Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.205/2004 /rov

Urteil vom 8. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
1. Z.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Gegenstand
Einkommenspfändung/Existenzminimum,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde vom 11. Oktober 2004
(LP 2004-83).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Z.________ und seine Lebenspartnerin Y.________ laufen verschiedene Betreibungen. Am 3. September 2004 verfügte das Betreibungsamt der Sense eine Lohnpfändung gegenüber Z.________ im Umfang von Fr. 155.75/Monat und gegenüber Y.________ im Umfang von Fr. 667.25/Monat. Hiergegen beschwerten sich Z.________ und Y.________ und verlangten die Änderung bzw. Berücksichtigung von Positionen in der Existenzminimumsberechnung vom 30. August 2004. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Z.________ und Y.________ haben den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Betreibungsamt verweist auf seine Stellungnahme im kantonalen Verfahren.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.1 Die Beschwerdeführer äussern Unzufriedenheit über die in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Zuschläge für auswärtige Verpflegung sowie für Fahrten zum Arbeitsplatz. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, indessen beziffert werden; die Beschwerdeführer können sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung eines verlangten Betrages zu ersuchen (BGE 121 III 390 E. 1). Da die Beschwerdeführer in den erwähnten Punkten ihr Rechtsbegehren nicht beziffern, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.

2.2 Weiter verlangen die Beschwerdeführer die Berücksichtigung von drei Rechnungen für Zahnarzt- und Optikerkosten und verweisen auf drohende Kurzarbeit und Beschäftigungsprobleme des Arbeitgebers. Damit können sie von vornherein nicht gehört werden. Der (sinngemäss) anbegehrte nachträgliche Nachweis oder die allfällige Änderung des Verdiensteinkommens kann ausschliesslich mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt (vgl. Art. 93 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG; BGE 121 III 20 E. 2c S. 23), und nicht auf dem Weg der Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 108 III 11 E. 4 S. 13).
2.3 Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Existenzminimumsberechnung für den Mietzins nicht bloss ein monatlicher Zuschlag von Fr. 1'300.--, sondern von Fr. 1'780.-- sowie monatliche Zuschläge für Zahlungen von Euro 1'000.-- zur Tilgung eines Darlehens und von Fr. 500.-- für Zahlungen an eine nicht genannte Person zu berücksichtigen seien. Insoweit genügt der Beschwerdeantrag den Anforderungen.
3.
3.1 Das Betreibungsamt hat den Beschwerdeführern für Wohnungskosten einen Zuschlag von insgesamt Fr. 1'300.-- netto gewährt. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Betreibungsamt die Beschwerdeführer bereits im Februar 2004 aufgefordert habe, für die Zeit nach dem 31. Mai 2004 eine Wohnung, die weniger als Fr. 1'780.-- brutto kostet, zu suchen. Diese Aufforderung sei rechtzeitig erfolgt, so dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Betreibungsamt als Zuschlag für Mietkosten für zwei Personen Fr. 1'300.-- netto berücksichtigt habe, zumal der durchschnittliche Mietzins für eine 4-Zimmerwohnung im Kanton Freiburg laut dem Statistischen Jahrbuch des Kantons Freiburg 2003 Fr. 1'083.-- netto betrage. Sodann hat die Aufsichtsbehörde die anbegehrten Zuschläge für Zahlungen (Euro 1'000.-- und Fr. 500.--) für bestehende Schulden in der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt.
3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der von der Aufsichtsbehörde angenommene kantonale Durchschnittswert für die Kosten einer 4-Zimmerwohnung nicht stimmen könne. Diese Rüge ist - soweit überhaupt sachentscheidend - unzulässig, da der betreffende Durchschnittswert eine - für die erkennende Kammer verbindliche - Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid darstellt (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde bei der Berechnung des Notbedarfs (Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG) die Regeln über die Festsetzung der Wohnkosten (vgl. BGE 128 III 337 E. 3b S. 338) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, der nach einer Anpassungsfrist herabgesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'300.-- netto entspreche der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen. Ebenso wenig setzen die Beschwerdeführer schliesslich auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, zur Zeit des Pfändungsvollzugs bestehende Schulden könnten bei der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 85 III 87 S. 68), und gefolgert hat, die Zahlungen von Euro 1'000.-- und Fr. 500.-- zur Tilgung von Darlehen von gewissen - nach Auffassung der Beschwerdeführer zu
bevorziehenden - nichtbetreibenden Gläubigern stellten keine unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG dar. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg als Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 7B.205/2004
Datum : 08. November 2004
Publiziert : 24. November 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.205/2004 /rov Urteil vom 8. November


Gesetzesregister
OG: 79  80
SchKG: 20a 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
108-III-10 • 121-III-20 • 121-III-390 • 128-III-337 • 85-III-86
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