Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_603/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene T.________ bezog ab 1. Februar 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 68 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten. Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund der geänderten Rechtslage seit Anfang Jahr, wonach neu bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente besteht, ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 8. September 2004 setzte sie in Bestätigung des Invaliditätsgrades von 68 % die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelrente herab. Dagegen liess T.________ Einsprache erheben.
Am 17. August 2005 wurde T.________ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Expertise vom 6. September 2005). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 hielt die IV-Stelle an der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente fest. In der Begründung wurde zudem darauf hingewiesen, dass gemäss Gutachten spätestens ab 17. August 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei mit einer Leistungseinbusse von 20 %. Die Dreiviertelrente werde sofort in Revision gezogen. Ein separater Entscheid folge. Am folgenden Tag verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Dreiviertelrente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats. Hiegegen liess T.________ Einsprache erheben.

B.
T.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 sei aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Nach Vernehmlassung der IV-Stelle machte das Gericht T.________ darauf aufmerksam, dass sich der Anspruch auf eine Dreiviertelrente ab 1. November 2004 allenfalls nicht bestätigen lassen könnte und dass er die Beschwerde zurückziehen könne, was dieser jedoch ablehnte.
Die IV-Stelle reichte weitere Akten ein, wozu der Rechtsvertreter von T.________ Stellung nahm.

Mit Entscheid vom 19. Juli 2007 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab und stellte in Abänderung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2006 fest, dass ab 1. September 2005 kein Rentenanspruch mehr bestehe.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass die IV-Stelle ihm auch nach dem 1. November 2004 eine ganze Rente auszurichten habe.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006, Streitgegenstand die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente zum 1. November 2004 im Verfahren nach lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (vgl. dazu Urteil I 462/06 vom 1. November 2006). Die mit Verfügung vom 16. Februar 2006 angeordnete Aufhebung der Rente auf Ende März 2006 war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die vom Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 getrennt erlassene Verfügung vom 16. Februar 2006 verstösst nicht gegen den Grundsatz der integralen Verfügungspflicht (BGE 131 V 164), weil sie sich nicht auf zurückliegende, sondern künftige Ansprüche bezieht.

3.
Die IV-Stelle setzte aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 68 % die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelrente herab (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Das kantonale Gericht hat diese übergangsrechtliche Anpassung des Anspruchsumfangs bestätigt, zudem aber gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165, 125 V 413 E. 2d S. 417 unten) die Dreiviertelrente zum 1. September 2005 aufgehoben. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass nach der Rechtsprechung im Falle einer reformatio in peius im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in sinngemässer Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV nur für die Zukunft erfolgen darf (BGE 107 V 17; AHI 2000 S. 303 [I 225/99]; Urteile I 276/01 vom 1. März 2002 und I 278/02 vom 24. Juni 2002). Der vorinstanzliche Entscheid ist im Juli 2007 eröffnet worden. Die Dreiviertelrente hätte somit unter beschwerdeverfahrensrechtlichem Blickwinkel - im Rahmen der vorinstanzlichen reformatio in peius - frühestens mit Wirkung ab 1. September 2007 herabgesetzt oder aufgehoben werden können. Dieser
Zeitpunkt liegt indessen ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 begrenzten gerichtlichen Prüfungszeitraums (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Der vom kantonalen Gericht auf 1. September 2005 angeordnete Rentenentzug ist daher aufzuheben. Davon unabhängig stellt sich die Frage, ob der Rentenanspruch revisionsrechtlich (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) nach dem 15. Februar 2006 zu modifizieren sei, was in dem gegen die Verfügung vom 16. Februar 2006 eingeleiteten Einspracheverfahren materiellrechtlich frei zu prüfen sein wird.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente zum 1. November 2004 mit folgender Begründung bestätigt: Für die Zeit ab Februar 2000 sei aufgrund des Berichts der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Mai 2000 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. An dieser Einschätzung habe sich bis zur Untersuchung vom 17. August 2005 nichts geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt sei somit der der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 zugrunde liegende Invaliditätsgrad von 68 % massgebend. Dies gebe nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung Anspruch auf eine Dreiviertelrente.

4.2 Nach dem Normzweck von lit. f zweiter Satz der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision vom 21. März 2003 sollen ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % und weniger als 70 % bei Bezügerinnen und Bezügern, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nicht ab diesem Zeitpunkt auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt werden, ohne dass geprüft wird, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dies bedeutet, dass der Invaliditätsgrad grundsätzlich frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen - durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) - zu ermitteln ist.
4.2.1 Die Vorinstanz ist aufgrund der medizinischen Akten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten für 2004 ausgegangen. Dies ist nicht offensichtlich unrichtig und wird auch nicht beanstandet.
4.2.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist vom zuletzt erzielten, der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (Urteile I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2.2 und I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. Oktober 1999 hätte der Beschwerdeführer ab 1. Januar dieses Jahres bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden in der Woche Fr. 69'940.- (13 x Fr. 5380.-) verdient. Auf diese Angabe kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass er 1997 einen Lohn von Fr. 71'722.25 erzielt hatte. Die dafür geleisteten 2055 Arbeitsstunden betrugen jedoch mehr als die betriebliche Jahresarbeitszeit bei 4 Wochen Ferien von 2016 Stunden (42 Stunden/Woche x 48 Wochen). Die diesem Soll entsprechenden Fr. 69'940.- auf 2055 Stunden hochgerechnet ergibt Fr. 71'293.-. Dieser Betrag erhöht sich noch, wenn die im Monatslohn abgegoltenen Feiertage berücksichtigt werden. Somit ist von einem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Verdienst von Fr. 69'940.- für 1999 auszugehen. An die Nominallohnentwicklung (1999/2000: 1,3 %, 2000/01: 2,5 %, 2001/02: 1,8 %, 2002/03: 1,4 %, 2003/04: 0,9 %; Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 91
Tabelle B10.2) angepasst, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 75'637.-.
4.2.3 Beim Invalideneinkommen ist vom monatlichen Bruttolohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten des privaten Sektors von Fr. 4588.- gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik auszugehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff., 124 V 321; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [U 240/99]). Daraus ergibt sich bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 90 Tabelle B9.2) und einem zumutbaren Arbeitspensum von 5 Tagen à 4 Stunden (Bericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Mai 2000) der Betrag von Fr. 27'528.-. Praxisgemäss ist durch entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes der versicherten Person haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er kann maximal 25 % betragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.; Urteil I 686+715/06 vom 22. Januar 2007 E. 6.1). Vorliegend ist zu
berücksichtigen, dass im Bericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Mai 2000 «4 Stunden pro Tag mit Pausen über den Tag verteilt» als zumutbar bezeichnet wurden. Ein rund hälftiges Arbeitspensum, das lediglich über einen ganzen Arbeitstag verteilt erbracht werden kann und nicht beispielsweise vormittags oder nachmittags, ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) als lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit anzuerkennen (Urteil U 471/05 vom 15. März 2006 E. 3). Die übrigen geltend gemachten Umstände (Ausländerstatus, Ausbildungsniveau sowie mangelnde Flexibilität infolge langjähriger Zugehörigkeit zum selben Betrieb) rechtfertigen mit Blick darauf, dass mit Bezug auf den Arbeitsplatz vom tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen wird, höchstens einen geringen Einschlag. Insgesamt erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 23'399.- (0,85 x Fr. 27'528.-).
4.2.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'637.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'399.- beträgt die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse Fr. 52'238.-, was einem Invaliditätsgrad von 69 % entspricht (zum Runden BGE 130 V 121). Dies gibt Anspruch auf eine Dreiviertelrente, wie das kantonale Gericht im Ergebnis richtig entschieden hat.

5.
Zusammenfassend verletzt die vorinstanzlich bestätigte Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelrente mit Wirkung ab 1. November 2004 Bundesrecht nicht. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. Entgegen der Vorinstanz ist aber die Rente nicht zum 1. September 2005 aufzuheben (E. 3). Insoweit ist die Beschwerde begründet.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien je zur Hälfte die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung nach Massgabe seines Obsiegens zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2007 insoweit aufgehoben wird, als er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2005 verneint. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1300.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_603/2007
Date : 08. Januar 2008
Published : 01. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  17
BGG: 66  68  95  105  106
IVG: 28
IVV: 88a  88bis
BGE-register
107-V-17 • 124-V-321 • 125-V-413 • 126-V-75 • 128-V-29 • 129-V-472 • 130-V-121 • 130-V-343 • 131-V-164 • 131-V-353
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9C_603/2007 • I_225/99 • I_276/01 • I_278/02 • I_462/06 • I_732/06 • I_809/05 • U_240/99 • U_471/05
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