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2A.438/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

8. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler,
Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Müller.

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In Sachen
A.________, geb. ****** 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alexander Leitner, St. Johanns-Vorstadt 23, Basel,

gegen
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,

betreffend
Familiennachzug, hat sich ergeben:

A.- Der 1962 geborene, aus der Türkei stammende A.________ lebt seit dem 27. Oktober 1982 in der Schweiz.
Vom 25. Juli 1986 bis zum 10. Mai 1994 war er mit der Schweizer Bürgerin B.________ verheiratet. Seit dem
12. Februar 1992 ist er Schweizer Bürger. Die Ehe blieb kinderlos. Am 20. Juli 1994 heiratete A.________ in Konya (Türkei) die türkische Staatsangehörige C.________. Der Ehe entsprossen die beiden Kinder D.________, geb. ****** 1995, und E.________, geb. ****** 1996. Im Haushalt von A.________ wohnt auch seine 1932 geborene Mutter F.________.

A.________ hat in der Türkei mit G.________ zwei aussereheliche Töchter: die am ****** 1982 geborene H.________ und die am ****** 1993 geborene I.________.

B.- Am 27. Februar 1999 stellte A.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Nachzug der Tochter H.________. Mit Urteil vom 22. Juni 1999 übertrug das Gericht in Cihanbeyli/Türkei die elterliche Gewalt über H.________ und I.________ auf A.________. Mit Verfügung vom 10. September 1999 lehnten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 24. Februar 2000 ab. Der beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Rekurs blieb erfolglos.

Am 25. August 2000 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen die erleichterte Einbürgerung von I.________.
C.- Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2000 hat A.________ mit Eingabe vom 20. September (Eingang: 22. September) 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung der Einwohnerdienste, den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt aufzuheben und den Familiennachzug der Tochter H.________ zu bewilligen.

D.- Mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Diese Regeln gelten analog für ausländische Kinder eines Schweizer Bürgers (BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156). H.________ war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262), noch nicht 18 Jahre alt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.

b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). Es kann die Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 121 II 473 E. 1b S. 477; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390).
Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung.
Damit können auch nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit Hinweisen).

Die Tatsache, dass die zehn Jahre jüngere Schwester I.________ nach dem Entscheid des Appellationsgerichts erleichtert eingebürgert wurde, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

2.- a) Auch wenn Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG unter anderem die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, der ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und der seine bisherigen Beziehungen zum Kinde weiterhin pflegen kann. In solchen Fällen gibt es keinen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug des Kindes durch den in der Schweiz lebenden Elternteil.
Ein entsprechendes Recht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum hier ansässigen Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig erweist. Dabei kommt es zwar nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich werden. In der Regel ist dafür aber zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten, d.h. es ist die rechtlich verbindliche Zuteilung des Sorgerechts anzustreben. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich somit jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366 f., mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer kam knapp zwei Monate vor der Geburt seiner ersten Tochter H.________ in die Schweiz.
H.________ wuchs bei ihrer Mutter auf, zu der sie natürlicherweise die vorrangige Beziehung unterhielt. Ab Mitte 1986, als er mit einer Schweizerin verheiratet war, hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Möglichkeit gehabt, H.________ in die Schweiz nachzuziehen. Er stellte aber erst ein Familiennachzugsgesuch für H.________, als diese schon über 16 Jahre alt war. Bei dieser Sachlage kann der Nachzug der Tochter nach dem Gesagten nur gewährt werden, wenn triftige Gründe für einen Wechsel der Hauptbezugsperson(en) sprechen.

Das Urteil vom 22. Juni 1999 betreffend Übertragung der elterlichen Gewalt war noch ausschliesslich mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet worden. Mit Arztzeugnis vom 25. Oktober 1999 gab der Psychiater Dr. J.________ bekannt, G.________ leide zurzeit unter einer reaktiven Depression; sie sei während der Behandlung nicht in der Lage, zu arbeiten, den Haushalt zu erledigen oder die Kinder zu erziehen. H.________ führte in einem Brief vom 13. März 2000 aus, durch die Krankheit der Mutter habe für sie und ihre Schwester eine unruhige Zeit begonnen; die Mutter sei in einen unerträglichen Zustand geraten. Da sie selber in der Türkei keinen Unterschlupf mehr gehabt habe, sei sie im Oktober 1999 zu ihrem Vater gezogen. Sie habe sich an ihre Stiefmutter und die Geschwister gewöhnt; hingegen wüsste sie nicht, wo hingehen, wenn sie wieder in die Türkei zurückkehren müsste. Die Grosseltern mütterlicherseits von H.________, K.________ und L.________ haben vor einem Notar erklärt, sie kümmerten sich um ihre kranke Tochter G.________, hätten jedoch nicht die Gelegenheit, sich auch noch um deren Tochter H.________ zu kümmern. Am 2. April 2000 bestätigte der Schwiegervater des Beschwerdeführers, M.________, dass I.________ bei ihm und
N.________ wohne; für H.________ hätten sie hingegen keinen Platz.

H.________ war im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs schon über 16 Jahre alt; seit dem 22. Dezember 2000 ist sie nach schweizerischem Recht volljährig. Ein Mädchen im Teenageralter bedarf aber nicht mehr einer Betreuung wie ein Kind. Als junge Frau, die ihre Wurzeln und ihr soziales Netz schwerpunktmässig in der Türkei hat, ist es H.________ zuzumuten, weiterhin in diesem Land zu leben und allenfalls alleine oder mit anderen jungen Mädchen zu wohnen. So könnte sie auch besuchsweise den Kontakt zu ihrer depressiven Mutter aufrechterhalten. Es fragt sich im Übrigen auch, ob der Vater der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers wirklich keinen Platz hat, um neben I.________ auch H.________ aufzunehmen, jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, bis für H.________ eine Wohnmöglichkeit gefunden ist.

Die Verweigerung des Familiennachzugs verstösst damit nicht gegen Art. 17 Abs. 2 ANAG.

3.- H.________ ist nach Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht, aber vor Fällung des vorliegenden Urteils 18-jährig geworden. Damit fragt sich, ob sie sich überhaupt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen kann (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 263). Die Frage kann aber offen bleiben, da ein Eingriff in das von dieser Bestimmung geschützte Familienleben aus den oben (E. 2b) ausgeführten Gründen jedenfalls gerechtfertigt wäre.
Dass H.________ faktisch schon seit über einem Jahr in der Schweiz lebt, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts.

4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
in Verbindung mit Art. 153
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 153a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement sowie dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 8. Januar 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 2A.438/2000
Datum : 08. Januar 2001
Publiziert : 08. Januar 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 2A.438/2000/bol II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
ANAG: 4  17
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
OG: 100  104  105  114  153  153a  156
BGE Register
117-IB-114 • 118-IB-153 • 120-IB-257 • 121-II-473 • 121-II-97 • 122-II-299 • 122-II-385 • 124-II-361
Weitere Urteile ab 2000
2A.438/2000
Stichwortregister
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