1A.74/2000
1A.361/1999/odi
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod, Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiber Bopp.
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In Sachen
V., Bezirksgefängnis, Uznach, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Oberholzer, St. Gallen,
gegen
Bundesamt für Polizei,
betreffend
Auslieferung an Argentinien (B 113111), hat sich ergeben:
A.- Aufgrund eines von Interpol Buenos Aires am 19. November 1998 veröffentlichten und am 23. Juni 1999 ergänzten Fahndungsbegehrens wurden die beiden deutschen Staatsangehörigen V. und seine Ehefrau am letztgenannten Tag in Diepoldsau festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
Das Ehepaar beabsichtigte damals, vom Zweitwohnsitz Campione/I nach Deutschland zu reisen. Beim Grenzübergang St. Margrethen musste V. feststellen, dass er seine Ausweispapiere vergessen hatte. Der österreichische Grenzbeamte verwies ihn ans schweizerische Zollamt, um eine Tagesbewilligung ausstellen zu lassen. Bei der dortigen Überprüfung der Identität stellte sich heraus, dass das Ehepaar V. von Argentinien international zur Verhaftung ausgeschrieben war. Das vom Ehepaar mitgeführte, damals vierjährige "Adoptivkind" A. wurde auf Anweisung der zuständigen Vormundschaftsbehörde in die Obhut einer Pflegefamilie in Stabio/TI gegeben.
Den Eheleuten wird im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. April 1995 in Argentinien unrechtmässig die Registrierung der am 5. April 1995 dort geborenen M.E. als eigenes Kind unter dem Namen A. V., geboren am 23. März 1995, erwirkt zu haben, ohne über ein Obhutsrecht oder über die elterliche Gewalt über dieses Kind zu verfügen; nur aufgrund dieses widerrechtlichen Kindesverhältnisses habe das Ehepaar zusammen mit dem Kind aus Argentinien ausreisen können.
Die Ehe von R. und V. war trotz verschiedener medizinischer Abklärungen und Behandlungen kinderlos geblieben. Da insbesondere Frau V. sich ein Kind wünschte, fassten die Verfolgten den Entschluss, die Möglichkeiten für eine Adoption abzuklären. Wegen ihres Alters (Frau V. geb. 1957, Herr V. geb. 1950) mussten sie erkennen, dass eine Adoption in ihrem Heimatstaat Deutschland wenig aussichtsreich erschien. Das Ehepaar wandte sich deshalb an den in Deutschland lebenden argentinischen Staatsangehörigen O., der sich anerbot, die Vermittlung einer Adoption in Argentinien zu prüfen. Nach einiger Zeit erhielten die Eheleute V. von O. O. Bescheid, dass sich eine Lösung abzeichne. Das Kind wurde durch J.
Rita E. am 5. April 1995 im Spital Zonal, Goya, Provinz Corrientes, geboren und dort in das Register der Geburten eingetragen. Bei der leiblichen Mutter handelte es sich um eine 22-jährige Frau mit argentinischer Staatsangehörigkeit; der Vater ist unbekannt. Durch Vermittlung von O. wurde das Kind, welches von der Mutter zur Adoption freigegeben worden sein soll, den Eheleuten V. übergeben. Zugleich erhielten sie in spanischer Sprache abgefasste Dokumente, von denen sie nach ihren Angaben annahmen, dass es sich um die Adoptionsbescheinigung handle; erst in Deutschland habe dann das Ehepaar - wiederum nach eigenen Angaben - anlässlich der für den Eintrag in die deutschen Register erforderlichen Übersetzung festgestellt, dass es sich bei den von O.
übergebenen Papieren nicht um eine Adoptions-, sondern um eine Geburtsurkunde handelte, in welcher das vermeintlich adoptierte Kind als ihr leibliches Kind angegeben wurde.
Gestützt auf die Urkunde wurde A. V. am 31. Mai 1996 vom Standesamt Berlin als eheliches Kind der Eheleute V.
eingetragen. Zugleich wurde ihr ein Personalausweis ausgestellt, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit bestätigte.
Derzeit sind Bemühungen im Gange, um in Deutschland nachträglich ein rechtlich gesichertes Adoptionsverhältnis zu begründen.
B.- Anlässlich der am 24. Juni 1999 stattgefundenen Befragung erklärte V., mit einer im Sinne von Art. 54

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 54 Vereinfachte Auslieferung - 1 Gibt der Verfolgte einer Justizbehörde zu Protokoll, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichtet, so bewilligt das BJ die Übergabe, wenn keine besonderen Bedenken bestehen. |
Der vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 25. Juni 1999 ausgestellte Auslieferungshaftbefehl, welcher sich auf den am 6. November 1998 ergangenen Haftbefehl des Untersuchungsrichters Carlos Antonio Balestra des Untersuchungsgerichts Nr. 2 der argentinischen Stadt Goya stützt, wurde dem Verfolgten am 28. Juni 1999 eröffnet. Gegen den genannten Auslieferungshaftbefehl wurde keine Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 9. und 15. Juli 1999 beantragte das Ehepaar V., aus der Auslieferungshaft entlassen zu werden.
Das BAP wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 1999 ab. Die Anklagekammer des Bundesgerichts bestätigte diesen Entscheid am 18. August 1999.
Mit diplomatischen Noten vom 30. August und 1. September 1999 übermittelte die Botschaft der Republik Argentinien in Bern fristgerecht das formelle Auslieferungsersuchen, abgefasst in spanischer Sprache und übersetzt in die französische Sprache. Mit diesem Ersuchen wurde der eingangs genannte Tatvorwurf bestätigt und ergänzt. Im Verlaufe der hierzu am 10. September 1999 stattgefundenen Einvernahme erklärte
V., sich zum Ersuchen nicht äussern zu wollen, da er die beiden genannten Sprachen nicht verstehe. Immerhin entnehme er den beigelegten Einreiseformularen, dass diese falsche Angaben zu seiner Person (Vornamen, Geburtsdatum, Passnummer, Wohnort in Deutschland usw.) enthielten. Deshalb verlange er, diese Formulare dem BAP im Original zu unterbreiten und einen Schriftsachverständigen zu deren Prüfung beizuziehen.
Mit separater diplomatischer Note vom 1. September 1999 ersuchten die argentinischen Behörden sodann um Rückführung des Kindes "A. V." bzw. "M.E." nach Argentinien.
Mit Schreiben vom 20. September 1999 beantragte der Rechtsbeistand des Verfolgten, das Auslieferungsbegehren sei seinem Klienten, der weder die spanische noch die französische Sprache verstehe, in deutscher Sprache vorzulegen. Das BAP erwiderte dem Anwalt, er selber habe die Aufgabe, seinem Klienten, soweit nötig, den Inhalt des Ersuchens näher zu erläutern.
Mit Schreiben vom 27. September 1999 nahm der Rechtsbeistand zum Auslieferungsbegehren Stellung. Er rügte dabei zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Begehren dem Verfolgten nicht in einer für ihn verständlichen Sprache vorgelegt worden sei. Ohne solche Übersetzung sei sein Klient nicht in der Lage, das Begehren vollumfänglich zu verstehen und sich dazu umfassend zu äussern; es sei ihm daher nach Aushändigung einer deutschen Übersetzung Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme einzuräumen. Sodann sei er in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass er zu dem im Begehren genannten Tatzeitpunkt gar nicht in Argentinien gewesen sei; bis diesbezügliche Abklärungen vorgenommen worden seien, sei der Entscheid über die Auslieferung zu sistieren. Insgesamt sei festzustellen, dass die Sache zu einer politischen Angelegenheit geworden sei und dass nicht mehr mit einer sachgerechten Beurteilung gerechnet werden könne. Es müsse angenommen werden, dass der Verfolgte in Argentinien während bis zu zwei Jahren in menschenrechtsunwürdigen Verhältnissen darauf warten müsse, in einem eigentlichen Schauprozess zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Gemäss dem Auslieferungsersuchen werde ihm,
dem Verfolgten, und seiner Ehefrau nur die Mitwirkung bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
Insbesondere werde ihnen nicht vorgeworfen, das Kind gegen den Willen der leiblichen Mutter entführt oder in ihre Obhut gebracht zu haben. Der argentinische Staat beanspruche nur "papierene" Rechte an einem Kind, welches faktisch schon längst zum Kind des Ehepaares V. geworden sei. Es seien somit keine Interessen ersichtlich, die rechtfertigen könnten, derart schwerwiegend in das Leben dreier Menschen einzugreifen und diese durch die verlangte Auslieferung auseinanderzureissen; Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Im Übrigen wies der Rechtsbeistand der Eheleute V. in seiner Eingabe darauf hin, die deutschen Behörden ihrerseits hätten gegen O. wie auch gegen das Ehepaar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gegen O. wegen des Verdachts gegen das Adoptionsvermittlungsgesetzes und gegen das Ehepaar wegen des Verdachts auf mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 des deutschen StGB); das Verfahren gegen O. sei am 14. Juni 1999 eingestellt worden, während das Verfahren gegen das Ehepaar noch hängig sei. Der Rechtsbeistand unterbreitete dem BAP in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, es seien die Ermittlungs- und Gerichtsakten beim zuständigen deutschen Amtsgericht Weilheim zu edieren und zu den Auslieferungsakten zu nehmen.
Mit Note vom 29. September 1999 übermittelte die argentinische Botschaft in Bern auf entsprechende Anfrage des BAP hin ergänzende Angaben zum Auslieferungs- und Rückführungsbegehren.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 erkundigte sich der Rechtsbeistand des Verfolgten erneut, ob das BAP vor seinem Entscheid bereit sei, seinem Klienten eine deutsche Übersetzung des argentinischen Begehrens vorzulegen und hernach eine persönliche Stellungnahme zu ermöglichen. Sodann brachte er Ergänzungen in Bezug auf den behaupteten Alibibeweis an. Insbesondere verwies er auf eine Fax-Mitteilung des Steuerberaters F.W.D. in Dortmund, welcher zu entnehmen sei, dass sich in dessen Agenda der Eintrag finde, "wonach sich 'V.' am Mittwoch, 19. April 1995, zum Zweck einer Besprechung bei ihm eingefunden hatte". Das BAP solle deshalb diesbezüglich die gemäss Art. 53

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
Mit Schreiben vom 2. November 1999 stellte der Rechtsbeistand mit Hinweis auf verschiedene beigelegte Zeitungsartikel aus der argentinischen Presse abermals die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens in Argentinien in Frage.
Mit Fax vom 11. November 1999 teilten die Behörden von Stabio/TI dem BAP mit, dass die Ehefrau des Verfolgten, die am 6. Oktober 1999 aus gesundheitlichen Gründen aus der Auslieferungshaft entlassen werden musste, zusammen mit dem Mädchen "A." am 10. November 1999 die Schweiz verlassen und sich noch am selben Abend aus Deutschland bei der Pflegefamilie des Kindes gemeldet habe.
Am 16./17. November 1999 erkundigte sich das BAP bei den deutschen Behörden, ob von dort her beabsichtigt werde, die Auslieferung von V. an Deutschland zu verlangen.
Am 19. November 1999 erhielt das BAP die Mitteilung, dass Deutschland es ablehne, ein solches Ersuchen zu stellen.
Zuvor, mit Schreiben vom 1. Oktober 1999, hatte sich das BAP an das deutsche Amtsgericht Weilheim gewandt mit dem Hinweis, aus der schweizerischen Sonntagspresse erfahren zu haben, dass die Eheleute V. von diesem Gericht am 24.
September 1999 wegen Fälschung der Geburtsurkunde des Kindes "A." mit einer Busse von DM 15'000.-- bestraft worden seien. Gleichzeitig hatte das BAP um Mitteilung ersucht, ob diese Informationen zutreffend seien.
Mit Entscheid vom 22. November 1999 bewilligte das BAP die Auslieferung des Verfolgten an Argentinien für die dem Begehren der argentinischen Botschaft vom 30. August bzw. 1. und 29. September 1999 zugrunde liegenden Straftaten.
Zusammen mit dem Entscheid brachte das BAP dem Verfolgten die erwähnte diplomatische Note vom 29. September 1999 zur Kenntnis. Die Rüge der Gehörsverletzung erachtete das BAP als haltlos, indem es erwog, der Rechtsbeistand des Verfolgten sei gehalten und ohne weiteres in der Lage, diesen bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten über den Inhalt des argentinischen Auslieferungsbegehrens aufzuklären; indem dieses jedenfalls auch in einer französischen Übersetzung eingereicht worden sei, sei den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan worden. Der Inhalt der Eingaben des Rechtsbeistandes gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass noch irgendwelche Übersetzungsschwierigkeiten bestanden hätten und der Anwalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Interessen seines Klienten vollständig wahrzunehmen; von einer weiteren Fristansetzung zu einer persönlichen Stellungnahme des Verfolgten könne daher abgesehen werden. Sodann zog das BAP in Betracht, dass das Begehren den vertraglichen wie auch den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. XIII und XXI AV sowie Art. 28

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
den Tatzeitpunkt 19. April 1995 angebotene Alibibeweis bereits anlässlich der am 24. Juni 1999 erfolgten ersten Anhörung vorgetragen werden können, weshalb er verspätet und im Übrigen auch nicht stichhaltig sei; weitere Abklärungen im Sinne von Art. 53

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
massgebenden Vertragsrechts bestehe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum zu der von ihm im Lichte von Art. 1a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 4 - Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat: |
|
a | wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder |
b | wenn der Ausgelieferte: |
b1 | trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder |
b2 | von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91 |
c | ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem |
d | den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst. |
C.- Mit Eingabe vom 22. Dezember 1999 führt V. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen:
"1. Der Entscheid des BAP vom 22. November 1999 sei
aufzuheben, und die Auslieferung des Beschwerdeführers
an Argentinien sei zu verweigern;
2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Auslieferung
das vollständige Ersuchen und dessen
Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen,
damit er dazu persönlich Stellung nehmen kann;
3. Subeventuell sei die Auslieferung an Bedingungen
und Auflagen zu knüpfen, welche Gewähr für ein
rechtsstaatliches Strafverfahren in Argentinien
bieten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.. "
Im Rahmen der Beschwerdebegründung hat der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die bereits genannte, in Deutschland gegen den Kindsvermittler
O. angestrengte Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Adoptionsvermittlungsgesetz unterdessen, am 14. Juni 1999, durch Beschluss des Amtsgerichts Wesel eingestellt worden sei. In Bezug auf das gegen die Eheleute V. wegen des Verdachts auf mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 des deutschen Strafgesetzbuches) eröffnete Ermittlungsverfahren hat er darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft München II am 23. August 1998 beim Amtsgericht Weilheim Anklage erhoben habe und das Verfahren inzwischen mit dem Erlass eines Strafbescheids beendet worden sei, indem V. mit einer Busse von DM 9'000.-- und Frau V. mit einer Busse von DM 6'000.-- bestraft worden sei.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2000 beantragt das BAP, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Beschwerdeführer bestätigt mit Replik vom 17. Januar 2000 seine bisherigen Begehren.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2000 hat das BAP ein vom 31. Januar 2000 datiertes Schreiben des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. In diesem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige Situation im Gebiet von Goya nach erfolgten Neuwahlen undurchsichtig sei und einen auch nur einigermassen geordneten Verfahrensgang als fragwürdig erscheinen lasse. Sodann wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht in Goya am 27. Oktober 1995 eine Kaution im Betrage von US $ 100'000.-- geleistet habe, dass er bereit sei, eine weitere Kaution in gleicher Höhe zu leisten, und dass er sich verpflichte, einer Vorladung in Argentinien auf erste Aufforderung hin sofort freiwillig Folge zu leisten, falls die dortigen Behörden im Gegenzug das Auslieferungsbegehren zurückzögen. Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich in einer ausgesprochen schlechten psychischen Verfassung befinde; der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei die nötige Beachtung zu schenken, und für den Auslieferungsfall sei geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Tragödie zu treffen.
Am 29. Februar 2000 hat das BAP dem Bundesgericht verschiedene Kopien der zwischen ihm und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und den beigezogenen Ärzten erfolgten Korrespondenz zukommen lassen. Daraus ergibt sich u.a., dass eine weitere Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen ist.
D.- Mit Eingabe vom 1. März 2000 lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand beantragen, die am 23. Juni 1999 angeordnete Auslieferungshaft sei aufzuheben; eventuell seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 53

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat: |
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a | wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder |
b | wenn der Ausgelieferte: |
b1 | trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder |
b2 | von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91 |
c | ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem |
d | den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 38 Bedingungen - 1 Der Verfolgte darf nur ausgeliefert werden unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat: |
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a | wenn der Verfolgte oder Ausgelieferte ausdrücklich darauf verzichtet; oder |
b | wenn der Ausgelieferte: |
b1 | trotz Hinweis auf die Folgen das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innert 45 Tagen nach seiner bedingten oder endgültigen Freilassung verlassen hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, oder nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist, oder |
b2 | von einem dritten Staat zurückgebracht worden ist.91 |
c | ihn nicht vor ein Ausnahmegericht stellt; und ausserdem |
d | den schweizerischen Behörden auf Verlangen eine amtlich als richtig bescheinigte Abschrift des Entscheides übermittelt, der das Strafverfahren abschliesst. |
verunmögliche.
Das BAP seinerseits entschloss sich, den Beschwerdeführer in Anbetracht der gemäss seiner Auffassung nach wie vor erheblichen Fluchtgefahr in die Sicherheitsabteilung der Klinik Rheinau einweisen zu lassen, also in eine geschlossene Anstalt. Der Vollzug hat sich aber verzögert, da der Beschwerdeführer wegen Platzmangels erst auf eine Warteliste gesetzt werden konnte.
Mit Stellungnahme vom 6. März 2000 beantragt das BAP, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen.
E.- Unterdessen hat das Bundesgericht von sich aus das vom Anwalt des Beschwerdeführers erwähnte Urteil des deutschen Amtsgerichts Weilheim angefordert, nachdem dieses in den zuhanden des bundesgerichtlichen Verfahrens eingereichten Akten nirgends vorgefunden werden konnte, obwohl das BAP das Urteil mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 einverlangt hatte.
Am 4. März 2000 ist eine Kopie des fraglichen Urteils beim Bundesgericht eingetroffen. Demgemäss wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim vom 20. September 1999 wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Verbindung mit einem Vergehen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Busse von DM 9'000.-- verurteilt.
F.- Die Frage der allfälligen Rückführung des Kindes A. V. bzw. M.E. bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nachdem Frau V. das Kind inzwischen mit nach Deutschland genommen hat, werden sich die zuständigen deutschen Behörden weiter mit der Frage zu befassen haben; die Republik Argentinien hat das entsprechende Rückführungsbegehren unterdessen an die deutschen Behörden gerichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt der zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik am 21. November 1906 abgeschlossene Auslieferungsvertrag (AV, SR 0.353. 915.4). Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechtes zur Anwendung (BGE 123 II 134 E. 5c, 122 II 140 E. 2, 373 E. 1b und 485 ff., 120 Ib 189 E. 2b, 118 Ib 269 E. 1a, mit Hinweisen), also diejenigen des Rechtshilfegesetzes (IRSG, SR 351. 1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV, SR 351. 11). Beim Entscheid über die beantragte Auslieferung ist auch den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts und damit den Grundrechten Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Strafsachen besteht oder nicht (s. Art. 35 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
b) Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
c) Das Bundesgericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
d) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101 |
Die Verletzung von Bundesrecht umfasst im Übrigen auch die Überschreitung oder den Missbrauch des einer Behörde zustehenden Ermessens (Art. 104 lit. a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70 |
2.- Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
a) Er beanstandet wie im vorinstanzlichen Verfahren, dass ihm das argentinische Auslieferungsbegehren nicht in einer ihm verständlichen, d.h. in der deutschen Sprache, sondern nur in der spanisch lautenden Originalfassung und in der französischen Übersetzung vorgelegt wurde. Da er diese beiden letztgenannten Sprachen nicht verstehe, sei es ihm verwehrt, sich persönlich zum Begehren zu äussern, obwohl ihm ein solches Recht gestützt auf Art. 52

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Wie das BAP zutreffend festgestellt hat, wurde das argentinische Auslieferungsbegehren in Anwendung von Art. XXI AV nicht nur in spanischer Sprache, sondern auch in einer französischen Übersetzung und insoweit in gültiger Form übermittelt. Damit ist übrigens auch dem Erfordernis von Art. 28 Abs. 5

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
Dies wird denn auch durch alle zu den Akten gegebenen Rechtsschriften bestätigt. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer selber unbenommen, innerhalb der gegebenen Fristen auch noch eine persönliche Stellungnahme einzureichen. Hätten Übersetzungsschwierigkeiten Fristerstreckungen erfordert, so hätten solche beantragt und angemessen bewilligt werden können.
Inwiefern die angerufenen Bestimmungen verletzt worden sein sollen, ist somit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als offensichtlich haltlos.
b) Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer sodann, dass das BAP ihm die zur Ergänzung des Auslieferungsbegehrens veranlasste argentinische Note vom 29. September 1999 erst zusammen mit dem Auslieferungsentscheid eröffnet hat; auch dies sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das BAP weist darauf hin, diese Note sei nur von untergeordneter Bedeutung und habe sich deshalb auf seinen Entscheid nicht ausgewirkt; daher lasse sich sein Vorgehen, den Beschwerdeführer nicht noch vor dem Entscheid zum fraglichen Dokument anzuhören, nicht beanstanden.
Wie dem auch sei: Dem Bundesgericht kommt in Auslieferungsangelegenheiten - wie erwähnt - freie Kognition zu (oben E. 1c), weshalb ein allfälliger Verfahrensfehler der Vorinstanz vor Bundesgericht geheilt werden könnte (BGE 124 II 132 E. 2d, s. auch BGE 125 V 368 E. 4c/aa) und denn auch geheilt worden wäre. Dem Beschwerdeführer stand im bundesgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit offen, sich in Kenntnis der entscheiderheblichen Akten umfassend zum Inhalt des argentinischen Begehrens und dessen Ergänzungen zu äussern, wie Art. 52

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99 |
Somit ergibt sich, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet ist.
3.- a) Auslieferungsbegehren müssen insbesondere die rechtliche Bezeichnung der untersuchten Straftaten enthalten, möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, eine kurze Darstellung des Sachverhalts, Zeit und Ort der Begehung der Straftat sowie den Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften (s. Art. XIII AV und diesbezüglich BGE 112 Ib 215 E. 5 betreffend eine Auslieferung an Argentinien; ebenso die Regelung von Art. 28

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
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a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
Auszuliefernden aber auch Gelegenheit gegeben werden, die strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch die ersuchende Behörde zu überprüfen. Hierzu bedarf es grundsätzlich aller für die Subsumtion unter den Straftatbestand notwendigen Bestimmungen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren grundsätzlich nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit an sich weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (s. BGE 123 II 279 E. 2b), sondern ist an die sich aus dem Ersuchen und dessen Ergänzungen bzw. Beilagen (vgl. Art. 10

SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung |
|
1 | Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein. |
2 | Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten. |
Unter dem Gesichtspunkt der genannten Bestimmungen reicht es somit aus, wenn die Angaben im Ersuchen und in dessen Beilagen bzw. Ergänzungen den schweizerischen Behörden die Prüfung der Frage ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen zu entsprechen ist, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Ausnahmen von den dargelegten Grundsätzen rechtfertigen sich dann, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill eines Strafverfahrens zu ersparen (BGE 123 II 279 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Das gilt auch für den besonderen Fall des Alibibeweises, der in Art. 53

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 53 Alibibeweis - 1 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor. |
erachtet. In der Folge hat dieser davon abgesehen, den Einwand des Alibibeweises in den dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsschriften aufrecht zu erhalten.
Auf Fragen des Alibibeweises ist daher hier nicht weiter einzugehen.
b) Das Auslieferungserfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. II AV, s. auch Art. 35

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
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a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
Laut dem vorliegenden Auslieferungsbegehren und den zugehörigen Ergänzungen wird dem Beschwerdeführer - und seiner Ehefrau - im Wesentlichen vorgeworfen, am 19. April 1995 in Argentinien unrechtmässig die Registrierung der am 5. April 1995 dort geborenen M.E. als eigenes Kind unter dem Namen A. V., geboren am 23. März 1995, erwirkt zu haben, ohne über ein Obhutsrecht oder über die elterliche Gewalt über dieses Kind zu verfügen; nur aufgrund dieses widerrechtlichen Kindesverhältnisses habe das Ehepaar zusammen mit dem Kind aus Argentinien ausreisen können.
Das BAP hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass der im argentinischen Begehren umschriebene Sachverhalt als Eintragung in ein Geburtsregister aufgrund nicht zutreffender Angaben einzustufen und entsprechend unter den in Ziff. 14 von Art. II AV genannten Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von öffentlichen oder privaten Schriftstücken zu subsumieren sei. In Anbetracht dessen liess es die Frage offen, ob das Vorgehen der Eheleute V. auch als Entführung eines unmündigen Kindes zu werten sei (Ziff. 12 von Art. II AV).
Der vorinstanzlichen Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Fälschung oder Verfälschung von Schriftstücken kann im Lichte der Umschreibung im argentinischen Begehren beigepflichtet werden. Nach dem Begehren ist insoweit Art. 139

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
Somit lässt sich insoweit beidseitige Strafbarkeit im Sinne von Art. II Ziff. 14 AV bejahen. Das argentinische Recht bedroht eine solche Tat mit maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe, während das schweizerische Recht eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, so dass die Auslieferungsfähigkeit auch insoweit, mit Blick auf die Höhe der angedrohten Sanktion, gegeben ist. Der Verweigerungsgrund der Verjährung (Art. III Ziff. 5 AV) ist derzeit klarerweise nicht in Betracht zu ziehen.
c) Wird allerdings in Betracht gezogen, dass die Eheleute V. "ihr" Kind laut ihren gemäss Aktenlage durchaus plausiblen Angaben durch Vermittlung des in Deutschland lebenden argentinischen Staatsangehörigen O. angeblich zur Adoption erhalten konnten, so mutet recht eigenartig an, dass das argentinische Begehren nicht Einzelheiten zu dessen Tätigkeit liefert, auch nicht Einzelheiten zu den Personen in Argentinien, die in den angeblichen Kinderhandel involviert sein sollen (abgesehen davon, dass nebst O. noch ein paar wenige andere Namen bloss erwähnt werden). Schon insofern, in Bezug auf die Rollenverteilung im Rahmen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Beteiligung an der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde, ist das Begehren als äusserst oberflächlich zu erachten. Dies um so mehr, als die Eheleute nach ihren glaubwürdigen Angaben der spanischen Sprache nicht mächtig sein und die Fälschung des durch bzw.
im Vertrauen in O. vermittelt erhaltenen Dokuments erst bei der Anmeldung des Mädchens in Deutschland realisiert haben sollen. Allerdings lässt sich der jedenfalls auch den Beschwerdeführer selber betreffende strafrechtliche Vorwurf der Mitwirkung nicht sofort - ohne weitere beweismässige Abklärungen - entkräften. Es bleibt somit dabei, dass der ersuchte Staat an die Darstellung im Begehren gebunden ist (oben a).
Geradezu unzulänglich ist das Begehren jedoch in Bezug auf den vom BAP ebenfalls diskutierten Tatbestand der Entführung einer Minderjährigen (Art. II Ziff. 12 AV). Abgesehen von der pauschalen Feststellung, der Beschwerdeführer habe über das Kind verfügt, ohne diesbezüglich berechtigt zu sein, fehlen irgendwelche andere tatbeschreibende Einzelheiten, die über den Vorwurf der Erwirkung einer falschen Registrierung bzw. der Mittäterschaft daran hinausgingen. Dem erwähnten Art. 139

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
Eine weitere Strafnorm des argentinischen StGB, welche auf den Tatbestand der Entführung einer minderjährigen Person hinweisen würde, lässt sich dem Begehren bzw.
dessen Ergänzungen oder Beilagen nicht entnehmen. Dies führt dazu, die vom BAP aufgeworfene Frage, ob allenfalls auch dieser Tatbestand zu bejahen sei, entgegen seiner Auffassung nicht offen zu lassen, sondern ausdrücklich zu verneinen.
Denn die Beantwortung dieser Frage ist zumindest geeignet, sich entscheiderheblich auszuwirken.
Nach dem Gesagten beschränkt sich somit der auslieferungsrechtlich relevante Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer der Sache nach darauf, bei der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde mitbeteiligt gewesen zu sein, um das Kind "A." als eigenes eintragen lassen zu können. Zwar ändert dies nichts daran, insoweit mit dem BAP die Auslieferungsfähigkeit dieses im Begehren umschriebenen Urkundendelikts zu bejahen, wenn auch alle übrigen Auslieferungsvoraussetzungen als erfüllt zu erachten sind. Beschränkt sich aber der in Frage stehende Unrechtsgehalt auf den genannten Tatvorgang, so lässt sich mit Blick auf die inzwischen in Deutschland erfolgte Verurteilung der Eheleute V. wegen mittelbarer Falschbeurkundung die Frage stellen, ob denn nicht allenfalls der Grundsatz "ne bis in idem" einer Auslieferung entgegen steht. Denn jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers bildet in beiden Ländern derselbe Lebenssachverhalt oder Unrechtsvorwurf Grundlage des jeweiligen Verfahrens, eben die angebliche Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde im Hinblick auf die Erlangung des Mädchens.
4.- a) Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich geltend, es sei die Frage zu prüfen, ob die Auslieferung in Berücksichtigung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu verweigern sei, und auch das BAP ist dieser Frage nicht nachgegangen. In seinen Rechtsschriften lässt er aber immerhin wiederholt auf die gegen ihn und seine Ehefrau auch in Deutschland durchgeführten Ermittlungen hinweisen, schliesslich auch auf die inzwischen erfolgte Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Zudem hat der Beschwerdeführer um Edition der betreffenden deutschen Akten ersucht. Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gegeben, die ihm nunmehr drohende Doppelverurteilung als stossend zu erachten. In Anbetracht dessen sowie wegen der grundlegenden Bedeutung des Prinzips "ne bis in idem" und auch wegen der grossen menschlichen Tragweite, die mit dem vorliegenden Fall verbunden ist, rechtfertigt es sich, den zumindest sinngemäss vorgetragenen Einwand zu prüfen.
b) Das Prinzip "ne bis in idem" folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem eidgenössischen Strafrecht, und zudem hat es verfassungsrechtlichen Rang (s. etwa BGE 125 II 402 E. 1b, 123 II 464 E. 2, 122 I 257 E. 3, 120 IV 10 E. 2b, mit weiteren Hinweisen, s. auch nicht publ. BGE vom 26. Juli 1999 i.S. B., vom 26. April 1999 betreffend A. SA). Sodann ist es in Art. 4

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
des Grundsatzes "ne bis in idem", Diss. Heidelberg 1998, insb. S. 17 ff., 31 ff., 41 ff., 86 ff., 211 ff.; Karim J. Giese, Das Grundrecht des "ne bis in idem", in: Christoph Garbenwarter und Rudolf Thienel [Hrsg. ], Kontinuität und Wandel der EMRK, S. 97).
Voraussetzung für diese Sperrwirkung ist jedoch die Identität der Person und der Tat (s. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, 84.16 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung zudem nur ein, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (BGE 122 I 257 E. 3, mit Hinweisen).
Der Grundsatz ist ebenfalls im Bereich der Rechtshilfe und dabei insbesondere auf dem Gebiet des Auslieferungsrechts verankert (Art. 5 Abs. 1 lit. a

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20 |
|
a | in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: |
a1 | aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder |
a2 | auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat; |
b | die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder |
c | seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. |

SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 66 - 1 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der Verfolgte sich in der Schweiz aufhält und hier wegen der Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, bereits ein Strafverfahren hängig ist. |

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. |
|
1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. |
2 | Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt, |
a | wenn das Urteil auf Freispruch lautet; |
b | wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme |
bi | ganz vollstreckt ist, |
bii | ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist; |
c | wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8 |
3 | In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden, |
a | wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist; |
b | wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat; |
c | wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9 |
4 | Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10 |
Die bis anhin genannten Rechtsquellen lassen sich allerdings nicht unbesehen als auch für den Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverkehr mit Argentinien massgebend erklären.
Insoweit ist - wie erwähnt (oben E. 1a) - in erster Linie der zwischen diesem Land und der Schweiz abgeschlossene Auslieferungsvertrag von Bedeutung. Immerhin ist der Grundsatz auch in diesem Vertrag in verschiedenen Bestimmungen verankert. So wird die Auslieferung nach Art. III Ziff. 4 AV verweigert, "wenn dem Auslieferungsbegehren das gleiche Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegt, für welches die reklamierte Person in dem ersuchten Staat abgeurteilt, bestraft oder freigesprochen worden ist". Und nach Art. IV AV findet die Auslieferung nicht statt, "wenn die reklamierte Person in dem ersuchten Staat für dasselbe Verbrechen oder Vergehen verfolgt oder vor Gericht gestellt wird". Gemäss diesen Bestimmungen, die allerdings noch aus dem Jahre 1906 stammen und damit - namentlich auch punkto Mobilität der Menschen - auf völlig anderen Grundlagen als heutige Vertragswerke beruhen, soll somit der Grundsatz lediglich im Falle der Beurteilung der Tat in den beiden Vertragsstaaten Anwendung finden, nicht aber dann, wenn wie hier ein Drittstaat - Deutschland - involviert ist. Art. 9

IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 9 Ne bis in idem - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. |
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1 | Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. |
2 | Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt, |
a | wenn das Urteil auf Freispruch lautet; |
b | wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere Massnahme |
bi | ganz vollstreckt ist, |
bii | ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt ist, Gegenstand einer Begnadigung oder einer Amnestie ist; |
c | wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt, aber keine Sanktion verhängt hat.8 |
3 | In den Fällen des Absatzes 2 kann jedoch die Auslieferung bewilligt werden, |
a | wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung gegen eine Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen worden ist; |
b | wenn der Verurteilte selbst im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet hat; |
c | wenn die dem Urteil zugrundeliegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder an einem Ort begangen worden ist, der als sein Hoheitsgebiet gilt.9 |
4 | Die Absätze 2 und 3 stehen der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die ne bis in idem-Wirkung, die ausländischen Strafurteilen beigemessen wird, nicht entgegen.10 |
bereits ein Drittstaat die Tat abgeurteilt hat, ausdrücklich vorsieht:
"2. Die Auslieferung einer Person, gegen die in einem
dritten Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens
ist, wegen der dem Ersuchen zugrunde
liegenden Handlung oder Handlungen ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ist, wird nicht bewilligt,
a) wenn das Urteil auf Freispruch lautet;
b) wenn die verhängte Freiheitsstrafe oder andere
Massnahme
i) ganz vollstreckt ist,
ii) ganz oder, soweit sie nicht vollstreckt
ist, Gegenstand einer Begnadigung oder
einer Amnestie ist;
c) wenn der Richter die Schuld des Täters festgestellt,
aber keine Sanktion verhängt hat.. "
Auch diese Bestimmung gemäss Art. 2 ZP/EAUe ist aber nur für die dem EAUe angeschlossenen Staaten massgebend und findet somit im vorliegenden Fall, neben der Regelung des bilateralen Vertrages, nicht direkt Anwendung (s. nicht publ. BGE vom 20. Dezember 1985 i.S. C.).
In der der Regelung von Art. 2 ZP/EAUe folgenden Rechtsprechung hat aber das Bundesgericht dem Grundsatz "ne bis in idem", seiner fundamentalen Bedeutung entsprechend, auch eine allgemeine zwischenstaatliche Wirkung beigemessen und ihn - analog zu dieser Regelung - auch als im Verhältnis zu einem Drittstaat anwendbar erklärt. Das Bundesgericht erwog, dass der Grundsatz in diesem Sinne auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er in einem bilateralen Vertrag nicht einmal vorgesehen ist (wie dies etwa für den früheren schweizerisch-amerikanischen Auslieferungsvertrag zutraf), oder auch dann, wenn er in einem solchen Vertrag - vergleichbar mit der Regelung des schweizerisch-argentinischen Vertrages - als nur zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten geltend enthalten ist (nicht publ. Urteile vom 27. Dezember 1994 i.S. A. und vom 19. Oktober 1977 i.S. C.; s. zum Ganzen auch Specht, a.a.O., S. 39 ff., insb. S. 46, 86 ff. und 213; vgl. ferner Curt Markees, Mehrfache territoriale Gerichtsbarkeit - Ne bis in idem und Auslieferung, in: ASDI XLI/1985 S. 121 ff., insb. S. 125-127; Vital Schwander, Rechtsstaatliche Grundsätze im Auslieferungsrecht, in: Etudes en l'honneur de Jean Graven, Genf 1969 S. 151 ff., insb. S. 153).
Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht nicht. Zwar sieht das internationale Recht eine zwischenstaatliche Bedeutung des Prinzips "ne bis in idem" grundsätzlich nicht vor (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 695 S. 455; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl. 1997, S. 65; Manfred Nowak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, 1989, S. 286). Doch steht dies einem Festhalten an der erwähnten Rechtsprechung nicht entgegen, da die internationalen Menschenrechtsgarantien von den innerstaatlichen Behörden nicht dazu benützt werden dürfen, innerstaatlich zustehende Rechte zu schmälern (s. Art. 53

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte - Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 5 - (1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt. |
Demgemäss ist der Grundsatz "ne bis in idem" auf den vorliegenden Fall bezogen zu berücksichtigen und das genannte deutsche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer entsprechend in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
c) Der den Beschwerdeführer betreffende, am 20. September 1999 ergangene - dem Bundesgericht wie erwähnt erst am 4. März 2000 zu den Akten gegebene - Strafbefehl des Amtsgerichts Weilheim geht davon aus, dass das Ehepaar V. am 10. Juni 1996 im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der zuständigen Amtsstelle der Gemeinde Bernried die Erteilung einer Geburtsurkunde für die angeblich leibliche Tochter A. beantragt habe. Hierzu habe das Ehepaar eine am 20. April 1995 ergangene Geburtsurkunde der Provinz Buenos Aires vorgelegt, nach der V.s die Eltern des am 23. März 1995 geborenen Mädchens seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben habe die Standesbeamtin eine Geburtsurkunde für A. ausgestellt, obwohl die Eheleute nicht die leiblichen Eltern von A. seien; beim Kind handle es sich um die in Argentinien geborene M.E. deren Mutter die argentinische Staatsangehörige R.E. sei.
Laut dem Strafbefehl wird der Beschwerdeführer beschuldigt, zusammen mit seiner Ehefrau bewirkt zu haben, "dass Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden als geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise geschehen sind"; durch dieselbe Handlung habe er sich amtliche Ausweise mit falschen Angaben verschafft in der Absicht, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden zu können. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Weilheim gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich deswegen des Vergehens der mittelbaren Falschbeurkundung, d.h. der Erwirkung einer gefälschten Geburtsurkunde, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen, schuldig gemacht und sei in Anwendung von §§ 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und § 52 dStGB mit einer Busse von DM 9'000.-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, dieser Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Der urteilende Richter des Amtsgerichts Weilheim weist allerdings in einem Begleitschreiben vom 3. März 2000 darauf hin, der Strafbefehl sei noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte dagegen form- und fristgerecht Einspruch erklärt habe.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem relativ weit gefassten Tatbeschrieb bzw. Schuldvorwurf gemäss dem deutschen Strafbefehl sowohl wegen mittelbarer Falschbeurkundung als auch wegen des Beschaffens falscher amtlicher Ausweise bestraft werden soll. Miterfasst ist also die (als Vortat) erfolgte Erwirkung unwahrer Dokumente in Argentinien, welche erst die Falschangaben im deutschen Geburtsschein ermöglichten. Es ergibt sich somit, dass das Strafverfahren in Deutschland den gegenüber dem Beschwerdeführer laut dem Auslieferungsbegehren in Argentinien erhobenen Tatvorwurf der Unterdrückung eines Personenstandes ebenfalls betrifft. Verhält es sich aber so, dass hier wie dort derselbe Lebenssachverhalt in Frage steht und Gegenstand der Strafverfolgung bildet, so hat nach dem Gesagten der Grundsatz "ne bis in idem" zur Anwendung zu gelangen.
d) Wie erwähnt, ist bei der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass der deutsche Strafbefehl vom 20. September 1999 nach einer Einsprache des Beschwerdeführers noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. In absehbarer Zeit wird es aber zu einem rechtskräftigen Urteil im deutschen Verfahren kommen, sei es zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch bezüglich der genannten Tatvorwürfe; der Beschwerdeführer hat es sogar selber in der Hand, mit einem Rückzug seiner Einsprache umgehend die Rechtskraft zu erwirken. Spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft - sei es bei einer Verurteilung oder bei einem Freispruch - steht der Grundsatz "ne bis in idem" der (anders als in Deutschland) erst im Anfangsstadium befindlichen Strafuntersuchung in Argentinien, wie vorstehend dargelegt, uneingeschränkt entgegen.
Das Verfahren nun bloss aufzuschieben, bis die bevorstehende Rechtskraftwirkung eintritt, lässt sich durch nichts rechtfertigen; vielmehr wäre solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen überspitzt formalistisch und unverhältnismässig.
Somit ergibt sich, dass es aus den dargelegten Gründen mit dem fundamentalen Prinzip "ne bis in idem" gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht zu vereinbaren ist (s. auch Art. 35 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
Verhält es sich so, dass die Beschwerde schon aus diesen Gründen gutzuheissen ist, so erübrigt es sich, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen näher zu erörtern.
5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das von Argentinien gestellte Auslieferungsgesuch abzuweisen.
Entsprechend ist der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
6.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Das BAP hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Auslieferungsbewilligung vom 22. November 1999 aufgehoben und die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Argentinien verweigert.
2.- Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Auslieferungshaft entlassen und auf freien Fuss gesetzt.
3.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.- Das Bundesamt für Polizei hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Polizei schriftlich und per Telefax mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: