Tribunal federal
{T 0/2}
1P.366/2005 /gij
Urteil vom 7. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Haftentlassung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 12. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Entziehens von Unmündigen (Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
Der Amtsstatthalter wies am 30. August 2004 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab, da neben dringendem Tatverdacht Wiederholungs- und Fluchtgefahr bestehe. Der Entscheid des Obergerichts vom 24. September 2004, mit welchem es den erstinstanzlichen Haftentscheid bestätigte, wurde am 17. November 2004 vom Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.
Am 9. Dezember 2004 erliess das Obergericht einen neuen Entscheid. Es wies den Rekurs von X.________ erneut ab und ordnete eine vorsorgliche Heilbehandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Am 17. Januar 2005 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________ gegen diesen Obergerichtsentscheid wegen ungenügender Begründung nicht ein.
B.
Der Vizepräsident des Kriminalgerichts des Kantons Luzern, bei dem das Strafverfahren gegen X.________ seit der Überweisung vom 30. September 2004 hängig ist, wies am 13. April 2005 dessen Haftentlassungsgesuch vom 12. April 2005 ab.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs von X.________ gegen den erstinstanzlichen Haftentscheid am 12. Mai 2005 im Sinne der Erwägungen ab. Es erwog, es sei unbestritten, dass X.________ seine Tochter Y.________ der damals obhutsberechtigten Mutter entzogen habe und damit der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
Sorgerecht verfügt habe, nicht erfüllt. Dies spreche dagegen, dass er den Tatbestand der qualifizierten Entführung erfüllt habe. Würde dieser schwerste Vorwurf entfallen und damit nur noch eine Verurteilung nach Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
eines Monats, erstellt werde.
C.
Mit eigenhändigen Eingaben sowie einer solchen seines Verteidigers vom 15. Juni 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Staatsanwalt beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Er macht geltend, aus BGE 126 IV 221 ergebe sich das Gegenteil dessen, was das Obergericht und der Verteidiger von X.________ daraus ableiten würden. Es stehe nach wie vor der Vorwurf der qualifizierten Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
In seiner Replik beharrt X.________ auf seinem Standpunkt, dass Überhaft drohe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil 1P.566/2004 des Bundesgerichts vom 17. November 2004.
2.
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es bestehe kein Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Kindsentführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
2.2 Nach Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersuchungshaft stets so lange dauern darf wie die zu erwartende Strafe (BGE 105 Ia 33). Der Haftrichter darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Dieser Grenze ist auch deshalb Bedeutung zu schenken, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Insofern besteht eine Art absoluter Höchstdauer der Untersuchungshaft (BGE 116 Ia 147 E. 5a; 107 Ia 258 E. 2b, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe). Die Frage, ob eine Haft als übermässig bezeichnet werden muss, ist auf Grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen (BGE 107 Ia 258 E. 2b). Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung
einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
2.3 Die Frage, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nach Art. 183 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die Auffassung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid trifft jedenfalls insoweit zu, dass im ersten Fall klarerweise Überhaft droht, weshalb es für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs entscheidend ist, welche Tatbestände zur Anwendung kommen. Bei einer Fortführung der Untersuchungshaft könnte daher das erkennende Kriminalgericht versucht sein, die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhaltes unter Berücksichtigung der langen Dauer der erstandenen Untersuchungshaft vorzunehmen und versuchen, diese durch eine Verurteilung wegen Kindsentziehung nach Art. 220
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 220 - Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
2.4 Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wird indessen auch dann immer problematischer, wenn man den Antrag des Staatsanwaltes im Schuld- und im Strafpunkt als realistisch ansieht. Der Beschwerdeführer befand sich am 12. Mai 2005, als das angefochtene Urteil erging, bereits rund 11 Monate in Untersuchungshaft. Nach den Ausführungen des Obergerichts soll er jedenfalls bis zum Eingang des Ergänzungsgutachtens in Haft bleiben. Währenddem es im angefochtenen Entscheid die Fortsetzung der Haft noch ausdrücklich unter der Voraussetzung bewilligte, dass dieses innerhalb eines Monats - d.h. bis zum 12. Juni 2005 - erstellt würde, geht es in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort darauf ein, dass mit dem unbenützten Ablauf der Frist für die Ablieferung des Gutachtens eine von ihm selbst gesetzte Haftvoraussetzung entfallen ist, sondern teilt lediglich mit, Dr. A.________ habe am 20. Juni 2005 in Aussicht gestellt, das Gutachten innert 14 Tagen abzuliefern. Selbst wenn der Gutachter diesen Termin eingehalten haben sollte, so wird der Beschwerdeführer, jedenfalls bis das Kriminalgericht das Ergänzungsgutachten geprüft und über die Konsequenzen, die sich daraus für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ergeben könnten, befunden haben wird,
rund 13 Monate in Haft befunden haben. Geht man dann noch davon aus, dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer kaum vor Ablauf der Gerichtsferien am 31. August 2005 stattfinden wird, so rückt die Haftdauer jedenfalls bereits gefährlich nahe an den Strafantrag des Staatsanwaltes. Dieser erscheint prima vista eher hoch, wenn man schwer verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die zu erwartende Strafe weit über dem Strafantrag liegen könnte.
2.5 Vorliegend ist es allerdings zumindest theoretisch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt und gegen ihn nebst der schuldadäquaten Freiheitsstrafe eine zeitlich unbestimmte freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen werden könnte. Darauf deutet jedenfalls der Auftrag an den psychiatrischen Gutachter, der nicht nur abklären soll, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (noch) vorliege, sondern auch, ob der Beschwerdeführer "sozialgefährlich" sei.
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss allerdings auch vorzeitiger Massnahmenvollzug verhältnismässig sein. Es ist daher zu prüfen, ob auf Grund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bereits erstandene Haft bzw. die zu erwartende Strafe. Dies zu beurteilen ist für den Haftrichter allerdings schwierig, vor dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils wird er sich im Wesentlichen bloss auf die diesbezügliche Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters stützen können (BGE 126 I 172 E. 5).
Der Staatsanwaltschaft verlangt keine freiheitsentziehende Massnahme, und das Obergericht erwähnt diese Möglichkeit jedenfalls ausdrücklich erst in seiner Vernehmlassung. Das Obergericht begründet nicht, auf Grund welcher Indizien es den Verdacht hegt, der Beschwerdeführer könnte sozialgefährlich sein. Soweit ersichtlich, ist dieser bis anhin nicht durch Gewalttätigkeit aufgefallen, sondern war für die Gesellschaft durch sein unangepasstes und uneinsichtiges Verhalten wohl eher lästig als gefährlich. Eine freiheitsentziehende Massnahme kommt unter diesen Umständen wohl nur dann ernsthaft in Betracht, falls sich aus dem ausstehenden Ergänzungsgutachten klarerweise ergibt, dass eine solche unumgänglich ist.
2.6 Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass eine Fortführung der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird und diese voraussichtlich erheblich länger dauern wird als die zu erwartende Strafe. Dies müsste sich aus dem in Auftrag gegebenen ergänzenden Gutachten von Dr. A.________ klar ergeben.
Es ist somit dem zuständigen Haftrichter des Kriminalgerichts Gelegenheit zu geben, das ergänzende Gutachten von Dr. A.________ zu würdigen. Dieses müsste bereits bei ihm eingetroffen sein oder jedenfalls in den nächsten Tagen eintreffen. Eine allfällige weitere Verzögerung darf unter den vorliegenden Umständen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Dieser ist daher aus der Untersuchungshaft zu entlassen, falls der zuständige Haftrichter nicht bis zum 31. Juli 2005 einen neuen Haftentscheid gefällt hat, in dem er gestützt auf das Ergänzungsgutachten A.________ nachweist, dass der Beschwerdeführer ernsthaft damit rechnen muss, einer 18 Monate erheblich übersteigenden freiheitsentziehenden Massnahme unterzogen zu werden und deren Zweck nicht durch eine mildere Massnahme als die Fortsetzung der Untersuchungshaft bzw. die Versetzung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug gesichert werden kann.
3.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen; in Bezug auf die Haftentlassung ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Haft gegen den Beschwerdeführer länger als bis zum 31. Juli 2005 verfügt ist. Der zuständige Haftrichter des Kriminalgerichts wird angewiesen, entweder einen neuen Haftentscheid zu fällen oder den Beschwerdeführer spätestens am 1. August 2005 aus der Haft zu entlassen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, II. Kammer, sowie dem Kriminalgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: