Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 336/2019
Urteil vom 7. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Reut.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2019 (BK 18 403).
Sachverhalt:
A.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2003 und 2005 übergab A.________ seinen nicht eingelösten Oldtimer "xxx" an B.________, welcher das Fahrzeug bei sich in seiner Werkstatt ausstellte, wobei der Fahrzeugausweis bei A.________ verblieb. Eine Vereinbarung darüber, was mit dem Fahrzeug geschehen solle, trafen die beiden nicht. B.________ stellte den Oldtimer im Jahr 2011 bei C.________ ab, welcher das Fahrzeug nach Rücksprache mit B.________ am 28. September 2011 an D.________ verkaufte. Vom Kaufpreis in der Höhe von Fr. 12'000.-- bezahlte D.________ Fr. 10'000.--. Den Rest behielt er für den noch fehlenden Fahrzeugausweis zurück. C.________ übergab daraufhin B.________ Fr. 9'000.-- und nahm Fr. 1'000.-- als Entgelt für die Aufbewahrung des Fahrzeugs an sich. A.________ wurde über den erfolgten Verkauf Ende 2015 in Kenntnis gesetzt, als er den Oldtimer bei B.________ abholen wollte.
B.
Am 17. Februar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, C.________ sowie D.________ wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern stellte das Verfahren am 23. August 2018 ein. Die dagegen von A.________ am 20. September 2018 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. Februar 2019 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen B.________ (Beschwerdegegner 2), C.________ (Beschwerdegegner 3) und D.________ (Beschwerdegegner 4) angehobene Verfahren fortzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2 - 4. Welche Auswirkungen die angefochtene Einstellung auf seine Zivilforderungen hat, legt er nicht ausdrücklich dar. Der Beschwerdeführer leitet indes aus den von ihm angezeigten Straftaten offensichtlich Zivilforderungen ab, geht er doch von einem Wert des angeblich gegen seinen Willen verkauften Fahrzeugs von Fr. 50'000.-- aus. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner 2 habe unbestrittenermassen den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Offen sei einzig, ob er mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe. In Bezug auf die Ersatzfähigkeit sei zwar fraglich, ob der Beschwerdegegner 2 die aus dem Verkauf stammenden Fr. 9'000.-- tatsächlich über längere Zeit in einem separaten Portemonnaie aufbewahrt habe, um sie dereinst dem Beschwerdeführer zu überreichen. Hinweise, dass der Beschwerdegegner 2 im massgeblichen Zeitraum in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, die ihm eine Bezahlung von Fr. 9'000.-- verunmöglicht hätten, seien jedoch nicht ersichtlich. Dass er mit der Weitergabe des Geldes zugewartet habe, lasse zudem nicht ohne Weiteres auf fehlenden Ersatzwillen schliessen. Die Abmachung darüber, was mit dem Fahrzeug geschehen sollte, sei schlichtweg nicht klar gewesen. Es würden letztlich zu wenig Beweise und Indizien für eine Absicht vorliegen, sich aus diesem Geschäft zu bereichern (angefochtener Entscheid S. 7 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. |
2 | Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Die Tathandlung bei der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
3.3. Die Vorinstanz hat das objektive Merkmal der Aneignung ohne nähere Begründung als erfüllt erachtet. Nach ihren Feststellungen ist unklar, welche Vereinbarung die Parteien mit der Übergabe des Fahrzeugs vor mehr als 14 Jahren getroffen haben. Der Beschwerdeführer übergab dem Beschwerdegegner 2 das Fahrzeug, wobei Letzterer dieses als Vertreter seines Treugebers veräusserte. Dass er sich damit über den festgelegten Verwendungszweck hinweggesetzt hat, ist mit Blick auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers und der im Recht liegenden anwaltlichen Korrespondenz, wonach der Beschwerdeführer einem Verkauf oder einem Eintausch gegenüber nicht abgeneigt gewesen sei, nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid S. 8). Der Verkauf eines anvertrauten Gegenstands kann zwar regelmässig als Manifestation des Aneignungswillens angesehen werden. Aufgrund der offensichtlich unklaren vertraglichen Ausgangslage zwischen den Parteien, lässt vorliegend der Verkauf des Fahrzeugs den sicheren Schluss nicht zu, dass der Täter die Sache unter Ausschluss des tatsächlich Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Zum Verkauf müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf eine Aneignung schliessen lassen.
Solche Tatumstände liegen hier aber nicht vor. Dass der Beschwerdegegner 2 das Fahrzeug nach Jahren der Aufbewahrung zu einem Preis verkauft hat, mit welchem der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einverstanden war, begründet nicht ohne Weiteres eine Aneignung (vgl. ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 138). Im Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 den Verkauf gegenüber dem Beschwerdeführer verschwiegen hat, kann nur ein schwaches Indiz für den Aneignungswillen liegen. Einerseits stand ein Tauschgeschäft im Raum. Das Fahrzeug wies für den Beschwerdeführer insofern auch keinen Affektionswert auf. Andererseits erkundigte sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahren nie bei seinem Treunehmer über das Schicksal seines Fahrzeugs (angefochtener Entscheid S. 7). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Einschätzung, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 von vornherein als unwahrscheinlich erscheine, ist folglich nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie auf den zivilrechtlichen Charakter der Streitsache hinweist (angefochtener Entscheid S. 8). Reine Zivilrechtsstreitigkeiten sind jedenfalls nicht mit Mitteln des Strafrechts auszutragen (Urteil
6B 582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8). Es erübrigt sich damit auch, näher auf die Bereicherungsabsicht und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.4. Die Strafbarkeit der Beschwerdegegner 3 und 4 hängt massgeblich von der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 2 ab. Darauf weist auch der Beschwerdeführer hin (Beschwerde S. 12). Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz geht dabei in Bezug auf das Wissen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug ohne in Willkür zu verfallen von einer klaren Beweislage aus (angefochtener Entscheid S. 8). Die Einstellung verletzt auch hier kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Reut