[AZA 0]
4C.133/2000/rnd

I. ZIVILABTEILUNG
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8. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiberin
Zähner.

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In Sachen
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Mäder, St. Galler Strasse 99, Postfach, 9201 Gossau,

gegen
B.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,

betreffend
Arbeitsvertrag; Lohnanspruch; Überstunden, hat sich ergeben:

A.- B.________ war vom 19. Juli 1993 bis zum 31. August 1995 in der Bäckerei/Konditorei von A.________ angestellt.
Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers.

In einem ersten Prozess klagte B.________ vor Arbeitsgericht Gossau gegen A.________ auf Lohn, Gratifikation und Feststellung, dass eine missbräuchliche Kündigung vorliege.
Das Gericht hiess die Klage am 28. Juni 1996 im Umfang von Fr. 2'137.-- brutto teilweise gut. Gegen dieses Urteil führte der Kläger Berufung, welche vom Kantonsgericht am 10. Oktober 1996 abgewiesen wurde.

B.- Am 26. August 1998 reichte B.________ gegen A.________ erneut eine Klage ein. Mit dieser forderte er die Bezahlung von Lohnguthaben sowie Überstunden- und Ferienentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 14'572. 65 nebst Zins. Das Arbeitsgericht Gossau wies die Klage am 20. Januar 1999 ab. Auf Berufung des Klägers hin hob das Kantonsgericht St. Gallen dieses Urteil am 6. Mai 1999 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht zurück.
Mit Urteil vom 6. August 1999 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 7'098. 80 nebst Zins teilweise gut.
Das Kantonsgericht wies am 31. März 2000 eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten ab, erhöhte jedoch den zugesprochenen Betrag auf Grund der Anschlussberufung des Klägers auf Fr. 11'324. 30 nebst Zins.

C.- Der Beklagte gelangt mit Berufung gegen dieses Urteil an das Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Kläger fordert die Abweisung des Rechtsmittels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Fragen, ob dem Kläger eine Entschädigung wegen Überstunden zusteht, ob er noch Anspruch auf Feriengeld hat und ob der Beklagte gegebenenfalls Verrechnung mit früher möglicherweise zuviel bezahltem Lohn geltend machen kann. Nicht mehr streitig ist die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die weiteren von der Krankentaggeldversicherung erhaltenen Beträge herausgeben muss. Das Kantonsgericht hat die Überstunden als nachgewiesen, sowie den Ferienanspruch als gegeben erachtet.
Die Verrechnung wurde nicht zugelassen, da über die zur Verrechnung gestellte Forderung bereits in einem früheren Verfahren geurteilt worden sei.

Der Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und gegen den in Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR verankerten Untersuchungsgrundsatz. Weiter führt er an, das Kantonsgericht habe Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OR und die Bestimmungen über die Verrechnung bzw. den bundesrechtlichen Grundsatz der res iudicata falsch angewendet. Der Beklagte macht Bundesrechtsverletzungen geltend; auf die Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

Nicht gehört werden können jedoch diejenigen Ausführungen in der Berufungsschrift, welche sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten. Ebenso sind die verschiedenen Beweisanträge im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OG).

2.- Der Beklagte hält Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR für verletzt, weil das Kantonsgericht seinen Antrag, die den Kläger behandelnden Ärzte einzuvernehmen, abgelehnt hat.

a) Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt nicht nur die Beweislast. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch ein Anspruch, überhaupt zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 118 II 441 E. 1 S. 443; 114 II 289 E. 2 S. 290; HansSchmid, Basler Kommentar, 1996, N 6 zu Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
ZGB; Kummer, Berner Kommentar, N 74 ff. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Der Beklagte übersieht jedoch, dass ein Anspruch auf Beweisabnahme nur insoweit besteht, als der behauptete Sachverhalt für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40; 122 III 219 E. 3c 223; 118 II 441 E. 1 S. 443). Weiter ist festzuhalten, dass Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB dem Sachrichter nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 III 60 E. 2c S. 63; 118 II 365 E. 1 S. 366). Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB schliesst auch die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291).

b) Notwendige Überstunden sind grundsätzlich zu entschädigen, wenn sie tatsächlich geleistet worden sind (Art. 321c Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OR). Der Arbeitgeber hat darüber zu befinden, ob Überstunden zu leisten sind oder nicht. Ohne entsprechende Weisung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn sich dies aus der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeit ergibt oder es sich um dringliche Fälle handelt, welche die Leistung von Überstunden objektiv notwendig erscheinen lassen (Staehelin, Zürcher Kommentar, N 10 zu Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OR).

Der Beklagte wollte mit den von ihm beantragten Beweismitteln nachweisen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit nicht die volle, sondern nur eine reduzierte Arbeitsleistung erbracht habe. Die Beantwortung dieser Frage trägt allerdings weder etwas zur Klärung bei, ob der Kläger in der als Überstunden geltend gemachten Zeit tatsächlich gearbeitet hat, noch ob die zusätzliche Arbeitsleistung notwendig war. Der Umstand, dass jemand aus medizinischer Sicht arbeitsunfähig ist, bedeutet nicht, dass keine Arbeitsleistung erbracht werden kann. Es ist durchaus möglich, dass jemand trotz Arbeitsunfähigkeit tatsächlich Arbeit leistet, was namentlich im Zusammenhang mit den Sperrfristen bei der Kündigung zu Schwierigkeiten führen kann (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 1992, N 2 zu Art. 336c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR). Insofern ist die Frage, ob der Arbeitnehmer medizinisch arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war, ohne Bedeutung. Die Leistung des Arbeitnehmers bemisst sich namentlich im Zusammenhang mit Überstunden nach den geleisteten Arbeitszeiten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während einer bestimmten Zeit dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Ob seine Leistungsfähigkeit einem - wie auch immer - objektiv bestimmten Mass entspricht, ist
grundsätzlich nicht erheblich (Rehbinder, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
OR). Eine schlechte Arbeitsleistung berechtigt nicht zur Lohnkürzung, jedenfalls nicht so lange den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft. Ebensowenig hat sie Einfluss auf die Beurteilung der Entschädigung der Überstunden und des Ferienanspruchs.
Das Kantonsgericht durfte daher ohne weiteres auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichten. Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB liegt nicht vor.

c) Auch die Rüge, Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR sei verletzt, ist unbegründet. Der Richter ist nur verpflichtet, Tatsachen, die entscheidrelevant sind, von Amtes wegen abzuklären.
Da die angebotenen Beweise jedoch gerade Tatsachen betrafen, welche für den Entscheid nicht von Bedeutung waren, war das urteilende Gericht nicht zur Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet.

3.- Das Kantonsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Zeiterfassungsblätter und Zeugenaussagen als erwiesen erachtet, dass der Kläger die geltend gemachten Überstunden tatsächlich geleistet hat. Diese Feststellung bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren (Art. 63 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OG).

a) Ob diese Überstunden notwendig waren, weil der Kläger gesundheitsbedingt nur eine reduzierte Arbeitsleistung erbracht habe, wie dies der Beklagte gelten macht, hat auf den Anspruch auf Vergütung keinen Einfluss. Der Lohn ist die fest vereinbarte Gegenleistung zur Erbringung der Arbeitsleistung in der abgemachten Arbeitszeit (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Bei der Überstundenentschädigung handelt es sich demgemäss um die Entschädigung für die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit. Eine Lohnkürzung ist weder bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht, noch bei einer sonst schlechten Arbeitsleistung zulässig, weil der Arbeitnehmer keinen Erfolg, sondern nur das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft schuldet (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 321a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Warum die Überstunden notwendig geworden sind, ist für die Frage der Entschädigung grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch wenn der Grund in der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gelegen haben sollte, ist die Entschädigung geschuldet.

Das rechtfertigt sich auch vom wirtschaftlichen Resultat her. Strebt der Arbeitgeber ein bestimmtes Arbeitsergebnis an und ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen in der ordentlichen Arbeitszeit nicht in der Lage, dieses Ergebnis zu leisten, so kann der Arbeitgeber entweder auf der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bestehen, die Annahme der Leistung verweigern und die Arbeit durch andere Arbeitnehmer verrichten lassen. In diesem Fall hat er einerseits die anderen Arbeitnehmer zu entlöhnen und zudem dem erkrankten Arbeitnehmer nach Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR den Lohn weiter zu bezahlen. Im anderen Fall kann der Arbeitnehmer die reduzierte Leistungskraft des Arbeitnehmers entgegennehmen. Er muss allerdings in Kauf nehmen, dass die Arbeit in der ordentlichen Arbeitszeit nicht verrichtet werden kann und der Arbeitnehmer Überstunden leistet, welche zu entschädigen sind.

b) Überstunden sind nur zu entschädigen, wenn sie entweder förmlich angeordnet worden sind oder betrieblich notwendig waren. Lag keine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers vor, kann dieser die Bezahlung von tatsächlich geleisteten Überstunden nicht verweigern, wenn er von ihrer Leistung Kenntnis hatte und dagegen nicht eingeschritten ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OR). Er muss sich entgegenhalten lassen, durch sein Schweigen die Leistung der Überstunden gebilligt zu haben. Dabei genügt, dass die Präsenzzeiten mit einem Zeiterfassungsgerät vom Arbeitgeber erfasst werden und dieser sich damit jederzeit ein Bild über die Überzeitguthaben machen konnte (Staehelin, a.a.O., N 13 zu Art. 321c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
OR).

Die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgehalten, dass der Beklagte von der vom Kläger erbrachten zeitlichen Mehrleistung Kenntnis hatte.
Zudem gibt dies der Beklagte in seiner Berufungsschrift selber zu, lässt er doch ausführen, dass er von der Anwesenheit des Klägers im Betrieb wusste und davon ausging, dieser arbeite mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Arbeitet aber ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit und bewältigt er dennoch den gesamten ordentlichen Arbeitsaufwand, liegt es auf der Hand, dass dies nur durch Leistung von Überstunden, also Mehrarbeit möglich ist. Der Beklagte verkennt, dass ein Arbeitnehmer sich durch einen Arbeitsvertrag nicht zur Bewältigung eines bestimmten "Arbeitsanfalls" verpflichtet, sondern dazu, seine Arbeitskraft während einer bestimmten Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

c) Der Arbeitnehmer hat nicht nur die tatsächliche Leistung der Überstunden nachzuweisen, sondern auch deren genaue Zahl. Das Ausmass der geleisteten Überstunden ist eine Tatfrage. Das Bundesgericht ist daher an die Feststellungen der Vorinstanz betreffend Umfang der geleisteten Überstunden gebunden.

d) Der Beklagte macht geltend, es liege eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Überstundenentschädigung vor. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Das Kantonsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass auf den Zeiterfassungsprotokollen regelmässig die Überstundensaldi gezogen worden sind und der Beklagte jederzeit Einblick und Kontrolle über die erfassten Zeiten hatte. Der Anspruch des Klägers war ihm somit bekannt, bzw. er hätte ihm bekannt sein müssen. Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, den Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Prozessweg geltend gemacht zu haben.

Inwiefern dem Beklagten aus dem zögerlichen Geltendmachen des Anspruches durch den Kläger in irgend einer Weise ein Nachteil entstanden sein sollte, ist nicht zu sehen.
Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern neben der Zeiterfassung weitere Kontrollen dem Beklagten einen Vorteil gebracht hätten. Ebenso ist nicht zu erkennen, worin im Verhalten des Klägers (Einreichen der Arztzeugnisse) ein venire contra factum proprium liegen soll. Der Beklagte scheint auch hier von der irrtümlichen Meinung auszugehen, es gehe um die Frage, ob der Kläger eine vollwertige Arbeit erbracht habe. Entscheidend ist jedoch einzig, ob der Kläger im Vergleich zu der vertraglichen Vereinbarung in zeitlicher Hinsicht Mehrarbeit geleistet hat und dies für den Beklagten erkennbar war.

4.- Art. 27 Abs. 2 GAV des Schweizerischen Bäckerei-, Konditoren- und Confiseurgewerbes sieht analog Art. 329b Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR eine Kürzung des Ferienanspruchs bei länger dauernder Arbeitsverhinderung vor. Der Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe aufgrund dieser Bestimmung keine Vergütung für nicht bezogene Ferien mehr zu. Die Berechnung der Kürzung ist nicht streitig. Der Beklagte bringt vielmehr vor, der Umstand, dass der Kläger nach den beigebrachten Arztzeugnissen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, rechtfertige eine Kürzung. Demgegenüber hat das Arbeitsgericht Gossau, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweist, nur jene Zeit für die Berechnung der Kürzung berücksichtigt, in welcher der Arbeitnehmer tatsächlich nicht gearbeitet hat. Nur ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigt eine Kürzung (die Lehre spricht denn auch regelmässig von Absenzen; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 1996, N 1 zu Art. 329b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR; Staehelin, a.a.O., N 4 ff.
zu Art. 329b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR). Der Ferienanspruch vermindert sich demzufolge auch bei einer nur reduzierten Arbeitsunfähigkeit nicht (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 329b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
OR).

Die kantonalen Instanzen haben somit zu Recht nur jene Zeit für die Berechnung der Kürzung des Ferienanspruchs berücksichtigt, während welcher der Kläger tatsächlich nicht am Arbeitsplatz war, und nicht auch die Tage, an denen er trotz Vorliegens eines Arztzeugnisses arbeitete, wenn auch möglicherweise bloss eine unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbrachte. Es liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor.

5.- Wie bereits vor den kantonalen Instanzen macht der Beklagte auch vor Bundesgericht die Verrechnung der klägerischen Forderung mit angeblich in einer früheren Periode zu viel bezahltem Lohn geltend. Das Kantonsgericht hat einerseits festgehalten, es habe in seinem Entscheid vom 6. Mai 1999 bereits entschieden, dass diese Verrechnungsforderung schon in einem früheren Verfahren beurteilt worden sei. Andererseits hat es die im früheren Entscheid gegebene Begründung wiederholt.

a) Im vorliegenden, am 26. August 1998 eingeleiteten Prozess hatte der Beklagte einerseits die Forderungen des Klägers bestritten und für den Fall des Bestandes dieser Forderungen eine Gegenforderung zur Verrechnung gebracht.
Das Arbeitsgericht Gossau hatte mit Entscheid vom 20. Januar 1999 die Forderungen des Klägers als nicht bestehend erklärt und damit die Verrechnungsforderung des Beklagten überhaupt nicht behandelt. Auf kantonalrechtliche Berufung des Klägers hin kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Forderungen des Klägers grundsätzlich bestehen, deren Höhe allerdings noch bestimmt werden müsse. Das Kantonsgericht befasste sich sodann mit der vom Beklagten zur Verrechnung gestellten Forderung und hielt fest, diese sei bereits in einem früheren Prozess zwischen den Parteien rechtskräftig beurteilt worden.

b) Die Argumentation des Kantonsgerichts im Urteil vom 6. Mai 1999 ist inhaltlich zutreffend. Die materielle Rechtskraft steht der wiederholten Beurteilung einer identischen Rechtsfrage zwischen den gleichen Parteien entgegen (Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, 1992, S. 216 ff.). Dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien handelt, ist unbestritten. Es steht aber auch ausser Zweifel, dass die nunmehr zur Verrechnung gestellte Forderung den gleichen Lebenssachverhalt und die gleichen Ansprüche betrifft, welche bereits im Urteil des Arbeitsgerichts Gossau vom 28. Juni 1996 beurteilt worden sind. Im damaligen Verfahren ging es um die Lohnansprüche des Klägers vom Oktober 1993 bis Mai 1995. Streitig waren die verbleibenden Lohnansprüche; es ging also um einen Saldo.
Beurteilt wurde somit, ob dem Kläger noch etwas zusteht.
Damit sind sämtliche die Löhne betreffenden Forderungen beider Parteien für diese Zeit beurteilt worden. Ob der Beklagte für einzelne dieser Monate zu viel bezahlt hat, ist demzufolge res iudicata.

6.- Die Berufung ist als Ganzes unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- sind gemäss Art. 343 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
und 3
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OR Art. 343
OR keine Gerichtskosten zu erheben. Die in der Sache obsiegende Partei hat auch in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3
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OR Art. 343
OR kostenlos sind, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer) vom 31. März 2000 wird bestätigt.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 8. September 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.133/2000
Datum : 08. September 2000
Publiziert : 08. September 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : [AZA 0] 4C.133/2000/rnd I. ZIVILABTEILUNG 8. September


Gesetzesregister
OG: 55  63
OR: 319 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
321a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
321c 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321c - 1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
1    Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2    Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
3    Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
324a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
329b 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 329b - 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
1    Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.129
2    Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.130
3    Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a  eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
b  eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
c  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329gbis bezogen hat;
d  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
e  eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.133
4    Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.134
336c 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
ZGB: 6 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
1    Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
2    Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.
8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
114-II-289 • 115-II-30 • 118-II-365 • 118-II-441 • 119-III-60 • 122-III-219 • 123-III-35
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beklagter • arbeitnehmer • kantonsgericht • bundesgericht • arbeitgeber • arbeitsgericht • lohn • frage • arbeitszeit • vorinstanz • arbeitsvertrag • weiler • wiese • zins • verrechnungsforderung • 1995 • stelle • weisung • kenntnis • sachverhalt
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