Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6475/2018

Urteil vom 8. Januar 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2011 und gelangte zunächst in den Irak, wo er die darauffolgenden Jahre lebte. Am 20. September 2015 brach er in Richtung Europa auf und reiste am 30. September 2015 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 7. Oktober 2015 zu seiner Identität und zum Reiseweg befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer sodann am 13. April 2017 sowie - ergänzend - am 5. Oktober 2018 ausführlich zu seinen Asylgründen an.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ (Provinz Kurdistan) aufgewachsen und habe dort Buchhaltung studiert und daneben gearbeitet, zuletzt als Radiologe in einer Klinik. Schon als Kind habe er bemerkt, dass er in Iran einer ethnischen und religiösen Minderheit angehöre und dass die Kurden diskriminiert würden. Er habe mithelfen wollen, diese Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu bekämpfen, daher habe er sich später der Komala-Partei (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran) angeschlossen, die in D._______ viele Anhänger habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater sei während der Shah-Zeit festgenommen worden, weil er sich für die kurdisch-demokratische Partei engagiert habe. Zwei Cousins seines Vaters seien wegen politischer Aktivitäten getötet worden. Der Nachname «(...)» sei innerhalb der Komala verbreitet. Er habe die Partei denn auch zuerst über Verwandte und Bekannte kennengelernt, die teilweise Kadermitglieder seien. Im Jahr 2005, nach Abschluss seines Militärdienstes, habe er offiziell damit begonnen, für die Komala tätig zu sein und sei nach einer Probezeit Mitglied geworden. Er habe Propaganda-Arbeit gemacht, indem er mitgeholfen habe, Flyer und Traktate zu kopieren und zu verteilen und Slogans auf Mauern zu schreiben. Er sei auch zweimal für die Partei in den Irak gereist. Zudem habe er an Parteianlässen teilgenommen, namentlich an den Kundgebungen vom 8. März (Tag der Frauen) und 1. Mai (Tag der Arbeit), und habe Freunde motiviert, ebenfalls teilzunehmen. Vermutlich habe ihn der Ettelaat an solchen Veranstaltungen gesehen; jedenfalls sei im Jahr 2008 sein Haus durchsucht worden. Der Geheimdienst habe einige Dokumente und Bücher, die Festplatte des Computers sowie seinen Pass beschlagnahmt. Ihn selber hätten sie zur Abteilung für Verhöre mitgenommen und befragt und geohrfeigt. Der Ettelaat habe ihm gesagt, er stehe unter Beobachtung. Er habe erwidert, er habe nichts gemacht. Nach zwei Stunden hätten ihn die Beamten wieder freigelassen, weil sie nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Das Parteimaterial habe er nämlich nicht zuhause, sondern draussen aufbewahrt. Zu dieser Zeit seien viele politische Aktivisten festgenommen und verurteilt worden. Nach der Hausdurchsuchung habe er daher Angst gehabt, aufgrund seiner illegalen Tätigkeit für die Komala in naher Zukunft ebenfalls festgenommen zu werden. Seine Angehörigen hätten sich ebenfalls Sorgen gemacht und ihn gedrängt, D._______ zu verlassen. Daher habe er seine Arbeitsstelle aufgegeben und sei im Jahr 2009 nach B._______ gegangen. In B._______ habe er sich mangels Möglichkeiten kaum politisch betätigt, sondern nur ab und zu mit
Studenten über die politische Situation diskutiert. Er habe gehofft, die Situation in D._______ würde sich beruhigen und er könnte nach Hause zurückkehren. Dann hätten die Festnahmen aber weiter zugenommen, und viele Kurden seien gefoltert oder sogar hingerichtet worden. Er habe Angst gehabt, verraten zu werden. Obwohl er seine Eltern nicht habe im Stich lassen wollen, habe er sich aus diesen Gründen gezwungen gesehen, sein Heimatland zu verlassen. Im Herbst 2011 sei er mit Hilfe der Partei illegal aus Iran ausgereist und in den Nordirak gegangen. In der Folge habe er im Komala-Lager bei Suleimaniya gelebt. Er habe eine Peschmerga-Ausbildung absolviert und sei danach Leiter einer militärischen Gruppe gewesen, die das Lager bewacht habe. Zudem habe er ab November 2011 bei Rojhalat-TV eine Stelle als Nachrichteneditor in der Medienabteilung des Lagers angetreten. Zwischendurch habe er auch Artikel für die Zeitung «Asu-ye Rojhalat» geschrieben. Der iranische Geheimdienst habe von seiner Tätigkeit im Nordirak gewusst. Er sei von Angehörigen der iranischen Behörden telefonisch gewarnt, bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Zudem sei das Haus seiner Eltern im Jahr 2013/2014 erneut durchsucht, und sein Vater sei vom Geheimdienst zwecks Leistung einer Unterschrift regelmässig vorgeladen und unter Druck gesetzt worden. Um keine Probleme zu bekommen, hätten seine Schwestern geheiratet und seien nach Teheran respektive Deutschland gezogen. Die Lage für die Peschmergas im Nordirak habe sich dann zunehmend verschlechtert. Mittelsmänner der iranischen Regierung hätten gegen Komala-Ziele in Irakisch-Kurdistan Bombenanschläge verübt und Peschmergas gefangen genommen und unmenschlich behandelt. Zudem habe der Druck auf seine Familie in Iran zugenommen, und er selber habe das Gefühl gehabt, er sei in der Stadt Suleimaniya verfolgt worden. Daher sei er im September 2015 via die Türkei in die Schweiz gereist. Er sei auch in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er sei eine von drei Personen im (...) der Schweiz. Er sei zuständig für die Website und die Facebook-Seite der Partei in der Schweiz und für die Nachrichten betreffend die Schweiz. Er schreibe jeweils einen Bericht über die Aktivitäten der (...) Schweiz und schicke diesen an den (...)-Hauptsitz im Nordirak. Der Bericht werde dann auf der Website der (..) veröffentlicht. Zudem habe er als Vertreter seiner Partei an fast allen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen und an diesen Veranstaltungen teilweise Texte vorgelesen. Videos dieser Anlässe seien im Internet öffentlich einsehbar. So habe er zum Beispiel an einer Kundgebung in Bern anlässlich der Verurteilung zum Tode von Ramin Hussain Panahi teilgenommen. Sein Vater und der Vater von Ramin seien
Cousins. Er unterhalte überdies auch einen privaten Facebook-Account. Im Falle einer Rückkehr nach Iran befürchte er, wie Ramin erhängt oder zumindest zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden; denn die iranische Regierung habe erklärt, sie werde jede Partei, die gegen die islamische Revolution kämpfe, vernichten. Seit er in der Schweiz sei, habe der Ettelaat seinen Vater schon dreimal vorgeladen und ihm gesagt, er solle seinem Sohn mitteilen, er dürfe keine Aktivitäten mehr durchführen.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Shenasnameh, einen Presseausweis (auf den Namen E._______), eine Bestätigung der Komala Party of Iranian Kurdistan vom 5. November 2014, ein Schreiben der Membership Commission der Komala vom 22. April 2015, ein Schreiben des (...) vom 20. Oktober 2016 (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des (...) vom 14. Mai 2017, mehrere Internetausdrucke zur allgemeinen Lage in Iran und zur Situation der Kurden sowie mehrere Fotos betreffend seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz und im Irak.

B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - erwog das SEM, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Asylentscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 29. Oktober 2018, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein
Screen-shot von GoogleTranslate, ein Internetbericht über Drogenabhängigkeit in Iran, mehrere Screenshots der Facebook-Seite «Komalay Xwendkarani Rojhelat», ein Schreiben der Komala Party of Iranian Kurdistan vom 5. November 2014 (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des (...) vom 14. Mai 2017 (Kopie), ein Ausdruck von www.asoyroj.com sowie ein Ausdruck von www.kurdistanukurd.com.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen und die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Ferner wurde mitgeteilt, über das Gesuch um amtliche Verbeiständung werde nach Ablauf der eingeräumten Frist entschieden.

E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2018 nachgereicht und um Erstreckung der Übersetzungsfrist ersucht.

F.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Sodann wurde die Frist zur Einreichung der Übersetzung der Beweismittel antragsgemäss erstreckt.

G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen einreichen. Ausserdem wurde eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht.

H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 19. Februar 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).

3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner angeblichen politischen Tätigkeit und Verfolgung in Iran widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht. Es sei ihm nicht gelungen, seine persönliche Motivation für das Engagement bei der Komala anschaulich und nachvollziehbar darzulegen. Seine Äusserungen würden auf Informationen beruhen, die leicht recherchiert und nacherzählt werden könnten. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Rolle innerhalb der Komala gemacht, indem er einmal betont habe, er sei nicht Gruppenleiter gewesen, andernorts dagegen erklärt habe, er habe eine Gruppe angeführt. Ferner habe er auf die Fragen zu seiner Tätigkeit als Gruppenleiter sowie zur Struktur der Komala ausweichende Antworten gegeben. Ein weiterer Widerspruch bestehe darin, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung gesagt habe, er habe von B._______ aus regelmässig an Komala-Treffen in D._______ teilgenommen, während er dies in der zweiten Anhörung verneint habe. Die Frage, was ihn letztlich zur Ausreise aus Iran bewogen habe, habe er ebenfalls unterschiedlich beantwortet. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verbindung zur Komala in Iran nicht glaubhaft, und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Iran einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. In Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die Komala im Nordirak sei zunächst festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Komala zu bezweifeln sei, zumal er nicht in nachvollziehbarer Weise habe erklären können, wie er Mitglied geworden sei. Er habe diesbezüglich nur vage und ausweichende Antworten gegeben. Es sei aufgrund seiner Angaben auch nicht klar, seit wann er Mitglied sei, und seine Aussagen würden nicht mit den entsprechenden Angaben in den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen. Auch der geltend gemachte Aufenthalt im Komala-Camp könne nicht geglaubt werden; die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden keine Realkennzeichen enthalten. Er habe ausgesagt, er habe als «Monteur» für eine Fernsehsendung gearbeitet; dennoch sei es ihm nicht gelungen verständlich zu erklären, wie eine solche Sendung produziert werde. Weiter habe er sich insofern widersprochen, als er zunächst erklärt habe, er sei nur hinter der Kamera tätig gewesen, während er an anderer Stelle vorgebracht habe, er habe sich auch vor der Kamera exponiert. Der eingereichte angebliche Presseausweis sei zudem als Fälschung zu qualifizieren, zumal es sich beim «Rojhalat Cultural Center» gemäss Internetrecherche um eine (nicht mehr aktive) Nichtregierungsorganisation handle. Zur angeblichen Verfolgung durch die
iranischen Behörden im Irak habe der Beschwerdeführer sodann ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht; insbesondere habe er in beiden Anhörungen nicht dieselben Verfolgungsereignisse geltend gemacht. Insgesamt sei weder die geltend gemachte Komala-Mitgliedschaft noch der Aufenthalt in einem Komala-Camp im Nordirak oder die damit angeblich verbundene Verfolgung glaubhaft. Auf eine eingehende Würdigung der übrigen Beweismittel könne bei dieser Sachlage verzichtet werden. In Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Mitgliedschaft im (...), Zuständigkeit für dessen Facebook-Seite, Teilnahme an Demonstrationen, Halten von Reden an Kundgebungen) sei festzustellen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitäten nicht geschlossen werden könne, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz Mitglied der Komala geworden sei oder dass ihm innerhalb der Partei wichtige Entscheidungsbefugnisse oder Führungsfunktionen zukommen würden. Es sei bestenfalls von niedrigprofilierten Tätigkeiten auszugehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen werde, und es bestünden somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Iran behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wären. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz im Falle einer Rückkehr nach Iran einer asylbeachtlichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Wegweisungsvollzug nach Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die erste Anhörung des Beschwerdeführers in Sorani, die zweite dann in Sorani und Farsi durchgeführt worden sei. Dieser Umstand trage dazu bei, dass es bei einem Vergleich der Aussagen in den Anhörungen leicht zu Missverständnissen kommen könne. Weiter sei festzustellen, dass sich der Sachbearbeiter und die Dolmetscherin in der ersten Anhörung offensichtlich gekannt hätten. Die Hilfswerkvertretung habe zudem den Eindruck gehabt, es seien dem Beschwerdeführer nicht genügend Fragen zu seinen politischen Aktivitäten gestellt worden. Die Hilfswerkvertretung habe dann selber noch mehrere Zusatzfragen gestellt, sei aber unterbrochen worden. In der Beschwerde wird anschliessend Stellung genommen zu den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung. Dabei wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Motivation für sein Engagement bei der Komala durchaus überzeugend dargelegt, und zwar an beiden Anhörungen. Die Fragen zur Ausrichtung und den Zielen der Partei sowie deren Verhältnis zu anderen kurdischen Parteien habe er korrekt und kohärent beantwortet. In Bezug auf die Funktion des Beschwerdeführers bei der Komala sei festzustellen, dass er erklärt habe, dass er jeweils für bestimmte Aktionen kleinere Gruppen geleitet habe. Gleichzeitig habe er präzisiert, er sei nicht Hauptgruppenleiter gewesen. Im Übrigen sei der Begriff «Gruppenleiter» nicht klar definiert, und bei den Anhörungen seien verschiedene Übersetzer anwesend gewesen und teils verschiedene Sprachen (Farsi, Sorani) gesprochen worden. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, dass er jeweils einige Personen unter sich gehabt habe, um die Aktionen auszuführen, weshalb kein Widerspruch vorliege. Es treffe zudem nicht zu, dass der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet habe; vielmehr habe er an mehreren Stellen sehr genau beschrieben, was die Partei gemacht habe und was seine Aufgaben gewesen seien. In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von B._______ aus für Parteianlässe nach D._______ zurückgekehrt sei oder nicht, bestehe tatsächlich ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers; dem Beschwerdeführer sei unklar, wie es dazu habe kommen können. Er habe sich nur ein- oder zweimal heimlich mit befreundeten Parteimitgliedern in D._______ getroffen. Ferner habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM bereits in der Befragung zur Person (BzP) geltend gemacht, er sei aufgrund der anhaltenden Verhaftungen ausgereist; somit bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Insgesamt habe der Beschwerdeführer schlüssig und widerspruchsfrei von seinen Aktivitäten in Iran erzählt. Zudem habe das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen, sondern habe
sich einseitig auf die vermeintlichen Widersprüche konzentriert. Zu beachten sei ferner, dass die Hilfswerkvertretung bei der ersten Anhörung notiert habe, der Beschwerdeführer sei zu seinen politischen Aktivitäten für die Komala ungenügend befragt worden. Bezüglich der Frage, wann der Beschwerdeführer Mitglied der Partei geworden sei, sei zu bedenken, dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer erwähnten Spaltung der Partei und des häufigen Wohnsitzwechsels letztlich nicht mehr klar sei, wann genau er bei welcher Gruppe offiziell Mitglied geworden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Anhörung auf diese Problematik hingewiesen. Im Weiteren habe er entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung ausführliche Angaben zu seinem Aufenthalt im Komala-Camp im Nordirak gemacht; es sei nicht ersichtlich, inwiefern Realkennzeichen fehlten. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers ungenügend gewürdigt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Medienabteilung sei es in der zweiten Anhörung offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. Der Befrager habe offenbar nicht verstanden, was der Beschwerdeführer mit dem Begriff «Montage» gemeint habe. Der Beschwerdeführer sei zuständig gewesen für die persischen Nachrichten, er habe als Redaktor und Editor gearbeitet, indem er Nachrichten ausgewählt, verifiziert und Bildmaterial dazu gesucht habe. Dann habe er die Nachricht vorgelesen und die Tonaufnahme zusammen mit dem Bild zu einem Film geschnitten. So seien die Kurznachrichten entstanden. Er sei nicht «Monteur» gewesen, wie dies in der Verfügung festgehalten werde, sondern Editor, zudem habe er den Filmschnitt (Montage) gemacht. Der vom SEM bemängelte Widerspruch sei durch unterschiedliche Übersetzungen bei den beiden Anhörungen entstanden. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als eigentlicher «Moderator» beim TV gearbeitet habe, jedoch sei er häufig (auf einem Foto) sicht- und identifizierbar gewesen, wenn er aus dem «off» gesprochen habe (Verweis auf eine auf Youtube aufgeschaltete Nachrichtensendung). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Medienabteilung könne ferner auch durch einen von ihm verfassten Zeitungsartikel belegt werden (Verweis auf den als Beweismittel eingereichten Bericht von www.asoyroj.com vom 26. Juni 2014). Die auf der Facebook-Seite der Komala veröffentlichten Fotos zeigten den Beschwerdeführer an einer Veranstaltung der Universität Suleimaniya sowie an einer Jubiläumsveranstaltung der Studentenorganisation der Demokratischen Partei. Der Beschwerdeführer sei jeweils als Vertreter der Komala-Partei eingeladen worden (Verweis auf die Beweismittel 3 und 4). Diese Beweismittel belegten demnach den Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Irak. Betreffend die zweite Hausdurchsuchung bei den Eltern des Beschwerdeführers sei zu präzisieren, dass diese im Zusammenhang mit der Vorladung des Vaters erfolgt sei. Der Geheimdienst habe das Haus durchsucht und den Vater mitgenommen. Dieser habe eine Aussage machen und ein Formular unterschreiben müssen. Die nächsten drei Male sei der Vater telefonisch vorgeladen worden. In der Beschwerde wird sodann gerügt, das SEM habe in Bezug auf den eingereichten Presseausweis eine ungenügende Beweiswürdigung vorgenommen. Das SEM habe offenbar die ungenaue Übersetzung des Dolmetschers in Englisch («Rojhalat Cultural Center») bei Google eingegeben und sei damit auf eine falsche Internetseite gelangt. Eine Suche nach der Organisation, welche unten auf dem Presseausweis (in Sorani) aufgeführt werde, ergebe eine Organisation, die sinngemäss als «Ostkurdistan intellektuelle Organisation» übersetzt werden könne. Im Übrigen werde die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei «Roshalat-TV» im eingereichten Schreiben der «Komala Party of Iranian Kurdistan» bestätigt, und auch das «Abroad Committee» habe eine Bestätigung der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak verfasst. Die eingereichten Beweismittel sowie das (erwähnte) Video müssten im vorliegenden Verfahren gewürdigt werden. Das SEM habe die eingereichten Fotos im Entscheid nicht erwähnt, und sein Vorgehen im Zusammenhang mit dem eingereichten Presseausweis stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht unterschiedliche Gründe für die Ausreise aus dem Irak genannt habe; vielmehr würden sich die an den beiden Anhörungen genannten Gründe ergänzen. In der ersten Anhörung habe er primär die allgemeine Lage für Kurden im Irak geschildert und erwähnt, dass er Telefonanrufe vom Geheimdienst erhalten habe. In der zweiten Anhörung habe er persönliche Gründe für die Ausreise genannt (Situation der Angehörigen in Iran, Verfolgung im Irak). Es spreche für den Beschwerdeführer, dass er in den zeitlich weit auseinanderliegenden Anhörungen nicht genau dieselben Aussagen gemacht habe. Die vermutete Verfolgung in Suleimaniya sowie die Telefonanrufe seien im Übrigen nicht ausreisebestimmend gewesen. Die Tatsache, dass der Einfluss der iranischen Behörden in den irakischen Kurdengebieten zugenommen habe, decke sich mit den Aussagen in einschlägigen internationalen Berichten (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 22. Januar 2016). Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt im Irak, seine Ausbildung zum Peschmerga und seine Medienarbeit belegt, jedoch seien diese Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden. Auf einem Youtube-Video sei die Zeremonie der neu ausgebildeten Peschmerga-
Kämpfer zu sehen, dabei sei der Beschwerdeführer klar erkennbar (Verweis auf den entsprechenden Youtube-Link). Das SEM habe die eingereichten Beweismittel ungenügend gewürdigt. Die von der Vorinstanz behauptete Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, die sich lediglich auf unterschiedliche Aussagen stütze, vermöge nicht zu begründen, weshalb auf die Würdigung der Beweismittel verzichtet worden sei. Durch dieses Vorgehen habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er im irakischen Kurdistan für die Komala-Partei aktiv gewesen sei, dort eine Ausbildung zum Peschmerga absolviert und beim lokalen Fernsehen gearbeitet habe. Bekanntlich seien Rückkehrer aus den irakischen Kurdengebieten gefährdet (Verweis auf die bereits vorstehend erwähnte Schnellrecherche der SFH). Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzustellen, dass der vom SEM in seiner Verfügung zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer sei nicht - wie im fraglichen Verfahren - erst fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs exilpolitisch aktiv geworden. Zudem sei er nicht einfach Mitglied einer Partei, sondern sei verantwortlich für die Facebook-Seite. Er werde in mehreren Videos und Zeitungsartikeln namentlich genannt und sei daher ohne weiteres identifizierbar. Innerhalb der (...) habe er eine hohe Stellung inne. Es sei auf eine Veranstaltung zu verweisen, an welcher der Beschwerdeführer den hiesigen Mitgliedern die Mitteilungen des Zentralkomitees im Irak vorgelesen habe (vgl. dazu den eingereichten Artikel von asoyroj.com). Der Beschwerdeführer habe an mehreren Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen. Er sei auf Fotos erkennbar, und über die Kundgebungen seien Presseartikel verfasst worden, in welchen der Beschwerdeführer teilweise namentlich erwähnt werde. Einmal habe er einen Brief der Familie eines in Iran hingerichteten Cousins seines Vaters vorgelesen. Damit sei die qualifizierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz belegt. Die vom Beschwerdeführer betriebene Facebook-Seite habe über 1000 «Freunde», die Reichweite sei hoch. Auf seiner persönlichen Seite habe er 182 Follower. Sein politisches Profil sei ausgeprägt, und er sei auf dem Radar der iranischen Behörden. Betreffend die Verfolgung von exilpolitischen Aktivisten sowie generell von Kurden sei auf mehrere Recherchen der SFH zu diesem Thema zu verweisen. Aus verschiedenen Quellen gehe sodann hervor, dass Personen, die illegal aus Iran ausgereist seien, im Falle ihrer Rückkehr mit einem Verhör oder gar Verhaftung rechnen müssten, weshalb die
Rückschaffung solcher Personen gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstosse (Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 9. März 2010, R. C. v. Schweden, Nr. 41827/07). Insgesamt sei festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien und er bei einer Rückkehr nach Iran mit asyl- oder zumindest flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Zumindest müsse ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt werden.

4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Beweismittel nicht bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens genannt habe. Daher bestünden an deren Echtheit Zweifel. Zudem sei deren Herkunft zweifelhaft. So sei beispielsweise über die Herkunft des in Ziff. 2.1.4 c der Beschwerdeschrift genannten Videos oder über die Person, die es auf Youtube hochgeladen habe, nichts bekannt. Es sei zudem nur von wenigen Personen angeklickt worden. Jedermann könne einen Youtube-Kanal betreiben, und es sei nicht ersichtlich, dass der fragliche Kanal tatsächlich mit der Medienabteilung der Komala in Verbindung stehe. Das entsprechende Beweismittel sei daher untauglich. Dieselben Überlegungen würden hinsichtlich der Facebook-Seite «Komalay Xwenkarani Rojhelat» gelten. Diese Beweismittel seien daher nicht geeignet, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Medienabteilung der Komala zu belegen. Sodann sei auch die Echtheit des Videos zu bezweifeln, das den Beschwerdeführer bei einer Peschmerga-Zeremonie zeige. Selbst wenn die eingereichten Beweismittel echt wären, wäre die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu bejahen, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Partei nur untergeordnete Aufgaben wahrgenommen habe.

4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren bereits viele Beweismittel eingereicht, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese nicht genügen könnten. Er habe viele Beweismittel gehabt, da er in der Medienabteilung gearbeitet habe und auch in der Schweiz aktiv sei, er habe aber nicht genau gewusst, was genau er einreichen solle. Er sei im Übrigen auch nie gefragt worden, ob er eigene Aufnahmen und Artikel einreichen könne. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, nicht schon zu Beginn alles Mögliche eingereicht zu haben. Zudem könne allein aus der angeblich verspäteten Einreichung nicht auf die Unechtheit der Beweismittel geschlossen werden, zumal keine Hinweise auf eine Fälschung bestünden. Ferner könne aus der geringen Anzahl Klicks, die ein Youtube-Video erhalten habe, nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Ausserdem seien die Nachrichten, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, via Satellit verbreitet worden und hätten so zahlreiche Menschen erreicht. Es sei nicht möglich zu beweisen, dass das Video von der Medienabteilung der Komala hochgeladen worden sei. Allerdings seien der Name «Rojhalat komala» und die Tatsache, dass immer wieder Nachrichtensendungen des gleichen TV-Senders aufgeschaltet würden, ein starkes Indiz dafür, dass dieser Kanal von der Medienabteilung der Komala betrieben werde. Bei der erwähnten Nachrichtensendung handle es sich um eine aufwendig produzierte Nachrichtensendung, die zweifellos von der Medienabteilung der Komala stamme, unabhängig davon, wer das Video auf Youtube hochgeladen habe. Der Beschwerdeführer sei darin in einem mehrminütigen Beitrag auf einem Foto zu sehen, während er aus dem «off» spreche. Auch die Facebook-Ausdrucke könnten nicht einfach als untaugliche Beweismittel qualifiziert werden, nur weil unklar sei, von wem die darauf ersichtlichen Fotos verbreitet worden seien. Auf einem Foto sitze der Beschwerdeführer in der ersten Reihe an einem offiziellen Anlass. Damit sei belegt, dass er Mitglied der Komala sei und nicht nur «untergeordnete» Aufgaben übernommen habe. Das SEM äussere ferner Zweifel an der Echtheit des Videos, das den Beschwerdeführer an einer Peschmerga-Zeremonie zeige, führe aber nicht aus, weshalb es Zweifel habe. Es erkläre auch nicht, weshalb ohnehin davon auszugehen sei, dass er nur untergeordnete Aufgaben wahrgenommen habe respektive dass ihm keine Verfolgung drohe. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. Bezeichnenderweise äussere sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung auch nicht mehr zum Presseausweis, zur exilpolitischen Tätigkeit (in der Schweiz) und zu Vollzugshindernissen.

5.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in Iran ungefähr ab dem Jahr 2005 für die Komala-Partei tätig und schliesslich auch Mitglied geworden. Er habe Propaganda-Arbeit gemacht und an Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2008 sei sein Haus durchsucht und er selber für zwei Stunden mitgenommen und verhört worden. Im Jahr 2009 sei er aus Angst vor weiterer Verfolgung nach Teheran gezogen und im Jahr 2011 in den Nordirak ausgereist.

5.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint es plausibel, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Iran für die Komala interessiert hat. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Familienname «(...)» innerhalb der Komala verbreitet ist, und es ist daher glaubhaft, dass ihm die Komala von Verwandten nahegebracht wurde. Es ist demnach auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Iran ab und zu für die Komala Flyer verteilt und Slogans an Wände geschrieben hat. Hingegen ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - bereits in Iran die Parteimitgliedschaft erlangte, zumal in den von ihm eingereichten Beweismitteln lediglich seine Mitgliedschaft ab dem 22. April 2015 bestätigt wird (vgl. das Schreiben der Membership Commission der Komala vom 22. April 2015). Aus den aktenkundigen Beweismitteln geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Iran in qualifizierter Weise politisch tätig war. Auch seine diesbezüglichen Aussagen weisen bestenfalls auf niederschwellige Aktivitäten in Iran hin. Es erscheint bei dieser Sachlage nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat im Visier des iranischen Geheimdienstes stand. Daher sind auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Befragung im Jahr 2008 zu bezweifeln. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Hausdurchsuchung und Befragung im Jahr 2008 noch bis im Herbst 2011 im Heimatland verblieb, ohne dass er weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Zuletzt lebte er ungefähr zwei Jahre lang in Teheran. Es ist davon auszugehen, dass er dort offiziell registriert war, da er eigenen Angaben zufolge (trotz Schwarzarbeit; vgl. A18 F147) Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. A12 F29). Er wurde in dieser Zeit in keiner Art und Weise von den Behörden behelligt, und es sind seinen Vorbringen auch keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass er in absehbarer Zukunft mit relevanten Verfolgungshandlungen hätte rechnen müssen.

5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bezüglich der geltend gemachten Vorverfolgung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

6.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich nach seiner Ausreise aus Iran in den Nordirak begeben, wo er weiterhin für die Komala tätig gewesen sei. Sodann sei er auch in der Schweiz exilpolitisch tätig. Aufgrund dieser Tätigkeiten müsse er bei einer Rückkehr nach Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. vorstehend E. 3.3).

6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

6.2 In Bezug auf seinen Aufenthalt im Irak macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach seiner Ausreise aus Iran ungefähr vier Jahre lang im Nordirak aufgehalten. Er habe eine Peschmerga-Ausbildung absolviert und in einem Komala-Camp in der Nähe von Suleimaniya gelebt. Zudem habe er bei Rojhalat-TV eine Stelle als Nachrichteneditor in der Medienabteilung des Lagers angetreten. Zwischendurch habe er auch Artikel für die Zeitung «Asu-ye Rojhalat» geschrieben. Der iranische Geheimdienst habe von seiner Tätigkeit im Nordirak gewusst und ihn telefonisch behelligt. In Iran sei zudem das Haus seiner Eltern (erneut) durchsucht und sein Vater mehrfach vorgeladen worden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer hat betreffend seine exilpolitische Tätigkeit im Nordirak zahlreiche Beweismittel eingereicht respektive genannt. Im Schreiben des Abroad Committees vom 14. Mai 2017 wird unter anderem bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Irak bei den Peschmerga gewesen sei. Genauere Angaben zu seiner Tätigkeit im Irak sind dem Schreiben indessen nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist der Beweiswert dieses Schreibens ohnehin als gering zu qualifizieren, da die Komala zwar durchaus Bestätigungsschreiben für Mitglieder ausstellt, die sich in einem Asylverfahren befinden, diese Bestätigungsschreiben allerdings jeweils direkt an die Asylbehörde verschickt werden (vgl. Danish Refugee Council, Fact Finding Mission Regarding Iranian Kurds, Report of September 2013, Ziff. 3.2.4), was vorliegend nicht der Fall war. Gleichwohl ist es angesichts der zahlreichen Beweismittel als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz im Nordirak aufgehalten hat und dort exilpolitisch aktiv war. In einem von «rojhelat komala» auf Youtube aufgeschalteten Video vom Juni (...) ist der Beschwerdeführer (...) zu sehen (vgl. Minute 7:26, 13:10, 17:08 und 18:32). Das Video dauert über eine halbe Stunde lang, scheint professionell produziert zu sein und trägt das Logo von Rojhelat TV. Es besteht kein konkreter Grund, an der Authentizität des Videos zu zweifeln. Demnach ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im Nordirak eine Ausbildung zum Peschmerga absolvierte. Folglich ist es auch als plausibel zu erachten, dass er sich in einem Komala-Lager aufhielt, zumal er ausführlich und detailliert darüber berichtet hat. Auch seine Tätigkeit bei der Medienabteilung erscheint aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Beweismittel glaubhaft: Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung sind seine Ausführungen zur Arbeit als TV-Nachrichteneditor (inkl. Montage) durchaus glaubhaft ausgefallen, zumal er detailliert, wirklichkeitsnah und verständlich geschildert hat,
wie er bei der Herstellung der Nachrichtensequenzen vorgegangen ist (A18 F67 - F79). Der in der Beschwerde genannte Youtube-Link (...) führt sodann zu einem Nachrichten-Video von Rojhelat-TV, (...). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird weiter untermauert durch das eingereichte Schreiben der «Komala Party of Iranian Kurdistan» vom 5. November 2014, worin ihm mitgeteilt wird, er sei für die Arbeit in einer Abteilung von Rojhalat-TV vorgesehen und solle sich bei der zuständigen Person I. K. melden. Auf die Frage, wie die Medienabteilung hierarchisch organisiert gewesen sei, hat der Beschwerdeführer unter anderem auch I. K. genannt; dieser sei TV-Personalchef gewesen (vgl. A18 F66). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für Rojhalat TV Nachrichtensegmente produziert hat. Ob es sich bei der eingereichten Pressekarte des Rojhalat Cultural Centers um ein echtes Dokument handelt, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei in der Schweiz einer von drei für das (...) zuständigen Personen. Er sei zuständig für die Webseite sowie die Facebook-Seite der Partei (...) in der Schweiz. Er nehme an Kundgebungen teil und habe an mehreren Anlässen gesprochen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der eingereichten und genannten Beweismittel nicht verifiziert werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für den Internetauftritt des Schweizer (...) zuständig ist, da sein Name auf der Facebook-Seite von «(...)» - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - nicht erscheint. Aus dem eingereichten Schreiben des Abroad Committees vom 20. Oktober 2016 geht aber immerhin hervor, dass er ab diesem Zeitpunkt als einer von drei Personen die Geschäfte der (...) in der Schweiz leiten solle (zusammen mit F. A. und M. M.). Einem neueren Schreiben des Abroad Committees vom 14. Mai 2017 sind wiederum keine Angaben zur Funktion des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr wird lediglich bestätigt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aktiv und nehme an Demonstrationen und Sitzungen teil. Zu berücksichtigen sind ferner die aktenkundigen Presseartikel von asoyroj.com und kurdistanukurd.com. Dem Artikel von Asoyroj ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli (...) in der Schweiz an einer vom (...) veranstalteten Ehrenzeremonie teilgenommen und dabei die «Ankündigung des Sekretariats von Komala» vorgelesen hat. Zudem wird auch F. A. als Zuständiger für das Komitee der Schweiz namentlich erwähnt. Aus dem Artikel von Kurdistanukurd geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung in Bern vom (...) zur Verurteilung der Hinrichtung von F._______ eine Botschaft der Familie des Hingerichteten vorgelesen habe. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz für die Komala tätig ist. Zwar gelingt es ihm nicht glaubhaft zu machen, dass er innerhalb der (...) eine führende Funktion innehat, da die eingereichten Schreiben des Abroad Committees uneinheitliche Angaben zu seiner Tätigkeit enthalten und ohnehin über einen sehr geringen Beweiswert verfügen und in den eingereichten Presseartikel keine Angaben zu seiner Funktion gemacht werden. Dennoch ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine verbalen Auftritte an den genannten Komala-Anlässen, die mangels anderweitiger Hinweise als glaubhaft zu erachten sind, in einer Weise exponiert hat, die über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinausgeht.

6.4 Eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Nordirak und in der Schweiz ergibt somit, dass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vier Jahre lang in einem Komala-Lager in Suleimaniya aufhielt, dort eine Ausbildung zum Peschmerga absolvierte und unter anderem für Rojhalat-TV Nachrichtensendungen produzierte. Ferner ist es als erstellt zu erachten, dass er sich in der Schweiz weiterhin für die Interessen der Komala engagiert und bei Anlässen des (...) öffentlich in Erscheinung tritt. Da Rojhalat-TV bekanntlich der im Iran verbotenen, kurdisch-oppositionellen Komala-Partei zuzuordnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter dieses Senders allgemein unter Beobachtung des iranischen Geheimdienstes stehen. In den vom Beschwerdeführer für Rojhalat-TV produzierten Nachrichtensendungen wurde zudem offensichtlich zumindest teilweise der Name des Beschwerdeführers genannt und sein Foto gezeigt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einen in Iran einschlägig bekannten Nachnamen trägt: In Iran wurden in den letzten Jahren mehrere Kurden mit diesem Nachnamen aus der Region D._______ mit Verbindungen zur Komala verhaftet und teilweise auch schon hingerichtet, so beispielsweise F._______, dessen Brüder G._______ und H._______oder die Brüder I._______ und J._______. Aus diesen Gründen ist es als ausreichend wahrscheinlich zu erachten, dass der iranische Geheimdienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurde und nicht nur seine Tätigkeit für Rojhalat-TV feststellte, sondern auch in Erfahrung brachte, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in einem Komala-Camp gelebt und eine (ebenfalls auf Youtube dokumentierte) Peschmerga-Ausbildung absolviert hat. Folglich muss auch mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der iranische Geheimdienst Kenntnis hat von der fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zugunsten der Komala. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran als aktives Mitglied der Komala identifiziert, als überzeugter und militanter Gegner des Regimes erachtet und aus diesem Grund verhaftet würde. Angesichts des notorisch menschenrechtswidrigen und willkürlichen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Angehörige der Komala und anderer oppositioneller kurdischer Parteien ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befürchtet, er könnte im Falle einer Rückkehr nach Iran einer Behandlung ausgesetzt werden, die einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme.

6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Iran grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist es sodann - wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) - als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Iran für die Komala interessierte und die Partei in eingeschränktem Rahmen unterstützte. Sein exilpolitisches Engagement im Nordirak sowie in der Schweiz ist bei dieser Sachlage als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestandenen regimekritischen Haltung zu qualifizieren. Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist vorliegend bereits aus diesem Grund nicht anwendbar.

6.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus (vgl. dazu bereits vorstehend E. 3.3).

7.

7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.).

7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG. Ausserdem ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran auch mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde.

8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren). Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Oktober 2018 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 17. Dezember 2018 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 18.- aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE. Die volle Entschädigung (nicht mehrwertsteuerpflichtig) beträgt damit Fr. 1'818.-. Praxisgemäss ist vorliegend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von zwei Dritteln der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 1'212.-, auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 606.- geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird.

2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'212.- auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 606.- geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6475/2018
Datum : 08. Januar 2020
Publiziert : 20. Januar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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iran • beweismittel • irak • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • vater • ausreise • innerhalb • frage • vorläufige aufnahme • stelle • funktion • kopie • veranstalter • mitgliedschaft • familie • frist • hausdurchsuchung • honorar • internet • heimatstaat • zeitung • unentgeltliche rechtspflege • echtheit • weiler • zweifel • druck • telefon • verhalten • kostenvorschuss • festnahme • leiter • kommunikation • verfahrenskosten • zahl • tag • verurteilter • verurteilung • sender • slogan • angewiesener • treffen • sachverhalt • entscheid • veranstaltung • schriftstück • prozessvertretung • anhörung oder verhör • region • anspruch auf rechtliches gehör • europäischer gerichtshof für menschenrechte • asylrecht • tonbildträger • beteiligung oder zusammenarbeit • bescheinigung • gefangener • kosten • wirkung • verwandtschaft • präsident • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • beginn • fernsehsendung • beschwerdeschrift • replik • fotografie • ausgabe • beschuldigter • bildaufnahmegerät • unternehmung • begründung des entscheids • akte • begründung der eingabe • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • verlängerung • unrichtige auskunft • nachrichten • gefahr • zweck • planungsziel • parentel • ausführung • asylverfahren • familienname • film • unterschrift • brief • fremdsprache • hauptsitz • wohnsitzwechsel • minderheit • persisch • einreise • sucht • rechtsbegehren • probezeit • rasse • tod • schweden • wesentlicher punkt • deutschland • vermutung • sprache • bezogener • spaltung • vernichtung • beschwerdeantwort • student • mass • indiz • maler • non-refoulement • englisch • kenntnis • empfang • aufenthaltsbewilligung • report • amtssprache • leben • profil
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AS 2016/3101