Tribunal federal
{T 0/2}
6P.31/2003 /kra
Urteil vom 8. August 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 12. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1948) wurde am 13. November 2001 vom Bezirksgericht Baden des mehrfachen versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung, der mehrfachen Veruntreuung, des Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der falschen Anschuldigung und des unrechtmässigen Bezugs von Arbeitslosengeldern schuldig befunden. Das Bezirksgericht setzte das Strafmass auf 17 Monate Gefängnis bedingt und eine Busse von Fr. 5'000.-- fest, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Januar 1998. Es widerrief den im vorgenannten Urteil gewährten bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach am 12. Dezember 2002 X.________ auf dessen Berufung hin des Vorwurfs des versuchten Betrugs in Bezug auf einen Tatvorwurf frei und wies im Übrigen die Berufung ab. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft verweigerte es X.________ den bedingten Strafvollzug für die ausgefällte Freiheitsstrafe von 17 Monaten Gefängnis.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei, soweit es den bedingten Strafvollzug verweigere, aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 15. April 2003 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
1.1 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134).
1.2 Das Obergericht weist zunächst auf den langen Deliktszeitraum hin, während dessen die Verübung von Vermögensdelikten für den Beschwerdeführer ein Instrument zur Finanzierung seines sehr hohen Lebensstandards geworden war. Weiter hätten ihn weder eine in Zürich bedingt ausgesprochene Strafe von 35 Tagen im Jahre 1998 noch eine 1995 ergangene Verurteilung in Deutschland von weiterer Delinquenz abgehalten. Er habe sogar während laufendem Strafverfahren seine deliktische Tätigkeit unbeirrt fortgesetzt. Er habe sich auch über Zivilurteile, die seine Unterstützungspflicht festlegten, hinweggesetzt. Er habe deren Zwangsvollstreckung vereitelt, obwohl sein luxuriöser Lebensstil an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel gelassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich trotz Schulden in Millionenhöhe weiterhin einen sehr hohen Lebensstandard geleistet und es unterlassen, seine Schulden zu sanieren. Von einer inneren Umkehr könne nicht gesprochen werden. Der dreimaligen Untersuchungshaft sowie dem Widerruf einer Gefängnisstrafe von 35 Tagen komme zwar eine gewisse Warnwirkung zu. Die Tatumstände, die mangelnde Einsicht in die Verwerflichkeit der Verfehlung und das treuwidrige Verhalten im hängigen Verfahren stünden einer günstigen Prognose
jedoch im Wege.
1.3 Das Obergericht berücksichtigt das hängige Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich lediglich als zusätzliches Element. Es verweigert den bedingten Strafvollzug nicht, weil der Beschwerdeführer seine Unschuld im hängigen Verfahren nicht bewiesen habe. Das Obergericht weist ausdrücklich darauf hin, dass im neuen Verfahren nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung ausgegangen werden könne. Das Obergericht durfte aber ohne Willkür die vom Beschwerdeführer im hängigen Verfahren anerkannten Tatsachen in seine Gesamtwürdigung einbeziehen. Insbesondere durfte es berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erneut einen grossen Geldbetrag (Fr. 750'000.--) von einer hochbetagten Frau ausgeliehen hatte und diesen bei Fälligkeit nicht zurückerstattete. Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seines relativ hohen monatlichen Einkommens (Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.--), das er gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Darlehens erzielte, nicht in der Lage ist, seinen Lebensstandard zu finanzieren oder diesen seiner finanziellen Lage anzupassen.
Das Obergericht hält fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Delinquenz auf seine Neigung zu einem luxuriösen Lebensstil zurückzuführen ist. Insofern ist es auch im Ergebnis nicht willkürlich, unter Einbezug der im neuen Strafverfahren unbestrittenen Tatsachen darauf zu schliessen, dass von einer inneren Umkehr nicht gesprochen werden könne und der Beschwerdeführer auch in Zukunft seiner Neigung zum schwelgerischen Lebensstil nicht gewachsen sein werde. Im Übrigen ist es nicht willkürlich, angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, die unbestrittenermassen prekär ist, zu schliessen, dass er das Darlehen von Fr. 750'000.-- erhalten habe, ohne über seine Schuldenlast wahrheitsgetreu Auskunft gegeben zu haben.
2.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: