U 41/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar
Urteil vom 7. August 2001
in Sachen
P.________, 1956, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Alfred Escher-Strasse 50, 8002 Zürich, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
A.- P.________, geboren 1956, war Geschäftsführer der Firma I.________ AG. Am 18. Oktober 1993 verunfallte er mit seinem Personenwagen auf der Autobahn. Der Versicherte wurde ins Spital X.________ verbracht, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Kontusionen der Lendenwirbelsäule, des Malleolus rechts und des Ellenbogens links diagnostiziert wurden. Mit der Feststellung, dass keine ossären Läsionen und keine Sensibilitätsstörungen festzustellen seien, wurde der Verunfallte dem Hausarzt zur Weiterbehandlung überwiesen. Mit Verfügung vom 3. Juni 1998 teilte die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend "Zürich") dem Versicherten mit, dass keine Heilbehandlungskosten mehr übernommen, die Taggeldleistungen auf den 30. Juni 1998 eingestellt und mangels Unfallkausalität keine weiteren Leistungen erbracht würden. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1998 hielt sie an dieser Verfügung fest. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses gelangte mit Entscheid vom 22. Februar 2000 zum Schluss, dass das Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas sowie eines leichten Schädel-Hirntraumas aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammenhang gegeben
sei. Zu bejahen sei auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, wobei praxisgemäss offen bleiben könne, inwieweit die Beschwerden psychisch bedingt seien. Dementsprechend hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Festsetzung der dem Versicherten zustehenden Leistungen an die "Zürich" zurück.
B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die "Zürich" die Aufhebung des Entscheids vom 22. Februar 2000. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2000 gut.
C.- Mit Revisionsgesuch vom 29. Januar 2001 lässt der Versicherte beantragen, das Urteil vom 15. Dezember 2000 sei aufzuheben; unter Hinweis auf die Verletzung der Gehörs- und Parteirechte gemäss Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
Die "Zürich" lässt auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliessen.
Replik- und duplikweise halten der Gesuchsteller und die "Zürich" an ihren Anträgen fest.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
b) Das beanstandete Urteil ist dem Gesuchsteller am 29. Dezember 2000 zugestellt worden. Das am 29. Januar 2001 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch wahrt die Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art. 136
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
2.- Der Gesuchsteller stellt seinen Antrag um Revision des Urteils vom 15. Dezember 2000, mit dem das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Offenlassung des natürlichen und Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 18. Oktober 1993 (Verkehrsunfall auf der Autobahn) und den anhaltenden Beschwerden den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. Februar 2000 aufgehoben hatte, einzig gestützt auf Art. 136 lit. d
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dagegen ist nicht zu prüfen, ob es sich bei diesen gutachterlichen Ausführungen um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
3.- a) Die Rechtsprechung zu Art. 136 lit. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
b) Der Gesuchsteller sieht den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
allenfalls eine fehlerhafte Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und damit einhergehende Verletzung der Gehörsrechte des Krankenversicherers. Solche Verfahrensmängel lassen sich nicht unter den Revisionsgrund des Art. 136 lit. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
c) Soweit der Gesuchsteller die Auffassung vertritt, die unterbliebene Anwendung von Art. 129
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
d) Schliesslich erkennt der Gesuchsteller den Tatbestand der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen dadurch als erfüllt an, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der für den Verfahrensausgang entscheidenden Adäquanzprüfung davon dispensierte, zu jeder der im Gesuch erwähnten Aktenstelle Bezug zu nehmen. Diesen Rügen ist Folgendes zu entgegnen:
aa) Im Urteil vom 15. Dezember 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere folgende Gutachten und Berichte erwähnt und berücksichtigt: den Bericht des Spitals X.________ vom 11. Januar 1994, Berichte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 3. März 1994 und 13. September 1995, den Bericht der Rehabilitationsklinik B.________ vom 17. Januar 1997, das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 14. Oktober 1997, den Bericht des Dr. med. F.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Medizinisches Gutachteninstitut, Deutschland, vom 16. Februar 1998, sowie den Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 1998.
bb) Nicht ausdrücklich erwähnt wurden im Urteil vom 15. Dezember 2000 die vom Gesuchsteller angeführten Berichte des Paraplegiker-Zentrums vom 4. April 1994 und 27. Juni 1994.
Ein Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 4. April 1994 liegt nicht bei den Akten. Auch der Versicherte legt ihn nicht auf, sondern verweist lediglich auf dessen Erwähnung im Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ vom 13. September 1995. Aus der Inhaltswiedergabe des Berichts durch das Spital Y.________ ergibt sich indessen, dass es sich um den bei den Akten liegenden Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 4. März 1994 handelt, dessen Datum mithin falsch wiedergegeben wurde. In den übrigen Arztberichten wird denn auch einzig auf den Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 4. März 1994 verwiesen (Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals A.________ vom 21. März 1995, Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 14. Oktober 1997) bzw. ein Bericht vom 4. April 1994 nirgends erwähnt.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die wiederholten, in den Akten dokumentierten Untersuchungen des Paraplegiker-Zentrums verwiesen und mithin die diesbezüglichen Arztzeugnisse und Berichte ebenfalls gekannt und berücksichtigt hat. Zudem hat es im Urteil vom 15. Dezember 2000 den aktuelleren und damit massgebenderen Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 22. "November" (recte: Dezember 1995) erwähnt und damit die Einschätzung des Paraplegiker-Zentrums in die Beurteilung mit einbezogen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die Berichte vom 4. März 1994 und 27. Juni 1994 nicht zur streitigen Frage äussern, ob die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund getreten sind oder nicht.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Gesuchsteller aus dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. August 1994. Da dieser erstmals im vorliegenden Verfahren aufgelegt wird, konnte er vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 2000 nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren wurden die in diesem Bericht festgestellten, vom Gesuchsteller angeführten Befunde Knickbildung bei Inklination auf Niveau C4/C5, leichtgradige Hypomobilität auf Höhe C4/C5 und Hypermobilität auf C3/C4 - wie er selber einräumt - auch im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 14. Oktober 1997 aufgeführt, auf welches das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 2000 abgestellt hat, da es den Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts genügte. Wenn der Gesuchsteller heute vorbringt, das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 14. Oktober 1997 beruhe nicht auf umfassenden Untersuchungen, da angesichts dieser klaren organischen Befunde zumindest eine radiologische Neuuntersuchung der unteren HWS hätte stattfinden müssen, so verlangt er eine andere rechtliche Würdigung der im Rahmen des Urteils vom 15. Dezember 2000 bekannten Tatsachen, was im vorliegenden
Verfahren nicht gehört werden kann (Erw. 3a hievor).
cc) Was die Rügen anbelangt, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe diese oder jene bestimmte Stelle in einem Gutachten oder Bericht nicht erwähnt und - wären sie berücksichtigt worden - hätte das Gericht über die massgeblichen Kriterien für die Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges anders als im Urteil vom 15. Dezember 2000 entschieden, wird damit der Anwendungsbereich von Art. 136 lit. d
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
Gesuchsteller daran zu erinnern, dass die verfassungsmässigen und gesetzlichen Begründungspflichten nicht verlangen, dass das Gericht sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragene oder sich aus den Akten ergebende Sachumstände erwähnen und zu ihnen Stellung nehmen müsste. Vielmehr ist der richterlichen Begründungspflicht Genüge getan, wenn aus dem Entscheid ersichtlich ist, welche Gesichtspunkte für die materielle Streitentscheidung für das Gericht wegleitend waren.
Das wird besonders deutlich am - im Vordergrund stehenden - Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles. Der Gesuchsteller meint, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe, indem es sich nicht zu sämtlichen Verumständungen und Angaben in den Akten aussprach, sich eine "bagatellisierende (...) Schilderung des Unfallereignisses" zu Schulden kommen lassen, indem es dem Unfall bloss "eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen" habe (Urteil vom 15. Dezember S. 13: "Dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners vom Lastwagen anschliessend nach links in die Mittelleitplanke getrieben, in die Gegenrichtung gedreht und von einem entgegenkommenden Personenwagen seitlich angefahren wurde, genügt nicht zur Annahme einer besondern Eindrücklichkeit oder besonders dramatischer Begleitumstände des Unfallereignisses.") Selbst wenn die Angaben im Bericht der Dr. O.________ AG vom 26. Januar 2001 - die, wie gesagt, weder in den Akten liegende versehentlich unberücksichtigt gebliebene Tatsachen enthalten noch auf solche hinweisen -, ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt worden wären, wäre es im Rahmen einer pflichtgemässen Beweiswürdigung immer noch (zumindest) haltbar gewesen, die von der Rechtsprechung geforderte besondere
Eindrücklichkeit zu verneinen: Zwar befand sich der Gesuchsteller zweifellos während mehrerer Sekunden in Anbetracht des auf ihn zufahrenden Lastwagens in akuter Lebensgefahr. Doch ist eine solche akute Lebensgefahr sehr vielen Unfällen eigen, auch jenen, welche, wie der vom Gesuchsteller erlittene, schliesslich einen glimpflichen Verlauf nehmen, indem sie - wie hier - zu keinen schweren Verletzungen mit anschliessender Hospitalisierung führen.
4.- Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 129 Höhe des Taggeldes - 1 Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
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1 | Während Warte- oder Einstelltagen entspricht das Taggeld der Unfallversicherung der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982211 (AVIG), die ohne Warte- oder Einstelltage ausgerichtet würde. |
2 | Zu den Taggeldern richtet die Unfallversicherung die Zuschläge in der Höhe der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus. |
3 | Bei einem Unfall im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung oder eines Berufspraktikums entspricht das Taggeld demjenigen, das der versicherten Person ohne Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder Berufspraktikum ausgerichtet würde. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt unter Verrechnung mit dem geleisteten
Kostenvorschuss.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 7. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: