Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 411/2016
Urteil vom 7. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Wildhut und Naturschutzaufsicht des Kantons Bern erstattete am 29. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54), gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11), gegen die bernische Jagdverordnung (JaV; BSG 922.111) und gegen die bernische Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV; BSG 922.111.1). Diese Widerhandlungen soll X.________ am 22./23. Januar 2013 im Rahmen der Jagd auf Füchse dadurch begangen haben, dass er eine geladene Schusswaffe in einem Fahrzeug mitführte, ohne Waffe und Munition zu trennen; dass er eine zeit- und fachgerechte Nachsuche unterliess; dass er gegen die Weidgerechtigkeit verstiess; dass er den eigenen Standort sowie die Standorte der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtungen nicht kennzeichnete; dass er die Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ausübte und dass er die maximal zulässige Schrotschussdistanz überschritt.
A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 der beanzeigten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen die bernische Jagdgesetzgebung schuldig. Sie sprach ihn überdies der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG; SR 455) schuldig, begangen durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.-- und zu einer Busse von CHF 1'500.--.
X.________ erhob Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
StPO) und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1
StPO). Der Strafbefehl gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
StPO).
B.
B.a. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X.________ am 1. September 2014 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 22./23. Januar 2013 durch Vernachlässigung eines zuvor angeschossenen Tieres, frei. Es sprach ihn auch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die bernische Jagdverordnung, angeblich begangen am 22. Januar 2013 durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden und durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz, frei.
Hingegen sprach es ihn schuldig der Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Unterlassen des zeit- und fachgerechten Nachsuchens (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit); der Widerhandlung gegen die bernische Direktionsverordnung über die Jagd, begangen durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts sowie der Standorte und der Fluchtrichtungen der beschossenen Säugetiere (sog. "Verbrechen"), und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 durch Transport einer Waffe, ohne Waffe und Munition zu trennen. Es verurteilte X.________ zu einer Busse von CHF 1'200.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
Das Regionalgericht stellte in seinen Urteilserwägungen vom 12. Juli 2015 den folgenden Sachverhalt als unbestritten fest.
X.________ gab am Abend des 22. Januar 2013 innerhalb der 100-Meter-Grenze zu einem ständig bewohnten Gebäude vier Schüsse auf Füchse ab. Der vierte Schuss war ein Schrotschuss. X.________ unterliess es, seinen eigenen Standort sowie die Standorte und die Fluchtrichtungen der beschossenen Füchse zu markieren. Er fuhr mit seinem Auto nach Hause. Das Geschehen war von Wildhüter A.________ beobachtet worden, der seinen Amtskollegen, Wildhüter B.________, verständigte und um Unterstützung bei den gebotenen ersten Abklärungen noch am Abend ersuchte. Die beiden Wildhüter fanden sich am Morgen des 23. Januar 2013, um 08.00 Uhr, wieder am Ort des Geschehens ein und begannen mit einem Schweisshund die Nachsuche. X.________ erschien (unaufgefordert) um 09.30 Uhr am Ort des Geschehens.
Das Regionalgericht kam überdies gestützt auf die von ihm als überzeugend qualifizierten Aussagen der beiden Wildhüter zum Schluss, dass X.________ nicht "verbrochen" d.h. die relevanten Standorte nicht markiert hatte, dass er keine ernsthafte, rechtzeitige Nachsuche vorgenommen beziehungsweise organisiert hatte und dass er am Vormittag des 23. Januar 2013 mit einem geladenen Gewehr im Auto am Ort des Geschehens vorgefahren war.
B.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, meldete Berufung an. Sie reichte nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung die Berufungserklärung ein mit dem Antrag, X.________ sei (auch) der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) schuldig zu sprechen, mehrfach begangen am 22./23. Januar 2013 durch Vernachlässigen von drei zuvor angeschossenen Tieren. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz sowie zu einer im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Verbindungsbusse zu verurteilen.
X.________ beantragte, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Urteil vom 29. Februar 2016 fest, dass der erstinstanzliche Entscheid in Bezug auf verschiedene Freisprüche und Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach X.________ zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Misshandeln eines zuvor angeschossenen Fuchses durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche, sowie der Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf einen zuvor beschossenen Fuchs.
Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.-- und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.--.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2016 sei aufzuheben und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2014 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ hat zur Vernehmlassung des Obergerichts Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Es stellt sich die Frage, ob in einem Fall der vorliegenden Art bei Unterlassen der Nachsuche im Rahmen der Jagd neben den Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung auch die Vorschriften des eidgenössischen Tierschutzgesetzes zur Anwendung gelangen können. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bejahen die Frage, der Beschwerdeführer und die erste Instanz verneinen sie.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) ist gestützt auf Art. 24sexies Abs. 4, 24septies, 25 und 25bis aBV erlassen worden, welchen heute Art. 74
(Umweltschutz), Art. 78 Abs. 4
(Schutz der Tier- und Pflanzenwelt), Art. 79
(Fischerei und Jagd) und Art. 80
BV (Tierschutz) entsprechen. Da sich das Jagdgesetz auch auf Art. 80
BV (Tierschutz) stützt, kann es auch Regelungen enthalten, welche tierschützerische Anliegen im Zusammenhang mit der Jagd betreffen (siehe ARNOLD MARTI, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 79
BV N. 11). Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Anliegen im Jagdgesetz abschliessend geregelt sind und das Tierschutzgesetz daher auf Handlungen im Zusammenhang mit der Jagd nicht zur Anwendung gelangen kann.
Das Jagdgesetz bezweckt nach seinem Artikel 1 Absatz 1, (a.) die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; (b.) bedrohte Tierarten zu schützen; (c.) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; (d.) eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Es stellt nach Art. 1 Abs. 2
Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. Gemäss Art. 3
JSG (Grundsätze) regeln und planen die Kantone die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein (Abs. 1). Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht (Abs. 2). Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten (Abs. 3). Nach Art. 3 Abs. 4
JSG bestimmt der Bundesrat die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine
eidgenössische Jagdstatistik erstellen.
Das Jagdgesetz und die Jagdverordnung des Bundes enthalten vereinzelte Bestimmungen, welche den Schutz des Tieres vor unnötigen Leiden im Rahmen der Jagd betreffen. Diesem Zweck dienen unter anderen teilweise die Vorschriften betreffend die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel (Art. 3 Abs. 4
JSG, Art. 17 Abs. 1 lit. i
JSG, Art. 2
JSV). Das Jagdgesetz enthält im Besonderen aber keine Strafbestimmung, welche demjenigen Strafe androht, der bei Ausübung der Jagd einem Tier unnötige Leiden zufügt.
1.1.2. Die bernische Jagdgesetzgebung enthält Bestimmungen, welche tierschützerischen Anliegen entsprechen. Es handelt sich dabei unter anderem um die Vorschriften betreffend die sog. Weidgerechtigkeit. Gemäss Art. 14 Abs. 1 JWG/BE wenden die Jägerinnen und Jäger alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. Sie tragen nach Art. 14 Abs. 2 JWG/BE insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. Nach Art. 12 JaV/BE verstösst gegen die Weidgerechtigkeit unter anderem, wer (b.) die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt, (c.) Wildtieren unnötige Qualen zufügt. Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE wiederholt, dass auf beschossene Wildtiere zeit- und fachgerecht nachzusuchen ist.
Die Bestimmungen betreffend die Nachsuche dienen dem Tierschutz. Ziel der Nachsuche ist es, mit Hilfe eines Nachsuchegespanns, bestehend aus einem qualifizierten Hundeführer und einem ausgebildeten Schweisshund, verletztes Wild möglichst rasch zu finden, bereits verendete Stücke zu bergen und noch lebende Tiere von ihrem Leiden zu befreien. Die Einschätzung des Jägers über seinen Schuss ("ich habe bestimmt gefehlt") oder über den Zustand des von ihm beschossenen Tieres ("es ist gesund weitergezogen") ist für die Entscheidung zur Nachsuche nicht relevant. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass jedes beschossene und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, nachzusuchen ist (zum Ganzen JAGD- UND FISCHEREIVERWALTERKONFERENZ DER SCHWEIZ [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, Auf dem Weg zur Jagdprüfung, 2. Aufl. 2014, S. 233, 235). Die Missachtung der Vorschriften betreffend die Nachsuche wird gemäss Art. 31 JWG/BE geahndet. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE wird, soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder die
Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst. Die Missachtung der Vorschriften über die Nachsuche erfüllt den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier verletzt, tot oder unverletzt ist, mithin unabhängig davon, ob es leidet. Das Leiden eines beschossenen Wildtieres, das verletzt worden ist, wird somit vom kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE nicht erfasst. Insoweit finden die in Art. 31 Abs. 1 JWG/BE vorbehaltenen bundesrechtlichen Strafnormen Anwendung.
1.2. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das an die Stelle des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 getreten ist, bezweckt nach seinem Artikel 1, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Es gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für Wirbeltiere und die vom Bundesrat bezeichneten wirbellosen Tiere in dem vom Bundesrat bestimmten Umfang. Vorbehalten bleiben nach Art. 2 Abs. 2
TSchG das Jagdgesetz, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz sowie das Tierseuchengesetz. Mit diesem Vorbehalt wird eine Regelung für Situationen geschaffen, in denen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes mit denjenigen der genannten anderen Gesetze kollidieren. Das Tierschutzgesetz ist aber auch in den in Art. 2 Abs. 2
TSchG vorbehaltenen Bereichen anwendbar, soweit diese, beispielsweise das Jagdgesetz, keine abweichenden Bestimmungen enthalten (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 63). Der Vorbehalt gemäss Art. 2 Abs. 2
TSchG bedeutet mithin nicht, dass auf dem Gebiet der Jagd das Tierschutzgesetz nicht anwendbar ist (BOLLIGER/RÜTTIMANN/GERRITSEN, Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutz- und Jagdrechts, 2012,
S. 26 ff.).
1.3. Auch im Rahmen und bei Gelegenheit der Jagd dürfen einem Tier selbstredend nicht unnötige Leiden zugefügt werden. Nach Absatz 2 von Artikel 4
TSchG (Grundsätze) darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Dieser Grundsatz gilt für alle Tiere, mithin auch für Wildtiere. Er gilt nicht nur beim Umgang mit Tieren (siehe dazu Art. 4 Abs. 1
TSchG), sondern ganz allgemein. Er gilt auch bei Gelegenheit der Jagd.
Wer auf ein Wildtier, das er beschossen hat, pflichtwidrig nicht zeit- und fachgerecht nachsucht, verstösst, wenn er durch das Unterlassen der Nachsuche dem Wildtier, da es verletzt ist, ungerechtfertigt Leiden zufügt, auch gegen den in Art. 4 Abs. 2
TSchG festgelegten Grundsatz, was bei Vorsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG und bei Fahrlässigkeit nach Art. 26 Abs. 2
TSchG strafbar ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er gemäss Art. 26 Abs. 2
TSchG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer gab am Abend des 22. Januar 2013 vier Schüsse auf drei Füchse ab. Er unterliess es unstreitig, seinen eigenen Standort sowie die Standorte und die Fluchtrichtungen der beschossenen Füchse zu markieren. Dadurch verstiess er unstreitig gegen Art. 16 Abs. 2 JaDV/BE. Bleiben Säugetiere nicht im Feuer, so sind nach dieser Bestimmung die jagdberechtigten Personen verpflichtet, sofort nach dem Schuss ihren eigenen Standort sowie denjenigen des beschossenen Säugetieres und dessen Fluchtrichtung deutlich zu kennzeichnen. Beim Nachtansitz auf Haarraubwild können diese Massnahmen auch erst mit dem Jagdabbruch getroffen werden. Die diesbezügliche Verurteilung wegen Unterlassens der Kennzeichnung (sog. "Verbrechen") focht der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren nicht an und ist daher hier nicht zu überprüfen.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, ein Fuchs sei vom Beschwerdeführer verletzt worden. Der Wildhüter, der das Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet habe, habe den Fuchs lahmend flüchten gesehen. Ein anderer Fuchs sei von den Wildhütern am Morgen des 23. Januar 2013 mit einem Bauchschuss verendet 200 Meter von der Anschussstelle entfernt aufgefunden worden. Der dritte Fuchs sei, wovon im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen sei, unverletzt geblieben. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer noch in der Nacht mit der Nachsuche hätte beginnen müssen. Eine Nachsuche, die mehrere Stunden nach der Schussabgabe erfolge, könne nicht mehr als zeitgerecht bezeichnet werden. Ein mehrstündiges Zuwarten vereitle den Zweck der Nachsuche, nämlich das Auffinden und Erlösen verletzter Tiere. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in seiner Garantenstellung die Weidgerechtigkeit und die Würde der Tiere verletzt, indem er es unterlassen habe, eine fach- und zeitgerechte Nachsuche auf die beschossenen und dadurch zumindest teilweise verletzten Füchse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe somit durch das Unterlassen der Nachsuche in Bezug auf zwei der drei beschossenen Füchse den objektiven Tatbestand
der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG erfüllt. Hinsichtlich des dritten, im Zweifel unverletzt gebliebenen Fuchses habe er den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 JWG/BE in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 JaDV/BE erfüllt. Der Beschwerdeführer habe als langjähriger Jäger um die möglichen Auswirkungen von fehlerhaften Schüssen für die Tiere gewusst. Indem er trotz dieses Wissens seine Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche nicht wahrgenommen habe, habe er in Kauf genommen, dass die Füchse Nr. 2 und Nr. 3 unnötig gelitten hätten und - im Fall von Fuchs Nr. 2 - schliesslich verendet seien. Daher sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
2.2.2. Die Vorinstanz geht damit zutreffend davon aus, dass durch das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche auf das beschossene Tier der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG erfüllt wird, wenn zufolge des Unterlassens der Nachsuche das Tier unnötig leidet. Dies setzt voraus, dass das beschossene Tier im Zeitpunkt, als die zeit- und fachgerechte Nachsuche hätte beginnen müssen, verletzt war und noch lebte. War das beschossene Tier in diesem Zeitpunkt bereits tot oder aber unverletzt, konnte das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche keine unnötigen Leiden bewirken. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, dass zwei Füchse verletzt waren und noch lebten, als der Beschwerdeführer ihres Erachtens noch in der Nacht mit der Nachsuche hätte beginnen müssen.
2.2.3. Weder aus Art. 14 JWG/BE noch aus Art. 12 JaV/BE noch aus Art. 16 JaDV/BE ergibt sich, was unter einer zeitgerechten Nachsuche zu verstehen ist. Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte noch in der Nacht mit der Nachsuche gemäss Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE beginnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Merkblatt "Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachsuche" der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, Technische Kommission ( www.ag-jagdhunde.ch) ist vom Nachsuchen in der Nacht grundsätzlich abzusehen, ausser es steht zweifelsfrei fest, dass das nachzusuchende Stück tödlich getroffen ist und in der Nähe des Anschusses liegt. Dieser Ansicht ist zu folgen. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens beziehungsweise einer schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Sektion Wildtiere und Wildbiologie, zur Frage der Nachsuche bei Nacht. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht bereits in der Nacht nach den beschossenen Füchsen suchte. Es genügt, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen. Der Beschwerdeführer begann indessen auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 nicht mit der Nachsuche, sondern er
erschien um 09.30 Uhr - ohne Hund und ohne Hundeführer - am Ort des Geschehens.
2.2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz blieb einer der vom Beschwerdeführer beschossenen drei Füchse unverletzt. Ein anderer Fuchs wurde von den Wildhütern bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit einem Bauchschuss verendet aufgefunden. In Bezug auf diese beiden Füchse kann der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Nachsuche, die bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 hätte beginnen müssen, den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG nicht erfüllt haben. Den dritten Fuchs hatte der Wildhüter A.________ am Abend des 22. Januar 2013 lahmend flüchten gesehen. Ob dieser Fuchs im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, noch lebte und noch litt, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Von der Antwort auf diese Frage hängt es aber ab, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Fuchs den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG erfüllte. Sollte sich die Frage nicht beantworten lassen, wird die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass der Fuchs im massgebenden Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche
hätte beginnen müssen, keine Leiden ertragen musste. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen.
2.2.5. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Absicht hatte, eine Nachsuche durchzuführen beziehungsweise zu organisieren, was die Vorinstanz unter anderem mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2013, um 09.30 Uhr, ohne Schweisshund am Ort des Geschehens erschien. Offenbleiben kann daher auch, welche Schlüsse für die Nachsuche auf beschossenes Haarraubwild (z.B. Füchse) aus Art. 16 Abs. 3 JadV/BE zu ziehen sind, wonach bei Feststellung von Verletzungen von beschossenem Schalenwild (z.B. Rehe) die Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund ausgeführt werden muss.
2.3. Zwischen dem Unterlassen der Nachsuche und der Tierquälerei, begangen durch Unterlassen der Nachsuche, besteht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz unechte Konkurrenz. Denn die Nachsuche dient tierschützerischen Zwecken. Eine Verurteilung wegen des kantonalrechtlichen Übertretungstatbestands des Unterlassens der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 JWG/BE, Art. 12 lit. b JaV/BE und Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE) ist somit nur möglich, soweit ein Schuldspruch wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
TSchG aus irgendeinem Grunde ausser Betracht fällt.
3.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 411/2016
Urteil vom 7. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Wildhut und Naturschutzaufsicht des Kantons Bern erstattete am 29. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54), gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11), gegen die bernische Jagdverordnung (JaV; BSG 922.111) und gegen die bernische Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV; BSG 922.111.1). Diese Widerhandlungen soll X.________ am 22./23. Januar 2013 im Rahmen der Jagd auf Füchse dadurch begangen haben, dass er eine geladene Schusswaffe in einem Fahrzeug mitführte, ohne Waffe und Munition zu trennen; dass er eine zeit- und fachgerechte Nachsuche unterliess; dass er gegen die Weidgerechtigkeit verstiess; dass er den eigenen Standort sowie die Standorte der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtungen nicht kennzeichnete; dass er die Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ausübte und dass er die maximal zulässige Schrotschussdistanz überschritt.
A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 der beanzeigten Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen die bernische Jagdgesetzgebung schuldig. Sie sprach ihn überdies der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 26 Abs. 1 lit. a
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
X.________ erhob Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
B.
B.a. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach X.________ am 1. September 2014 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 22./23. Januar 2013 durch Vernachlässigung eines zuvor angeschossenen Tieres, frei. Es sprach ihn auch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die bernische Jagdverordnung, angeblich begangen am 22. Januar 2013 durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden und durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz, frei.
Hingegen sprach es ihn schuldig der Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Unterlassen des zeit- und fachgerechten Nachsuchens (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit); der Widerhandlung gegen die bernische Direktionsverordnung über die Jagd, begangen durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts sowie der Standorte und der Fluchtrichtungen der beschossenen Säugetiere (sog. "Verbrechen"), und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 durch Transport einer Waffe, ohne Waffe und Munition zu trennen. Es verurteilte X.________ zu einer Busse von CHF 1'200.-- beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
Das Regionalgericht stellte in seinen Urteilserwägungen vom 12. Juli 2015 den folgenden Sachverhalt als unbestritten fest.
X.________ gab am Abend des 22. Januar 2013 innerhalb der 100-Meter-Grenze zu einem ständig bewohnten Gebäude vier Schüsse auf Füchse ab. Der vierte Schuss war ein Schrotschuss. X.________ unterliess es, seinen eigenen Standort sowie die Standorte und die Fluchtrichtungen der beschossenen Füchse zu markieren. Er fuhr mit seinem Auto nach Hause. Das Geschehen war von Wildhüter A.________ beobachtet worden, der seinen Amtskollegen, Wildhüter B.________, verständigte und um Unterstützung bei den gebotenen ersten Abklärungen noch am Abend ersuchte. Die beiden Wildhüter fanden sich am Morgen des 23. Januar 2013, um 08.00 Uhr, wieder am Ort des Geschehens ein und begannen mit einem Schweisshund die Nachsuche. X.________ erschien (unaufgefordert) um 09.30 Uhr am Ort des Geschehens.
Das Regionalgericht kam überdies gestützt auf die von ihm als überzeugend qualifizierten Aussagen der beiden Wildhüter zum Schluss, dass X.________ nicht "verbrochen" d.h. die relevanten Standorte nicht markiert hatte, dass er keine ernsthafte, rechtzeitige Nachsuche vorgenommen beziehungsweise organisiert hatte und dass er am Vormittag des 23. Januar 2013 mit einem geladenen Gewehr im Auto am Ort des Geschehens vorgefahren war.
B.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, meldete Berufung an. Sie reichte nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung die Berufungserklärung ein mit dem Antrag, X.________ sei (auch) der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) schuldig zu sprechen, mehrfach begangen am 22./23. Januar 2013 durch Vernachlässigen von drei zuvor angeschossenen Tieren. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz sowie zu einer im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Verbindungsbusse zu verurteilen.
X.________ beantragte, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Urteil vom 29. Februar 2016 fest, dass der erstinstanzliche Entscheid in Bezug auf verschiedene Freisprüche und Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach X.________ zudem schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Misshandeln eines zuvor angeschossenen Fuchses durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche, sowie der Widerhandlung gegen das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf einen zuvor beschossenen Fuchs.
Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.-- und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.--.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2016 sei aufzuheben und das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. September 2014 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. X.________ hat zur Vernehmlassung des Obergerichts Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
Es stellt sich die Frage, ob in einem Fall der vorliegenden Art bei Unterlassen der Nachsuche im Rahmen der Jagd neben den Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung auch die Vorschriften des eidgenössischen Tierschutzgesetzes zur Anwendung gelangen können. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz bejahen die Frage, der Beschwerdeführer und die erste Instanz verneinen sie.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) ist gestützt auf Art. 24sexies Abs. 4, 24septies, 25 und 25bis aBV erlassen worden, welchen heute Art. 74
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 78 Natur- und Heimatschutz |
||||||
| Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. | ||||||
| Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. | ||||||
| Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. | ||||||
| Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 79 Fischerei und Jagd |
||||||
| Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 80 Tierschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. | ||||||
| Er regelt insbesondere: | ||||||
| die Tierhaltung und die Tierpflege; | ||||||
| die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; | ||||||
| die Verwendung von Tieren; | ||||||
| die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; | ||||||
| den Tierhandel und die Tiertransporte; | ||||||
| das Töten von Tieren. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 80 Tierschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. | ||||||
| Er regelt insbesondere: | ||||||
| die Tierhaltung und die Tierpflege; | ||||||
| die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; | ||||||
| die Verwendung von Tieren; | ||||||
| die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; | ||||||
| den Tierhandel und die Tiertransporte; | ||||||
| das Töten von Tieren. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 79 Fischerei und Jagd |
||||||
| Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel. | ||||||
Das Jagdgesetz bezweckt nach seinem Artikel 1 Absatz 1, (a.) die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; (b.) bedrohte Tierarten zu schützen; (c.) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; (d.) eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. Es stellt nach Art. 1 Abs. 2
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; | ||||||
| bedrohte Tierarten zu schützen; | ||||||
| die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; | ||||||
| eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. | ||||||
| Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 3 Grundsätze |
||||||
| Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können. [1] | ||||||
| Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. | ||||||
| Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 3 Grundsätze |
||||||
| Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können. [1] | ||||||
| Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. | ||||||
| Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). | ||||||
eidgenössische Jagdstatistik erstellen.
Das Jagdgesetz und die Jagdverordnung des Bundes enthalten vereinzelte Bestimmungen, welche den Schutz des Tieres vor unnötigen Leiden im Rahmen der Jagd betreffen. Diesem Zweck dienen unter anderen teilweise die Vorschriften betreffend die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel (Art. 3 Abs. 4
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 3 Grundsätze |
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| Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können. [1] | ||||||
| Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. | ||||||
| Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 17 Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1] | ||||||
| Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; | ||||||
| Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört; | ||||||
| lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert; | ||||||
| lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; | ||||||
| Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; | ||||||
| Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; | ||||||
| Tiere aussetzt; | ||||||
| Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt; | ||||||
| für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 17 Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1] | ||||||
| Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; | ||||||
| Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört; | ||||||
| lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert; | ||||||
| lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; | ||||||
| Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; | ||||||
| Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; | ||||||
| Tiere aussetzt; | ||||||
| Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt; | ||||||
| für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). | ||||||
1.1.2. Die bernische Jagdgesetzgebung enthält Bestimmungen, welche tierschützerischen Anliegen entsprechen. Es handelt sich dabei unter anderem um die Vorschriften betreffend die sog. Weidgerechtigkeit. Gemäss Art. 14 Abs. 1 JWG/BE wenden die Jägerinnen und Jäger alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren. Sie tragen nach Art. 14 Abs. 2 JWG/BE insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche. Nach Art. 12 JaV/BE verstösst gegen die Weidgerechtigkeit unter anderem, wer (b.) die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt, (c.) Wildtieren unnötige Qualen zufügt. Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE wiederholt, dass auf beschossene Wildtiere zeit- und fachgerecht nachzusuchen ist.
Die Bestimmungen betreffend die Nachsuche dienen dem Tierschutz. Ziel der Nachsuche ist es, mit Hilfe eines Nachsuchegespanns, bestehend aus einem qualifizierten Hundeführer und einem ausgebildeten Schweisshund, verletztes Wild möglichst rasch zu finden, bereits verendete Stücke zu bergen und noch lebende Tiere von ihrem Leiden zu befreien. Die Einschätzung des Jägers über seinen Schuss ("ich habe bestimmt gefehlt") oder über den Zustand des von ihm beschossenen Tieres ("es ist gesund weitergezogen") ist für die Entscheidung zur Nachsuche nicht relevant. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass jedes beschossene und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, nachzusuchen ist (zum Ganzen JAGD- UND FISCHEREIVERWALTERKONFERENZ DER SCHWEIZ [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, Auf dem Weg zur Jagdprüfung, 2. Aufl. 2014, S. 233, 235). Die Missachtung der Vorschriften betreffend die Nachsuche wird gemäss Art. 31 JWG/BE geahndet. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE wird, soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder die
Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst. Die Missachtung der Vorschriften über die Nachsuche erfüllt den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier verletzt, tot oder unverletzt ist, mithin unabhängig davon, ob es leidet. Das Leiden eines beschossenen Wildtieres, das verletzt worden ist, wird somit vom kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE nicht erfasst. Insoweit finden die in Art. 31 Abs. 1 JWG/BE vorbehaltenen bundesrechtlichen Strafnormen Anwendung.
1.2. Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das an die Stelle des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 getreten ist, bezweckt nach seinem Artikel 1, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Es gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 für Wirbeltiere und die vom Bundesrat bezeichneten wirbellosen Tiere in dem vom Bundesrat bestimmten Umfang. Vorbehalten bleiben nach Art. 2 Abs. 2
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere. | ||||||
| Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 [1], das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 [3] über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [4] sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [5]. | ||||||
| [1] SR 922.0 [2] SR 451 [3] SR 923.0 [4] SR 412.10 [5] SR 916.40 | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere. | ||||||
| Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 [1], das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 [3] über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [4] sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [5]. | ||||||
| [1] SR 922.0 [2] SR 451 [3] SR 923.0 [4] SR 412.10 [5] SR 916.40 | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 2 Geltungsbereich |
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| Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere. | ||||||
| Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 [1], das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 [3] über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [4] sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [5]. | ||||||
| [1] SR 922.0 [2] SR 451 [3] SR 923.0 [4] SR 412.10 [5] SR 916.40 | ||||||
S. 26 ff.).
1.3. Auch im Rahmen und bei Gelegenheit der Jagd dürfen einem Tier selbstredend nicht unnötige Leiden zugefügt werden. Nach Absatz 2 von Artikel 4
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 4 Grundsätze |
||||||
| Wer mit Tieren umgeht, hat: | ||||||
| ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und | ||||||
| soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. | ||||||
| Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 4 Grundsätze |
||||||
| Wer mit Tieren umgeht, hat: | ||||||
| ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und | ||||||
| soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. | ||||||
| Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. | ||||||
Wer auf ein Wildtier, das er beschossen hat, pflichtwidrig nicht zeit- und fachgerecht nachsucht, verstösst, wenn er durch das Unterlassen der Nachsuche dem Wildtier, da es verletzt ist, ungerechtfertigt Leiden zufügt, auch gegen den in Art. 4 Abs. 2
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 4 Grundsätze |
||||||
| Wer mit Tieren umgeht, hat: | ||||||
| ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und | ||||||
| soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. | ||||||
| Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
2.
2.1. Der Beschwerdeführer gab am Abend des 22. Januar 2013 vier Schüsse auf drei Füchse ab. Er unterliess es unstreitig, seinen eigenen Standort sowie die Standorte und die Fluchtrichtungen der beschossenen Füchse zu markieren. Dadurch verstiess er unstreitig gegen Art. 16 Abs. 2 JaDV/BE. Bleiben Säugetiere nicht im Feuer, so sind nach dieser Bestimmung die jagdberechtigten Personen verpflichtet, sofort nach dem Schuss ihren eigenen Standort sowie denjenigen des beschossenen Säugetieres und dessen Fluchtrichtung deutlich zu kennzeichnen. Beim Nachtansitz auf Haarraubwild können diese Massnahmen auch erst mit dem Jagdabbruch getroffen werden. Die diesbezügliche Verurteilung wegen Unterlassens der Kennzeichnung (sog. "Verbrechen") focht der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren nicht an und ist daher hier nicht zu überprüfen.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, ein Fuchs sei vom Beschwerdeführer verletzt worden. Der Wildhüter, der das Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet habe, habe den Fuchs lahmend flüchten gesehen. Ein anderer Fuchs sei von den Wildhütern am Morgen des 23. Januar 2013 mit einem Bauchschuss verendet 200 Meter von der Anschussstelle entfernt aufgefunden worden. Der dritte Fuchs sei, wovon im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen sei, unverletzt geblieben. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer noch in der Nacht mit der Nachsuche hätte beginnen müssen. Eine Nachsuche, die mehrere Stunden nach der Schussabgabe erfolge, könne nicht mehr als zeitgerecht bezeichnet werden. Ein mehrstündiges Zuwarten vereitle den Zweck der Nachsuche, nämlich das Auffinden und Erlösen verletzter Tiere. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in seiner Garantenstellung die Weidgerechtigkeit und die Würde der Tiere verletzt, indem er es unterlassen habe, eine fach- und zeitgerechte Nachsuche auf die beschossenen und dadurch zumindest teilweise verletzten Füchse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe somit durch das Unterlassen der Nachsuche in Bezug auf zwei der drei beschossenen Füchse den objektiven Tatbestand
der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
2.2.2. Die Vorinstanz geht damit zutreffend davon aus, dass durch das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche auf das beschossene Tier der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
2.2.3. Weder aus Art. 14 JWG/BE noch aus Art. 12 JaV/BE noch aus Art. 16 JaDV/BE ergibt sich, was unter einer zeitgerechten Nachsuche zu verstehen ist. Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte noch in der Nacht mit der Nachsuche gemäss Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE beginnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem Merkblatt "Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachsuche" der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen, Technische Kommission ( www.ag-jagdhunde.ch) ist vom Nachsuchen in der Nacht grundsätzlich abzusehen, ausser es steht zweifelsfrei fest, dass das nachzusuchende Stück tödlich getroffen ist und in der Nähe des Anschusses liegt. Dieser Ansicht ist zu folgen. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens beziehungsweise einer schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Sektion Wildtiere und Wildbiologie, zur Frage der Nachsuche bei Nacht. Dem Beschwerdeführer kann mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht bereits in der Nacht nach den beschossenen Füchsen suchte. Es genügt, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen. Der Beschwerdeführer begann indessen auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 nicht mit der Nachsuche, sondern er
erschien um 09.30 Uhr - ohne Hund und ohne Hundeführer - am Ort des Geschehens.
2.2.4. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz blieb einer der vom Beschwerdeführer beschossenen drei Füchse unverletzt. Ein anderer Fuchs wurde von den Wildhütern bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit einem Bauchschuss verendet aufgefunden. In Bezug auf diese beiden Füchse kann der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Nachsuche, die bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 hätte beginnen müssen, den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
hätte beginnen müssen, keine Leiden ertragen musste. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen.
2.2.5. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Absicht hatte, eine Nachsuche durchzuführen beziehungsweise zu organisieren, was die Vorinstanz unter anderem mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2013, um 09.30 Uhr, ohne Schweisshund am Ort des Geschehens erschien. Offenbleiben kann daher auch, welche Schlüsse für die Nachsuche auf beschossenes Haarraubwild (z.B. Füchse) aus Art. 16 Abs. 3 JadV/BE zu ziehen sind, wonach bei Feststellung von Verletzungen von beschossenem Schalenwild (z.B. Rehe) die Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund ausgeführt werden muss.
2.3. Zwischen dem Unterlassen der Nachsuche und der Tierquälerei, begangen durch Unterlassen der Nachsuche, besteht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz unechte Konkurrenz. Denn die Nachsuche dient tierschützerischen Zwecken. Eine Verurteilung wegen des kantonalrechtlichen Übertretungstatbestands des Unterlassens der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG/BE in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 JWG/BE, Art. 12 lit. b JaV/BE und Art. 16 Abs. 1 JaDV/BE) ist somit nur möglich, soweit ein Schuldspruch wegen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
3.
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu zahlen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 29. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf
Gesetzesregister
BV 74
BV 78
BV 79
BV 80
J+SV 2
JSG 1
JSG 3
JSG 17
StPO 355
StPO 356
TSchG 2
TSchG 4
TSchG 26
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 78 Natur- und Heimatschutz |
||||||
| Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. | ||||||
| Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. | ||||||
| Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. | ||||||
| Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 79 Fischerei und Jagd |
||||||
| Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 80 Tierschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. | ||||||
| Er regelt insbesondere: | ||||||
| die Tierhaltung und die Tierpflege; | ||||||
| die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; | ||||||
| die Verwendung von Tieren; | ||||||
| die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; | ||||||
| den Tierhandel und die Tiertransporte; | ||||||
| das Töten von Tieren. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 1 Zweck |
||||||
| Dieses Gesetz bezweckt: | ||||||
| die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; | ||||||
| bedrohte Tierarten zu schützen; | ||||||
| die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; | ||||||
| eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten. | ||||||
| Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben. | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 3 Grundsätze |
||||||
| Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können. [1] | ||||||
| Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. | ||||||
| Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). | ||||||
|
SR 922.0 JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz Art. 17 Vergehen |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: [1] | ||||||
| Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; | ||||||
| Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört; | ||||||
| lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert; | ||||||
| lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; | ||||||
| Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; | ||||||
| Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; | ||||||
| Tiere aussetzt; | ||||||
| Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt; | ||||||
| für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713). | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 355 Verfahren bei Einsprache |
||||||
| Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. | ||||||
| Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie: | ||||||
| am Strafbefehl festhält; | ||||||
| das Verfahren einstellt; | ||||||
| einen neuen Strafbefehl erlässt; | ||||||
| Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht |
||||||
| Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. | ||||||
| Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. | ||||||
| Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. | ||||||
| Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. | ||||||
| Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. | ||||||
| Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung. | ||||||
| Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 2 Geltungsbereich |
||||||
| Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere. | ||||||
| Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 [1], das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 [2] über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 [3] über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 [4] sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 [5]. | ||||||
| [1] SR 922.0 [2] SR 451 [3] SR 923.0 [4] SR 412.10 [5] SR 916.40 | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 4 Grundsätze |
||||||
| Wer mit Tieren umgeht, hat: | ||||||
| ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und | ||||||
| soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. | ||||||
| Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. | ||||||
| Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. | ||||||
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
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