Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 214/2010

Urteil vom 7. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C 391/2009 vom 21. Oktober 2009 die Angelegenheit zwischen T.________ und der IV-Stelle des Kantons Zürich zur weiteren Abklärung in psychischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, ordnete diese am 20. November 2009 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an und gab T.________ Gelegenheit, sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Am 1. Dezember 2009 liess T.________ vorbringen, er könne sich mangels Angaben über die Gutachtertätigkeit des Dr. med. P.________ nicht äussern, und ersuchte das Gericht um entsprechende Angaben. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 erklärte die Vorinstanz, es sei nicht ihre Aufgabe abzuklären, ob und in welchem Umfang ein in Aussicht gestellter Gutachter bereits Expertisen verfasst habe. Am 18. Dezember 2009 gelangte Dr. med. P.________ unter Beilage eines Schreibens der Rechtsvertreterin von T.________ vom 8. Dezember 2009, in welchem diese um Auskunft über seine Gutachtertätigkeit bat, an das Gericht und ersuchte dieses, sich der Sache anzunehmen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 liess T.________ geltend machen, bereits die
Tatsache, dass Dr. med. P.________ sowohl Auskünfte über seine Beziehung zur IV-Stelle als auch die direkte Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsvertreterin verweigere, lasse den Anschein von Befangenheit aufkommen, so dass von einem Auftrag zur Begutachtung abzusehen sei.

B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 verneinte das kantonale Gericht einen Ausstandsgrund und beauftragte Dr. med. P.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien die Verfügung vom 2. Februar 2010 aufzuheben und Dr. med. P.________ als Begutachter abzulehnen. Eventualiter sei Dr. med. P.________ anzuweisen, über seine (geschäftlichen) Beziehungen zu den Parteien Auskunft zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Auskünfte eine Frist zur Prüfung von Ausstandsgründen anzusetzen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Bei der Verfügung vom 2. Februar 2010 handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, mit welchem die Vorinstanz das Vorbringen zulässiger Ausstandsgründe ablehnte und Dr. med. P.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte. Damit liegt ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG vor und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger auch bei einem gerichtlich bestellten Experten keinen Befangenheitsgrund dar (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111 E. 6.2 [8C 509/2008] mit Verweis auf die grundsätzlichen Ausführungen in SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69 E. 2.4 [9C 67/2007]). Auf die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an dieser Rechtsprechung braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, da die Vorinstanz gestützt auf das Schreiben des Dr. med. P.________ vom 18. Dezember 2008 ohnehin weitere Abklärungen bezüglich einer allfälligen Befangenheit hätte veranlassen müssen (vgl. E. 2.2 und 2.3).

2.2 Das Schreiben des Dr. med. P.________ vom 18. Dezember 2008 an die Vorinstanz lautet wie folgt:
"Wie Sie der beigelegten Kopie entnehmen können, werde ich im Zusammenhang mit einem geplanten Gutachten im Schreiben vom 8.12.2008 von Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi gefragt, ob ich Gutachten im Auftrag der SVA des Kantons Zürich sowie Gutachten im Auftrag von Versicherten gegenüber der Sozialversicherung erstattet habe. Zwecks Überprüfung einer allfälligen Befangenheit solle ich mitteilen, in welchem zahlenmässigen Verhältnis meine Gutachten im Auftrag der Sozialversicherungen zu meinen Gutachten im Auftrag der Versicherten stünden. Ich ersuche Sie hiermit, sich der Sache direkt anzunehmen. Falls die SVA Fragen an mich hat, bitte ich darum mit mir Kontakt aufzunehmen."

2.3 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der vom Gericht bestellte Gutachter nicht direkt Kontakt mit der Rechtsvertreterin des Versicherten aufgenommen, sondern sich an das Gericht gewandt hat. Dieses war für die Instruktion der Streitsache zuständig und hatte ihn auch mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. Eine allfällige Befangenheit war daher vom Gericht und nicht vom Beschwerdeführer zu klären.
Das Angebot des Dr. med. P.________, falls die SVA (mithin die Beschwerdegegnerin) Fragen habe, bitte er, mit ihm Kontakt aufzunehmen, erscheint hingegen zumindest aussergewöhnlich. Es kann der Eindruck entstehen, der Gutachter unterhalte mit der Beschwerdegegnerin sehr direkte oder allenfalls persönliche Beziehungen. Ob daraus auf eine Befangenheit des Dr. med. P.________ geschlossen werden muss, kann vorerst offenbleiben. Die Vorinstanz hätte dieses Angebot des Dr. med. P.________ aber zum Anlass nehmen müssen, nachzufragen, weshalb dieser sich so geäussert hatte, und gestützt auf die Antwort das Vorliegen einer allfälligen Befangenheit prüfen müssen. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag die ungleiche Behandlung der Parteien durch den Gutachter unter Umständen den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2; vgl. auch ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten - unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, jusletter vom 21. Juni 2010, Rz. 103). Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und über das Vorliegen einer allfälligen Befangenheit erneut entscheide.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Ausstandsfrage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_214/2010
Datum : 07. Juli 2010
Publiziert : 25. Juli 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
Weitere Urteile ab 2000
4P.254/2006 • 8C_214/2010 • 8C_391/2009 • 8C_509/2008 • 9C_67/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
antrag zu vertragsabschluss • beilage • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beweismass • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • entscheid • examinator • frage • frist • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • gutachten • iv-stelle • kommunikation • kopie • persönlicher verkehr • psychiatrie • psychiatrisches gutachten • psychotherapie • sachverhalt • sachverständiger • sozialversicherung • unrichtige auskunft • uv • verfahrensbeteiligter • vorinstanz • zwischenentscheid