Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 254/2016
Urteil vom 7. Juli 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 8. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ verletzte sich am.... bei der Arbeit. Die SUVA anerkannte eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung und richtete ihm u.a. ab 1. Mai 1995 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach A.________ mit Verfügung vom 8. September 1995 rückwirkend ab 1. Juni 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 100 %) samt einer Zusatzrente für die Ehefrau zu). Nachdem die Rente mehrmals bestätigt worden war, zuletzt mit Mitteilung vom 29. Januar 2009), leitete die IV-Stelle im Februar 2012 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen (u.a Einholung eines bidisziplinären neurologischen und psychiatrischen Gutachtens vom 31. Juli 2013, Observierung vom 14. Juli 2014, Befragung vom 2. September 2014) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2014 die Aufhebung der Rente rückwirkend auf Ende Juli 2014 und gleichentags die Rückforderung der für die Monate August und September 2014 ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 4'146.-.
B.
Die von A.________ gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Vereinigung der Verfahren und zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2014 weiterhin eine IV-Rente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten, eventualiter ein neues Gutachten einzuholen, unter Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat in einer am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorangegangene Verfahren ersucht. Dieses Begehren kann als rechtzeitig gestellt betrachtet werden, nachdem er in der fristgemäss erhobenen Beschwerde die integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt und begründet hat, weshalb die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
2.
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ganzen Rente der Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.394 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:395 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
3.
Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 8. September 1995 verbessert hat, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, womit eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
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1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:393 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.394 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:395 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
3.1. Im Zusammenhang mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und damit vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298) hat das Bundesgericht erkannt, dass regelmässig dann keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 288).
Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund der Ergebnisse der Observation vom 14. Juli 2014 und deren Beurteilung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. Juli 2014 sei davon auszugehen, dass das Verhalten und Auftreten des Beschwerdeführers nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation übereinstimme. Die Überwachung habe deutlich gezeigt, dass die anlässlich der neurologischen Begutachtung und auch der Befragung vom 2. September 2014 angegebenen Einschränkungen nicht in dem Masse vorhanden seien, wie von ihm geschildert. Gesamthaft betrachtet habe er sich in der Zeit der Observierung vollkommen normal und den jeweiligen Situationen angepasst verhalten. Es sei davon auszugehen, dass er gegenüber sowohl der Beschwerdegegnerin, als auch seinem Hausarzt und den begutachtenden Ärztinnen und Ärzten bewusst und zielgerichtet Einschränkungen präsentiert habe, welche nicht oder nicht im demonstrierten Ausmass vorlägen. Des Weitern habe er unvollständige oder sogar falsche Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit gemacht. Damit habe er Beschwerden durch Aggravation verdeutlicht bzw. durch Simulation vorgetäuscht. Nach der Rechtsprechung stelle eine auf Aggravation
oder Simulation beruhende Leistungseinschränkung regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung dar.
3.2. Der Beschwerdeführer trägt verschiedene Gründe vor, welche die vorinstanzliche Argumentation auch im Ergebnis als bundesrechtswidrig erscheinen lassen:
3.2.1. Bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen einer Observation und der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sind grundsätzlich weitere medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 137 I 327 E. 7 S. 337 f.). Dazu genügt die Einholung einer Aktenbeurteilung durch den RAD nur bei klaren Verhältnissen bzw. darf darauf nur abgestellt werden, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465; Urteil 9C 492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht einfach darum geht, das Observationsergebnis zu würdigen, wie die Vorinstanz annimmt, sondern wie dieses im psychiatrischen Kontext zu verstehen ist. Dies setzt entsprechende Fachkenntnisse voraus. Es stellt sich namentlich die Frage, inwieweit bloss von einer mit Art und Ausmass des Gesundheitsschadens erklärbaren Verdeutlichungstendenz auszugehen ist oder eine nicht versicherte Aggravation oder sogar Simulation vorliegt (vgl. Urteil 9C 899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Der RAD-Arzt, auf dessen Beurteilung die Vorinstanz wesentlich abgestellt hat, ist Allgemeinmediziner.
3.2.2. Im bidisziplinären Gutachten vom 31. Juli 2013 sodann, auf welches gemäss Vorinstanz abgestellt werden kann, wurde die Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10 F06.9) gestellt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestand eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten fest, eine angepasste Tätigkeit sei ca. sieben Stunden pro Tag zumutbar; die Leistungsfähigkeit betrage 70 % (bezogen auf eine 100%ige Anstellung). Im neurologischen Teilgutachten vom selben Tag wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach wahrscheinlich mittelschwerem, stumpfem Schädelhirntrauma am 2. Juni 1992 (ICD-10 S06.72) mit mittelschweren neuropsychologischen Defiziten in der formalen Testung und organischem Psychosyndrom mit nicht unfallkausaler, sekundärer Symptomausweitung und Chronifizierung diagnostiziert. Es besteht somit ein organisches Substrat, das die Beschwerden zumindest teilweise erklärt, wie vorgebracht wird. Der psychiatrische Gutachter seinerseits fand keine Hinweise auf das Vorliegen einer (neurotischen, Belastungs- oder) somatoformen Störung. Diese Umstände
sprechen gegen das Vorliegen eines psychosomatischen Leidens, auf welches die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar wäre. Es kann offen bleiben, ob unter den gegebenen Umständen die in diesem Rahmen ergangene Rechtsprechung zu den Ausschlussgründen (BGE a.a.O. E. 2.2.1 S. 288) überhaupt - sinngemäss - anwendbar ist.
Das kantonale Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe der neurologischen Gutachterin gegenüber angegeben, er habe Angst vor den Leuten und fühle sich ständig beobachtet, was im Widerspruch zum Observationsergebnis stehe. Weitere solche Diskrepanzen hat es nicht erwähnt. Der psychiatrische Experte wies bei der Diagnoseableitung auf Inkonsistenzen hin. So seien seine Angaben bei verschiedenen Fragen nicht immer wirklich zuverlässig gewesen, wie etwa in Bezug auf die Medikation. Ebenfalls habe der Explorand seine Symptomatik teilweise widersprüchlich und diskrepant beschrieben. Weiter erwähnte er Aktivitäten, wie längere Strecken mit dem Zug fahren, regelmässige Ferienreisen (nach B.________ oder C.________), ein Instrument spielen, einen Schrebergarten haben oder Mithilfe bei der Renovation des eigenen Hauses in C.________. Werden dem die Ergebnisse der Observation gegenübergestellt, kann nicht von einem erheblich diskrepanten Verhalten gesprochen werden. Dies wiederum ist insofern von Bedeutung, als die Zumutbarkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit um 30 % eingeschränkt sei, in Kenntnis der betreffenden Aktivitäten erfolgte. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gesagt werden, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten wäre noch höher ausgefallen, wenn ihnen das Observationsergebnis vorgelegen hätte.
3.3. Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid insofern auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt bzw. auf unvollständiger Beweisgrundlage, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler