Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Dispositiv


Abteilung IV

D-665/2014

Urteil vom 8. Februar 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______,geboren am (...),

Parteien Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde syrischer Herkunft aus B._______ (Provinz al-Hasakah) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Juni 2010 mit seinen Eltern und Geschwistern (Verfahren D-668/2014 [abgeschlossen], D-666/2014 und
D-670/2014) und reiste illegal in die Türkei. Nach knapp einmonatigem Aufenthalt in Istanbul gelangte er am 25. Juli 2010 per LKW in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 17. August 2010 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei wegen der Probleme seines Vaters gekommen, der 2009 einmal und 2010 dreimal verhaftet und während der drei- bis viertägigen Haft schikaniert und geschlagen worden sei. Sein Vater habe nicht ohne ihn ausreisen wollen, da die Behörden sonst ihm Probleme gemacht hätten wegen der Ausreise. Zwei seiner Onkel und eine Tante seien als Märtyrer umgekommen. Sein Vater sei beschuldigt worden, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu unterstützen. Er sei Ajnabi und habe keine Rechte.

C.
Am 25. August 2010 fragte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus an, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen syrische Staatsangehörige seien und syrische Pässe hätten. Zudem fragte es an, ob der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen Syrien legal verlassen hätten und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden.

D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 antwortete die Schweizer Botschaft in Damaskus dem BFM, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht syrische Staatsangehörige sondern Ajanib seien und keine syrischen Pässe hätten. Bei der Migrationsbehörde seien keine Reisen verzeichnet, weshalb sie Syrien nicht legal mit einem Identitätspapier verlassen hätten. Sie würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.

E.
Am 29. April 2011 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Er brachte vor, seine Familie sei in eine Fehde mit Arabern verwickelt, welche bis zu seinen Kindsjahren zurückginge. Im Juni 2009 habe sein Grossvater seinem Vater mitgeteilt, dass sich die Araber an ihnen rächen wollten, weshalb sie umgezogen seien. Einmal im Monat kämen Anhänger der PKK vorbei, und sein Vater besuche sie auch ab und zu und habe sie um Schutz betreffend der Fehde angefragt. Die PKK-Anhänger seien immer öfter gekommen. Daraufhin hätten die syrischen Behörden seinen Vater vier Mal verhaftet und ihm vorgeworfen, er gehöre zur PKK. Nach der zweitletzten Verhaftung habe sich der Vater mit ihm und seinen Geschwistern beraten wollen. Sie hätten drei Probleme gehabt, für die sie gar nicht verantwortlich seien und für welche sie keine andere Lösung gehabt hätten, als das Land zu verlassen. Erstens habe die PKK versucht ihn zu rekrutieren, indem sie mit ihm gesprochen und versucht habe, ihm eine Hirnwäsche zu verpassen. Zweitens werfe einem die Behörde vor, man arbeite mit der PKK zusammen und am Schluss werde man von den Behörden, von den Arabern oder von der PKK umgebracht. Er habe einen Beamten vom politischen Geheimdienst gekannt, der pensioniert sei und jeden Abend in das Lokal gekommen sei, in dem er gearbeitet habe. Er habe ihn bereits neun oder zehn Jahre gekannt. Dieser Beamte habe ihnen bei der ersten beziehungsweise der letzten Verhaftung seines Vaters durch Beziehungen die Freilassung organisiert. Es sei ein Kunde gewesen, der ihn sehr gemocht habe. Er habe ihm gesagt, er wolle das Beste für seine Familie. Er habe ihm vorgeschlagen, mit der Familie zu fliehen. Wenn er nicht geflohen wäre, wäre er in die Situation seines Vaters gekommen. Wenn der Vater fliehe, komme der Sohn dran, wenn der Sohn fliehe, dann kämen die Frauen dran. Und drittens verschlimmere die Fehde mit den Arabern die ganze Situation.

Der Beschwerdeführer reichte seinen syrischen Ausländerausweis zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit, dass sie sich in der Schweiz für die Rechte der Kurden und Kurdinnen und gegen das Regime in Syrien engagieren würden und ein USB-Stick mit Fotos eingereicht werde, welche ihr politisches Engagement dokumentiere.

G.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit Brief vom 28. November 2012, dass der Briefumschlag durch die Post beschädigt worden und der erwähnte USB-Stick nicht bei ihm eingegangen sei, weshalb es darum bitte, die Beweismittel erneut einzureichen.

H.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 gewährte das BFM das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung vom 25. August 2010 und gab dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

I.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zuschrift vom 9. Dezember 2013 den Mandatswechsel bekanntgegeben, sich mittels Vollmacht legitimiert sowie um Akteneinsicht und "Präzisierung des rechtlichen Gehörs" ersucht hatte, nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter, nach gewährter Akteneinsicht mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 Stellung. Die Auskünfte der Botschaft betreffend Staatsangehörigkeit, Reisedokument und Ausreise würden sich mit seinen Aussagen decken. Hinsichtlich der fehlenden Suche durch die syrischen Behörden werde das Botschaftsergebnis bestritten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Probleme seiner Familie in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise gezielt asylrelevant verfolgt und er werde auch heute noch durch die syrischen Behörden gesucht.

J.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 - eröffnet am 7. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen oder die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die angefochtene Verfügung sei betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen. Es sei ihm Einsicht in die Akte A9/2 (Botschaftsanfrage) und A27/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) zu gewähren sowie eventualiter eine schriftliche Begründung betreffend diesen internen Antrag zuzustellen und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Die Beschwerde enthält drei Beilagen im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Vorstehers von C._______ inklusive Übersetzung und ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers, das Zeugen auflistet, welche die Blutrachefehde bestätigen würden.

L.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.

M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und reichte eine Sozialhilfebestätigung vom 24. Februar 2014 zu den Akten.

N.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht gut und wies den Antrag, es sei Einsicht in die Akte A27/2 oder das rechtliche Gehör zu gewähren respektive es sei eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag zuzustellen, ab. Gleichzeitig wies sie das BFM an, dem Beschwerdeführer die Akte A9/2 offenzulegen und gab ihm Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.

O.
Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, bei den Personalien den Status von "Syrien" auf "staatenlos" abzuändern.

P.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen.

Q.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2014 zur Kenntnis gebracht.

R.
Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 wurde den Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als originärer Flüchtling anerkannt und die Mutter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen.

S.
Am 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, ein Schreiben ein. Mit Eingabe vom 24. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darum, das Dossier dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zukommen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1 Dem formellen Antrag, bei den Personalien des Beschwerdeführers im Rubrum des Urteils "staatenlos" an Stelle von "Syrien" zu schreiben (Eingabe vom 31. März 2014), wird nicht entsprochen, da diese Angabe in den Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts regelmässig nicht die Staatszugehörigkeit, sondern die Herkunft des Beschwerdeführers bezeichnet. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).

2.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Rechtskraft der vorinstanzlichen Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs festzustellen, da die vorläufige Aufnahme (und erst recht ihre Begründung) wegen der Beschwerdeerhebung eben nicht in Rechtskraft getreten ist).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylGerfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

4.

4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.

Im Einzelnen führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stammesfehde sei als nachgeschoben zu qualifizieren, da er diese bei der Befragung im EVZ nicht erwähnt habe. Auf Nachfrage während der Anhörung habe er angegeben, er habe die Blutrache aus Angst, vor den Schweizer Behörden als Mörder angesehen und aus der Schweiz weggewiesen zu werden, im EVZ nicht erwähnt. Diese Begründung vermöge sein Verschweigen dieses zentralen Elements seiner Fluchtgeschichte nicht überzeugend zu erklären, zumal er bereits im EVZ über die behördliche Verschwiegenheitspflicht und seine Mitwirkungspflicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Darüber hinaus solle er in dieser Fehde Opfer und nicht Täter gewesen sein, weshalb seine Vorsicht den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht nachvollziehbar erscheine. Es sei ihm nicht gelungen, die Furcht vor den arabischen Verfolgern plausibel zu machen, da er bis rund eine Woche vor der Ausreise zur Arbeit gegangen sei. Dies entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, zumal er und seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen finanziell verhältnismässig gut gestellt gewesen seien. Es mangle den Erzählungen zur Stammesfehde auch an Substantiiertheit, da er nicht in der Lage gewesen sei, genauer anzugeben, ob die arabischen Verfolger seinen Wohnsitz in Erfahrung gebracht hätten und warum sie erst im Jahr 2009 zu einer Gefahr für ihn werden konnten. Insoweit er aus der angeblichen Verfolgung seines Vaters durch die syrischen Behörden eine Reflexverfolgung ableite, sei festzuhalten, dass seinem Vater die geltend gemachte Festnahme durch den syrischen Geheimdienst gemäss separater Verfügung nicht habe geglaubt werden können. Folglich sei seinem Vorbringen, anstelle seines Vaters von den syrischen Behörden belangt werden zu können, die Grundlage entzogen. Er habe sich in seinen Schilderungen zu den Festnahmen und Freilassungen seines Vaters in Widersprüche verwickelt. An der Befragung im EVZ habe er angegeben, sein Vater sei wegen der PKK-Mitgliedschaft und dem Märtyrertod seiner Geschwister festgenommen worden. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung erzählt, sein Vater sei wegen der Besuche der PKK - welche er bei der Befragung im EVZ mit keinem Wort erwähnt habe - immer wieder verhaftet worden. Anlässlich der Anhörung habe er bei der freien Schilderung zunächst gesagt, die ersten Freilassungen seines Vaters habe er mithilfe eines Beamten erwirken können. Etwas später habe er verlauten lassen, der Vermittler sei nur für die letzten zwei Freilassungen seines Vaters verantwortlich gewesen. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch arabisch-stämmige Drittpersonen sowie die angebliche
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.

Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen erstaune es somit nicht, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nichts vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Stellungnahmen vom 16. beziehungsweise 17. Dezember 2013 zur Botschaftsantwort nichts zu ändern, zumal in diesen Schreiben lediglich wiederholt werde, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise durch die syrischen Behörden gesucht worden, ohne dafür weitere Argumente anzuführen oder Beweismittel einzureichen. Insofern er Zweifel an der Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung geltend mache und vorbringe, durch diese Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden, sei auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (D-7554/2010 E. 5.7), wonach eine Gefährdung von Personen, deren Daten im Rahmen von Abklärungen über die Botschaftsantwort in Damaskus erhoben würden, weitgehend ausgeschlossen sei, und die Ergebnisse in aller Regel zuverlässig und korrekt seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung durch die Mitglieder der PKK verlassen, mangle es an der vom Asylgesetz geforderten Intensität der Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er sich dem durch die PKK ausgeübten Druck habe widersetzen können, da die Partei niemanden zur Mitgliedschaft zwinge, sondern die Leute lediglich durch Überzeugung zu gewinnen versuche. Da dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalte, könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass dieses Sachverhaltselement, welches er erst an der Anhörung erwähnt habe, als nachgeschoben zu betrachten sei. Ferner habe er vorgebracht, er habe als Ajnabi keine Rechte besessen. In Syrien würden rund 1,8 Mio. Kurden leben, was knapp 10% der Bevölkerung entspreche. Die Kurden würden die grösste ethnische Minderheit darstellen. Die Mehrheit von ihnen gelte als integriert und habe keine besonderen Probleme. Es gebe drei Kategorien von Kurden in Syrien: Jene, welche die syrische Staatsangehörigkeit besässen, ferner die als Ausländer registrierten "Ajanib" und schliesslich die nicht registrierten "Maktumin". Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden unterlägen die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Hassakeh registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die
syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither liessen sich unzählige Ajanib einbürgern und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Maktumin blieben dagegen weiterhin von der Gewährung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dem Umstand, dass er Ajnabi sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Insoweit er schliesslich geltend mache, sich in der Schweiz für die Rechte der Kurdinnen und Kurden sowie gegen das syrische Regime zu engagieren, sei festzuhalten, dass er dieses Vorbringen mit keinerlei substantiierten Angaben oder Beweismitteln zu seinen angeblichen Tätigkeiten untermauere. Aufgrund der gesamten Akten seien somit keine Hinweise ersichtlich, dass er in der Schweiz derartig qualifizierte exilpolitische Aktivitäten ausübe, welche aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnten und geeignet wären, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM in den Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme und in die Botschaftsanfrage keine Einsicht gewährt habe. Ferner habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, da es betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe und die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers sowie den dreijährigen Aufenthalt und die gute Integration in der Schweiz nicht erwähnt habe. Weiter sei es auf die in der Eingabe vom 16. Dezember 2013 vorgebrachten Argumente nur unzureichend eingegangen und habe die Beweismittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und Behörden) nicht gewürdigt. Es stelle sich die Frage, ob Ajanib überhaupt in der erwähnten Datenbank erfasst würden. Es sei objektiv unmöglich, die Frage nach der Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank (beim Migrationsdienst) abzuklären. Durch die Abklärung seien objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Das BFM oder das Bundesverwaltungsgericht müssten zwingend darlegen, ob es sich vorliegend um eine Auskunft oder Zeugnis von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle. Analog zur Offenlegung des Werdegangs der Lingua-Experten müsste der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person offengelegt werden. Die syrischen Behörden wüssten, wozu die immer gleichen und standardisierten Anfragen von mit der Schweizer Botschaft in Verbindung stehenden Personen betreffend ins Ausland gereisten Kurden dienen würden. Das BFM habe pauschal und stereotyp behauptet, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten keine konkreten Elemente, welche beweisen würden, dass er gesucht werde. Es sei rechtswidrig, aus dem Fehlen konkreter Beweismittel die fehlende Asylrelevanz oder sogar Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuleiten. Das BFM müsse weitere Abklärungen vornehmen, um zu beurteilen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant beziehungsweise glaubhaft seien. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Es falle auf, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nur sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben habe; insbesondere blieben zahlreiche Details unerwähnt. Es habe mit keinem Wort ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen seiner Eltern übereinstimmen würden. Das BFM habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig
abzuklären, und es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung sowie eine ergänzende Botschaftsabklärung, durchführen müssen, weshalb die Sache an das BFM zurückzuweisen sei. Sollte die Sache nicht ans BFM zurückgewiesen werden, sei festzuhalten, dass das BFM Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletze, indem es das Erfordernis betreffend Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem eigentlichen Beweiserfordernis erhöhe. Der Beschwerdeführer habe die Stammesfehde erst anlässlich der Anhörung erwähnt, da er erstens an der Befragung im EVZ dazu angehalten worden sei, den Sachverhalt möglichst kurz und summarisch wiederzugeben. Zweitens habe er Angst gehabt vor Repressionen seitens der Schweizer Behörden, da er mit dem Täter verwandt sei. Aufgrund dessen, was er in Syrien erlebt habe, sei seine Skepsis den Behörden gegenüber nachvollziehbar. Er habe auf nachvollziehbare Art und Weise geschildert, dass sich die Verfolger erst im Jahr 2009 auf die Suche nach der Familie gemacht habe, da sie zuvor nicht gewusst hätten, dass sie in Damaskus wohnhaft seien, und zu dieser Zeit Nachkommen vorhanden gewesen seien, die alt genug gewesen seien, um sich an ihnen zu rächen. Die Verfolgung durch arabisch-stämmige Drittpersonen werde im Übrigen im Schreiben des Vorstehers von C._______ und von anderen Zeugen bestätigt. Dass die Ausführungen des Vaters bezüglich der Verfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft seien, sei mit der ebenfalls am selben Datum eingereichten Beschwerde dargetan worden. Bezüglich der angeblichen Widersprüche zu den Festnahmen und Freilassungen seines Vaters sei festzuhalten, dass er als Grund für die Festnahme nicht die PKK-Mitgliedschaft angegeben habe, sondern, dass die syrischen Behörden den Vater beschuldigt hätten, die PKK zu unterstützen, was mit den Besuchen der PKK zu Hause einher gehe. Der angebliche Widerspruch sei somit an den Haaren herbeigezogen. Im Übrigen habe er gesagt, weshalb er die Besuche der PKK an der Befragung im EVZ nicht erwähnt habe: "Bei der ersten Befragung liess man uns nicht detailliert alles erzählen. Man wollte nur das Gröbste. Die ganze Befragung dauerte nur zwischen einer halben und einer ganzen Stunde. Nicht länger." Er habe klar gestellt, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei, bezüglich welcher Inhaftierungen der Beamte behilflich gewesen sei, und es sich um die dritte und vierte Inhaftierung des Vaters gehandelt habe. Die Behauptungen des BFM seien somit nicht stichhaltig, weshalb die Aussagen bezüglich der Reflexverfolgung glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen des politischen sowie
ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Die herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt, zumal der Vater des Beschwerdeführers bereits in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei. Er würde im Falle einer erneuten Einreise verhaftet und dabei nicht mehr freigelassen, weil er als Ajnabi illegal aus Syrien ausgereist sei. Insbesondere sei bezüglich Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG festzuhalten, dass seine Angst vor einer Rekrutierung durch die PKK zusammen mit der Angst vor Verfolgung durch die syrischen Behörden und die arabisch stämmigen Drittpersonen sowie der Tatsache, dass er in Syrien als Ajnabi registriert sei, eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgelöst habe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Es möge zwar zutreffen, dass die PKK niemanden zur Mitgliedschaft zwingen könne, die subtile Vorgehensweise der PKK halte den Anforderungen der Intensität des Asylgesetzes jedoch stand. Er schildere glaubhaft, dass der von der PKK ausgeübte Druck einer der Gründe für die Flucht gewesen sei. Er sei bereits vor dem Dekret 49 vom 7. April 2011 ausgereist. Zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit müsste er bei den syrischen Behörden seines Heimatortes vorsprechen, um die syrische Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer syrischen Identitätskarte zu beantragen. Es sei unerklärlich, wie ein in der Schweiz asylsuchender Mann in seinen bürgerkriegsversehrten Heimatstaat reisen und dort bei den Behörden vorstellig werden solle. Zudem sei seine Ausreise als Ajnabi illegal, weshalb er sich bei einer Wiedereinreise einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Somit stehe fest, dass dem Umstand, dass er unter dem Status "Ajnabi" registriert sei, vorliegend asylrelevante Bedeutung zukomme. Der Bericht "report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime" vom Januar 2014 untermauere die bereits in den vergangenen Jahren laut gewordenen Anschuldigungen gegen das syrische Regime, wonach dieses durch die brutale Behandlung von Gefangenen massive Verletzungen der Menschenrechte begehe. Berichte würden aufzeigen, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe, sobald diese einmal in die Hände der Behörden und Geheimdienste gelangen würden. Es sei wahrscheinlich, dass ihn, wenn er nicht aus Syrien geflüchtet wäre, das selbe Schicksal ereilt hätte. Er sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er habe an vorderster Front an oppositionellen, kurdischen Kundgebungen teilgenommen. Dass dieser Protest in gleicher Weise von einer grossen Masse getragen werde,
schmälere sein politisches Profil und Engagement nicht. Es sei ein Leichtes, Oppositionelle wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedenskonferenz in der Schweiz stattgefunden habe und die Schweiz vermehrte Aufmerksamkeit erhalte und zusätzlich Vertreter aller Parteien beherberge. Dieser Aspekt der ausgesprochenen Überwachung in der Schweiz müsse zwingend berücksichtigt werden. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt würden. Seit Ausbruch des arabischen Frühlings hätten sich die Spionageaktivitäten verstärkt. Entgegen der Ansicht des BFM würden bereits geringe Aktivitäten genügen, um in das Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Bei seiner Rückkehr nach Syrien über Damaskus würde er zweifelsfrei von den syrischen Behörden verfolgt und verhört werden, da diesen mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Aufenthalt in der Schweiz, seine exilpolitische Aktivitäten sowie seine Beantragung des Asyls in der Schweiz bekannt seien. Seine Abwesenheit mache ihn als Kurde besonders verdächtig, da er die Entwicklung in den letzten Jahren in Nordsyrien nicht mitgemacht habe, geschweige denn zu denjenigen Kurden zähle, welche mit dem syrischen Regime allenfalls kollaborieren würden.

5.

5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens, namentlich betreffend Akte A9/2 (Botschaftsanfrage) und A27/2 (interner Antrag betreffend vorläufige Aufnahme) gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 - mit welcher die Instruktionsrichterin das BFM aufforderte, die Botschaftsanfrage offenzulegen, und das Gesuch um Akteneinsicht betreffen A27/2 ablehnte - wurde hierzu bereits ausgeführt, bei der vorinstanzlichen Akten A27/2 handle es sich um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninternes Dokument sei ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weise keinen Beweischarakter auf, weshalb es nicht der Akteneinsicht unterliege. Dem ist nichts mehr beizufügen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. In die Botschaftsanfrage wurde dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt, damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits geheilt.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, da es betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen habe.

Die Vorinstanz hält in den Erwägungen fest, sie erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Die Vorinstanz bezieht sich sodann auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG (SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne Weiteres klar, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit dieser Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch den Entscheid beziehungsweise dessen Begründung beschwert sein soll.

5.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe die Beweismittel (sämtliche Datenbanken sämtlicher syrischer Geheimdienste und Behörden) nicht gewürdigt. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da der Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden sei. Der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person müsse offengelegt werden. Der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung sei nur sehr rudimentär und unvollständig wiedergegeben und das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung und eine ergänzende Botschaftsabklärung, durchführen müssen. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er fürchte sich vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen. Zudem wolle ihn die PKK rekrutieren und er sei Ajnabi.

6.2.1 Hinsichtlich dem Vorbringen, er habe als Ajnabi in Syrien keine Rechte, ist festzustellen, dass Ajanib in Syrien gemäss Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H., E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Ajnabi ist, kommt daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

6.2.2 Betreffend der geltend gemachten Befürchtung, die PKK wolle den Beschwerdeführer rekrutieren, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass es diesem Vorbringen an der vom Asylgesetz geforderten Intensität fehlt. Gemäss seinen Angaben versuchten die Mitglieder der PKK ihn mit Druck durch Zureden zum Mitmachen zu überzeugen, aber ohne dass dabei Drohungen ausgesprochen oder Zwang angewendet wurde. Es handelt sich deshalb nicht um einen asylrelevanten Nachteil.

6.2.3 Hinsichtlich der Furcht vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen geht das Gericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, nicht von der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen aus, da diese anlässlich der Befragung im EVZ vom Beschwerdeführer nicht erwähnt wurden. Es ist im länderspezifischen Kontext nachvollziehbar, dass er, wie im Übrigen auch seine Eltern und Geschwister, im EVZ anlässlich der Befragung die Fehde nicht erwähnt hat, da der Mord durch einen Verwandten ein schlechtes Licht auf ihn werfen könnte, selbst wenn er nichts mit der Tat zu tun gehabt hat. Zudem erscheint es nicht, als wolle er mit diesem Vorbringen seine Asylgründe aufbauschen. Im Gegenteil, die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Rache erklärt, warum die männlichen Verwandten väterlicherseits bis auf einen behinderten Onkel alle im Ausland verweilen. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen zudem insofern mit der Realität überein, als dass Blutrache in Syrien zwar staatlich verboten ist, aber bei den Beduinenstämmen trotzdem vorkommt und Jahre bis zum Vollzug der Rache verstreichen können.Allerdings richtet sich die Rache hauptsächlich gegen den Täter und nur ausnahmsweise gegen die ganze Familie. Derartige Clanfehden wurden sodann vom syrischen Staat nicht toleriert. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Fanatisierung einzelne Familien sich über gerichtliche Anordnungen hinwegsetzten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Susanne Bachmann, Syrien, Mai 2004, S. 5). Die Furcht vor Blutrache ist vorliegend trotzdem nicht asylrelevant, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist vielmehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes oder vorliegend dreier Männer, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre.

6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Ajnabi keine Rechte, die PKK habe ihn rekrutieren wollen und er sich vor Blutrache durch arabisch-stämmige Personen fürchte, nicht asylrelevant sind. Ob der syrische Staat hinsichtlich der Blutrache allenfalls aus asylrelevanten Motiven eine Schutzgewährung verweigern oder aufgrund der heutigen desolaten Situation im Bürgerkriegsland ohnehin nicht in der Lage zur Leistung einer solchen wäre, kann angesichts dessen, dass wie im Folgenden zu zeigen sein wird, der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt ist, offen gelassen werden.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er fürchte sich vor einer Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden wegen seines Vaters. Mit Urteil D-668/2014 vom 17. September 2015 hat es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass der Vater von den syrischen Behörden mehrmals inhaftiert und misshandelt worden und bei den syrischen Behörden als Regimegegner registriert ist. Zudem ist festgestellt worden, dass genügend konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Vater weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Die PKK sei nicht auf den Wunsch des Vaters, weniger oft bei ihm aufzutauchen eingegangen, weshalb er mit weiteren Verhaftungen und Misshandlungen durch die syrischen Behörden rechnen musste.

6.3.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16; Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).

6.3.3 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten werden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen dokumentiert (Human Rights Watch, Country Summary Syria, Januar 2015, S. 3; UN-Menschenrechtsrat, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und 39; Amnesty International [AI], Between prison and the grave, November 2015, S. 8; AI, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskonzept und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, www.amnesty.de/files/Syrien_Abschiebestopp, abgerufen am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, 13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14).

6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen, dass er selber keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hatte. Der Beschwerdeführer lebte aber noch zu Hause bei seinen Eltern, wo sein Vater jeweils festgenommen worden ist, und war bei den Verhaftungen mehrere Male auch zugegen. Insofern wussten die syrischen Sicherheitskräfte, dass sich im selben Haus noch die Söhne aufhalten und dass diese vermutlich auch Kontakt mit der PKK hatten. Der Vater war jedoch jedes Mal zu Hause, als die Sicherheitskräfte aufkreuzten, weshalb für diese bis zur Ausreise kein Anlass bestand, Druck auf die Familienangehörigen auszuüben. Angesichts dessen, dass der Vater bei einem Verbleib in Syrien weitere Verfolgungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte zu befürchten gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass im Falle der Ausreise des Vaters ohne seine Söhne vor dem Hintergrund der oben dargelegten Situation die Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft die Familienangehörigen verhaftet oder dazu missbraucht hätten, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des Vaters oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder den Vater unter Druck zu setzen, sich den Behörden zustellen. Dafür spricht, dass der pensionierte Beamte und Kunde des Beschwerdeführers ihm geraten hatte, mit dem Vater zusammen auszureisen, zumal er die Situation als ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter abschätzen konnte. Die Angst des Beschwerdeführers, dass die Sicherheitsbehörden nach der Ausreise seines Vaters ihn verfolgt hätten, ist deshalb begründet.

6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt als Sohn eines Kurden, der wegen vermeintlicher PKK-Unterstützung mehrfach inhaftiert und misshandelt worden war, begründete Furcht hatte, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, die auf der vorab gegen seinen Vater gerichteten politischen Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden beruht und damit den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügt. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und weiteren Anträge einzugehen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und unter Berücksichtigung der ähnlich gelagerten Verfahren der restlichen Familienmitglieder D-666/2014, D-668/2014 und
D-670/2014, in welchen der gleiche Rechtsvertreter tätig war beziehungsweise ist, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 wird aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1050.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Sarah Ferreyra

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-665/2014
Datum : 08. Februar 2016
Publiziert : 18. Februar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • akte • akteneinsicht • amnesty international • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • asylgesetz • asylverfahren • ausführung • auskunftspflicht • ausreise • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berechnung • bescheinigung • beschuldigter • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeschrift • betroffene person • beurteilung • beweismass • beweismittel • brief • bundesamt für migration • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • datenbank • dauer • die post • drohung • druck • ehegatte • einreise • entscheid • erleichterter beweis • ermessen • erwachsener • falsche angabe • familie • festnahme • flucht • form und inhalt • frage • freiheitsstrafe • frist • garantie der menschenwürde • gefahr • gefangener • genugtuung • geschwister • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • gutheissung • heimatort • heimatstaat • information • integration • isolationshaft • kantonale behörde • kategorie • kenntnis • kind • kommunikation • kostenvorschuss • landwirtschaftliche wohnbaute • leben • maler • mann • mass • mehrwertsteuer • minderheit • mitgliedschaft • mitwirkungspflicht • monat • mord • mutter • nachkomme • objektive unmöglichkeit • onkel • opfer • pensionierter • profil • prozessvertretung • präsident • rache • rasse • rechtsanwalt • rechtskraft • reis • report • repressalien • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sorgfalt • staatsangehörigkeit • stein • stelle • stichtag • syrien • uno • unrichtige auskunft • vater • veranstaltung • verfahrenskosten • verhalten • vermittler • vermutung • verwandtschaft • verweis • verwirkung • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • widerrechtlichkeit • wiese • zahl • zeuge • zweifel
BVGE
2013/11 • 2011/51 • 2008/4
BVGer
C-1873/2013 • D-5779/2013 • D-665/2014 • D-666/2014 • D-668/2014 • D-670/2014 • D-7554/2010 • E-3474/2011 • E-919/2014
EMARK
1996/27 • 1996/28 • 2005/21