Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6107/2008

Urteil vom 8. Januar 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer und turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie das Heimatland im August 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er zusammen mit seiner Familie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 21. September 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 6. November 2006 vom zuständigen Kanton zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei in B._______, Mosul, geboren. Im [80er-Jahre] habe er [ein paar] Monate Militärdienst geleistet, bevor er, als der Krieg ausgebrochen sei, desertiert habe und in den Iran geflüchtet sei. Zuerst habe er in Flüchtlingslagern gelebt und anschliessend etwa sieben bis acht Monate im Iran Militärdienst geleistet. Später habe er seine heutige Ex-Ehefrau, C._______ (E-8422/2008), kennengelernt und im Jahre (...) geheiratet. Sie hätten in D._______ gewohnt, wo auch die gemeinsamen drei Kinder zur Welt gekommen seien. Da die iranischen Behörden in der Folge alle irakischen Flüchtlinge gezwungen hätten, das Land zu verlassen, seien er, seine Ex-Ehefrau und zwei der drei Kinder, E._______ und F._______ (E 8421/2008 und E-6108/2006), am 1. August 2006 ausgereist und in den Irak zurückgekehrt. Er sei mit seiner Familie zu [einem Verwandten] nach Dohuk gegangen, wo er am selben Tag erfahren habe, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten und allfälligen Rachehandlungen zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Beschwerdeführers]. Aufgrund dieser blutigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familie habe [der Verwandte] dem Beschwerdeführer und seiner Familie geraten, sofort in den Iran zurückzukehren. Weil die iranischen Behörden sie jedoch bereits aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, seien sie nicht dorthin zurückgekehrt. Da viele Angehörige [der verfeindeten Familie] in Dohuk leben würden, habe er aufgrund allfälliger Rachehandlungen Angst, dorthin zurückzukehren.

Im Übrigen habe er eine verheiratete Tochter in D._______. Der gemeinsam mit der Familie ausgereiste Sohn F._______ sei unterwegs von den anderen getrennt worden und in der Türkei zurückgeblieben.

B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau und die Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche verwickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie habe den Iran am 1. August 2006 verlassen (vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton angegeben, sie seien erst am 20. August 2006 aus dem Iran ausgereist (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo er von [einem Verwandten] von der Familienfehde an seinem Geburtsort erfahren habe, was ihn davon abgehalten habe, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befragung erklärt habe, dass er nach dem iranisch-irakischen Grenzübertritt zunächst nach B._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen habe, nachdem er vom Chauffeur erfahren habe, dass dort ständig Anschläge verübt würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Sachverhaltsdarlegungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussagen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien. Der Beschwerdeführer habe sodann vor dem Kanton zu Protokoll gegeben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht (vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder der Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau oder die Tochter eine solche konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe überdies vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Familie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5); anlässlich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch gar nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führenden Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden. Namentlich sei dem Beschwerdeführer nicht einmal der Name der ihn angeblich bedrohenden Familie (...) bekannt gewesen (vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Tochter über die einzelnen Vorkommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie anlässlich ihrer EVZ-Befragung [eine Tötung nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer über die seit Jahren andauernde Familienfehde in seinem Heimatland nichts gewusst habe. Seine Erklärung, er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen
(vgl. A17/14 S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen.

C.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. September 2008) erhob der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Ehefrau und der Tochter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zudem wurde sinngemäss beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und es seien "keine unbegründeten Drohungen" auszustossen.

Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie würden das barbarische Verbrechen (...) verurteilen, allerdings sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradition nicht möglich, im Irak Schutz zu finden, denn das Justiz- und Polizeiwesen habe mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu entnehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen teilweise zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärung hierfür sei jedoch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten der Beschwerdeführer und seine Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe er sein ganzes Leben - in einem fremden Land - nur gearbeitet. Nach vielen schweren Jahren habe er sich mit seiner Familie gleichwohl in D._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familie würden sich, unter der Bedingung, dass das iranische Regime sie wieder aufnehme und einbürgere, in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie - mit dem in Kopie beigelegten Schreiben vom (...) September 2008 - die Regierung in Teheran ersucht, ihnen eine Rückkehr nach D._______ zu ermöglichen. Sodann habe seine Ex-Ehefrau ihn früh geheiratet, damit sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstellen müssen. Zudem seien auch die Kinder durch die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen würden der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau zwar über keine Ausbildung verfügen, dafür hätten zumindest die Kinder eine Schulausbildung im Iran geniessen können. Aufgrund der fehlenden Ausbildung seien Tage und Monate für den Beschwerdeführer nahezu unbedeutend, da er nicht einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichtigen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfügung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom Jahr 2006 spreche. Ausserdem sei weder der Name noch der Vorname des Beschwerdeführers vom Dolmetscher richtig erfasst worden. Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau zu beachten.

Was die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich lediglich um eine Wiederholung des in den beiden Befragungen bereits Berichteten handelt.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift) eines vom Beschwerdeführer und seiner Familie verfassten Briefes vom (...) September 2008 an die iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran ins Recht gelegt.

D.
Der Sohn F._______ folgte seiner Familie am 9. November 2006 und stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Sohnes mit ebenfalls vom 9. September 2008 datierender Verfügung ab, wogegen F._______ fristgerecht Beschwerde erhob (Verfahren E-6108/2008).

E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau und die Tochter könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss - unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Bezahlung - in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.

F.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Alpträumen und Verstimmungen und habe aus diesem Grunde bereits einen Psychiater, Herrn Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgesucht, gemäss welchem er nervlich sehr belastet sei und deshalb absolute Ruhe sowie eine gewisse Sicherheit im Leben benötige.

Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben "(...) - Deutschkurse" vom (...) September 2008 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht.

G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner Ex-Ehefrau, der Tochter und dem Sohn - um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.

H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht erfolgt, auf die Beschwerde sei mithin einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit, des familiäre Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie - eingeladen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es die Abweisung der Beschwerde beantrage.

J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter Kopien der iranischen Ausländerausweise des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau sowie der beiden Kinder samt Übersetzung sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er seinen in den Ausweisen aufgeführten Stammesnamen (...) erläutere, zu den Akten. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau und die beiden Kinder bei einer allfälligen Rückkehr auf kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könnten. Lediglich [ein Verwandter] des Beschwerdeführers lebe in Dohuk. (...). Weiter würden die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter] halte sich in Dohuk auf. Im Übrigen hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau nur wenige Jahre und die Kinder gar nie im Irak gelebt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Kinder kaum Kurdisch-Badini sowie kein Arabisch sprechen würden.

K.
Mit Schreiben vom (...) 2010 liess [Migrationsamt des zuständigen Kantons] dem Bundesverwaltungsgericht eine Fotokopie des Scheidungsurteils (...) zukommen, welchem zu entnehmen ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau seit (...) 2010 rechtskräftig geschieden worden sei.

L.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau sowie der Tochter zu trennen, und er auch weiterhin unter der Verfahrensnummer E 6107/2008 geführt werde. Die Verfahren der Ex-Ehefrau sowie der Tochter würden neu unter den Nummern E-8422/2008 beziehungsweise E 8421/2008 geführt. Nach Möglichkeit seien die Verfahren - einschliesslich demjenigen des Sohnes (E-6108/2006) - koordiniert zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran - angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts dort - für den Beschwerdeführer und seine Familie als sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie entbehren grundsätzlich jeglicher Asylrelevanz. Dass er und seine Familie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge hat er allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen (...) zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt, dem Beschwerdeführer und seiner Familie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.

Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Familienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) relevant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.

5.

5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts der geltend gemachten Familienfehde - verzichtet werden.

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen irakischen Staatsangehörigen kurdischer und turkmenischer Volkszugehörigkeit sowie sunnitischen Glaubens handelt, welcher in B._______, Mosul, geboren ist und unter anderem die kurdische Sprache beherrscht. Eigenen Angaben zufolge hat er seit [80er-Jahre] bis August 2006 in D._______, Iran, gelebt, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird (vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran per se tangieren. Vorliegend ist jedoch nicht ein Wegweisungsvollzug in den Iran zu prüfen, sondern der Frage nachzugehen, ob es dem Beschwerdeführer als irakischem Staatsangehörigen zuzumuten ist, in seine Heimatregion Mosul zurückzukehren.

6.3.3. In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurteilung zur Sicherheitslage sowie zur Schutzfähigkeit der Behörden im Zentralirak. Obwohl Mosul, die Hauptstadt der Provinz Ninive, administrativ zum Zentralirak zu zählen ist, wurde insbesondere Mosul nicht in den erwähnten Entscheid miteinbezogen, weil sich die Situation angesichts des starken kurdischen Einflusses hier anders darstelle (BVGE 2008/12 E. 6.1). Auch die Erkenntnisse aus dem Grundsatzurteil BVGE 2008/5 über die Sicherheitslage im Nordirak, in welchen ein Wegweisungsvollzug unter den aufgeführten Voraussetzungen als zumutbar erachtet wurde, können nicht als solche auf Mosul übertragen werden, da die Region - wie bereits erwähnt - administrativ noch dem Zentralirak angegliedert wird. Demnach hat zur Klärung der sich im vorliegenden Fall stellenden Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Untersuchung der aktuellen Lage in Mosul zu erfolgen.

6.3.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nur sehr wenige umfassende Berichte zur aktuellen Lage in Mosul gibt. Die meisten verfügbaren Dokumente beziehen sich auf die dortige Situation im Jahr 2011.

Die erdölreiche Stadt zeichnet sich durch eine ethnisch und religiös stark durchmischte Bevölkerung aus, welche sich aus Arabern, Kurden, Christen, Turkmenen, Jesiden (kurdische Volksgruppe) und Schabaken (religiöse Minderheit) zusammensetzt. Seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist Mosul durch politische Spannungen und fortwährende gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen geprägt und weist seit mehreren Jahren im Irak die höchsten Opferzahlen gemessen an der Bevölkerungszahl auf (vgl. Kurdistan News Agency, Three people killed in two attacks in Mosul, 4. Juli 2012, sowie Four people killed in two attacks in Mosul, 18. Juli 2012).

Der politische Alltag in der Provinz Ninive und insbesondere in Mosul ist gekennzeichnet durch Anfeindungen und Misstrauen zwischen den politischen Gruppierungen. Das Gebiet in und um Mosul ist zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung umstritten. Bei den lokalen Wahlen 2009 gewannen die Sunniten die Mehrheit der Sitze des "Provincial Council", nachdem die Kurden von 2005 bis 2009 die Macht im Rat innehatten. In den letzten drei Jahren haben die Kurden etliche politische Entscheidungen boykottiert und mehrfach die Araber der Verfolgung und Tötung von Kurden bezichtigt. Die Araber ihrerseits werfen den Kurden vor, dass sie Mosul der autonomen Region Kurdistan einverleiben wollen. In einem Bericht des "Institute for War and Peace Reporting" von Anfang Juni 2012 (vgl. Institute for War and Peace Reporting, Arab-Kurdish Rapprochement in Northern Iraqi Region, 7. Juni 2012) wird zwar erwähnt, dass in den letzten Monaten eine Annäherung zwischen den Politikern beider Seiten stattgefunden hat, diese Information konnte jedoch in keiner weiteren Quelle gefunden werden.

Neben den Spannungen zwischen Arabern und Kurden kommt es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Nach dem Abzug der US-Truppen aus dem Irak Ende Dezember 2011 ist in der irakischen Regierung ein offener Machtkampf zwischen Sunniten und Schiiten ausgebrochen, welcher ebenfalls in Mosul ausgetragen wird. Im Januar 2012 liess Ministerpräsident Maliki im ganzen Land Sunniten mit der Begründung verhaften, sie gehörten der unter Saddam Hussein regierenden Baath-Partei an. Ausserdem werden Schiiten bei Arbeitsplätzen in der öffentlichen Verwaltung, bei der Polizei und in den Streitkräften bevorzugt, was immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden religiösen Gruppierungen führt (vgl. Spiegel Online, Serie von Anschlägen erschüttert Irak, 19. April 2012; Sicherheitsbulletin, Der Irak nach dem Abzug der amerikanischen Kampftruppen, 2. Januar 2012). Für die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Mosul sind mehrheitlich gewöhnliche Kriminelle und bewaffnete extremistische Gruppierungen, welche zum Teil der Al Qaida nahestehen und bereits seit mehreren Jahren in Ninive sowie insbesondere in Mosul aktiv sind, verantwortlich. Mosul gilt nach wie vor als inoffizielle Hauptstadt des "Islamic State of Iraq", welcher als Dachorganisation verschiedene bewaffnete islamistische Gruppierungen umfasst (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Nachts gehört die Stadt Mossul den streunenden Hunden, 30. Juni 2009; Reuters, Insight: Iraq war over? Not where Qaeda rules through fear, 25. März 2012).

Wie in den vorherigen Jahren haben auch 2012 mehrere Anschläge stattgefunden. Die Attacken richteten sich insbesondere gegen Mitglieder ethnischer und religiöser Gruppierungen sowie Minderheiten, Sicherheitskräfte und deren Angehörige, Polizisten, Regierungsbeamte, Ärzte und medizinisches Personal, Frauen, Richter, Personen aus dem Bildungsbereich, religiöse Führungsfiguren und Journalisten (vgl. Center for strategic and international studies, Iraq after US withdrawal, US policy and the Iraqi Search for Security and Stability, 2. Juli 2012; United Nations Assistance Mission for Iraq [UNAMI] Human Rights Office/OHCHR, Report on Human rights in Iraq: 2011, Mai 2012), jedoch prägen auch Gewalttaten gegen Zivilisten den Alltag der Bevölkerung (namentlich explodierte im Juli 2012 eine Autobombe in der Nähe des Hauptsitzes der "Kurdistan National Union", wobei mehrere Personen, darunter auch Kinder, umkamen oder verwundet wurden; vgl. Kurdistan News Agency, 22 Casualties in Mosul and Fallujah: four gunmen arrested and car bomb defused, 13. Juni 2012).

Dem Bericht von Reuters vom 25. März 2012 zufolge (vgl. Reuters, a.a.O.) würden die "Al Qaida im Irak" und Al Qaida nahestehende Gruppierungen immer noch eine Mehrheit der Quartiere in Mosul kontrollieren, während die Sicherheitskräfte lediglich die Kontrolle über die Hauptstrassen hätten. Zudem würden die extremistischen Gruppierungen offenbar Schutzgelder in der Höhe von 100 bis 300 USD pro Monat von einem beträchtlichen Anteil der Bevölkerung, insbesondere von Geschäftsbesitzern, Apotheken, Telekommunikationsfirmen, Immobilienmaklern und Hotels, verlangen. Mosul sei - vergleichbar mit Bagdad - unterteilt in streng bewachte "Green zones" und unsichere "Red zones". Die Information, dass Al Qaida die Mehrheit der Stadt kontrolliere, konnte in keiner weiteren anderen Quelle gefunden werden. Im Unterschied zum Reuters-Bericht betonte der Gouverneur der Provinz Ninive, Atheel Nujaifi, in einem Interview mit "The Kurdish Globe"im April 2012, dass sich die Sicherheitslage in Mosul in den letzten Monaten bemerkenswert verbessert habe, räumte aber auch ein, dass es von Zeit zu Zeit noch zu gewaltsamen Attacken komme (vgl. Kurdishglobe, Mosul governor discusses bold issues, 9. April 2012). Am 11. Juli 2012 erklärte er allerdings, dass der Provinzrat gleichentags die Verschlechterung der Sicherheitssituation in Mosul im Zusammenhang mit der Eskalation politischer Spannungen diskutiert habe (vgl. The I.Q.D. Team, Ltd., Governor of Nineveh province for "news": the deterioration of security situation in Mosul, coinciding with the escalation of political tension, 11. Juli 2012).

Demnach scheint die Lage in Mosul mit derjenigen im restlichen Zentralirak vergleichbar zu sein, welche geprägt ist von fortwährenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppierungen. Der Bericht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" vom Mai 2012hält fest: "Obwohl die Gewalt im Irak im Vergleich zur Hochphase des Konflikts in den Jahren 2006/2007 zurückgegangen ist, scheint ihr Grad sich noch immer auf konstant hohem Niveau zu bewegen und beeinträchtigt fortdauernd das Leben einer Vielzahl irakischer Staatsangehöriger". Gemäss mehreren weiteren Berichten ist die Tendenz der Anzahl Anschläge im Zentralirak im Jahr 2012 eher wieder steigend verglichen zum Vorjahr (vgl. Center for strategic and international studies, a.a.O.; Spiegel Online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; Iraq Body Count, www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, abgerufen am 13. November 2011). Seit Beginn des Jahres 2012 gab es mehrere landesweite Anschlagsserien, von denen mehrheitlich Städte im Zentralirak inklusive Mosul betroffen waren. Diese Anschlagsserien machen deutlich, dass Terrorgruppen im Irak nach wie vor in der Lage sind, koordiniert und zeitgleich an Orten zuzuschlagen, die hunderte Kilometer voneinander entfernt liegen. Kürzlich hatte Abu Baker Al Baghdadi, der Chef der Al Qaida im Irak, angedroht, die Al Qaida werde wieder an Orte zurückkehren, aus denen sie von den Amerikanern vertrieben worden sei (vgl. NZZ, Serie brutaler Anschläge im Irak, 23. Juli 2012). Wie in Mosul sind die Sicherheitskräfte auch im restlichen Zentralirak nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu garantieren. Die Gründe liegen mehrheitlich in der Korruption, im schlechten Ausbildungsstand und in der unzureichenden Ausrüstung der Sicherheitskräfte (vgl. Sicherheitsbulletin, a.a.O., 2. Januar 2012). Allen Bemühungen und Versprechungen von Ministerpräsident Nuri Al Maliki zum Trotz ist die Sicherheitslage insbesondere im Zentralirak und Mosul weiter prekär und es gibt keine Anzeichen, dass sich die Situation in naher Zukunft verbessern wird (vgl. Spiegel online, Der machtlose Maliki, 20. März 2012; Center for strategic and international studies, a.a.O.).

6.3.3.2 Zusammenfassend ist für die Lage in Mosul mithin festzuhalten, dass die Anzahl Anschläge seit Beginn des Jahres 2012 klar darauf hinweisen, dass Mosul von Instabilität und gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägt ist. Die Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, die Kontrolle über die (gesamte) Stadt und die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Es ist von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.

6.3.4. Nach dem Gesagten ist im Nachstehenden zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer - aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs nach Mosul - eine Aufenthaltsalternative im Nordirak besteht.

6.3.5.

6.3.5.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten (E. 7.5.8). Für Kurden, welche aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - namentlich aus Mosul und Kirkuk - stammen, hielt das Gericht fest, dass es fraglich ist, ob sie in den genannten Provinzen ein Bleiberecht haben und ob der Wegweisungsvollzug folglich dorthin zumutbar ist. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

6.3.5.2 Seinen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus dem Iran im August 2006 mit seiner Familie etwa 20 bis 25 Tage in Dohuk aufgehalten. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in eine der autonomen kurdischen Nordprovinzen setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat, was im Falle des Beschwerdeführers, der aus Mosul stammt und seit [80er-Jahre] nicht mehr im Irak gelebt hat, nicht zutrifft. Folglich sind ihm gesellschaftliche und politische Beziehungen abzusprechen, was aber für den Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum ausschlaggebend ist. Des Weiteren ist - wie aus den unter E. 6.3.5.1 aufgeführten Gründen ersichtlich - ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen - namentlich aus Mosul - stammen, äusserst fraglich und im Fall des Beschwerdeführers infolge seiner langjährigen Abwesenheit zu verneinen. Ferner führte die Vorinstanz zwar zutreffend aus, der Beschwerdeführer verfüge über viele Ländereien in B._______, welche bewirtschaftet würden, den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich allerdings entnehmen, dass (...) das gesamte erwirtschaftete Geld [einer angeheirateten Person zukomme] (vgl. A17/14 S.10). Sodann ist seinen protokollierten Aussagen zu entnehmen, dass er zwar einige Jahre im Iran als [Tätigkeit] gearbeitet habe, jedoch nie zur Schule gegangen sei (vgl. A1/11 S. 2); insofern hat er zwar Berufserfahrung sammeln können, jedoch kann er auf keine Ausbildung zurückgreifen, was die Integration in den Arbeitsmarkt - nicht zuletzt aufgrund seines eher fortgeschrittenen Alters - schwierig gestalten würde. Im Übrigen würden in Dohuk [zwei Verwandte des Beschwerdeführers] leben, allerdings geht aus den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls hervor, dass [man] ihn nicht einmal erkannt habe (vgl. A17/14 S. 9), was auf keine innige Beziehung (...) schliessen lässt und vielmehr wiederum die jahrzehntelange Landesabwesenheit untermauert. (...). Somit verfügt er zwar über mindestens zwei Verwandte in Dohuk; ob aber diese Angehörigen auch als tragfähiges soziales Beziehungsnetz bezeichnet werden können, welches der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in den Nordirak zu genügen vermag, erscheint zwar grundsätzlich fraglich, kann aber vorliegend offen gelassen werden, da die vorgenannten verneinten Kriterien im Sinne einer Gesamtabwägung mehr ins Gewicht fallen respektive die in BVGE 2008/5 aufgeführten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weniger alternativer, sondern vielmehr kumulativer Natur sind.

6.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG und der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ( Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.

7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.

Der am 16. Oktober 2008 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zu einem Drittel - die restlichen beiden Drittel werden der Ex-Ehefrau und der Tochter ausbezahlt - zurückzuerstatten.

8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter - der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht - hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen und wird - für jedes der vier betroffenen Beschwerdeverfahren - auf je Fr. 250.- geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 125.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden der Ex-Ehefrau und der Tochter ausbezahlt - zurückzuerstatten.

5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 125.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6107/2008
Date : 08. Januar 2013
Published : 21. Januar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2013-1
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  34  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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