Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3865/2019

Urteil vom 8. August 2019

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Gerichtsschreiber Urs David

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;

Gegenstand Urteil E-2386/2019 des Bundesverwaltungsgerichts

vom 18. Juni 2019 (N [...]).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Der Gesuchsteller stellte am 30. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei von einer Bande gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt worden. Aus Angst vor einer Denunziation bei der Polizei habe die Bande ihn unter Druck gesetzt, weshalb er zu seinem Onkel nach B._______ gegangen sei, um dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während des Wahlkampfs sei es zwischen den Anhängern seines Onkels und denjenigen seines Kontrahenten C._______ zu Spannungen gekommen. In der Folge sei er von den Anhängern von C._______ gesucht worden, da sie wegen seiner Propagandaarbeit wütend auf ihn gewesen seien. Deshalb sei er zu seiner Tante nach Colombo gegangen. Die C._______-Anhänger hätten jedoch weiter nach ihm gesucht, so dass er sich auf Rat seiner Eltern hin entschlossen habe, aus Sri Lanka auszureisen.

A.b Mit Verfügung vom 17. März 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen des Gesuchstellers widersprüchlich sowie teilweise unsubstanziiert und damit unglaubhaft - im Übrigen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant - seien.

A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht bestätigte in seinem Entscheid das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz und qualifizierte die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers als widersprüchlich und lebensfremd.

II.

B.

B.a Am 14. November 2017 liess der Gesuchsteller beim SEM durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur Begründung machte er seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz, eine für ihn bestehende Entführungsgefahr in Sri Lanka und die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Unterstützung seines Onkels im Wahlkampf geltend. Schliesslich brachte er vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen sogenannten Backgroundcheck vorgenommen hätten und er deshalb bei einer Rückkehr gefährdet sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet.

B.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Akten bestünden weiterhin keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.

B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

III.

C.

C.a In der Folge liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2018 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. Juli 2018 einreichen und dieses mit dem Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sowie der "extrem[en] Fehlerhaft[igkeit]" des revisionsweise angefochtenen Entscheids begründen.

C.b Dieses Gesuch wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 abgewiesen. Das Gericht verneinte die Erheblichkeit der vorgetragenen Revisionsgründe und qualifizierte das Revisionsgesuch als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

IV.

D.

D.a Am 21. August 2018 liess der Gesuchsteller beim SEM durch seinen Rechtsvertreter ein (drittes) "neues Asylgesuch" einreichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, gestützt auf neue und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Spätestens mit dem Ausgang der Kommunalwahlen im Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab, welche sich durch ein ausgeweitetes Repressionsmuster gegenüber Minderheiten charakterisiere. Auch der kleinste Hinweis einer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit könne eine staatliche Verfolgung auslösen.

D.b Mit Verfügung vom 29. August 2018 qualifizierte das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die neuen Vorbringen und Beweismittel seien nicht relevant und es sei beim Gesuchsteller nach wie vor nicht von einem besonderen Risikoprofil auszugehen.

D.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5098/2018 vom 9. Januar 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen (soweit darauf eingetreten wurde). Das Gericht stellte in seinem Entscheid im
Wesentlichen fest, die Vorbringen des Gesuchstellers würden einerseits auf einer Sachverhaltsdarstellung basieren, die sich schon vor längerer Zeit als unglaubhaft herausgestellt habe; andererseits würden in seinem Mehrfachgesuch Umstände vorgetragen, die keinen direkten persönlichen Bezug zu ihm aufwiesen würden.

V.

E.

E.a Mit Eingabe vom 22. März 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM und machte geltend, gegen eine versuchte Ausschaffung vom (...) März 2019 passiven Widerstand geleistet zu haben und daraufhin von den beteiligten Polizisten misshandelt worden zu sein. Aufgrund dieser Behandlung leide er an starken Schmerzen und sei psychisch traumatisiert. Er habe eine Strafanzeige gegen die fehlbaren Beamten eingereicht und weise nun eine massiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf, weshalb eine (allenfalls auch nur niederschwellige) Verfolgung in Sri Lanka neu gewürdigt werden und er nun doch als Flüchtling anerkannt werden müsse. Bei der momentanen Sicherheitslage in Sri Lanka müsse zudem jederzeit im Rahmen einer Verhaftung mit Folter und Misshandlungen gerechnet werden, insbesondere bei Personen tamilischer Ethnie. Als Tamile mit einer entsprechenden Vorgeschichte und unter Mitberücksichtigung der gegenwärtigen politischen Krise und der schlechten Menschenrechtslage in Sri Lanka sei überdies bei einer Rückschaffung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter zu rechnen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig oder zumindest unzumutbar sei.

E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 bestätigte das SEM dem Gesuchsteller den Eingang seiner Eingabe vom 22. März 2019 und die einstweilige Sistierung des Wegweisungsvollzugs. Es wurde unter Fristansetzung ein ärztlicher Bericht einverlangt, um den Gesundheitszustand des Gesuchstellers beurteilen zu können. Das SEM führte es aus, dass derzeit nicht ersichtlich sei, inwiefern die vom ihm behaupteten Vorfälle zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte, und forderte ihn dazu auf, seine Sachverhaltsdarstellung diesbezüglich zu konkretisieren.

E.c Mit Verfügung vom 16. April 2019 gab das SEM einem Fristerstreckungsgesuch des Gesuchstellers teilweise statt. Dabei hielt es erneut fest, bis zum Ablauf der Frist seien ein Arztbericht und eine gehörige Begründung des neuen Asylgesuchs zu den Akten zu reichen.

E.d In seiner Eingabe vom 26. April 2019 liess der Gesuchsteller ausführen, aufgrund der unklaren Entwicklung in Folge der Anschläge in Sri Lanka vom 21. April 2019 sei sein Asylverfahren zu sistieren oder zumindest faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2019 sei extrem fehlerhaft. Es wurde kein Arztbericht zu den Akten gereicht und auch die Begründung des neuen Asylgesuchs nicht in der geforderten Weise ergänzt.

E.e Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies das SEM Gesuche um Sistierung des Verfahrens und um weitere Instruktionsmassnahmen ab, trat auf das Mehrfachgesuch vom 22. März 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, erklärte die Verfügung vom 17. März 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mehrfachgesuch hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts unbegründet sei. Der Gesuchsteller sei der zweimaligen Aufforderung nicht nachgekommen, einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen sowie ausführlich zu begründen, inwiefern der von ihm behauptete Vorfall überhaupt zu einer asylrechtlichen Gefährdung in Sri Lanka führen könnte. Auf dieses unbelegt gebliebene Vorbringen sei demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG nicht einzutreten.

F.

F.a Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 17. und 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

F.b Das Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-2386/2019 vom 18. Juni 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG in schriftlicher Form einzureichen und gehörig zu begründen seien. Das Gesuch vom 22. März 2019 sei im Hauptpunkt, der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, nicht gehörig begründet gewesen, und eine dem Gesuchsteller gesetzte und erstreckte Frist zur Nachreichung dieser Gesuchsbegründung sei diesbezüglich ungenutzt verstrichen. Das SEM sei deshalb zu Recht auf das nicht hinreichend begründete Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

VI.

G.

G.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2019 liess der Gesuchsteller ein (zweites) Revisionsgesuch einreichen und inhaltlich die Aufhebung des Urteils vom 18. Juni 2019 ("wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie aufgrund der Befangenheit der Richter Lorenz Noli und Simon Thurnheer") und die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit einer korrekten Besetzung des Gerichts beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem der Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt.

G.b Das Bundesverwaltungsgericht wies die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden am 2. August 2019 mit einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.

2.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand an (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

2.2

2.2.1 Die angebliche Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wird damit begründet, dass die am Urteil E-2386/2019 mitwirkenden Richter Noli und Thurnheer beide Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) seien. In einem - vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers erwirkten - Aufsichtsentscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei festgehalten worden, dass gemäss interner Richtlinien der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts bei der Generierung der Spruchkörper (mittels eines EDV-Programms nach dem Zufallsprinzip) zwingend korrigierend eingegriffen werde, wenn bei der Bestimmung der mitwirkenden Richterinnen und Richter eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank resultiere. Konkret heisse das, dass keine Urteile gefällt werden dürften, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder drei Angehörigen der gleichen Partei bestünde.

2.2.2 Diese Argumentation erweist sich als haltlos. Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt - wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers nun bereits in gegen zwanzig Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist - auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Urteile E-3822/2018,
E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Dass der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter diese Beurteilung der Rechtslage als "juristisch komplett falsch" erachtet sowie die Begründung dieser Einschätzung (vgl. Revisionsgesuch S. 12 f.), ist zur Kenntnis zu nehmen, vermag an der Feststellung des Gerichts jedoch nichts zu ändern. Es kann demnach vollumfänglich auf die erwähnten Entscheide verwiesen werden.

2.2.3 In den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik war auch festgehalten worden, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiere; nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet worden sei, habe er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen konstruiert; bereits früher habe er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren versucht; dieses Vorgehen des Rechtsvertreters sei als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, und das Revisionsgesuch erweise sich folglich als unzulässig (vgl. etwa die in E. 2.2.2 zitierten Urteile m.w.H.). Auch auf diese gefestigte Praxis kann an dieser Stelle verwiesen werden.

2.3

2.3.1 Im Revisionsgesuch wird zudem ausführlich die angebliche Fehlerhaftigkeit der Praxis der schweizerischen Asylbehörden im Allgemeinen und des Bundesverwaltungsgerichts im Besonderen thematisiert. Nachdem die inhaltliche Korrektheit der Rechtsprechung einer revisionsrechtlichen Überprüfung bekanntlich nicht zugänglich ist (vgl. bereits Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 37 m.w.H.), ist auf diese weitschweifigen Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einzugehen.

2.3.2 Soweit "wiederholt schwere fachliche Fehler" der beiden am Urteil vom 18. Juni 2019 mitwirkenden Richter thematisiert werden und damit das Vorliegen des Revisionsgrunds der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand behauptet werden soll (vgl. Revisionsgesuch S. 16 ff.), ist Folgendes festzustellen:

Allfällige Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache vermöchten die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters
oder einer Richterin nach Lehre und Praxis nur in Frage zu stellen, sofern
objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer E-2326/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 m.w.H.).

2.3.3 Ein derartiges Verhalten der am Urteil E-2386/2019 beteiligten Gerichtspersonen ist nach Durchsicht dieses Entscheids und der zugehörigen Akten offenkundig nicht ansatzweise auszumachen. Die Begründung dieses Urteils ist objektiv nachvollziehbar, sachbezogen und folgt der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die im Urteil verwendete juristische Argumentation den Gesuchsteller offenbar nicht zu überzeugen vermag, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle (vgl. oben E. 2.3.1).

Den Akten sind keinerlei Hinweise auf die Befangenheit eines Angehörigen des Spruchkörpers des Urteils E-2386/2019 zu entnehmen. Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden E. 2.2.3 ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller respektive sein Rechtsvertreter auch mit diesem Vorbringen eine Störung des Gerichtsbetriebs beabsichtigt.

2.4 Das nach dem Gesagten mutwillig und rechtsmissbräuchlich eingereichte Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf das Rechtsmittel ist deshalb nicht einzutreten.

2.5 Für die vom Gesuchsteller beantragte Ankündigung eines allfälligen Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts, damit das
Gesuch noch ergänzt oder allenfalls zurückgezogen werden könnte (vgl. Revisionsgesuch S. 25 f.), besteht keine Veranlassung. Das Gleiche gilt nach dem oben Gesagten für die zusätzlich beantragten Erläuterungen, warum das Gericht die Vorgaben des Bundesgerichts zur Spruchkörper-bildung missachte (vgl. a.a.O. S. 26).

3.
Die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sich auf einen Verweis auf die Vorbringen im vorgängigen Beschwerdeverfahren (vgl. Revisionsgesuch S. 25). Diese Anträge erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik am entsprechenden Urteil. Solche Kritik stellt ebenfalls keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auch auf die Eventualbegehren nicht einzutreten ist.

4.
Das Gleiche gilt, soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch die Umstände und die Dauer der Ausschaffungshaft thematisiert (vgl. Revisionsgesuch S. 5 und 22 ff.). Für allfällige Begehren um Entlassung aus dieser Haft hätte er sich an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden.

5.
Das Gesuch um (definitive) Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos. Der am 2. August 2019 superprovisorisch erlassene einstweilige Vollzugsstopp endet mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils.

6.

6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos.

6.2 Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrundeliegende mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Sie sind Rechts-
anwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, weil er mit seinem unzulässigen Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H. auf BGE 129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden können, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden Rechts-anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Urs David

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3865/2019
Datum : 08. August 2019
Publiziert : 16. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Revision; Urteil E-2386/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2019


Gesetzesregister
AsylG: 105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.389
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
121 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
VGG: 45 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
46 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGKE: 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
BGE Register
129-IV-206
Weitere Urteile ab 2000
12T_3/2018 • 6F_11/2016
Stichwortregister
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gesuchsteller • bundesverwaltungsgericht • sri lanka • bundesgericht • wiese • onkel • dauer • ausstand • revisionsgrund • sachverhalt • asylrecht • gerichtsschreiber • arztbericht • verfahrenskosten • rechtsmittel • ausserordentliches rechtsmittel • vorinstanz • stelle • asylverfahren • frage
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BVGE
2007/21
BVGer
D-3751/2018 • D-7915/2015 • E-1989/2018 • E-2253/2017 • E-2326/2016 • E-2386/2019 • E-3816/2018 • E-3822/2018 • E-3865/2019 • E-4159/2018 • E-5098/2018