Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_316/2009

Urteil vom 8. März 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

weitere Beteiligte:
1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Raess,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Steiner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung im Entsiegelungsverfahren,

Beschwerde gegen das Bundesstrafgericht,
I. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Die Bundesanwaltschaft (BA) führte zwischen Oktober 2004 und August 2009 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und weitere Beschuldigte wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Anlagebetruges und weiterer Delikte. Am 5. März 2007 dehnte die BA das Strafverfahren auf Y.________ (die Ehefrau des Hauptbeschuldigten) aus, welche der Geldwäscherei verdächtigt wird. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten zwischen dem 6. und 8. März 2007 Hausdurchsuchungen in zwei Liegenschaften. Auf Einsprachen der von den Zwangsmassnahmen betroffenen Beschuldigten hin wurden die beschlagnahmten umfangreichen Dokumente und elektronischen Daten versiegelt.

B.
Am 8. Mai 2007 stellte die BA beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung von beschlagnahmten Dokumenten und elektronischen Datenträgern und um deren Freigabe zur Durchsuchung.

C.
Anlässlich der Entsiegelungsverhandlung vom 3. März 2008 unterzog der zuständige Referent der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die beschlagnahmten Schriftdokumente einer Sichtung und Triage.

D.
Nach erfolgtem Rückzug der betreffenden Einsprache entschied der Präsident der I. Beschwerdekammer mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. April 2008, dass die BA berechtigt sei, den Inhalt des elektronischen Datenträgers HD Lacie 150 GB (Aufschrift "Trading Archive") zu durchsuchen.

E.
Am 5. September 2008 entschied das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, über die verbleibenden Gegenstände des Entsiegelungs- und Durchsuchungsgesuches vom 8. Mai 2007.

F.
Eine von der BA gegen den Entsiegelungsentscheid vom 5. September 2008 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 teilweise gut. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes wurde angewiesen, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Dateien vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid zu fällen über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten und über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens (Verfahren 1B_274/2008).

G.
Am 27. August 2009 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (auf Antrag der BA) eine Voruntersuchung gegen die Beschuldigten.

H.
Mit Eingabe vom 2. November 2009 erhebt die BA Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt, die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes sei anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der noch versiegelten elektronischen Daten vorzunehmen, den abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen und über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden.
Die Beschwerdekammer liess sich am 18. November 2009 vernehmen. Die BA replizierte am 7. Dezember 2009. Am 29. Januar 2010 ersuchte die Beschwerdekammer das Bundesgericht um Retournierung der Akten. Am 15. Februar 2010 erliess die Beschwerdekammer einen Entsiegelungs-Teilentscheid und retournierte dem Bundesgericht die Akten. Am 24. Februar 2010 reichte die BA weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden (Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG). Die BA ist beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
i.V.m. Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG; s. auch Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und Abs. 2 BGG).

2.
Die BA macht Folgendes geltend: Nach Eingang des bundesgerichtlichen Urteils 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 habe sie sich am 25. Februar 2009 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (BK) erkundigt, wann mit dem Fortgang des Entsiegelungsverfahrens gerechnet werden könne. Die BK habe das Verfahren unmittelbar darauf wieder aufgenommen und den Parteien am 27. Februar 2009 mitgeteilt, wie sie das Verfahren fortzusetzen gedachte. Gleichzeitig seien die Parteien aufgefordert worden, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. Sie, die BA, habe am 10. März 2009 im zustimmenden Sinne Stellung genommen und konkrete Vorschläge unterbreitet. Am 13. Mai und 4. Juni 2009 habe sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, von der BK jedoch "offiziell" keine Antwort erhalten. Auf eine weitere Anfrage der BA vom 24. Juni 2009 habe die BK reagiert, indem sie mit Verfügung vom 26. Juni 2009 die Bundeskriminalpolizei (BKP) beauftragt habe, die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Am 27. August 2009 sei die Voruntersuchung eröffnet worden. Am 2. September 2009 habe sich die BA bei der BK danach erkundigt, was unterdessen in der Entsiegelungsangelegenheit
effektiv getan worden sei und wann mit dem ersten der in Aussicht gestellten Endentscheide gerechnet werden könne. Diese Anfrage sei "offiziell" nicht beantwortet worden. Das Stillschweigen bzw. die Untätigkeit der BK behinderten das Verfahren und verstiessen gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen.

3.
Die BK legt in ihrer Stellungnahme Folgendes dar: Im Nachgang des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. Januar 2009 habe sie die Informatiker des Bundesstrafgerichtes beauftragt, die Daten zu sichten und der BK Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. Am 26. Februar 2009 sei der BK der entsprechende interne Bericht vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 habe sie den Parteien mitgeteilt, wie sie das Verfahren fortzusetzen gedachte. Angesichts der Vernehmlassungen der Parteien, der bundesgerichtlichen Vorgaben und von "technischen Bedenken" seitens der Informatikspezialisten der BKP habe sich die BK gezwungen gesehen, ihr ursprünglich geplantes Vorgehen zu modizifieren. Das entsprechende Triageverfahren sei den Parteien am 26. Juni 2009 bekannt gegeben worden. Einige Tage zuvor habe die BK der BA auch noch informell (per E-Mail) mitgeteilt, dass sie, die BK, auf Informationen der BKP warte. Bis zum 4. September 2009 habe die BKP (zusammen mit den Informatikern des Bundesstrafgerichtes) die erforderliche Infrastruktur für die BK aufgebaut, technische Vorbereitungen getroffen und der BK die nötigen Instruktionen erteilt. Der betreffende Zeitbedarf sei nicht zuletzt auf den enormen Umfang der zu sichtenden Daten
zurückzuführen. Von diversen PCs, Mailservern, Laptops und externen Festplatten seien Daten (in komprimierter Form) von insgesamt 684 Gigabyte (mit mehr als 1,4 Mio. Dateien) gespiegelt worden. Ein weitere technische Komplizierung ergebe sich daraus, dass ein Teil der Dateien (primär gewisse Mail-Archivdaten) nicht in komprimierter Form (mit der zur Verfügung stehenden Spezialsoftware "Encase") durchsucht werden könne. Bis zum 17. November 2009 sei die Triagierung der über 40'000 Textverarbeitungsdokumente sowie von tausenden E-Mail-Dateien erfolgt. Die Sichtung der restlichen Daten werde die BK so rasch wie möglich durchführen.

4.
Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, hat die BK der BA am 12. Juni 2009 per elektronische Mitteilung (informell) mitgeteilt, dass die BK "immer noch" auf einen Bescheid der Informatikabteilung der BKP warte, aber davon ausgehe, dass in der darauffolgenden Woche die entsprechende Orientierung an die Parteien erfolgen könne. Am 26. Juni 2009 erliess die BK eine detaillierte Verfügung, in der die BKP beauftragt wurde, die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Die BK ordnete für die Triage (unter Beizug von Spezialisten der BKP) ein aufwändiges technisches Vorgehen an, welches insbesondere dem gebotenen Geheimnisschutz Rechnung tragen soll. Die BK stellte in Aussicht, dass die von der beantragten Entsiegelung betroffenen Beschuldigten nach der ersten Sichtung voraussichtlich zu weiteren sachdienlichen Angaben anzuhalten seien und die BK (nach erfolgter Triage) allenfalls etappenweise über die Herausgabe bzw. Löschung der Dateien entscheiden werde. Am 8. September 2009 orientierte die BK die BA in einer weiteren E-Mail über den Stand des Verfahrens. Insbesondere wies die BK darauf hin, dass sie von der BKP am 4. September 2009 die notwendige
technische Infrastruktur (samt Instruktionen) erhalten und mit der Triage begonnen habe; aufgrund der grossen Datenmengen sei es schwierig, zuverlässige Angaben darüber zu machen, wann genau mit welchen Entscheiden gerechnet werden könne.
Nach den vorliegenden Akten hat die BK zwischen 4. September und 17. November 2009 die (mehr als 40'000) Textverarbeitungsdokumente sowie tausende E-Mail-Dateien gesichtet und triagiert. Die in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2009 noch als Möglichkeit in Aussicht gestellte Etappierung auf einzelne Laufwerke beurteilte die BK als unzweckmässig. In ihrem Teilentscheid vom 15. Februar 2010 entschied die BK wie folgt über das Entsiegelungsbegehren: Bei den 41'446 durchsuchten Textverarbeitungsdokumenten (Dateitypen .doc, .pdf, .wpd, .rtf und .txt) habe die BK die geheimnisgeschützten Dokumente ausgeschieden. Das Gleiche sei beim Grossteil der insgesamt 99'441 Maildateien erfolgt (nämlich bei den Dateitypen .ost, .dbx, .idx, .mbx, .eml und .msg). Bei den acht Maildateien des Typs .pst und einer Datei des Typs .nsf handle es sich hingegen um komprimierte Mailarchive mit einer Vielzahl einzelner E-Mails, welche mit der zur Verfügung stehenden Spezialsoftware "Encase" nicht eingesehen werden könnten. Der betreffende Entsiegelungsentscheid werde erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Analoges gelte für die Archivdateien des Typs .zip, deren Durchsuchung aus technischen Gründen nur eingeschränkt bzw. "unter Inkaufnahme erheblicher
Geschwindigkeitseinbussen" möglich sei. Weder die 277'554 Bilddateien (Dateitypen .art, .bmp, .gif, .jpg, .png, .wmf und .tif), noch die elektronisch gespeicherten FAX-Dateien (Dateityp .xls) oder die restlichen Dateitypen enthielten geheimnisgeschützte Inhalte. Kopien der nicht unter Geheimnisschutz stehenden Dateien würden zu Strafverfolgungszwecken an die BA ausgehändigt. Der Entsiegelungsentscheid betreffend die Dateitypen .pst, .nsf und .zip erfolge in einem späteren Zeitpunkt.
Bei dieser Sachlage kann der BK keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Der sehr grosse Umfang der Daten, deren Siegelung verlangt wurde, die Notwendigkeit des Beizuges von externen Informatik-Spezialisten sowie die gebotene Gewährleistung des Geheimnisschutzes und der Verfahrensrechte der Parteien haben im vorliegenden Fall einen aussergewöhnlich hohen technischen, administrativen und prozessualen Aufwand nach sich gezogen. Wie von der BK in Aussicht gestellt, wird über die restlichen Gegenstände des Entsiegelungsgesuches (Dateitypen .pst, .nsf und .zip) mit der gebotenen Dringlichkeit zu entscheiden sein.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Bundesanwaltschaft, den privaten Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_316/2009
Datum : 08. März 2010
Publiziert : 01. April 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Rechtsverzögerung im Entsiegelungsverfahren


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
79 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
Weitere Urteile ab 2000
1B_274/2008 • 1B_316/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • bundesgericht • bundesstrafgericht • e-mail • beschuldigter • infrastruktur • informatik • gerichtskosten • stelle • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • teilentscheid • entscheid • schriftstück • verfahrensbeteiligter • hausdurchsuchung • datenbank • siegelung • strafuntersuchung • akte • auskunftspflicht • form und inhalt • information • mitwirkungspflicht • rückerstattung • gesuch an eine behörde • unrichtige auskunft • anhörung oder verhör • beschwerdeantwort • siegel • verdacht • wiese • sachverhalt • referent • angewiesener • beschleunigungsgebot • frist • archiv • strafsache • lausanne • endentscheid • kopie • etappierung • tag • stein
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