoll über die Instruktionen nach Artikel 290 StPO gehören zu den Verfahrensakten.
BGE Register
129-IV-141
Stichwortregister
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