Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 137/2019
Urteil vom 8. Oktober 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. September 2018 (ST.2017.65-SK3).
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt Altstätten wirft A.________ vor, die Grenzwacht habe bei dessen Einreise in die Schweiz am 12. Mai 2016 um 00.01 Uhr beim Grenzübergang Diepoldsau-Schmitter einen Betäubungsmittelwischtest an der Stirn durchgeführt, welcher positiv auf Kokain reagiert habe. Die daraufhin verständigte Polizei habe bei A.________ eine Urinprobe zur Durchführung eines Betäubungsmittelschnelltests angeordnet. Eine solche habe A.________ jedoch vehement verweigert.
B.
Das Kreisgericht Rheintal verurteilte A.________ am 14. März 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 25. September 2018 das kreisgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bundesgericht am 15. März 2019 (Verfügung 6B 137/2019) abwies.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO, Art. 198 Abs. 1 lit. a
StPO und sinngemäss Art. 91a Abs. 1
SVG. Nach dem Betäubungsmittelwischtest durch die Grenzwacht habe ein hinreichender Tatverdacht auf Fahrunfähigkeit infolge Kokainkonsums bestanden. Bei Vorliegen dieses Verdachts sei die Polizei nicht mehr zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe berechtigt. Aufgrund der Anzeichen von Fahrunfähigkeit, welche nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen gewesen seien, hätte eine Blutprobe angeordnet werden müssen. Vom ihn behandelnden Arzt Dr. med. B.________ hätte er sich zu einer solchen überreden lassen. Auf die zwangsweise Untersuchung mittels Urin- und Blutprobe habe der Pikett-Staatsanwalt verzichtet. Mangels rechtmässiger Anordnung durch die Staatsanwaltschaft falle eine Bestrafung gemäss Art. 91a
SVG ausser Betracht.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Betäubungsmittelschnelltest anhand einer Urinprobe stelle eine Voruntersuchung dar, welche die Polizei ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft durchführen könne. Der Beschwerdeführer hätte der rechtmässigen Aufforderung der Polizei zur Mitwirkung Folge leisten müssen (angefochtener Entscheid, E. III. 1.b S. 4). Er habe sich einer Urinprobe ohne Rechtfertigungsgrund widersetzt. Er sei deshalb der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen (angefochtener Entscheid, E. III. 1.c S. 6).
1.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1
SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 55 Abs. 1
SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2
SVG). Ei ne Blutprobe muss u.a. dann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (vgl. Art. 55 Abs. 3 lit. a
SVG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1
der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV; SR 741.013) kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2
SKV).
Die nach Art. 10 Abs. 2
SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, sind nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO gleichzusetzen (BGE 145 IV 50 E. 3.5).
1.4. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Polizei bei ihm und im Gegensatz zum BGE 143 IV 313 zugrunde liegenden Sachverhalt, worauf er verweist, keine Blut-, sondern eine Urinprobe anordnete (vgl. Sachverhalt A. hiervor sowie kant. Akten, act. 5).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in der Folge denn auch nicht wegen Vereitelung einer Blutprobe, sondern wegen Vereitelung einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung im Sinne von Art. 91a Abs. 1
SVG. Urinproben sind solche vom Bundesrat geregelte Voruntersuchungen (vgl. Art. 55 Abs. 2
SVG und Art. 10 Abs. 2
SKV) und die Verweigerung der polizeilich angeordneten Urinprobe zur Durchführung eines Betäubungsmittelschnelltests durch den Beschwerdeführer ist die Vereitelungshandlung, welche zum vorinstanzlichen Schuldspruch führte. Ob, wie der Beschwerdeführer vorbringt, im Anschluss an den von der Grenzwacht am 12. Mai 2016 durchgeführten Betäubungsmittelwischtest zusätzlich eine Blutprobe hätte angeordnet werden müssen (vgl. Art. 55 Abs. 3 aSVG und Art. 13 Abs. 1 lit. a aSKV in den bis zum 30. September 2016 geltenden Fassungen), kann alsdann offen bleiben. Aus dem Verzicht des damals zuständigen Pikett-Staatsanwalts auf eine entsprechende Anordnung lässt sich jedenfalls kein Rückschluss auf die Rechtmässigkeit der zuvor von der Polizei angeordneten und weniger aufwendigen Urinprobe ziehen.
Für die Anordnung sowie Durchführung von Voruntersuchungen, Vortests resp. Betäubungsmittelschnelltests ist die Polizei zuständig (Art. 10 Abs. 2
SKV, BGE 145 IV 50 E. 3.5 mit Hinweisen). Daran ändert ein allfälliger Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nichts. Weder sind Hinweise auf Fahrunfähigkeit laut Art. 10 Abs. 2
SKV mit einem solchen Tatverdacht (vgl. E. 1.3 hiervor), noch ist eine Voruntersuchung mit einer durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 198 Abs. 1 lit. a
StPO gleichzusetzen. Ferner sieht das Gesetz für Blutproben, nicht aber für die weniger einschneidenden Voruntersuchungen, eine zwangsweise Durchsetzung vor. Folglich steht der Einwand, mit dem Ergebnis des durch die Grenzwache durchgeführten Betäubungsmittelwischtests habe bereits ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen, der Anordnungskompetenz der Polizei hinsichtlich einer Urinprobe zur Durchführung eines Betäubungsmittelschnelltests, nicht entgegen.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Polizei einen Betäubungsmittelschnelltest anordnete, nachdem schon die Grenzwacht mit dem Betäubungsmittelwischtest einen Vortest mit positivem Ergebnis auf Kokain durchgeführt hatte. Auch ohne einen entsprechenden Vortest und unabhängig davon, ob die Polizei oder die Grenzwacht einen solchen durchführte, können sich für die Polizei Hinweise dafür ergeben, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach Art. 55 Abs. 2
SVG kann eine Person mit Anzeichen von Fahrunfähigkeit, welche nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, sodann "weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben", mithin mehreren Voruntersuchungen, unterzogen werden. Auch Art. 10 Abs. 2
SKV räumt der Polizei ausdrücklich die Möglichkeit mehrerer Vortests bei nur einer kontrollierten Person ein. Aus Art. 10 Abs. 4
SKV, wonach auf weitere Untersuchungen verzichtet wird, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist, ergibt sich ebenso die Zulässigkeit der Durchführung mehrerer Vortests.
Demzufolge verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit laut Art. 91a Abs. 1
SVG schuldig spricht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 137/2019
Urteil vom 8. Oktober 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. September 2018 (ST.2017.65-SK3).
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt Altstätten wirft A.________ vor, die Grenzwacht habe bei dessen Einreise in die Schweiz am 12. Mai 2016 um 00.01 Uhr beim Grenzübergang Diepoldsau-Schmitter einen Betäubungsmittelwischtest an der Stirn durchgeführt, welcher positiv auf Kokain reagiert habe. Die daraufhin verständigte Polizei habe bei A.________ eine Urinprobe zur Durchführung eines Betäubungsmittelschnelltests angeordnet. Eine solche habe A.________ jedoch vehement verweigert.
B.
Das Kreisgericht Rheintal verurteilte A.________ am 14. März 2017 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 25. September 2018 das kreisgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.________ stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Bundesgericht am 15. März 2019 (Verfügung 6B 137/2019) abwies.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. b
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 198 Zuständigkeit |
||||||
| Zwangsmassnahmen können anordnen: | ||||||
| die Staatsanwaltschaft; | ||||||
| die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; | ||||||
| die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. | ||||||
| Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Betäubungsmittelschnelltest anhand einer Urinprobe stelle eine Voruntersuchung dar, welche die Polizei ohne Anordnung durch die Staatsanwaltschaft durchführen könne. Der Beschwerdeführer hätte der rechtmässigen Aufforderung der Polizei zur Mitwirkung Folge leisten müssen (angefochtener Entscheid, E. III. 1.b S. 4). Er habe sich einer Urinprobe ohne Rechtfertigungsgrund widersetzt. Er sei deshalb der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen (angefochtener Entscheid, E. III. 1.c S. 6).
1.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
Gemäss Art. 55 Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
||||||
| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
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| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
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| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
Gemäss Art. 10 Abs. 1
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
Die nach Art. 10 Abs. 2
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
1.4. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Polizei bei ihm und im Gegensatz zum BGE 143 IV 313 zugrunde liegenden Sachverhalt, worauf er verweist, keine Blut-, sondern eine Urinprobe anordnete (vgl. Sachverhalt A. hiervor sowie kant. Akten, act. 5).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in der Folge denn auch nicht wegen Vereitelung einer Blutprobe, sondern wegen Vereitelung einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung im Sinne von Art. 91a Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
||||||
| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
Für die Anordnung sowie Durchführung von Voruntersuchungen, Vortests resp. Betäubungsmittelschnelltests ist die Polizei zuständig (Art. 10 Abs. 2
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
||||||
| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
||||||
| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 198 Zuständigkeit |
||||||
| Zwangsmassnahmen können anordnen: | ||||||
| die Staatsanwaltschaft; | ||||||
| die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; | ||||||
| die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. | ||||||
| Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. | ||||||
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Polizei einen Betäubungsmittelschnelltest anordnete, nachdem schon die Grenzwacht mit dem Betäubungsmittelwischtest einen Vortest mit positivem Ergebnis auf Kokain durchgeführt hatte. Auch ohne einen entsprechenden Vortest und unabhängig davon, ob die Polizei oder die Grenzwacht einen solchen durchführte, können sich für die Polizei Hinweise dafür ergeben, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach Art. 55 Abs. 2
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
||||||
| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
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| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
|
SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
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| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
Demzufolge verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit laut Art. 91a Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber
Gesetzesregister
BGG 66
SKV 10
SVG 55
SVG 91 a
StPO 197
StPO 198
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 741.013 SKV Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung Art. 10 Vortests |
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| Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. | ||||||
| Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen. | ||||||
| Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen. | ||||||
| Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. | ||||||
| Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe [1] durch. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 55 [1] |
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| Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. | ||||||
| Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden. | ||||||
| Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn: [2] | ||||||
| Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; | ||||||
| die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt; | ||||||
| die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. | ||||||
| Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. [5] | ||||||
| Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest: | ||||||
| bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und | ||||||
| welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. [7] | ||||||
| Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend. [8] | ||||||
| Der Bundesrat: | ||||||
| kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; | ||||||
| erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person; | ||||||
| kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [6] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 21 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). [8] Eingefügt durch Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 91a [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. | ||||||
| Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 197 Grundsätze |
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| Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: | ||||||
| sie gesetzlich vorgesehen sind; | ||||||
| ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; | ||||||
| die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; | ||||||
| die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. | ||||||
| Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 198 Zuständigkeit |
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| Zwangsmassnahmen können anordnen: | ||||||
| die Staatsanwaltschaft; | ||||||
| die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung; | ||||||
| die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. | ||||||
| Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. | ||||||
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