Tribunal federal
{T 1/2}
5C.67/2006 /bnm
Sitzung vom 8. Juni 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV), Weinbergstrasse 49, Postfach, 8035 Zürich,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten,
gegen
Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern, Stöckackerstrasse 92, 3018 Bern,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Langstrasse 4/Ecke Badenerstrasse, 8004 Zürich.
Gegenstand
Anfechtung eines Vereinsbeschlusses,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Hoch- und Tiefbau-Genossenschaft Bern (hiernach: Klägerin) ist eine Genossenschaft mit Sitz in Bern. Sie bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder durch gemeinsame Selbsthilfe, insbesondere das Los der Arbeitnehmer im Baugewerbe zu verbessern und durch marktgerechte Preise regulierend zu wirken. Sie ist Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV; fortan: Beklagter). Dieser ist ein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Verein. Er befasst sich namentlich mit Fragen, die sich im Bauhauptgewerbe stellen. Mitglieder des Beklagten sind Unternehmungen des Bauhauptgewerbes und verwandte Produktionsunternehmungen. Seine Mitglieder können Sektionen mit örtlichem Bezug oder Fachgruppen angehören. Die 18Sektionen und 13Fachgruppen sind selbstständige Vereine. Die Mitglieder des Beklagten sind deshalb gegebenenfalls auch Mitglieder dieser Vereine.
Eine dieser Fachgruppen ist der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Verein "HOLZBAU SCHWEIZ Verband Schweizer Holzbau-Unternehmungen" (Fachgruppe Holzbau Schweiz). Bis zum Jahre 2000 hiess dieser Verein "Schweizerischer Zimmermeisterverband".
A.b Der Beklagte schloss am 12.November 2002 mit den beiden Gewerkschaften "Bau & Industrie (GBI)" (heute "UNIA") und "SYNA" den "Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR)". Mit Beschluss vom 5.Juni 2003 erklärte der Schweizerische Bundesrat gewisse Bestimmungen dieses Vertrages für die Zeit vom 1.Juli 2003 bis zum 30.Juni 2008 für allgemeinverbindlich (BBl 2003 S.4039).
In dem hier interessierenden Zeitraum galten die Statuten des Beklagten vom 2. Juli 1987, die am 1. Januar 1989 in Kraft traten. Diese Statuten wurden allerdings per 20. Juni 2003 total revidiert und stehen daher heute nicht mehr in Kraft. Die Statuten vom 2. Juli 1987 regelten in ihrem Artikel 11
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung SBV Art. 11 Mitwirkung |
|
1 | Die Schifffahrtsunternehmen haben den Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und sämtliche relevanten Dokumente herauszugeben sowie freie Fahrt und Zutritt zu den Schiffen und Infrastrukturanlagen zu gewähren. |
2 | Sie haben die Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit unentgeltlich zu unterstützen. |
"Der Austritt aus dem SBV ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss sechs Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des SBV erfolgen."
A.c Am 24. Februar 2003 gelangte die Fachgruppe Holzbau Schweiz schriftlich an den Beklagten und teilte ihm mit, dass sie sich neu ausrichten und eine eigenständige Arbeitgeberpolitik führen wolle. Gemäss dem Beschluss ihrer Delegiertenversammlung vom 15. November 2002 in Biel wolle sie daher die Interessen der Holzbau- und Zimmereibranche selbstständig und alleinig vertreten, weshalb sie als Fachgruppe aus dem Beklagten austrete. Das bedinge indessen dringende Statutenänderungen. 652 Firmen, die gleichzeitig Mitglieder des Beklagten und der Fachgruppe Holzbau Schweiz seien, würden hiermit Statutenänderungen beantragen, und zwar mit dem Ziel, den Mitgliedern der Fachgruppe Holzbau Schweiz den Austritt bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen.
A.d Nach Erhalt dieses Schreibens gelangte der Zentralvorstand des Beklagten am 5. März 2003 schriftlich an seine Delegierten. Er legte dar, dass die Mitglieder der Fachgruppe Holzbau Schweiz von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diese werde nun auf Mittwoch, 26. März 2003 terminiert. Nach den Statuten des Beklagten seien Statutenänderungen der Generalversammlung durch einen entsprechenden Beschluss der Delegiertenversammlung zu beantragen. Der Zentralvorstand habe angesichts der klaren Ausgangslage zuhanden der Delegiertenversammlung beschlossen, dass dieser Beschluss der Delegiertenversammlung auf dem schriftlichen Weg gefasst werde. Sollten aber im Sinne von Art. 30.1. der Statuten mehr als 1/8 der Delegierten die Entlassung der austretungswilligen Mitglieder von Holzbau Schweiz aus dem Beklagten ablehnen, so werde eine ausserordentliche Delegiertenversammlung stattfinden, und zwar vorgängig der ausserordentlichen Generalversammlung, nämlich am 26. März 2003, 14.45 Uhr.
A.e Am 20. März 2003 wandte sich der Zentralvorstand des Beklagten erneut an seine Delegierten. Der vorgeschlagenen Statutenänderung hätten 115 Delegierte zugestimmt, während 18 Delegierte diese Änderung abgelehnt hätten. Das notwendige Quorum von 1/8, nämlich 24 der insgesamt 195 Delegierten, welches zur Einberufung der Delegierten nötig wäre, sei nicht erreicht worden. Die in Aussicht genommene ausserordentliche Delegiertenversammlung vom 26. März 2003 werde daher nicht einberufen.
" -:-
- Am 26. März 2003 fand im Schützenhaus Albisgüetli in Zürich die Generalversammlung der Fachgruppe Holzbau Schweiz und unmittelbar im Anschluss daran jene des Beklagten statt. Etwa 88 % der Teilnehmer an der Generalversammlung des Beklagten waren daher Mitglieder der Fachgruppe Holzbau Schweiz. Die Generalversammlung ergänzte Art. 11.1. der Statuten vom 2. Juli 1987 betreffend "Austritt" mit 553 Ja-Stimmen gegen 11 Nein-Stimmen durch folgende Bestimmung:
- "Wegen ihrer neuen Ausrichtung tritt die Fachgruppe Holzbau Schweiz per 31. März 2003 aus dem Schweizerischen Baumeisterverband aus. Mitgliederbetriebe dieser Fachgruppe, welche in diesem Zusammenhang den Austritt aus dem Schweizerischen Baumeisterverband erklären, können dies ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 11.1. Statuten des Schweizerischen Baumeisterverbandes ebenfalls per 31. März 2003 tun."
B.
Mit an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich gerichteter Eingabe vom 25. April 2003 (zur Post gegeben am gleichen Tag) leitete die Klägerin gegen den Beklagten den Prozess auf Anfechtung des am 26. März 2003 getroffenen Beschlusses betreffend Abänderung der Statuten ein. Die Weisung wurde am 22. Mai 2003 ausgestellt. Mit Klageschrift vom 19. August 2003 machte die Klägerin die Klage beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschluss der Generalversammlung des Beklagten vom 26. März 2003 nichtig, eventuell ungültig sei. Am 31. März 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab.
C.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte das gleiche Begehren wie vor erster Instanz. Der Beklagte beantragte Abweisung der Berufung. Am 13. Januar 2006 hob das Obergericht den Beschluss der Generalversammlung des Beklagten vom 26. März 2003 in Gutheissung der Klage auf.
D.
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am 16. Februar 2006 Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sein Beschluss vom 26. März 2003 betreffend Einfügung von Art. 11.3. in die Statuten gültig sei. Die Klägerin stellt Antrag auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Berufung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Klage wird geltend gemacht, die Statutenänderung des Beklagten vom 26. März 2003 verstosse im Sinne von Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
2.
Organe des Beklagten sind gemäss Statuten die Generalversammlung, die Delegiertenversammlung, der Zentralvorstand und die Kontrollstelle (Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 21 - 1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. |
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1 | Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert. |
2 | Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 65 - 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind. |
|
1 | Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind. |
2 | Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen. |
3 | Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen. |
andererseits auf den Beschluss der Generalversammlung, die Statuten gemäss Antrag der Delegierten zu ändern, ausgewirkt hat oder hätte auswirken können (E. 4 und 5). Vorweg ist auf die Legitimation zur Anfechtungsklage und die Anfechtungsfrist einzugehen (E. 3 hiernach).
3.
Nach Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
3.1 Aktivlegitimiert ist die Klägerin als Vereinsmitglied, das dem Beschluss der Generalversammlung, die Statuten zu ändern, nicht zugestimmt hat. Das - als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfende (BGE 116 II 351 E. 3b S. 355) - Interesse der Klägerin an der Anfechtung einer Statutenänderung, die anderen Vereinsmitgliedern den Austritt erleichtert, hat das Obergericht im Zusammenhang mit dem vom Beklagten geschlossenen Gesamtarbeitsvertrag gesehen, dessen Allgemeinverbindlicherklärung sich einzelne Vereinsmitglieder durch den Austritt aus dem Beklagten hätten entziehen wollen (E. 3.2 S. 7). Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält. Denn das im Gesetz vorgesehene Anfechtungsrecht schützt das einzelne Vereinsmitglied nicht nur gegen die unmittelbare Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte durch die Mehrheit, sondern garantiert ihm - darüber hinaus - die Rechtmässigkeit des korporativen Lebens (BGE 108 II 15 E. 2 S. 18). Das Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung ist somit weit gefasst (zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage: BGE 122 III 279 E. 3a S. 282) und hier unabhängig von der individuellen Betroffenheit bzw. von einem besonderen Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. etwa Hausheer/Aebi-Müller, Das
Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2005, Rz. 18.59 S. 307). Passivlegitimiert ist im Anfechtungsprozess der Verein (vgl. etwa Perrin, Droit de l'association, Genf 2004, S. 172). Er vertritt somit die Mehrheit seiner Mitglieder, die dem fraglichen Beschluss zugestimmt haben (zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage: BGE 122 III 279 E. 3c/aa S. 283). Durch das Urteil, das eine Anfechtungsklage gutheisst und einen Vereinsbeschluss aufhebt, ist der Verein nicht nur formell beschwert, sondern mit Blick auf das Interesse der Mehrheit seiner Mitglieder auch materiell beschwert und damit zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt (vgl. zur Beschwer: BGE 114 II 189 E. 2 S. 190).
3.2 Die dreissigtägige Anfechtungsfrist läuft seit der Kenntnisnahme durch das betreffende Mitglied. Fest steht nach dem vorinstanzlichen Entscheid, dass die Klägerin die Anfechtungsklage gegen den Generalversammlungsbeschluss vom 26. März 2003 am letzten Tag der Monatsfrist nach der Generalversammlung eingereicht und damit die Frist zur Anfechtung der dort beschlossenen Statutenänderung gewahrt hat (E. 3.1 S. 6). Umstritten ist indessen, ob der Antrag der Delegiertenversammlung statutenkonform zustande gekommen ist, weil der Beklagte keine Versammlung durchführte, sondern den Beschluss über den Antrag auf schriftlichem Weg einholte. Es stellt sich die Frage, ob nicht dieser Beschluss innert dreissig Tagen hätte angefochten werden müssen. Der Beklagte teilte den Delegierten am 20. März 2003 mit, der Antrag auf Statutenänderung sei mit 115 gegen 18 Stimmen beschlossen worden. Spätestens mit Zustellung des Schreibens vom 20. März 2003 nahm auch die Klägerin vom Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung Kenntnis, so dass die Klage gegen diesen Beschluss an sich verspätet ist.
Die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des Beschlusses der Delegiertenversammlung wurde zwar in den Rechtsschriften und in den vorinstanzlichen Entscheiden nicht aufgeworfen. Das Bundesgericht prüft indessen das Recht von Amtes wegen, weshalb es gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung zu überprüfen hat. Es handelt sich bei der Frist gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Vereinsmitglied den staatlichen Rechtsschutz erst in Anspruch nehmen, nachdem es von den Rechtsbehelfen, die ihm die Vereinsorganisation zur Verfügung stellt, erfolglos Gebrauch gemacht hat; der vereinsinterne Instanzenzug ist deshalb zunächst auszuschöpfen (BGE 85 II 525 E. 2 S. 533; 118 II 12 E. 3b S. 17). Lediglich vereinsintern nicht weiterziehbare Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind unmittelbar anfechtbar (Riemer, Berner Kommentar, 1990, N. 14 und N. 16 zu Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
nicht eintritt oder diesen zur Verbesserung zurückweist. Im vorliegenden Fall wäre es der Generalversammlung freigestanden, auf den Antrag der Delegiertenversammlung wegen dessen formellen Mängeln nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich daher, die Klage gegen den Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung erst zuzulassen, wenn die Generalversammlung darüber entschieden hat. Dies bedeutet, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der schriftlichen Mehrheitsentscheidung auf dem Korrespondenzweg lediglich als Vorfrage stellt. Hauptfrage ist ausschliesslich diejenige nach der Gültigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom 26. März 2003. Gegen diesen Beschluss ist die Klage rechtzeitig eingereicht worden.
3.3 Eine andere Frage ist, ob die Klägerin den Verfahrensmangel rechtzeitig gerügt hat. Es gilt nicht nur im öffentlichen Recht, sondern gestützt auf Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
der Vorinstanz, so dass der Frage nicht weiter nachzugehen ist.
4.
Der Beklagte führt in seiner Berufungsschrift aus, er habe aufgrund des damals unbestrittenen Ansinnens der Fachgruppe Holzbau Schweiz und auch zur Vermeidung von unnötigen Kosten beschlossen, auf die Einberufung einer formellen Delegiertenversammlung für ein einziges Traktandum zu verzichten und die Delegierten auf schriftlichem Weg über den Antrag an die Generalversammlung beschliessen zu lassen (Ziff. 11). Mangels einer entgegenstehenden Vorschrift in den Statuten sei ein Zirkularverfahren zur Beschlussfassung durch die Delegierten durchaus zulässig gewesen. Die Annahme, im Zirkularverfahren sei die schriftliche Zustimmung aller Delegierten (Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
bei kleinen Vereinen möglich ist (Brückner, a.a.O., Rz. 1216 S. 366). Ein Teil der Lehre lässt den Zirkularbeschluss entgegen dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
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1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
4.2 Grundsätzlich gleich wie bei der Vereinsversammlung verhält es sich bei der Delegiertenversammlung. Beim Fehlen einer statutarischen Grundlage gelangen für die Delegiertenversammlung die Verfahrensvorschriften für die Vereinsversammlung (Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 68 - Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 64 - 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
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1 | Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. |
2 | Sie wird vom Vorstand einberufen. |
3 | Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
4.3 Diese Folge hängt entgegen der Meinung des Beklagten (Ziff. 13 und 14) nicht davon ab, ob die Delegiertenversammlung Befugnisse wahrnimmt, welche bei Vereinen ohne dieses statutarische Organ der Vereinsversammlung zukommen oder nicht. Da es sich bei der Delegiertenversammlung wie bei der Vereinsversammlung um ein Legislativorgan handelt, gelangen die Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 68 - Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 69 - 1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. |
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1 | Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. |
2 | Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben.91 |
4.4 Im vorliegenden Fall liegt wie ausgeführt weder das Einverständnis sämtlicher Delegierten vor, eine schriftliche Abstimmung vorzunehmen, noch ist der Antrag auf Statutenänderung einstimmig beschlossen worden. Bei dieser Sachlage wäre eine statutarische Grundlage für Zirkularbeschlüsse erforderlich, welche fehlt, wie das Obergericht mit Recht dargelegt hat (E. 3.4.1 S. 9). Die Statuten sehen in Art. 30.1. ausdrücklich vor, dass die Delegiertenversammlung einzuberufen sei, und weiter in Art. 30.2., dass zu dieser Versammlung einzuladen sei. Diese Bestimmungen setzen eine eigentliche Versammlung im Wortsinn voraus. Von einem Zirkularbeschluss ist in den Statuten nicht die Rede. Der Beklagte ruft (in Ziff. 16) für seine gegenteilige Meinung Art. 32.3. der Statuten an, wonach es für die Beschlussfassung über einen Antrag an die Generalversammlung auf Änderung der Statuten einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Diese Bestimmung äussert sich - ebenso wie der sinngemäss gleich lautende Art. 23.3. betreffend die Generalversammlung - ausschliesslich zum Quorum und nicht zur Frage der Zulässigkeit des Zirkularverfahrens. Der Beklagte behauptet selber nicht, es sei gestützt auf Art. 23.3. der Statuten zulässig,
Statutenänderungen durch die Generalversammlung auf dem Zirkularweg zu beschliessen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Statuten des Beklagten für die Delegiertenversammlung kein Zirkularverfahren kennen und dieses daher grundsätzlich unzulässig ist. Lediglich die schriftliche Zustimmung aller Delegierten ist einem Beschluss der Delegiertenversammlung gleichgestellt. Da ein solcher einstimmiger Beschluss weder für das Vorgehen noch für den Antragsbeschluss vorliegt, besteht kein gültiger Antrag der Delegiertenversammlung an die Generalversammlung.
5.
Es bleibt zu prüfen, inwiefern sich der festgestellte Mangel einerseits auf den Beschluss der Delegierten, der Generalversammlung eine Änderung der Statuten zu beantragen, und andererseits auf den Beschluss der Generalversammlung, die Statuten gemäss Antrag der Delegierten zu ändern, ausgewirkt hat oder hätte auswirken können.
5.1 Der Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
(Ziff. 18 ff.).
5.2 Das Obergericht hat dazu ausgeführt, dass das aufwändige Verfahren für Statutenänderungen in zwei Stufen, nämlich zunächst ein Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit und alsdann ein Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Zufallsentscheide und "putschartige" Statutenänderungen verhindern solle. Es sei durchaus legitim, für die Änderung der Vereinsverfassung bestimmte Hürden vorzusehen. Es lasse sich sodann auch nicht sagen, die Durchführung einer Delegiertenversammlung wäre sinnlos gewesen, weil die Generalversammlung bezüglich der hier zu diskutierenden Statutenänderung ohnehin mit einem denkbar deutlichen Ergebnis entschieden habe. Tatsache sei nämlich, dass die vorgängige Delegiertenversammlung nicht stattgefunden habe. Wie die Willensbildung dieser Versammlung bei einer offenen Aussprache vonstatten gegangen wäre, müsse auf jeden Fall dahingestellt bleiben (E. 3.5 S. 11).
5.3 Zunächst ist zu wiederholen, dass die Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist (E. 3) und dass die Mehrheitsentscheidung der Delegierten auf dem Korrespondenzweg keine statutarische Grundlage hat und Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
5.4 Der Verfahrensmangel ist vorliegend nicht bedeutungslos. Ein Zirkularbeschluss anstelle der Versammlung verunmöglicht die Willensbildung der Delegierten in lebendiger Diskussion und wird daher in der Lehre etwa als Notbehelf bezeichnet (Brückner, a.a.O., Rz. 1218 S. 366). Es ist offen, wie sich die Delegierten im Rahmen einer direkten Aussprache verhalten hätten, wo Meinung und Gegenmeinung aufeinander gestossen wären. Der Beklagte hat sich zudem an die Hürden zur Änderung seiner Vereinsverfassung, die er selber zur Vermeidung von Zufallsentscheiden und überfallartigen Statutenänderungen im Interesse der Kontinuität gestellt hat, zu halten. Er hat selber zur Betonung des korporativen Elements eine Versammlung der Delegierten und nicht eine schriftliche Umfrage vorgesehen. Dieser Versammlungsgrundsatz darf mit dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Umstand, dass im schriftlichen Verfahren eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden ist, reicht für eine Heilung des Mangels deshalb nicht aus. Es ist zudem offen, ob an einer Versammlung mehr oder weniger Delegierte als an der schriftlichen Umfrage teilgenommen hätten. Hätten sämtliche 195 Delegierte an der
Versammlung teilgenommen, wäre die erforderliche Dreiviertelmehrheit mit 115 Ja-Stimmen nicht erreicht worden. Immerhin haben sich 80 Delegierte entweder negativ oder gar nicht geäussert. Es kann daher nicht gesagt werden, es wäre kein anderes Ergebnis möglich gewesen. Angesichts der Bedeutung des im Versammlungsgebot zum Ausdruck gelangenden Korporationsgedankens und des konkreten Abstimmungsergebnisses kann die Ungültigerklärung des Zirkularbeschlusses nicht als überspitzt formalistisch betrachtet werden. Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
5.5 Daran ändert nichts, dass der Vorstand eine Versammlung angeordnet hätte, wenn ein Achtel der Delegierten dies verlangt hätte. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 30.1. der Statuten ein Achtel der Delegierten unter Angabe der Gründe die Durchführung einer Versammlung verlangen kann. Das Obergericht weist indessen mit Recht darauf hin (E. 3.4.3 S. 10), dass sich diese Bestimmung weder über das Quorum bei Abstimmungen noch darüber äussert, ob eine Abstimmung schriftlich durchgeführt werden darf.
5.6 Schliesslich vermag auch das deutliche Ergebnis der Generalversammlung nichts daran zu ändern, dass ein gültiger Antrag der Delegiertenversammlung fehlt. Es kann auch nicht gesagt werden, beim Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung handle es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Vielmehr ist der Antragsbeschluss der Delegiertenversammlung Gültigkeitsvoraussetzung jeder Statutenänderung durch die Generalversammlung (vgl. Art. 18.1. i.V.m. Art. 21.7., 31.17. und 32.3. der Statuten). Ändert die Generalversammlung die Statuten ohne entsprechenden Antrag der Delegiertenversammlung, so überschreitet sie ihre Befugnisse und beschliesst ausserhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit. Bei dieser Sachlage muss der Beschluss der Generalversammlung vom 26. März 2003 aufgehoben werden.
5.7 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage näher einzugehen, ob schriftliche Mehrheitsentscheidungen ohne statutarische Grundlage nicht bloss ungültig, sondern gar nichtig sind, wie das die herrschende Lehre annimmt (Heini/Portmann, a.a.O., Rz. 460; Riemer, Berner Kommentar, N. 47 zu Art. 66
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 66 - 1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
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1 | Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst. |
2 | Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
6.
Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: