Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 327/01

Urteil vom 8. Mai 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
O.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. März 2001)

Sachverhalt:
A.
O.________, geboren 1969, meldete sich am 6. November 1996 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Hals-/Nacken-/Schulter- und Kopfschmerzen, Lähmungserscheinungen an der linken Schulter sowie Atembeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte Berichte des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. November 1996 sowie vom 16. Mai 1997 ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 18. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie O.________ vom 24. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 eine ganze und vom 1. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu und stellte fest, dass er ab 1. Februar 1997 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Verfügung vom 19. November 1998).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2001 ab.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1997 sowie auf unentgeltliche Verbeiständung.

Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur Selbsteingliederung (ZAK 1983 S. 257 Erw. 1; vgl. auch BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Validen- und Invalideneinkommen auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174 sowie zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01). Des Weiteren ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 1998)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (Erwägung 2.1) und des Valideneinkommens (Erwägung 2.2) sowie die Festsetzung des leidensbedingten Abzuges (Erwägung 2.3).
2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 18. Juni 1998 gestützt. Deren Ärzte konnten damals nach umfassender rheumatologischer, neurologischer, pneumologischer und psychiatrischer Untersuchung sowie berufsberaterischer Abklärung keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit feststellen. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Verkäufer, Aussendienstmitarbeiter und Hauswart seien dem Versicherten genauso wie jede andere vergleichbare Tätigkeit trotz chronischer zystischer Echinokokkose, chronischem zerviko-vertebragenem und zerviko-zephalem Syndrom, chronischem lumbo-vertebragenem Syndrom, Schwerhörigkeit sowie Adipositas voll zumutbar; lediglich zu ausgeprägter Schwerarbeit sei er nicht geeignet. Dies widerspricht dem früher am Spital X.________ im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erstellten MEDAS-Gutachten vom 27. Mai 1994 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wurde doch auch dort festgehalten, dass er in Bezug auf seine frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten jedoch ohne wesentliche Einschränkung ausüben könne. Aber auch die Berufung
auf das im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene dritte MEDAS-Gutachten vom 7. März 2000 sowie auf den letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. L.________, Rheumatologie FMH, vom 23. November 2000 ist unbehelflich, lassen sich daraus, insbesondere auch aus der von Dr. med. L.________ gestellten Diagnose der ankylosierenden Spondylitis (Morbus Bechterew), doch bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Rückschlüsse ziehen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Es kann daher vollumfänglich auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz nicht auf den Lohn eines Hilfsarbeiters, sondern auf denjenigen eines gelernten Schreiners abzustellen. Zur Begründung führt er an, er habe seine Schreinerlehre aus gesundheitlichen Gründen anfangs 1988 abbrechen müssen, und reicht neu zwei Arztzeugnisse ein. Diese vermögen indessen an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern, bescheinigen sie doch dem Versicherten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab 1981, mithin fünf Jahre vor Beginn der Berufslehre (Bericht des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Mai 2001), beziehungsweise die ärztliche Behandlung seit anfangs 1989 (Bericht des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Mai 2001), geben jedoch über den Zeitraum von Beginn der Lehre im Jahr 1986 bis zum Abbruch anfangs 1988 keine Auskunft. Die Behauptung, der Versicherte habe seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, widerspricht auch dessen eigenen Angaben in den ersten beiden MEDAS-Gutachten, wonach er von 1982 bis 1989 sieben beschwerdefreie Jahre gehabt habe. Auch diesbezüglich kann auf die richtigen Ausführungen
des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
2.3 Schliesslich steht der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 126 V 75): Neben der leidensbedingten Einschränkung, welche mit 10 % berücksichtigt worden ist, sind keine weiteren Faktoren ersichtlich, die einen weitergehenden Abzug rechtfertigen würden. Insbesondere besteht kein Grund für eine Herabsetzung wegen Nationalität oder Aufenthaltskategorie, lebt der Beschwerdeführer doch seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_327/01
Datum : 08. Mai 2003
Publiziert : 26. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG: 134  135  152
BGE Register
104-V-135 • 113-V-22 • 115-V-133 • 116-V-246 • 121-V-362 • 125-V-201 • 126-V-75 • 127-V-466 • 128-V-174
Weitere Urteile ab 2000
I_327/01 • I_670/01
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