Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 762/2008/bri

Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Duri Poltera,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 24. Juni 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.________ zweitinstanzlich des versuchten Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege und des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagen à Fr. 125.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen und des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg seien aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2008 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

2.
2.1 Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

X.________ verbrachte vom 27. Juli bis 3. August 2004 seine Ferien gemeinsam mit einem Begleiter im Hotel A.________ in Kuda Huraa auf den Malediven. Gemäss der Abrechnung der UBS AG wurden seinen beiden Kreditkarten (UBS MasterCard und UBS Visa Card) am 3. August 2004 fünf Beträge über insgesamt Fr. 10'442.93 zu Gunsten des Hotels A.________ belastet.

Mit Schreiben vom 19. August, 19. November und 1. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die UBS AG um (teilweise) Rückerstattung des Betrags von Fr. 10'442.93 und begründete dies namentlich damit, dass er die Belege nicht unterschrieben und sich im Belastungszeitpunkt bereits im Flugzeug auf der Heimreise befunden habe.

Am 18. Januar 2005 erstattete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Missbrauchs seiner Kreditkarten.

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. März 2005 ausdrücklich eingestanden, die Kreditkartenbelege des Hotels A.________ über insgesamt Fr. 10'442.93 vor Ort eigenhändig unterzeichnet zu haben. Mit seinen Angaben gegenüber der UBS AG habe er wider besseres Wissen die Behauptung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Kreditkarten durch Dritte aufgestellt, um zu erreichen, dass die UBS AG auf die gegen ihn bestehende Forderung von Fr. 10'442.93 (zumindest teilweise) verzichte. Hätte die Bank sich täuschen lassen und gestützt auf diesen Irrtum auf die Forderung verzichtet, wäre sie in entsprechendem Umfang am Vermögen geschädigt worden, da sie dem Hotel A.________ gegenüber die Schuld mit für den Karteninhaber befreiender Wirkung übernommen habe. Mangels einer tatsächlich missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarten durch Dritte hätte die UBS AG jedoch nicht auf das Hotel Rückgriff nehmen können. Die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers sei für die UBS AG nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich bzw. zumutbar gewesen, da die zur Verifizierung notwendigen Informationen - wie etwa die Passagierdaten der Fluggesellschaft, die Befragung des Reisebegleiters
des Beschwerdeführers oder die Angaben des Hotels bezüglich der Zahlungsmodalitäten eines der Gäste - für die UBS AG nicht oder nur schwer erhältlich gewesen seien. Eine Opfermitverantwortung scheide daher aus, die Täuschung sei mithin als arglistig zu qualifizieren. Zudem habe der Beschwerdeführer vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er sei folglich des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 4 - 8).

Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, indem der Beschwerdeführer am 18. Januar 2005 Strafanzeige erstattet und gegenüber der Polizei wider besseres Wissen behauptet habe, seine Kreditkarten seien missbraucht worden, habe er den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9 - 10).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er präzisiert, er habe einzig die bei der Überprüfung der Kreditkartenabrechnungen festgestellten Unstimmigkeiten - d.h. Belastungen aufgrund einer mutmasslich missbräuchlichen Verwendung der Karten - der UBS AG gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aus berechtigten Gründen die Abweichungen zwischen der provisorischen Hotelrechnung und der Kreditkartenbelastung nicht erklären können. Zudem sei ihm die Unterschrift auf den Transaktionsbelegen wie nachgemacht erschienen, und es sei aufgrund der Zeitverschiebung eine gewisse Verwirrung entstanden. Dementsprechend habe er auch berechtigterweise bei der Polizei Strafanzeige erstattet (Beschwerde S. 3 - 6).

2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzutun, liegt doch Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat willkürfrei dargelegt, die provisorische Hotelabrechnung vom 1. August 2004 weiche deshalb von der Kreditkartenbelastung ab, weil die Abrechnung offenkundig nur die Zeitspanne vom 27. Juli bis zum 1. August 2004 betroffen und die Ausgaben des Beschwerdeführers vom 2. und 3. August 2004 noch nicht ausgewiesen habe. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, indem sie - insbesondere auch unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschwerdeführers - geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe wider besseres Wissen die Kreditkartenabrechnungen beanstandet und Strafanzeige eingereicht. Ebensowenig ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung ersichtlich.

2.5 In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Betrugs macht der Beschwerdeführer geltend, der UBS AG habe gar kein Vermögensschaden erwachsen können, da diese bei einer missbräuchlichen Verwendung der Karten durch Dritte auf jene hätte Rückgriff nehmen können. Der Schaden wäre somit einzig bei der UBS AG verblieben, wenn der Schadensverursacher nicht hätte ausfindig gemacht werden können oder nicht mehr zahlungsfähig gewesen wäre. Vorliegend aber wäre bei allfälligen Fehlern das Hotel A.________ offensichtlich zur Rückerstattung der gutgeschriebenen Beträge an die UBS AG verpflichtet und in der Lage gewesen (Beschwerde S. 3 f.).

2.6 Bei im Dreiparteiensystem vertriebenen Kreditkarten (vorliegend MasterCard und Visa Card) gibt ein Kreditkartenunternehmen (vorliegend die UBS AG) seinen Kunden Kreditkarten ab, welche von den Kunden bei vertraglich mit dem Kreditkartenaussteller verbundenen Vertragsunternehmen (vorliegend das Hotel A.________) zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können. Das Vertragsunternehmen erwirbt diesfalls eine Forderung gegen das Kreditkartenunternehmen, und bei diesem entsteht eine Obligation gegenüber dem Kunden, welche nach Massgabe der Vertragsbedingungen fällig wird (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB N. 12).

2.7 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des versuchten Betrugs sind zutreffend.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der UBS AG hätte gar kein Vermögensschaden entstehen können, da sie als Kartenherausgeberin bei einem Schaden auf Dritte - vorliegend insbesondere auf das Hotel A.________ - hätte Rückgriff nehmen können, ist seine Beschwerde unbegründet. Allfällige Rückforderungsansprüche, die hier ohnehin kaum gegeben wären, schliessen den Schaden nicht aus, sondern setzen ihn begrifflich vielmehr voraus. Dass ein Schaden unter Umständen nachträglich beseitigt wird, ändert somit nichts daran, dass er - wenn auch allenfalls nur kurzzeitig - bestand, denn zur Annahme eines Vermögensschadens genügt auch eine bloss vorübergehende Schädigung (Urteil 6B 810/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.4; BGE 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b; Stefan Trechsel/Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 146 N. 26).

3.
3.1 Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs basiert auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hielt sich in der Nacht vom 13./14. August 2005 im Nachtclub B.________ auf, obwohl ihn die Betreiberin des Lokals, die B.________ GmbH, mit Mitteilung vom 24. Mai 2004 mit einem unbefristeten Hausverbot belegt hatte.

Am 15. August 2005 reichte C.________ namens der B.________ GmbH Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs ein.

3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, C.________ habe auf dem von ihr im Namen der B.________ GmbH eingereichten Strafantrag ihre Funktion mit "Direktion" umschrieben. C.________ sei bei der in der Zwischenzeit gelöschten Gesellschaft zwar nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, jedoch als Geschäftsführerin allgemein mit der Wahrung des Hausrechts des Nachtclubs B.________ betraut und daher auch zur Stellung des Strafantrags legitimiert gewesen.

Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt habe. Des Weiteren sei ihm das zeitlich nicht limitierte Hausverbot bekannt gewesen, und er habe daher zumindest in Kauf genommen, den Nachtclub B.________ unrechtmässig zu betreten. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu bejahen (angefochtenes Urteil S. 10 - 12).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gültigen Strafantrags, da nicht erwiesen sei, welche Funktion C.________ bei der Firma B.________ GmbH ausgeübt habe. C.________ sei nicht im Handelsregister eingetragen gewesen, woraus zu schliessen sei, dass sie nicht zur Stellung des Strafantrags berechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei er gutgläubig davon ausgegangen, dass das ihm gegenüber ausgesprochene Hausverbot nicht mehr bestanden habe (Beschwerde S. 6 f.).

3.4 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist nur auf Antrag strafbar.

Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB kann jeder, der durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Als Verletzter gilt grundsätzlich, wer materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist das Hausrecht. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 128 IV 81 E. 3a).

Wird die Klage im Namen einer juristischen Person erhoben, steht die Antragsberechtigung jenem Organ zu, das zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist (BGE 118 IV 167 E. 1b).

3.5 C.________ war im Handelsregister nicht als unterschriftsberechtigt eingetragen und hatte daher keine Organstellung inne. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 11) ist jedoch davon auszugehen, dass sie als Geschäftsführerin allgemein mit der Wahrung des Hausrechts des Nachtclubs B.________ betraut war, zumal sie in dieser Funktion auch bereits das Hausverbot vom 24. Mai 2004 unterzeichnet hatte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Stellung eines Strafantrags keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
1    Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2    Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten. Demgemäss ist die nicht im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin bzw. Generalbevollmächtigte zur Stellung des Antrags befugt, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird (BGE 99 IV 1 E. 2d mit Verweis auf Georg Gautschi, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1962, Art. 462
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 462 - 1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
1    Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2    Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
OR N. 11 d; vgl. auch BGE 122 IV 207 nicht publizierte E. 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb C.________ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zur
Stellung des Strafantrags legitimiert war.

3.6 Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, enthielt das am 24. Mai 2004 ausgesprochene Hausverbot im Unterschied zu jenem vom 17. August 1999 keine Befristung, so dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, das Verbot sei auf ein Jahr begrenzt, als blosse Schutzbehauptung einzustufen ist. Indem er in Kenntnis des Hausverbots am 13./14. August 2005 den Nachtclub B.________ besuchte, nahm er somit zumindest in Kauf, sich dort unrechtmässig aufzuhalten und damit das Hausrecht der B.________ GmbH zu verletzen. Die Vorinstanz hat mithin den subjektiven Tatbestand von Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zutreffend bejaht.

4.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_762/2008
Date : 08. Januar 2009
Published : 26. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchter Betrug, Irreführung der Rechtspflege, Hausfriedensbruch


Legislation register
BGG: 66  80
BV: 9
OR: 462
StGB: 30  148  186
BGE-register
118-IV-167 • 120-IV-122 • 121-IV-104 • 122-IV-207 • 127-I-54 • 128-IV-81 • 129-I-173 • 99-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
6B_762/2008 • 6B_810/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • criminal complaint • unlawful entering another person's rooms • credit card • fraud • federal court • cantonal legal court • damage • statement of affairs • complaint • misleading of judicature • function • clerk • presumption of innocence • tailor • sentencing • knowledge • time limit • decision • penal code
... Show all