Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 465/2020
Verfügung vom 7. Dezember 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, Postfach, 3930 Visp,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 12. August 2020 (P3 20 186).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Juli 2017 wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung, wogegen dieser Einsprache einreichte. In der Folge erhob die leitende Staatsanwältin C.________ nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Anklage beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron. Dieses sprach A.________ mit Urteil vom 4. Dezember 2019 der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 105.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht Wallis. Im Rahmen des Berufungsverfahrens (P1 19 100) stellte er am 2. Juli 2020 beim Kantonsgericht ein Ausstandsbegehren gegen die leitende Staatsanwältin C.________. Er brachte im Wesentlichen vor, der Lebenspartner der Staatsanwältin arbeite zusammen mit dem Rechtsvertreter des Privatklägers in einer aus fünf Rechtsanwälten bestehenden Kanzleigemeinschaft, was den Anschein der Befangenheit erwecke. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 beantragte die Staatsanwältin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Das Kantonsgericht Wallis hiess das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 12.
August 2020 gut.
B.
Dagegen führt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Kantonsgericht Wallis vom 12. August 2020 sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er mit dem Privatkläger B.________ im hängigen Berufungsverfahren P1 19 100 einen Vergleich schliessen konnte und dieser deshalb den Strafantrag zurückgezogen habe. Da das Berufungsverfahren dementsprechend eingestellt werde, erachte er die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als gegenstandslos geworden. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht darum, trotz Vergleichs der Parteien im Berufungsverfahren einen Entscheid in der Sache zu treffen.
C.
Aufgrund des erzielten Vergleichs im Berufungsverfahren P1 19 100 und des damit verbundenen Rückzugs des Strafantrags des Privatklägers teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. November 2020 mit, das Verfahren scheine gegenstandslos geworden zu sein, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A.________ stimmt einer Abschreibung des Verfahrens unter Kostenfolgen zu und reicht eine Honorarnote ein. Die Staatsanwaltschaft vertritt mit Eingabe vom 25. November 2020 den Standpunkt, das Verfahren sei nicht gegenstanslos geworden, da es sich bei der zu klärenden Ausstandsproblematik um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Den Grundsatzcharakter erblickt die Staatsanwaltschaft darin, dass eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids eine generelle Ausweitung der Ausstandsgründe zur Folge hätte. Dies würde ihrer Ansicht nach das ordnungsgemässe Funktionieren der kantonalen Justizbehörden gefährden, da nebst der Staatsanwältin C.________ auch weitere Amtspersonen ebenfalls eheliche oder partnerschaftliche Beziehungen mit ortsansässigen Rechtsanwälten führen. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerde als gegenstandslos betrachten sollte, beantragt die
Staatsanwaltschaft, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Mit Eingabe vom 26. November 2020 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht darüber, dass ein weiteres von A.________ im Berufungsverfahren P1 19 100 gegenüber einem Kantonsrichter erhobenes Ausstandsgesuch infolge Einstellung des Berufungsverfahrens ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Das Kantonsgericht teilte dem Bundesgericht mit, dass das Berufungsverfahren P1 19 100 mit Verfügung vom 20. November 2020 infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde; im Übrigen verzichtete es auf auf eine Vernehmlassung. Der verfahrensbeteiligte Privatkläger B.________ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
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1 | Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
a | die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist; |
b | die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind; |
c | das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; |
d | das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist. |
2 | Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen. |
3 | Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. |
4 | Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
1.2. Das Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.3.
1.3.1. Angesichts des Umstands, dass das Berufungsverfahren P1 19 100 infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt wurde, besitzt die Staatsanwaltschaft kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils. Daran ändert nichts, dass sich die hier stellenden Rechtsfragen in künftigen Verfahren möglicherweise in gleicher oder ähnlicher Form erneut stellen könnten, ist doch eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung eines Ausstandsgesuchs grundsätzlich ohne weiteres möglich.
1.3.2. Das Bundesgericht hat sich sodann bereits verschiedentlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob und gegebenenfalls inwieweit Bürogemeinschaften in Anwaltskanzleien den Anschein von Befangenheit erwecken und damit einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
1.3.3. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen. Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
2.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne weiteres feststellen lässt. Das ist hier nicht der Fall. Ein Ausstandsgrund lässt sich nicht aufgrund von pauschalen Kriterien beurteilen, sondern bedarf einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände des Einzellfalls (vorne E. 1.3.2). Die Beantwortung der Frage, ob die Beziehung der leitenden Staatsanwältin zu einem Büropartner der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreter des Privatklägers einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
|
a | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; |
c | mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; |
d | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
e | mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; |
f | aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. |
2.3. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das allgemeine Kriterium zurückzugreifen, wer das Verfahren vor dem Bundesgericht veranlasst hat. Hier ist das die Staatsanwaltschaft. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht verursachte, hatte sie doch keinerlei Einfluss auf den Rückzug des Strafantrags durch den Privatkläger. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Haag
Der Gerichtsschreiber: Hahn