Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 664/2019

Urteil vom 8. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. August 2019 (200 19 160 IV).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1954 geborene A.________ arbeitete vom 23. November 1977 bis 31. Januar 2005 im Dokumentationsdienst und danach bis 30. November 2011 im Logendienst der B.________ AG. Am 11. Januar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese holte u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verneinte sie den Rentenanspruch. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. April 2015.

A.b. Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 4. Juni 2015 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2016 nicht ein. Im folgenden Beschwerdeverfahren hob sie diese Verfügung wiedererwägungsweise auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 23. Mai 2016 als gegenstandslos ab. Die IV-Stelle holte u.a. ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 ein. Weiter zog sie eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. med. E.________, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 1. Dezember 2017 bei. Am 4. Dezember 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten gestützt auf Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG auf, sich einem Benzodiazepin-Entzug und einer spezifischen Behandlung der Sexualstörung zu unterziehen, beides innerhalb einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er solle ihr bis 12. Januar 2018 mitteilen, in welcher Klinik er die Therapie durchführen werde. Andernfalls erfolge eine Leistungsablehnung. Weiter holte die Verwaltung Stellungnahmen der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 9. Januar 2018 und 18. Mai 2018 sowie des Dr. med. E.________ vom 4. Oktober 2018 ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 verneinte sie erneut einen Rentenanspruch.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. August 2019).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 hält der Versicherte an seiner Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Berichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund der ärztlichen Unterlagen getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und
bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine S. 588; 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. auch BGE 143 V 418), des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
Zu wiederholen ist, dass analog zur Rentenrevision auch bei einer Neuanmeldung zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist. Wird diese bejaht, ist in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil 8C 230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2).

2.2. Ergänzend ist sodann anzufügen, dass die gesetzliche Definition der Arbeitsfähigkeit keine rein medizinische ist, weshalb sich Konstellationen ergeben können, bei denen der im Gutachten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit keine rechtliche Bedeutung beigemessen wird, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff., 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteil 8C 380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle am 18. Januar 2019 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

3.1. Grundlage der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2014 war das Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 4. November 2013. Dieser führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte maximal zu 40 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit zu mindestens sieben Stunden täglich zumutbar; im Rahmen dieser zeitlichen Begrenzung bestehe eine Leistungsminderung von maximal 10 %.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gutachen der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 erfülle in diagnostischer Hinsicht die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Es seien schlüssig eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), ein Verdacht auf eine paraphile Störung: Masochismus (ICD-10 F65.5), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostiziert worden. Laut Stellungnahme der Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ vom 9. Januar 2018 zeitigten alle Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit die Gutachter der Psychiatrischen Klinik D.________ von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten bzw. von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung ausgegangen seien, könne ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Denn diesbezüglich liege seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 keine erhebliche Veränderung vor. Das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 nehme bloss eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts vor. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sah das kantonale Gericht auch nicht im Bericht der Spital G.________ AG vom 4. März 2019 (mit Hinweis auf psychiatrische Spitex-Unterstützung) ausgewiesen, der im Übrigen nach der strittigen Verfügung vom 18. Januar 2019 datiere. Gleiches gelte für den Röntgenbefund der Spital G.________ AG vom 26. Februar 2019 und den Bericht der Dr. med. H.________, prakt. Ärztin, vom 29. April 2019, wonach der Versicherte in allen Tätigkeiten maximal zu 50 % arbeitsfähig sei.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat an sich richtig auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach es für die Anerkennung eines verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht genügt, dass die Experten der Psychiatrischen Klinik D.________ im Gutachten vom 15. August 2017 im Vergleich mit demjenigen des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 abweichende Diagnosen stellten und eine höhere Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten. Notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile 9C 346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 und 9C 27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.2).

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, im Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 seien aufgrund des erhobenen Mini-ICF-APP diverse schwere und mittelgradige Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus festgestellt worden, die mit der von Dr. med. C.________ am 4. November 2013 attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht vereinbar seien. Laut den Ausführungen der Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ vom 9. Januar 2018 sei denn auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung im Verlauf dekompensiert, weshalb schwere Defizite im Bereich der Anpassung, Flexibilität, Proaktivität sowie Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit entstanden seien, die zur Benzodiazepinabhängigkeit geführt hätten. Eine zwischenzeitlich dekompensierte Persönlichkeitsstörung sei sicher eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Soweit sich die Vorinstanz auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. E.________ gestützt habe, habe er vorinstanzlich vergeblich geltend gemacht, sie seien in Bezug auf die Würdigung des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik D.________ widersprüchlich und somit nicht schlüssig.

4.3.

4.3.1. Im Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 wurde die Systematik gemäss LINDEN/BARON/ MUSCHALLA, Mini-ICF-APP Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitätsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit [ICF] der Weltgesundheitsorganisation, Mini-ICF-APP, 2009) herangezogen (vgl. dazu SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.3, 8C 340/2015 mit Hinweisen). Die ergänzende Verwendung des Mini-ICF-APP Ratings hat sich im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen Leiden bewährt und kann für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen (Urteil 9C 157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3).

4.3.2. Der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ setzte sich in den Stellungnahmen vom 1. Dezember 2017 und 4. Oktober 2018 mit dem Ergebnis des von den Gutachtern der Psychiatrischen Klinik D.________ erhobenen Mini-ICF-APP Ratings nicht auseinander. Auch das kantonale Gericht nahm dazu nicht Stellung, obwohl der Beschwerdeführer das Resultat des Mini-ICF-APP Ratings angesprochen hatte. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Zudem hat sie den Sachverhalt unvollständig erhoben und damit den Untersuchungsgrundsatz missachtet (vgl. E. 1 hiervor). Daher wird hier von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den massgeblichen Sachverhalt anhand der Akten zu ergänzen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteil 8C 155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.1.1).

4.3.3. Die Gutachterin der Psychiatrischen Klinik D.________ pract. med. F.________ bekräftigte in der Stellungnahme vom 18. Mai 2018, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Jahre 2010 (richtig 2013) verschlechtert, was u.a. im Mini-ICF-APP erfasst sei. Angesichts dieser Ausführungen der Administrativgutachterin, namentlich der von ihr erhobene Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der im Mini-ICF-APP festgestellten Beeinträchtigungen ist von einer Verschlechterung der Befundlage seit dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. November 2013 auszugehen. So ergab sich eine vollständige Beeinträchtigung in einem Bereich ("Flexibilität und Umstellungsfähigkeit"), eine schwere in zwei ("Proaktivität und Spontanaktivitäten"; "Selbstbehauptungsfähigkeit") und eine mittelgradige in drei Bereichen ("Anpassung an Regeln"; "Gruppenfähigkeit"; "Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen"). Die ihrerseits unvollständig gebliebene vorinstanzliche Würdigung (E. 3.2 oben) vermag dagegen nicht aufzukommen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD-Psychiaters vom 1. Dezember 2017 und 4. Oktober 2018, da sie - wie zu Recht
gerügt wird - widersprüchlich sind und für sich nicht ausreichen, um vom Administrativgutachten abzuweichen. Denn Dr. med. E.________ war am 1. Dezember 2017 noch mit dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 ebenfalls von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgegangen und hatte einen Benzodiazepin-Entzug sowie eine spezifische Behandlung der Sexualstörung vorgeschlagen, beides innerhalb einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Demgegenüber vertrat er am 4. Oktober 2018 die Auffassung, das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ enthalte lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

4.4. Nach dem Gesagten ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 und 143 V 418 beurteilt. Dabei wird es zu prüfen haben, ob das Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. August 2017 eine schlüssige und vollständige Beurteilung im Lichte dieser Indikatoren erlaubt oder ob diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind (vgl. auch Urteile 8C 423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.4 und 8C 175/2018 vom 27. September 2018 E. 7.2.2).

5.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_664/2019
Date : 08. April 2020
Published : 26. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8  17  21  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 28
BGE-register
117-V-198 • 125-V-351 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 138-V-218 • 141-V-281 • 141-V-585 • 141-V-9 • 143-V-418 • 144-V-50 • 145-V-361
Weitere Urteile ab 2000
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