Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5356/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 8. Juni 2009

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der Ethnie der Oromo mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 25. April 2004 und gelangte über Kenia und weitere ihm unbekannte Länder am 27. Mai 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Juni 2004 wurde er im Transitzentrum Z._______ summarisch befragt und am nächsten Tag für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 28. Juni 2004 wurde er durch die zuständigen kantonalen Behörden eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich für die Oromo-Studentenbewegung und die Oromo Liberation Front (OLF) engagiert. Es sei hauptsächlich um die Verlegung des Oromo-Parlaments von Addis Abeba nach Nazret gegangen. Am 14. Februar 2004 sowie am 20. März 2004 habe er an zwei Demonstrationen teilgenommen. Er sei dabei von der Polizei geschlagen und ein Freund von ihm erschossen worden. Sein Zimmer an der Universität sei von Sicherheitsleuten der Regierung immer wieder durchsucht worden. Am 14. Februar 2004 und am 10. April 2004 beziehungsweise am 20. März 2004 seien auf Listen Namen von Personen veröffentlicht worden. Sein Name sei auf der zweiten Liste gestanden. Deshalb sei er von der Universität ausgeschlossen worden und er werde von der Polizei gesucht.

B.
Mit Strafbefehl vom 22. März 2006 des Bezirksamtes X._______ wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem mit seinem Foto versehenen gefälschten britischen Pass wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von dreissig Tagen verurteilt.

C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 - eröffnet am 9. Mai 2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

E.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 22. Juni 2006 gut, andernfalls sei innert der gleichen Frist ein Kostenvorschuss einzuzahlen.

F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 bestätigte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Y._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2006, welche dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2006 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2007 macht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - neu subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichte diverse Unterlagen bezüglich seiner sportlichen Leistungen (Zeitungsartikel und Ranglisten) sowie eine Mitgliedschaftskarte und ein Bestätigungsschreiben vom 1. Januar 2007 der Mecha Tuleman Association (MTA) ein.

I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM erneut an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

J.
Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung des BFM mit Schreiben vom 2. Juli 2007 Stellung. Gleichzeitig beantragte er vollumfängliche Akteneinsicht, welche ihm am 11. Juli 2007 durch das BFM gewährte wurde.

K.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Zeitungsartikel bezüglich seiner sportlichen Leistungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht. Er sei der Aufforderung, seine Identität mit entsprechenden Ausweispapieren nachzuweisen, nicht nachgekommen. Seine diesbezüglichen Erklärungen überzeugten in keiner Weise. Laut eigenen Angaben sei er mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass von Nairobi aus mit der Kenian Airways in eine ihm nicht bekannte europäische Stadt gereist. Dabei wolle er den Pass nie gesehen haben und ein Schlepper solle für ihn alle Kontrollen erledigt haben. Tatsache sei jedoch, dass an europäischen Flughäfen alle Passagiere streng kontrolliert würden. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wo in Europa er angekommen sein wolle. Zudem widerspreche er sich, wenn er einmal Addis Abeba am 10. April 2004 und ein andermal am 15. April 2004 verlassen haben wolle. Daraus könne geschlossen werden, dass er auf einem anderen Weg in die Schweiz gelangt sei und somit müsse grundsätzlich an den damit verbundenen Vorbringen gezweifelt werden. Des Weiteren seien unter begründeter Angst lebende Personen bestrebt, den Ort der Gefährdung, in diesem Fall den Campus der Universität, unverzüglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe diesen aber eigenen Angaben zufolge erst Mitte April 2004 verlassen. Zudem widersprächen sich die Aussagen des Beschwerdeführers im Empfangszentrum, wonach er die OLF lediglich finanziell unterstützt und für die Oromo-Studentenbewegung Informationen weitergeleitet habe, und die Aussagen bei der kantonalen Anhörung, wonach er aktiv bei den Leuten Propaganda gemacht habe. Auch habe er im Empfangszentrum erklärt, die Demonstration von Mitte Februar 2004 habe in ganz Addis Abeba stattgefunden, während er beim Kanton zu Protokoll gegeben habe, diese habe vor dem Regierungsgebäude stattgefunden. Schliesslich solle die zweite Liste der Auszuschliessenden einmal am 20. März 2004 und einmal am 10. April 2004 erschienen sein.

4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 28. Mai 2006 vorab aus, trotz seiner Bitte nach einem Dolmetscher seiner Muttersprache seien die Anhörungen auf Englisch durchgeführt worden, obwohl er angemerkt habe, dass dies nur seine zweite Sprache sei. Er habe deshalb Schwierigkeiten gehabt, die Fragen zu verstehen. Im Übrigen beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Wiederholung seiner Vorbringen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens. Ergänzend erwähnte er, dass er an der Demonstration vom 12. Februar 2004 die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen habe. In seiner Eingabe vom 24. Mai 2007 führte er sodann aus, Angehörige des Oromo-Volkes würden oft unter den Generalverdacht gestellt, die Opposition zu unterstützen. In den neu eingereichten Beweismitteln (Mitgliedschaftskarte und Bestätigungsschreiben der MTA) werde bestätigt, dass er durch die äthiopischen Behörden, welche ihn der Propaganda für die OLF beschuldigt hätten, verfolgt werde.

4.3 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Mai 2007 eingereichten Dokumente vermöchten die Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umzustossen. Zudem führe generell die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Gruppe zu keiner asylrelevanten Verfolgung und vermöge auch keine Furcht vor einer solchen zu begründen. Daran würden auch das gestellte Asylgesuch, die lange Landesabwesenheit sowie seine durch sportliche Erfolge erlangte Popularität nichts ändern. Ein erhöhtes Gefährdungsprofil bestehe allein für Personen, die in Verbindung zu einflussreichen Oromo-Organisationen - wie beispielsweise die OLF - gebracht würden. Der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben die OLF aber lediglich finanziell unterstützt.

4.4 In seiner Duplik führte der Beschwerdeführer aus, seine Vorbringen seien nicht unglaubhaft. Er habe in Äthiopien zu keiner Zeit über eine heimatliche Identitätskarte verfügt. Er habe zwar einen Studentenausweis besessen, diesen jedoch aufgrund der hastigen Flucht in seinem Studentenzimmer auf dem Campus zurückgelassen. Er habe keinen Kontakt mehr mit seinen Zimmergenossen und wisse nicht, was mit seiner Studentenkarte passiert sei. Des Weiteren habe er immer angegeben, Addis Abeba am 10. April 2004 verlassen zu haben. Den Namen der Stadt, wo er mit dem Flugzeug angekommen sei, kenne er nicht, da er die fremde Sprache nicht habe lesen und verstehen können. Das BFM erwähne in seiner Verfügung weiter, er sei auf beiden Listen erschienen. Er habe aber angegeben, nur auf der zweiten erschienen zu sein, denn die Sicherheitsleute hätten bei der Durchsuchung seines Zimmers nach der ersten Demonstration kein verdächtiges Material gefunden. Deshalb habe er weiterhin unbehelligt auf dem Campus bleiben können. Die Universität und die Sicherheitsleute hätten damals noch nicht gewusst, dass er Mitglied der Oromo Studentenbewegung sei. Die Probleme hätten erst nach der zweiten Demonstration angefangen, wo er in der vorderen Reihe mitmarschiert sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Polizei ihn habe erkennen können und er auf die zweite Liste gekommen sei. Aus seinen Aussagen an den Anhörungen bezüglich seines Engagements für die Sache der Oromo sei entgegen der Meinung des BFM kein Widerspruch ersichtlich, da mit "Weiterleiten von Informationen" das gleiche gemeint sei wie "Propaganda betreiben". Die Argumentationsweise des BFM müsse als unlauterer Formalismus gerügt werden. Auch habe er nicht gesagt, die Demonstration habe in ganz Addis Abeba stattgefunden. Dies sei schon aufgrund der Grösse der Stadt unmöglich. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, die Demonstration habe im Zentrum der Stadt (Innenstadt) vor den Regierungsgebäuden und dem Regierungspalast stattgefunden. Auch wenn er in Wirklichkeit nur ein Sympathisant der OLF sei, hielten ihn die äthiopischen Behörden für ein Mitglied und aufgrunddessen sowie auch aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der MTA sei er gefährdet.
5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

5.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des englischsprachigen Dolmetschers Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen, nicht gehört werden kann, gab er doch während des gesamten Verfahrens auf entsprechende Fragen hin an, er habe den englischsprachigen Dolmetscher verstanden, und verlangte - entgegen seinen Aussagen in der Beschwerde - nicht dessen Auswechslung. Bestätigt wird diese Ansicht durch den Eindruck des kantonalen Beamten, der die Anhörung durchführte, sowie auch der Hilfswerksvertretung, wonach der Beschwerdeführer fliessend Englisch spreche (A7 S. 3). Schliesslich ergeben sich auch aus den Protokollen keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten, vielmehr vermochte der Beschwerdeführer die Fragen kohärent zu beantworten.

5.3 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestätigen ist, vermögen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente dennoch nicht alle zu überzeugen. So kann die Argumentation des Beschwerdeführers nachvollzogen werden, wonach "Weiterleiten von Informationen" das gleiche bedeute wie "Propaganda betreiben". Auch die Erwägung, wonach der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angegeben habe, wann er Addis Abeba verlassen habe, gilt es zu relativieren. Der Beschwerdeführer sagte bei der kantonalen Befragung wörtlich: "Ich bin am 15. April 2004 zu Fuss von Addis Abeba nach W._______ gelaufen." Wenn es auch naheliegend wäre, den 15. aus diesem Satz als Startdatum zu lesen, so ist dies doch nicht zwingend und es könnte damit auch die Ankunft gemeint sein, zumal bei der Übersetzung aus dem Englischen leichte Abweichungen entstanden sein könnten.

5.4 Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aber aus der Schilderung der Ausreise. So erstaunt, dass er seinen fünftägigen Marsch nach W._______ lediglich mit einem Satz erwähnt, ist doch ein solches Unterfangen mit einigen Strapazen verbunden, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde diese näher beschreiben, hätte er sie tatsächlich erlebt. Des Weiteren bleibt unklar, wie er den Weg von dort bis an die kenianische Grenze zurückgelegt haben will. Einerseits gab er bei der Erstbefragung an, von W._______ her fünf Tage mit dem LKW bis zum äthiopischen Teil von V._______ gefahren zu sein und die Grenze nach Kenia am 25. April 2004 überquert zu haben (A1 S. 6). Dabei blieb unklar, wie es zwischen der Ankunft in V._______ und der Grenzüberquerung weitergegangen sein soll. Bei der kantonalen Befragung gab er andererseits an, er sei von W._______ her mit dem LKW nach V._______, kenianisch-äthiopisches Grenzgebiet, gefahren, wo er am 25. April 2004 eingetroffen sei (A7 S. 5). Weiter widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er einerseits behauptete, er sei ab der Grenze mit dem LKW nach Nairobi weitergefahren (A1 S. 6), und andrerseits für diese Strecke einen Minibus benutzt haben will (A7 S. 5). Bezüglich der Weiterreise nach Europa und der Dokumente sind die Zweifel des BFM voll und ganz zu stützen. Daran ändert auch der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach er zwar einen Studentenausweis im Campus zurückgelassen habe, aber nicht wisse, was damit passiert sei. Denn angesichts seiner angeblichen Propagandatätigkeiten wäre davon auszugehen, dass er an der Universität sehr viele Leute gekannt hätte, die er zumindest von der Schweiz aus hätte kontaktieren können, um etwas über den Verbleib seiner Papiere zu erfahren. Auch der Einwand, er habe nicht gewusst, wo er angekommen sei, weil er die Schrift nicht habe lesen können, kann nicht gehört werden, ist doch der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht Analphabet und des Englischen offenbar mächtig, weshalb davon auszugehen ist, er könne auch die lateinische Schrift lesen. Ausserdem hätte er den Schlepper, welcher ihn bis nach U._______ begleitet habe, nach dem Ankunftsort fragen können. Zuletzt kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass ein Freund aus der Universität ihm die ganze Reise finanziert habe soll, bloss weil er sein bester Freund gewesen sei, und der Beschwerdeführer dabei nicht einmal die ungefähren Kosten gewusst haben will.

5.5 Gewichtige Zweifel ergeben sich sodann aber insbesondere aus der Unsubstanziiertheit der Angaben zu den angeblichen politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Diese gehen über Allgemeinplätze nicht hinaus, obwohl er seit September 2003 fünf Tage die Woche Propaganda betrieben (A7 S. 13) und im Jahre 2004 an Demonstrationen teilgenommen haben will. Bezeichnenderweise nahm denn die freie Erzählung des Beschwerdeführers lediglich acht beziehungsweise zehn Zeilen der Protokolle ein. Hätte er sich tatsächlich in dem von ihm angegebenen Ausmass betätigt, so wäre davon auszugehen, dass er dies, zumindest an der kantonalen Befragung, viel ausführlicher hätte erzählen können. Stattdessen machte er beispielsweise über die OLF sehr vage Aussagen, indem er angab, diese setze sich für die Freiheit der Oromo, Gleichheit und Menschenrechte ein (A1 S. 4). Auch bezüglich der Studentenorganisation liess er nähere Ausführungen missen und es blieb unklar, um was für eine Organisation es sich handelte und was genau deren Anliegen und Ziele waren. Ebenso wenig vermochte er zu den genaueren Inhalten seiner angeblichen Propagandaarbeit Auskunft zu geben. Bezüglich der Motivation der Proteste gab er zwar an, es sei hauptsächlich um die Verlegung des Oromo-Parlamentes gegangen. Was aber dieses Parlament beispielsweise genau war oder weshalb sie dagegen waren, wurde nicht ausgeführt. Auch über die Probleme der Oromo im Allgemeinen erfährt man aus der Lektüre der Protokolle nur wenig. Zudem wäre von einem Politaktivisten zu erwarten, dass er mehr als bloss zwei Demonstrationen besucht und über deren Ablauf näher hätte Auskunft geben können, ist doch dabei gemäss seinen Aussagen immerhin ein Freund ange- beziehungsweise erschossen worden. Wobei hierbei erstaunt, dass er nicht wissen will, ob der Freund dabei umgekommen ist, ist doch davon auszugehen, dass er spätestens nach seiner Ankunft in der Schweiz, über seine Kontakte, die er - wie erwähnt - als Propagandamitarbeiter sicher aufgebaut hätte, etwas über dessen Schicksal versucht hätte herauszufinden.

5.6 Des Weiteren enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche. So bleibt in erster Linie unklar, was er für welche Organisation gemacht haben will. Einerseits sagt er aus, er habe für die Oromo-Studentenorganisation Propaganda betrieben, die OLF habe er lediglich finanziell unterstützt und sich sonst nicht für diese Organisation betätigt (A1 S. 4). Andrerseits gab er an, er habe für die OLF Propaganda betrieben (A7 S. 13). Des Weiteren gab er zuerst an, er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, um sogleich einzuräumen, dass es lediglich deren zwei gewesen seien (A1 S. 5). Auch den Ablauf der Demonstrationen konnte er nicht übereinstimmend angeben. So ist zwar dem Einwand in der Beschwerde zuzustimmen, dass die Durchführung einer Demonstration in ganz Addis Abeba wohl an der Grösse der Stadt scheitern würde. Jedoch ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er bei der ersten Befragung angab, die Demonstrationen hätten sich von Kilo sechs nach Kilo vier auf dem Uni-Campus bewegt (A1 S. 5) während er bei der kantonalen Befragung sagte, sie hätten vor dem Regierungsgebäude stattgefunden (A7 S. 7). Zudem machte der Beschwerdeführer auch bezüglich der Daten der Demonstrationen widersprüchliche Angaben, indem er im Laufe des Verfahrens vom 14. Februar 2004 sprach, auf Beschwerdeebene dann aber den 12. Februar 2004 angab. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage in der Beschwerde, wonach die Polizei schon am 12. Februar 2004, also schon bei der ersten Demonstration, auf ihn aufmerksam geworden sei. Demgegenüber gab er in der Replik vom 2. Juli 2007 an, er habe bis zur zweiten Demonstration unbehelligt im Campus leben können, da die Polizei erst an der zweiten Demonstration auf ihn aufmerksam geworden sei. Wäre Ersteres richtig, so wäre dem BFM zuzustimmen, dass es nicht verständlich ist, wieso er weiterhin unbehelligt auf dem Campus hatte wohnen können. Sodann ist bezüglich der Listen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich nie explizit sagte, er habe auf beiden Listen gestanden. Immerhin wurde jedoch ausdrücklich die Frage gestellt, er sei ja zweimal auf einer Liste gestanden, er solle doch die Umstände näher erklären. Als Antwort gab der Beschwerdeführer lediglich an, wann diese Listen veröffentlich worden seien, korrigierte aber nicht, dass sein Name eben nur auf der zweiten Liste gestanden habe (vgl. A7 S. 13). Jedenfalls waren seine Angaben bezüglich dieser Listen zumindest in der Hinsicht widersprüchlich, dass er - wie vom BFM richtigerweise festgestellt - einmal angab, die zweite Liste sei am 20. März 2004 erschienen (A7 S. 13) und ein andermal am 10. April 2004 (A1 S. 4), und einmal sogar sagte, es habe nur eine Liste gegeben (A7 S. 10).
Dieser Widerspruch wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer auch ausführte, sofort nach Erscheinen seines Namens auf der zweiten Liste nicht mehr in den universitären Bereich zurückgekehrt zu sein, weshalb er die Liste nicht persönlich habe einsehen können, gleichzeitig aber angab, bis am 10. April 2004 im Campus gelebt zu haben.

5.7 Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schliesslich durch die Tatsache, dass er in der Schweiz versucht hat, sich einen auf seinen Namen lautenden gefälschten britischen Pass zu beschaffen, um damit nach Grossbritannien auszureisen, weil er hier nicht studieren und arbeiten könne. Dies legt die Annahme nahe, dass er sein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und sich, nachdem er in der Schweiz nicht die erwarteten Bedingen angetroffen hatte, zur Weiterreise in ein anderes Land entschlossen hatte.

5.8 An dieser Ansicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das im Jahre 2007 ausgestellte Bestätigungsschreiben der MTA ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Und auch der Mitgliedschaftsausweis der MTA vermag seine angeblichen Tätigkeiten für die Oromo im Rahmen einer Studentenorganisation und der OLF in Äthiopien nicht zu belegen, zumal er unüblicherweise kein Datum enthält und allem Anschein nach auch erst in neuerer Zeit ausgestellt wurde.

5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen.

6.
Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG erfüllt.

6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141f., mit weiteren Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 24. Mai 2007 aus, der Generalverdacht der äthiopischen Behörden, Angehörige der Oromo würden die Opposition unterstützen, verstärke sich, wenn sich diese längere Zeit im Ausland aufhielten, und es würde angenommen, sie hätten sich im Exil subversiv gegen die Regierung betätigt. Da er in der Schweiz zur Spitzenklasse der (...) gehöre, habe er einen hohen Bekanntheitsgrad und deshalb sei eine Verfolgungsgefahr hoch reell.

6.3 In seiner zweiten Vernehmlassung führte das BFM aus, das blosse Einreichen eines Asylgesuches und der (längere) Aufenthalt im europäischen Ausland führe nicht zu einer politisch motivierten Verfolgung. Zahlreiche ehemalige Oppositionelle seien nach der Machtübernahme der Aufforderung des Premierministers Meles Zenawi an alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner Mengistus nachgekommen und in ihr Land zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei keine politische Person und müsse deshalb nicht befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Seine sportlichen Erfolge und mithin seine dadurch erreichte lokale Popularität vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

6.4 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.

6.5 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde. Auch ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte. Vielmehr hat er sich durch seine sportlichen Leistungen hervorgetan. Entgegen seiner Meinung ist jedoch auszuschliessen, dass ihm durch seinen dadurch erlangten Bekanntheitsgrad verbunden mit seinem langen Auslandaufenthalt und seiner Zugehörigkeit der Ethnie der Oromo Verfolgung durch die äthiopischen Behörden droht. Insbesondere gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es diese begrüssen, wenn einer ihrer Staatsangehörigen im Exil sportlichen Ruhm erlangt. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch zum heutigen Zeitpunkt nicht.

7.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.

8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
9.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine langjährige schulische Ausbildung und ein Jahr Studium an der Universität (A7 S. 5). Zudem wurde er durch seine Eltern finanziell unterstützt (A7 S. 9), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt ist. Somit ist es ihm zuzumuten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Juni 2006 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
B._______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5356/2006
Date : 08. Juni 2009
Published : 19. Juni 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2006 / N 467 722


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  53
VwVG: 5  48  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • departure • intention • question • doubt • lower instance • preliminary acceptance • english • day • statement of affairs • correctness • home country • parliament • judicature without remuneration • language • hamlet • life • knowledge • room • [noenglish]
... Show all
BVGer
D-3894/2006 • D-5356/2006
EMARK
1994/5 S.43 • 1998/22 • 2000/16 • 2001/16 • 2001/21
BBl
2002/3818