[AZA 0/2]
1P.574/2001/bie

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************

7. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Tophinke.

_________

In Sachen
A.________, LA-20 6AZ Cumbria (GB), F.________, LA-20 6AZ Cumbria (GB), Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi, Pilgerweg 8, Thalwil,

gegen
B KW FMB Energie AG, Kernkraftwerk Mühleberg, Mühleberg, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meister, c/o Stauffacher & Partner Rechtsanwälte, Dufourstrasse 22, Postfach 167, Zürich, Untersuchungsamt des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

betreffend
Beschlagnahme,
zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Atom- und Strahlenschutzgesetz reichten Greenpeace Schweiz, A.________, F.________ sowie weitere Personen 1997 und 1998 Strafanzeige ein gegen die Verantwortlichen der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, der Kernkraftwerk Leibstadt AG, der BKW FMB Energie AG, der Kernkraftwerk GösgenDäniken AG, des Bundesamtes für Energie (BFE) und der Hauptabteilung für Sicherheit der Kernanlagen (HSK). Die Anzeiger warfen den Angezeigten unter anderem vor, durch die Lieferung abgebrannter Brennelemente zur Wiederaufbereitung in die bestehenden Anlagen von Sellafield (GB) und La Hague (F) an der radioaktiven Umweltschädigung durch die Wiederaufbereitungsanlagen teilzunehmen und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie (Atomgesetz, AtG; SR 732. 0) sowie Art. 8
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition - Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.
des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG; SR 814. 50) zu verletzen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 übertrug die Bundesanwaltschaft die weitere Strafverfolgung und -beurteilung den Behörden des Kantons Aargau. Mit der Führung der Strafuntersuchung wurde am 18. Oktober 2000 das Untersuchungsamt des Kantons Aargau betraut.

Die Anzeiger stellten dem Untersuchungsamt des Kantons Aargau am 26. Mai 2001 den Antrag, es sei der für den nächsten geplanten Transport abgebrannter Brennelemente von Mühleberg (BE) nach Sellafield (UK) vorgesehene Behälter leer oder beladen zu beschlagnahmen. Eventualiter sei ein schriftliches Verfügungsverbot nebst Androhung von Straffolgen gemäss Art. 289
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 289 - Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu erlassen. Das Untersuchungsamt wies den Antrag mit Verfügung vom 1. Juni 2001 ab. Das hiergegen angerufene Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid führen A.________ und F.________ mit Eingabe vom 4. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie stellen folgende Anträge:

"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 5. Juli 2001 betreffend Erlass einer
Beschlagnahmungsverfügung sei aufzuheben.

2. Es seien die erforderlichen präventiven Massnahmen,
namentlich die Beschlagnahme von Containern
für den Transport abgebrannter Brennelemente von
Mühleberg nach Sellafield, bzw. ein Verfügungsverbot
zu Lasten der Angeschuldigten anzuordnen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen und als vorsorgliche Massnahme sei ein
Verbot der Ausfuhr abgebrannter Brennstäbe von
Mühleberg nach Sellafield (UK) zu erlassen.. "

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 2 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
EMRK) und eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9BV).

Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht des Kantons Aargau beantragen, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Am 20. September 2001 weist der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
2.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93, mit Hinweisen). Es fragt sich namentlich, ob die Beschwerde im Lichte von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG zulässig ist.

b) Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 84 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Er bestätigt die vom Untersuchungsamt verfügte Ablehnung der Beschlagnahme der für den Transport der abgebrannten Brennstäbe vorgesehenen Behälter. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Die Verweigerung einer Beschlagnahme zur Sicherstellung einer allfälligen späteren Einziehung im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB bzw.
im Sinne des Atomgesetzes ist ein Entscheid über eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Er schliesst weder ein Einziehungsverfahren noch das Strafverfahren ab, sondern stellt bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (vgl.
BGE 126 I 97 E. 1b S. 100; zur Definition von End- und Zwischenentscheiden vgl. BGE 123 I 325 E. 3b S. 327; 117 Ia 251 E. 1a S. 253 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 87 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000 S. 417; BBl 1999 S. 7937) ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist insbesondere dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Indessen muss die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100 f. mit Hinweisen).
c) Die Beschwerdeführer bringen vor, jeder weitere Atomtransport zur Wiederaufbereitungsanlage von Sellafield trage zur Gefährdung der dort lebenden Menschen, zu denen auch sie - die Beschwerdeführer - gehörten, bei. Auch bei einem für sie günstigen Endentscheid seien die Folgen der Wiederaufbereitung der bis dahin zusätzlich ausgeführten Brennstäbe nicht abzuwenden. Sie hätten deshalb ein rechtlich geschütztes persönliches Interesse daran, dass eine Sicherungseinziehung zum Zweck der präventiven Gefahrenabwehr angeordnet werde.

d) Das Obergericht verweigerte im vorliegenden Fall die Beschlagnahme mutmasslicher Tatwerkzeuge, nämlich der Transportbehälter. Diese von den Beschwerdeführern beantragte vorläufige Zwangsmassnahme im Strafverfahren sollte eine allfällige spätere Einziehung im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB bzw. von Art. 36b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
AtG sicherstellen. Mit der Sicherungseinziehung gemäss Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB werden Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren und bei denen die Gefahr besteht, dass sie zu künftigen Rechtsgutverletzungen (wieder) verwendet werden, dem Verfügungsberechtigten entzogen und in die Verfügungsgewalt des Staates übertragen. Die Anordnung einer Sicherungseinziehung steht im öffentlichen Interesse. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen durch Gegenstände, deren Gefährlichkeit anlässlich einer strafbaren Handlung offenbar geworden ist. Da es sich um künftige Gefährdungen handelt, kommt dem durch die Anlasstat mutmasslich Geschädigten im Falle einer Nichtanordnung einer Sicherungseinziehung im Hinblick auf seine eigene Sicherheit keine andere Stellung als jedem beliebigen Dritten zu. Eine Ausnahme kann sich höchstens ergeben, wenn Ansprüche des Geschädigten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit.
b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 12 f., 96; siehe auch BGE 126 I 97 E. 1a und 1b S. 100 f.). Der mutmasslich Geschädigte besitzt folglich kein rechtlich geschütztes persönliches Interesse an der Anordnung einer Sicherungseinziehung. Entsprechend erleidet er auch keinen Nachteil rechtlicher Art, wenn im Strafverfahren eine Beschlagnahme zwecks allfällig späterer Sicherungseinziehung abgelehnt wird. Daran ändert auch eine Berufung auf den atomrechtlichen Einziehungstatbestand im Sinne von Art. 36b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
AtG nichts. Gemäss dieser Bestimmung verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Auch eine solche Einziehung erfolgt im öffentlichen Interesse. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Lichte von Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG nicht zulässig ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
OG). Sie haben der Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
OG), wofür sie zu gleichen Teilen solidarisch haften.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Sie haften solidarisch.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Untersuchungsamt und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 7. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.574/2001
Datum : 07. Dezember 2001
Publiziert : 07. Dezember 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : [AZA 0/2] 1P.574/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
AtG: 31  36b
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
OG: 84  86  87  156  159
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
60 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
289
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 289 - Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StSG: 8
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 8 Rechtfertigung der Strahlenexposition - Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt.
BGE Register
117-IA-251 • 123-I-325 • 126-I-97 • 127-I-92
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aargau • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • kernkraftwerk • strahlenschutzgesetz • zwischenentscheid • endentscheid • vorsorgliche massnahme • persönliches interesse • erteilung der aufschiebenden wirkung • rechtsanwalt • beschwerdekammer • wiese • strafbare handlung • strafsache • entscheid • lieferung • gefahr • strafanzeige • beschlagnahme
... Alle anzeigen
BBl
1999/7937