Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
U 400/05

Urteil vom 8. Mai 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

Parteien
S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 13. September 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene S.________ erlitt am 7. August 1995 als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall. Die erstbehandelnden Ärzte der Allgemeinchirurgischen Klinik des Spitals X.________ stellten die Diagnosen «Commotio cerebri, RQW frontal rechts und RQW Knie links». Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 25. September 1995 nahm S.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf. Ab 9. Oktober 1995 arbeitete er vollzeitlich. Auf diesen Zeitpunkt stellte die SUVA die Taggeldleistungen ein.
Am 6. Dezember 2002 verunfallte S.________ bei der Arbeit im Betrieb der Firma C.________ AG. Bei Verladearbeiten schlug ihm eine Eisenstange ins Gesicht. Er erlitt Zahnfrakturen frontal sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe links. Wegen Kopfschmerzen, Schwindel sowie Parästhesien an der linken Wange stand S.________ ab 23. Dezember 2002 beim Neurologen Dr. med. K.________ in Behandlung. In seinem Bericht vom 8. Juli 2003 hielt Kreisarzt Dr. med. V.________ fest, die Beschwerden könnten als unfallkausal anerkannt werden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 20. August bis 10. September 2003 hielt sich S.________ in der Rehabilitationsklinik Y.________ auf. Dabei klagte er über zunehmende Schulterschmerzen links, welche sonografisch abgeklärt wurden. Am 16. Oktober 2003 wurde eine Acromioclavicularaufnahme der Schulter links, am 18. Dezember 2003 ein EEG und am 5. Januar 2004 ein MRT des Neurocraniums erstellt. Am 18. April 2004 wurde S.________ kreisärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 19. April 2004 attestierte Dr. med. V.________ aus versicherungsmedizinischer Sicht einen Status quo sine, und er bezeichnete aus unfallkausaler Sicht alle durchschnittlichen Männerarbeiten ganztags als zumutbar. Mit
Verfügung vom 30. März 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) aus den Unfällen vom 7. August 1995 und 6. Dezember 2002 auf den 31. Mai 2004 ein. Ebenfalls verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004 fest.
B.
Die Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. September 2005 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, für die Folgen der Unfälle vom 7. August 1995 und vom 6. Dezember 2002 über den 31. Mai 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten, Rentenleistungen und Integritätsentschädigung) zu erbringen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zur streitigen Leistungspflicht der SUVA über den 31. Mai 2004 hinaus erwogen, der Versicherte habe beim Verkehrsunfall vom 7. August 1995 lediglich eine allenfalls leichte commotio cerebri erlitten. Aufgrund der Akten seien die vom Kreisarzt Dr. med. I.________ im Bericht vom 2. Oktober 1995 erwähnten leichten Restbeschwerden im Rahmen eines abklingenden Cervikalsyndroms in der Folgezeit nicht mehr symptomatisch gewesen. Eine Beteiligung des seinerzeit vorgefundenen Cervikalsyndroms an den heutigen Beschwerden falle daher ausser Betracht. Sodann fehlten die für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen unmittelbar vor dem Unfall vom 6. Dezember 2002 allfällig noch bestandenen Beschwerden und dem Unfall vom 7. August 1995 unabdingbaren Brückensymptome. Es könne daher nicht von einer Verschlimmerung vorbestehender, durch den Unfall vom 7. August 1995 verursachter Beschwerden infolge des Unfalles vom 6. Dezember 2002 gesprochen werden.
Im Weitern habe der Unfall vom 6. Dezember 2002 weder ossäre Verletzungen des Schädels oder eine contusio cerebri noch eine commotio cerebri verursacht. Das Vorbringen in der Replik, nach dem Schlag einer Eisenstange einer Verladevorrichtung auf den Mund für kurze Zeit bewusstlos gewesen zu sein, erscheine aufgrund der eigenen Angaben zum Unfallhergang sowie den zeitnahe daran verfassten medizinischen Unterlagen nicht glaubhaft. Bereits dies lasse den natürlichen Kausalzusammenhang der heutigen Kopfschmerzen mit dem Unfall vom 6. Dezember 2002 nur noch als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Zu beachten sei sodann, dass die involvierten Ärzte durchwegs von «Spannungskopfschmerzen» sprächen. Dabei handle es sich um ein weit verbreitetes Leiden, wofür sich zweifellos auch andere als nur unfallkausale Erklärungen fänden. Im Verbund mit der fehlenden Objektivierbarkeit einer unfallbedingten Gehirnverletzung stelle dies den Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Dezember 2002 mit wachsender zeitlicher Distanz zunehmend in Frage. In dieses Bild passe, dass Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 28. Juli 2004 Spannungstyp-Kopfschmerzen zwar unter den Diagnosen, aber nicht mehr bei der Beurteilung aufführe. Daraus
lasse sich folgern, dass solche Beschwerden bei Erlass des Einspracheentscheides am 29. September 2004 nicht mehr vorgelegen hätten. In diesem Zeitpunkt habe somit der Unfall vom 6. Dezember 2002 seine kausale Bedeutung für ein Zustandsbild, welches der Versicherte dem «typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma und/oder mildem Schädel-Hirn-Trauma» zuordnen wolle, ganz offensichtlich verloren.
Schliesslich sei mit Bezug auf die Schulterbeschwerden festzustellen, dass in Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen dem Unfall vom 6. Dezember 2002 und dem beinahe ein Jahr später im Herbst 2003 eingetretenen Schmerzempfinden ein Kausalzusammenhang sich nicht mehr herstellen lasse. Im Übrigen habe Dr. med. K.________ im Bericht vom 16. Februar 2004 festgehalten, die linke Schulter sei «schmerzfrei»; im Bericht vom 28. Juli 2004 seien Schulterbeschwerden weder unter den Diagnosen noch in der Beurteilung aufgeführt.
Zusammenfassend sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 7. August 1995 und 6. Dezember 2002 und allfälliger zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Mai 2004 bestehender gesundheitlicher Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz überzeugen. Daran ändern die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Insbesondere kommt dem Unfall vom 7. August 1995 für die streitige Leistungspflicht der SUVA über den 31. Mai 2004 hinaus keine Bedeutung zu. Allfällige in diesem Zeitpunkt bestandene Schulterbeschwerden links stehen sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezember 2002. Dies wird denn auch nicht mehr bestritten. Im Weitern trifft zwar zu, dass Kreisarzt Dr. med. V.________ in seinem Bericht vom 8. Juli 2003 die Kopfschmerzen, den Schwindel sowie die Parästhesien an der linken Wange als unfallkausal bezeichnete. Das bedeutet indessen nicht, dass mit der Einstellung der Versicherungsleistungen zum 31. Mai 2004 diese Beschwerden «von einem Tag auf den anderen plötzlich als nicht mehr unfallbedingt angesehen werden». Abgesehen davon ist der vom Unfallversicherer geforderte Nachweis (RKUV 2000 Nr. U 363 [U 355/98] S. 46 Erw. 2), dass die (ursprünglich) unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung für die geklagten Beschwerden verloren haben (Urteile P. vom 15. Oktober 2003
[U 154/03], F. vom 10. September 2003 [U 343/02] und E. vom 12. Dezember 2002 [U 247/02]), regelmässig dort schwierig, wo ein objektivierbarer organischer Befund fehlt. Das trifft hier zu. Das EEG vom 18. Dezember 2003 sowie das MRT des Neurocraniums vom 5. Januar 2004 ergaben keine Hinweise auf Verletzungen. Ob dies - bei Ausschluss eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädelhirn-Traumas - schon für den rechtsgenüglichen Nachweis des fehlenden resp. dahingefallenen Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 6. Dezember 2002 hinreichend wäre, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Aufgrund der weiteren vom kantonalen Gericht angeführten Umstände hat dieser Beweis als erbracht zu gelten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U_400/05
Datum : 08. Mai 2006
Publiziert : 26. Mai 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung


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