Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1141/2013

Urteil vom 8. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 21. Dezember 2012 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz als teilweise Zusatzstrafe zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. In weiteren Anklagepunkten erfolgten Freisprüche und eine Verfahrenseinstellung.

B.
Auf die Berufung von A.________ erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte in teilweiser Gutheissung beider Rechtsmittel die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach A.________ in einem weiteren Anklagepunkt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, wies die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge ab und reduzierte die Freiheitsstrafe auf neun Jahre. Es stellte im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, dass A.________ des strafrechtlich relevanten Umgangs mit 10.54 kg rei-nen Kokains schuldig ist. Darüber hinaus hat er Anstalten zum Import von Kokaingemisch im unbekannten Kilogrammbereich und zum Anbau von rund 40 kg Marihuana getroffen.

C.
Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei abzuändern, und A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 27. März 2014 ist A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Urs Beat Pfrommer als Verteidiger beigegeben worden.
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt zu werden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkungen zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4; Urteil 6B_950/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1).
Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze es nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO). Die kantonale Einführungsgesetzgebung zur Strafprozessordnung bestimmt zwar, wer allgemein und in den konkreten Fällen die Funktionen der Staatsanwaltschaft ausübt. Ob jedoch nur einem und gegebenenfalls welchem oder mehreren Staatsanwälten nebeneinander die Befugnis zukommt, Beschwerde in Strafsachen zu führen, entscheidet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 131 IV 142 E. 1 S. 143; 128 IV 237 E. 1 S. 238).

1.2. Besteht eine für den ganzen Kanton zuständige Oberstaatsanwaltschaft oder eine vergleichbare Behörde, die innerhalb des Kantons für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat, ist diese allein zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2004 E. 2.2.). Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine Oberstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird vom Ersten Staatsanwalt geleitet (§ 7 EG StPO BL) und gliedert sich in (sechs) Hauptabteilungen, die von Leitenden Staatsanwälten geführt werden. Diese bilden zusammen mit dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung (§ 8 EG StPO), welche die Information und Koordination innerhalb der Staatsanwaltschaft sicherstellt (§ 9 EG StPO). Mit der Geschäftsleitung verfügt der Kanton Basel-Landschaft somit über ein Leitungsorgan, das für die einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat. Demzufolge sind nur die der Geschäftsleitung angehörenden Leitenden, nicht aber auch die übrigen Staatsanwälte zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. auch Urteil 6B_909/2013 vom 12. Februar 2014 E. 2). Dies gilt unbesehen um die Frage, ob allenfalls interne Vorlage- oder Genehmigungspflichten der Geschäftsleitung für die übrigen Staatsanwälte bestehen, denn die fehlende
Befugnis zu rechtswirksamen Handlungen kann nicht durch eine interne, nicht gegen aussen in Erscheinung tretende, Genehmigung ersetzt werden.

Auch wenn die beschwerdeführende Staatsanwältin nach der mit Urteil 6B_949/2013 vom 3. Februar 2014 erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ist, muss im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.3 S. 274 f. mit Hinweisen). Zum einen ist das Bundesgericht bis anhin ohne nähere Überprüfung der Legitimationsfrage verschiedentlich auf Beschwerden eingetreten, die von (nicht leitenden) Staatsanwälten des Kantons Basel-Landschaft erhoben wurden und zum andern wurde die Beschwerde im vorliegenden Fall noch vor der erwähnten Präzisierung der Rechtsprechung eingereicht.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, unter Berücksichtigung aller Aspekte sei von einem schweren Verschulden des Beschwerdegegners auszugehen. Isoliert und ungeachtet der für die übrigen Tatbeteiligten ausgesprochenen Strafen sei die vom erstinstanzlichen Gericht ausgefällte Strafe von zehn Jahren auch unter Berücksichtigung der leicht höheren Menge an gehandeltem Kokain als angemessen zu betrachten. Das Strafgericht sei bei B.________ ebenfalls von einer "Einsatzstrafe" von zehn Jahren ausgegangen, obwohl er im Vergleich zum Beschwerdegegner eine hierarchisch untergeordnete Position innegehabt habe. Die ihm aufgrund seines umfassenden Geständnisses sowie der gezeigten Einsicht und Reue gewährte Reduktion von 40 % (von 10 auf 6 Jahre Freiheitsstrafe) erachtet die Vorinstanz als überaus hoch. Mit Blick auf das richtige Verhältnis sei die Differenz der vom Strafgericht für den Beschwerdegegner und B.________ ausgesprochenen Strafen überhöht. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheine eine Freiheitsstrafe von neun Jahren für den Beschwerdegegner angemessen.

1.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Die Vorinstanz erachte auch unter Berücksichtigung des neuen Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für den Beschwerdegegner als schuldangemessen. Die Strafe könne nicht mit dem formalen Argument reduziert werden, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des rechtskräftig verurteilten Mittäters B.________. Die Vorinstanz halte dessen Strafe für zu milde. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Strafzumessung rechtfertige keine unzulässige Gleichbehandlung im Unrecht.

1.5. Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, er sei nicht nur im Vergleich zu B.________, sondern auch in Anbetracht ähnlicher Fälle ungemein hart bestraft worden. Bei Betäubungsmitteldelikten stelle die Betäubungsmittelmenge als objektiv messbarer Strafzumessungsfaktor einen Vergleichsrahmen für die Strafhöhe dar. Ein solcher Vergleichsrahmen entspreche dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, die gewährleisten sollen, dass ein Täter in einem vergleichbaren Fall nicht ohne spezielle Gründe strenger bestraft werde als andere Täter. Eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren werde bei einer Menge von 18 kg reinem Kokain als angemessen erachtet, was die den Beschwerdegegner betreffende Menge bei weitem überschreite.

1.6.

1.6.1. Gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

1.6.2. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist der Tatbeitrag gleichwertig, führt das zunächst zu einer gleichen (objektiven) Schuldeinschätzung. Erst wenn auch die subjektive Vorwerfbarkeit identisch ist und sich überdies namentlich die individuellen Täterkomponenten gleichmässig auswirken, drängt sich die gleiche Strafe für beide Mittäter auf. Häufig liegen jedoch ungleiche Strafzumessungsfaktoren vor, weil sich die subjektive Verschuldensbewertung oder die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. In diesen Fällen kann es zu unterschiedlichen Strafen kommen. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist nur verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe des andern bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei hat er sich einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen. Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Allerdings ist zu verlangen, dass in der Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (BGE 135 IV 191 E. 3.3).

1.7.

1.7.1. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet. Die sechsjährige Freiheitsstrafe von B.________ kann im Rahmen der Strafzumessung des Beschwerdegegners nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Erwägungen sei unter Berücksichtigung aller wesentlichen Strafzumessungsfaktoren - mit Ausnahme der über die anderen Tatbeteiligten verhängten Sanktionen - eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren dem Verschulden des Beschwerdegegners angemessen. Mit dem formalen Argument eines Missverhältnisses zwischen den erstinstanzlichen Strafen, an die sie nicht gebunden ist (vgl. Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO), kann die Vorinstanz die von ihr als verschuldensadäquat erachtete Freiheitsstrafe von zehn Jahren nicht reduzieren. Sie verkennt, dass das Strafmass von B.________ sich nicht als Vergleichsgrösse für die gegen den Beschwerdegegner auszusprechende Strafe eignet. Die mildere Bestrafung resultiert aus täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren, die beim Beschwerdegegner nicht vorliegen. B.________ hat im Gegensatz zum Beschwerdegegner ein umfassendes Geständnis abgelegt und Einsicht und Reue gezeigt. Ob die Strafe von B.________ aufgrund der ihm gewährten
Strafreduktion von 40 % noch angemessen ist, war von der Vorinstanz nicht (abschliessend) zu beurteilen, da die wesentlich mildere Freiheitsstrafe auch in Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung beim Beschwerdegegner nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Soweit ein hypothetischer Vergleich zwischen den vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen "Einsatzstrafen" für das Tatverschulden von je zehn Jahren aufgrund der unterschiedlichen Tathandlungen und -beiträge möglich ist, kann der Beschwerdegegner hieraus infolge seiner hierarchisch übergeordneten Stellung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

1.7.2. Die weitergehenden Vorbringen in seiner Vernehmlassung, mit denen der Beschwerdegegner sich nicht gegen die Beschwerde wendet, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids rügt und Beschwerdegründe geltend macht, die trotz der Stichhaltigkeit der Beschwerde darlegen sollen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist (vgl. hierzu: BGE 135 IV 56 E. 4.2 S. 69 f.; 134 III 332 E. 2.3 S. 334), erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügen. Der Hinweis auf die Strafrahmentabelle von Fingerhuth/Tschurr (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2007, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) und BGE 135 IV 194 (E. 3.4) ist ungeeignet, einen Missbrauch des weiten sachrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung aufzuzeigen. Unterschiede oder Ungleichheiten in der Zumessungspraxis sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen als Ausdruck des Rechtssystems hinzunehmen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zudem übersieht der Beschwerdegegner, dass er nicht nur für den Umgang mit 10.54 kg reinen Kokains verurteilt wurde. Die zehnjährige Freiheitsstrafe umfasst darüber hinaus das Anstaltentreffen zum Import von Kokaingemisch im Kilogrammbereich und zum Anbau von rund 40 kg Marihuana, mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal geahndete Verkehrsregelverletzung und Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung. Zudem verkennt der Beschwerdegegner, dass der Drogenmenge im Rahmen der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 132 IV 132). Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn - wie vorliegend - mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG gegeben sind und je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG überschritten ist (vgl. BGE 122 IV 299 E. 2b und c S. 301; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196; 202 E. 2d/aa S. 204 und E. 2d/cc S. 206).

2.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, und die Beschwerde ist gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Verteidiger des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Urs Beat Pfrommer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1141/2013
Date : 08. Mai 2014
Published : 23. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)
Classification : Präzisierung der Rechtsprechung


Legislation register
BGG: 42  64  66  81
BetmG: 19
StGB: 47
StPO: 14  408
BGE-register
121-IV-193 • 122-IV-299 • 128-IV-237 • 131-IV-142 • 132-IV-132 • 133-I-270 • 134-III-332 • 134-IV-36 • 135-IV-191 • 135-IV-56 • 136-IV-55
Weitere Urteile ab 2000
6B_1141/2013 • 6B_909/2013 • 6B_949/2013 • 6B_950/2013 • 6S.59/2005
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appellee • term of imprisonment • basel-landschaft • lower instance • assessment of punishment • appeal concerning criminal matters • cantonal legal court • federal court • convicted person • quantity • criminal court • discretion • question • within • public prosecutor • lawyer • judge in charge • litigation costs • liestal • application of the law
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